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Mitnahme eines 20 Liter Reservekanisters "am" Auto erlaubt?

Hallo Forum,

eine Frage zu meinem Ford Ranger Wildtrak. Die Heckstossstange ist mit einem Schwingarm ausgerüstet und transportiert eine Reservekanisterhalterung samt 20l Stahlreservekanister. Darf man den 20l Stahlreservekanister mit 20l Diesel befüllen und außen am Fahrzeug transportieren? Dazu ein paar Infos zum Kanister und der Halterung:

1. Beschreibung
- Produktbeschreibung Reservekanister
- UN-Zulassung für Transporte nach Gefahrgutverordnung (GGVS Strasse/GGVE Schiene/ GGV See).
- Gefertigt aus 0, 9 mm Stahl nach DIN 7274, mit kraftstoffbeständiger Innenlackierung, außen mit dauerhafterPulverbeschichtung, Bajonettverschluss - absolut dicht. Keine Einschränkung der maximalen Verwendungsdauer gemäß ADR. Für alle Kraftstoffarten geeignet. Material beschichtetes StahlblechAusführung mit Sicherungsstift
- UN-Zulassung, für den Transport von Gefahrgütern nach GGVS

2. Beschreibung
- Kanisterhalterungen sorgen für eine sichere und stabile Platzierung in Fahrzeugen. Dieser Halter ist für 20L Metall Kanister geeignet. Passend für 20L Metall Kanister - Mit Gummipolsterung - Beliebig aneinander zu reihen
- Abschließbar
- Technische Daten: Material: Metall - Farbe: Schwarz - Maße: ca. 485 x 174 x 377 mm (HxBxT) -Gewicht: ca. 2950g

Aus europäischer Produktion!

Vielen Dank schon jetzt 😎 🙂

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Zitat:

@harzmazda schrieb am 3. Januar 2023 um 07:21:40 Uhr:


Wenn die Haltung der ADR und GGVS entspricht wäre nur noch der Anbauort oder die mangelnde Verschraubung zu beanstanden. (Ladesicherung) Das hat wiederum nichts mehr mit ADR zu tun.

Für den Anbau des Halters gelten die allgemeinen Vorschriften für Anbauten an Fahrzeugen. Wenn er fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, muss er eingetragen werden. Es ergeben sich ja andere Fahrzeugmaße und Gewichte. Außerdem keine scharfen Kanten, stabil, etc. Das ist aber alles Standard beim Sachverständigen. Wird der Halter aus Metall gefertigt, geht hier auch Eigenbau durch. Wenn der Halter ein Originalteil ist und bereits von der allgemeinen ABE des Fahrzeugs erfasst ist, braucht es keine Eintragung.

Die Kanister sind Ladung und nur von den Vorschriften zur Ladungssicherung erfasst. Und wiederum für den Inhalt der Kanister sind die Vorschriften der ADR und GGVS relevant.

Dann wäre eine Möglichkeit einen anderen Ort für die Halterung zu wählen. Manchmal sieht man bei Offroadern Dachträger da drauf Ersatzräder, Kanister und Alukisten. Das ist dann alles Ladung.

Und nicht selten liegt sowas dann auf der AB.

Wenn man nicht gerade auf Safari oä ist, gibt's doch nicht wirklich einen Grund einen Brandsatz außen am Auto mitzuführen, nur um auf Off Roader zu machen.

Ja hatte ich beim Capri und Manta B auch.
Aber einen Sandsack im Auto und keinen Kanister als aufprallschutz hinten dran.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 3. Januar 2023 um 10:49:47 Uhr:


Und nicht selten liegt sowas dann auf der AB.

Wenn man nicht gerade auf Safari oä ist, gibt's doch nicht wirklich einen Grund einen Brandsatz außen am Auto mitzuführen, nur um auf Off Roader zu machen.

Das meine ich, ein Gericht könnte die gefährlichere Anbringung bemängeln, obwohl es eine sicherere Möglichkeit im Innenraum gäbe. Der Insasse bzw Fahrer könnte wieder argumetieren, dass er ihn aufgrund der Dämpfe lieber außen anbauen möchte. Vielleicht wird es dort nur Einzelfallentscheidungen geben. Einem reinen Freizeitfahrer, der nur durch Berlin fährt, könnte man die Nutzung zum Ttansport von Treibstoff untersagen, dem Forstarbeiter oder Jäger, der auch mal spontan lange und anspruchsvolle Wege mit hohem Verbrauch tätigen muss, wird man die zweckmäßige Nutzung des Halters dort eher gestatten, da auch der Innenraum des Fahrzeugs zum Ttansport anderer Dinge frei bleiben muss.

