mit standlicht am tage fahren?

Hallo ich habe mal eine frage

es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...

in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.

Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....

fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von DerBandit_01



Zitat:

Original geschrieben von Meini1976


Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉

Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...

Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.

Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?

Zitat:

Original geschrieben von Drahke


Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.

Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.

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Zitat:

Original geschrieben von Tobi-Golf 3


...wenn man ein fahrendes auto mit standlicht nicht von einem stehenden unterscheiden kann, muss man schon an ziemlichen wahrnehmungsstörungen leiden.

Sicherlich.

Aber man muß dabei stets auch den Anteil der Alten und Gebrechlichen an der Bevölkerung mit berücksichtigen, die ja als Fußgänger immerhin noch das Recht besitzen, sich außerhalb ihrer vier Wände zu bewegen.

Auch dieser Personenkreis findet bei den Überlegungen, die den einzelnen Bestimmungen der StVO und StVZO zugrunde liegen, seine Berücksichtigung.

schon klar , aber das war nicht wirklich die kernaussage meines posts ...

wenn ich mit standlicht fahre und ich komme jemand entgegen, was würde es für ihn für einen unterschied machen ob ich fahre oder nicht? gar keinen , weil ich bin nicht auf seiner straßenseite und somit relativ uninteressant für ihn.
wenn ich mein fahrzeug irgendwo abstelle wo es den nachfolgenden verkehr gefährden könnte dann mit parklicht oder warnblinkanlage, standlicht selbst würde eher zusätzlich gefährden, wie in meinem post vorher erwähnt.

Zitat:

Original geschrieben von Tobi-Golf 3


wenn ich mein fahrzeug irgendwo abstelle wo es den nachfolgenden verkehr gefährden könnte dann mit parklicht oder warnblinkanlage, standlicht selbst würde eher zusätzlich gefährden, wie in meinem post vorher erwähnt.

1) Parklicht haben lange nicht alle Autos

2) Standlicht beim Fahren finde ich im Stadtverkehr beim Anfahren kritisch - wenn da einer mit Standlicht steht, gehe ich davon aus, dass er stehenbleibt. Kann zu kritischen Situationen kommen - z.B. wenn derjenige bei rechts-vor-links Vorfahrt vor mir hätte, ich aber denke, er parkt da...

MfG, HeRo

zu kritischen situationen kanns immer kommen 🙂
aber ich hab das schon selbst erlebt das ich nachts gefahren bin und jemand hat seine kiste mitten auf der fahrbahn mit standlicht geparkt, dummerweise seh ich von hinten nicht ob das abblend oder standlicht ist weil den rückleuchten das sehr egal ist. man merkts halt nur daran das man sehr fix näher kommt. da wärs mir lieber jemand parkt ohne licht / mit parklicht, die reflektoren der rückleuchten sehe ich definitiv.

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Zitat:

Original geschrieben von HeRo11k3


2) Standlicht beim Fahren finde ich im Stadtverkehr beim Anfahren kritisch - wenn da einer mit Standlicht steht, gehe ich davon aus, dass er stehenbleibt. Kann zu kritischen Situationen kommen - z.B. wenn derjenige bei rechts-vor-links Vorfahrt vor mir hätte, ich aber denke, er parkt da...

Woran kannst Du von hinten erkennen, das jemand Standlicht und kein Abblendlicht an hat?

-> Den Unterschied sieht man nur von Vorne!

Gruß
Chris

Zitat:

Original geschrieben von chris_pc


Woran kannst Du von hinten erkennen, das jemand Standlicht und kein Abblendlicht an hat?
-> Den Unterschied sieht man nur von Vorne!

HeRo11k3 hat ja auch nichts anderes behauptet...

Wenn vor ihm einer an einer Rechts-vor-links-Kreuzung steht und von rechts kommt, also Vorfahrt hat, dann sieht man den Wagen doch von VORNE und kann erkennen, ob er Standlicht an hat.

Nur ist dann eben nicht klar ersichtlich, ob er nahe an der Kreuzung parkt oder nur angehalten hat, um seinerseits zu prüfen ob er nicht jemandem, der von rechts kommt, Vorfahrt gewähren muß.

naja, mein unfallerlebnis war in dem bezug auch lehrreich.
ich befinde mich um 11.30 bei strahlendem sonnenschein auf einer hauptstraße, mit eingeschaltetem abblendlicht und ohne irgendwelche hindernisse die mich verdecken und werde trotzdem von jemand abgeschossen der mir die vorfahrt nimmt und der mich "übersehen" hat 🙂

Zitat:

Original geschrieben von sladaloose


In den bisher geposteten Gesetzespassagen steht aber nichts von einer Erlaubnis. Auch im § 17 der StVO steht nichts von einer Erlaubnis für das Standlicht.

Dieses Argument kann man ja total vergessen! Es gibt auch keinen Text im Gesetz, der es mir ausdrücklich ERLAUBT, auf einem Bein rückwärts über einen Zebrastreifen zu hüpfen und dabei "La Paloma" zu pfeifen! Und trotzdem würde es nicht geahndet, oder?? Seit wann müssen ERLAUBTE Situationen irgendwo niedergeschrieben sein??

Die Texte in der StVO sind für mich auch irreführend, und viele Polizisten bzw. Richter legen es eben so oder so aus.

Der BKat formuliert:
"Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren"
--> Auslegungssache (bezieht sich "Nur mir Standlicht" aufs Fahren generell, also auch am Tag, oder nur auf Situationen, in denen Beleuchtungspflicht herrscht? Dafür würde z.B. sprechen, dass von "durchgehender, ausreichender Beleuchtung" die Rede ist und auch die Abblendlicht-Pflicht beim Krad am Tage genannt wird - Standlicht beim PKW am Tage wäre also erlaubt).

Der TBKat formuliert es dagegen etwas präziser:
"Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen hätten benutzen müssen"
--> Hier wird explizit Bezug genommen auf die Sichtverhältnisse.

Muss also jeder selber wissen, wie er das auslegt. Ich bin davon überzeugt, dass man bei einem Einspruch gegen die 10 € sehr gute Erfolgschancen hätte!!

Gruß } Schizo.

Ich finde den Gebrauch von Standlicht in folgender Beziehung problematisch:

Das Auto vor mir fährt mit Standlicht und die Sonne strahlt schön auf dessen Rückleuchten. Was meint Ihr, wann könnt ihr eine Bremsung schneller erkennen? Ohne hinterem Standlicht oder mit? Dazu kommt noch die Sonne...

Bei ungünstigen Lichtverhältnissen erschwert das hintere Standlicht die zeitnahe Erkennung von Bremslicht! Nicht umsonst gibt es Tagfahrleuchten nur für vorne! Und auch von denen halte ich nix... 🙄

Zitat:

Original geschrieben von schizo


Dieses Argument kann man ja total vergessen! Es gibt auch keinen Text im Gesetz, der es mir ausdrücklich ERLAUBT, auf einem Bein rückwärts über einen Zebrastreifen zu hüpfen und dabei "La Paloma" zu pfeifen! Und trotzdem würde es nicht geahndet, oder?? Seit wann müssen ERLAUBTE Situationen irgendwo niedergeschrieben sein??

Die Texte in der StVO sind für mich auch irreführend, und viele Polizisten bzw. Richter legen es eben so oder so aus.

Der BKat formuliert:
"Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren"
--> Auslegungssache (bezieht sich "Nur mir Standlicht" aufs Fahren generell, also auch am Tag, oder nur auf Situationen, in denen Beleuchtungspflicht herrscht? Dafür würde z.B. sprechen, dass von "durchgehender, ausreichender Beleuchtung" die Rede ist und auch die Abblendlicht-Pflicht beim Krad am Tage genannt wird - Standlicht beim PKW am Tage wäre also erlaubt).

Der TBKat formuliert es dagegen etwas präziser:
"Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen hätten benutzen müssen"
--> Hier wird explizit Bezug genommen auf die Sichtverhältnisse.

Muss also jeder selber wissen, wie er das auslegt. Ich bin davon überzeugt, dass man bei einem Einspruch gegen die 10 € sehr gute Erfolgschancen hätte!!

Gruß } Schizo.

Ich versteh's halt nicht, warum du den Begriff "Stand"licht so weit ausdehnst, dass es in dein Muster passt. Wie Zoidy schon sagt: Nicht umsonst gibt es Tagfahrleuchten.

StVO §17 Artikel 2:
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

Im ersten Satz des Artikel 2 steht ganz klar "Mit Standlicht allein darf nicht gefahren werden". Folglich steht in der StVO keine Erlaubnis, sondern ein Verbot. Verbot ist das Gegenteil von Erlaubnis.
Mit Standlicht darf nicht gefahren werden. Ich vermute, deswegen heißt es auch so.

Es ist tatsächlich so, daß § 17 Abs. 2 StVO ein Verbot vorsieht, mit Begrenzungsleuchten zu fahren, unabhängig von der Helligkeit oder Uhrzeit.

Wenn sich diese Vorschrift auf Abs. 1 beziehen wollte, dann hätte ein entsprechender Verweis in die Vorschrift gehört. Da dies nicht der Fall ist, ist die Regelung eindeutig, es ist zu jeder Tages- und Nachtzeit, unabhängig von der herrschenden Helligkeit, verboten, mit Standlicht zu fahren.

Allerdings gibt es keine Möglichkeit, einen Verstoß zu ahnen, da ein entsprechender Tatbestand im Bußgeldkatalog nicht existiert.

Es könnte jedoch im Falle eines Unfalls möglicherweise zu einem Mitverschulden führen, wenn man den Unfall irgendwie auf das Standlicht zurückführen kann. Beispiele wurden oben ja schon genannt. Dürfte allerdings die absolute Ausnahme sein.

Die Tatsache, daß es keinen Bußgeldtatbestand gibt, liegt wohl einfach daran, daß kein Mensch jemals dran gedacht hat, daß Leute tagsüber mit Standlicht rumfahren könnten. Das ist zu nichts gut.

Da es aber in der Regel auch keinen Schaden nach sich zieht, ist eine Möglichkeit, hier ein Bußgeld zu verhängen wohl auch noch von niemandem vermisst worden.

Grüße

Jan

Zitat:

Original geschrieben von hoinzi


Wenn sich diese Vorschrift auf Abs. 1 beziehen wollte, dann hätte ein entsprechender Verweis in die Vorschrift gehört. Da dies nicht der Fall ist, ist die Regelung eindeutig, es ist zu jeder Tages- und Nachtzeit, unabhängig von der herrschenden Helligkeit, verboten, mit Standlicht zu fahren.

Ja, eindeutiger hätte man den Gesetzestext nicht formulieren können.

Letzter Satz aus meiner StVO-Kommentierung:

"im Übrigen unschädlich, nicht verboten aber sinnlos"

Nicht verboten in dem Sinne, dass keine Möglichkeit der Ahndung besteht, da nicht im Bussgeldkatalog vorhanden.

Gruß Meik

Das Thema hat sich hoffentlich bald erledigt, wenn das Fahren mit Licht auch am Tage zur Pflicht wird. Dann wird wohl endlich klar formuliert sein, welche Strafen drohen, wenn ohne bzw nur mit Standlicht gefahren wird.

Das manche das wort STANDLICHT immer noch nich verstehen 🙄

Gruss
Maik

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