Warum und wie willst du es denn untersagen.

Lt der genannten §en konnte ich nicht einen Ansatz erkennen wie man es letztendlich verbieten könnte.

Voraussetzung der Halter hat eine Zulassung/ABE

Man könnte eine unnötige Gefährdung bei der Platzierung des Gefahrguts unterstellen. Auf einem LKW dürfen Paletten mit Gefahrgut auch nicht irgendwie gestellt und auch nicht als Sammelgut mit Gütern transportiert werden, die diese im Falle eines Unfalls beschadigen könnten.

Bau das Ding an und fahre. Vielleicht sagt der TÜV was . Abbauen.... anbauen. Haben wir sogar schon bei Dachscheinwerfer machen müssen. Jeden kannst du nicht alles Recht machen. Beeile dich bevor alle Verbrenner von der Straße verschwunden sind. Dann musst du dir womöglich eine Ersatzbatterie in die Halterung stecken und dann geht das Theater von der Gefährdung von vorne los.

@detten83, das mag sein aber solange keiner mit dem passenden Gesetzt kommt wird es aber für den schwierig.

Nochmal. der Halter ist fest und abgenommen, der Behälter ebenso gesichert und kann weder von Dritten geöffnet noch gestohlen werden.

Was wollen die dann mehr?

Zitat:

@detten83 schrieb am 3. Januar 2023 um 11:50:38 Uhr:


Man könnte eine unnötige Gefährdung bei der Platzierung des Gefahrguts unterstellen.

worauf willst Du immer hinaus mit Deiner "unnötigen Gefährdung"? Das ist nichts, was sich rechtlich irgendwie herleiten ließe und öffnet der Willkür Tür und Tor. Es gibt keine Vorschrift, mit der sich das begründen ließe, und wenn Du noch 20 Posts schreibst und weiter darauf herumreitest.

Doch, im Falle eines Unfalls mit Personenschaden durch einen Brand, der durch diesen Kanister entstanden ist, wird dir ein guter Anwalt der Gegenseite eine Schuld/Mitschuld durch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit unterstellen wollen. Ein ähnlich denkender Richter wird diese bestätigen. Für ein nur im urbanen Raum bewegtes Fahrzeug, das nur aus optischen Gründen einen am Heck montierten Kanister hat, der mit Treibstoff gefüllt wurde, wird man in der Verteidigung kaum Entlastendes vorlegen können.
Auch ohne explizite Erwähnung dieser Konstellation der Montage und Befüllung wird man als findiger Anwalt jede Menge Passagen in diversen Gesetzen so auslegen können, dass diese Art des dauerhaften Mitführens von Treibstoff als gesetzwidrig erweist.
Falls es zum Unfall kommt. Sonst wird es wahrscheinlich nie jemanden interessieren und zur Not beim TÜV mit Wasser befüllt vorstellen. Auch die Verkehrspolizei wird sich damit bei normalen Kontrollen nicht befassen.

Und auf welches Gesetzt will sich der Anwalt da berufen.

Auch bei Fahrlässigkeit muss man schon das passende Gesetz nennen können, vor allem im Zivilrecht.

Klar ich kann viel konstruieren aber begründen können muss man es auch.

Die Frage kann ich dir nicht beantworten, aber während meines Studiums habe ich ein Semester Wirtschaftsrecht belegt. Deutsche Gesetzestexte lassen immer Spielraum für Interpretationen und Spielraum. Für Fälle, die nicht konkret im Gesetz beschrieben sind, muss man sich Texte aus verschiedenen Paragraphen zusammensuchen und anhand der Interpretation bzw. Übertragung auf den aktuellen Fall so auslegen, dass man sein gewünschtes Ziel erreicht. Die Gegenseite macht es genauso, wer besser ist gewinnt.
Da ich aber kein Anwalt für Verkehrsrecht bin, kann ich dir diese Frage nicht beantworten. Vielleicht findet sich hier ja jemand, der aus diesem Bereich kommt.

Zitat:

@detten83 schrieb am 3. Januar 2023 um 15:05:09 Uhr:


Die Frage kann ich dir nicht beantworten, aber während meines Studiums habe ich ein Semester Wirtschaftsrecht belegt.

dann bist Du ja qualifiziert. Im Ernst: Du sagst selbst, dass Du es nicht weißt und die Fragen nicht beantworten kannst, füllst mit Deinen müßigen Spekulationen jetzt aber schon die vierte Seite in diesem Thread. Merkst Du gar nicht, was Du da tust?

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