mit standlicht am tage fahren?

Hallo ich habe mal eine frage

es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...

in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.

Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....

fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von DerBandit_01



Zitat:

Original geschrieben von Meini1976


Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉

Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...

Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.

Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?

Zitat:

Original geschrieben von Drahke


Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.

Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.

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Zitat:

Original geschrieben von HeRo11k3


@Tecci: Volle Zustimmung bzgl. Schließung. Die Argumente hatten wir schon alle, die werden auch durch Wiederholung nicht wahrer oder unwahrer.

MfG, HeRo

..finde ich auch, da alles eindeutig geklärt wurde, man also mit begrenzungsleuchten (standlicht) fahren darf (ausserhalb der beleuchtungspflicht) aber einige unbelehrbare diesen thread nur unnötig in die länge ziehen 😁

gruß, heiko

Zitat:

Original geschrieben von _BA


Einem juristischen Laien wird man das wohl nie so darstellen können, dass er es glaubt...
Es gibt zwar keine Regel, dass ein Abs.2 sich immer auf Abs. 1 bezieht. Jedoch ergibt sich dies im Falle des §17 Abs. 2 anhand der Auslegung. Die juristischen Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, teleologische und historische) ergeben hier den Bezug zu Abs. 1. Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist (vgl. Bay 70, 31 = VM 70, 41). Das würde jedes deutsche Gericht auch so sehen. Dies ergibt sich auch aus dem Willen des Gesetzgebers: vgl. TBNR 117124 - 117126 der BKatV.
Auch anhand der Bußgeldkatalog läßt sich dies feststellen: http://www.jurathek.de/showdocument.php?...
Ebenso würde dies in dem hoch angesehenen Kommentar von Hentschel nicht so einfach in einem Satz abgehandelt, wenn es nicht die allgemeine Ansicht wäre. Dann würden zumindest Gegenansichten erwähnt...
Also viel Spass beim Fahren mit Standlicht.

Sehr gut geschrieben, endlich mal ein Beitrag, der versucht, etwas anderes Licht auf die Frage zu werfen.

Mir fehlt in der Argumentation aber leider die Erörterung der Frage, warum der Gesetzgeber dieses Kind dann nun "Standlicht" genannt hat. Ist es ja nicht zu verleugnen, dass dieser Name den vorgesehenen Gebrauch bereits impliziert.

Ansonsten: Von mir aus kann hier gerne zu, tut sich ja wirklich im Prinzip nichts mehr.

Zitat:

Mir fehlt in der Argumentation aber leider die Erörterung der Frage, warum der Gesetzgeber dieses Kind dann nun "Standlicht" genannt hat. Ist es ja nicht zu verleugnen, dass dieser Name den vorgesehenen Gebrauch bereits impliziert

Die Bezeichnung als ,,Standlicht" wäre hier lediglich im Rahmen der grammatikalischen Auslegung von Bedeutung. In 17 Abs.2 spricht der Gesetzgeber jedoch von Begrenzungsleuchten, und hat nicht umsonst das Standlicht in Klammern gesetzt. Dies ist eher als Lese-/Verständishilfe zu lesen, da eben die Begrenzungsleuchten im allgemeinen Sprachgebrauch als Standlicht bezeichnet werden.

Jedenfalls wären hier, selbst wenn der Gesetzgeber nur ,,Standlicht" geschrieben hätte, die anderen Auslegungsmethoden (vor allem die systematische) vorrangig...

Zitat:

Original geschrieben von heikosh


..finde ich auch, da alles eindeutig geklärt wurde, man also mit begrenzungsleuchten (standlicht) fahren darf (ausserhalb der beleuchtungspflicht) aber einige unbelehrbare diesen thread nur unnötig in die länge ziehen 😁

Von "eindeutig" würde ich dann allerdings wieder nicht sprechen - nur wird es dadurch, dass du es so wiederholst, weder falscher noch richtiger. Und auch der Rest der Argumentation konnte zu einem großen Teil schon vor drei Seiten nachgelesen werden...

MfG, HeRo

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Zitat:

Original geschrieben von HeRo11k3


Von "eindeutig" würde ich dann allerdings wieder nicht sprechen - nur wird es dadurch, dass du es so wiederholst, weder falscher noch richtiger. Und auch der Rest der Argumentation konnte zu einem großen Teil schon vor drei Seiten nachgelesen werden...

MfG, HeRo

noch so ein unverbesserlicher, tss...😛😁

gruß, heiko

Zitat:

Original geschrieben von ytna


Sehr gut geschrieben, endlich mal ein Beitrag, der versucht, etwas anderes Licht auf die Frage zu werfen.
Mir fehlt in der Argumentation aber leider die Erörterung der Frage, warum der Gesetzgeber dieses Kind dann nun "Standlicht" genannt hat. Ist es ja nicht zu verleugnen, dass dieser Name den vorgesehenen Gebrauch bereits impliziert.

Ansonsten: Von mir aus kann hier gerne zu, tut sich ja wirklich im Prinzip nichts mehr.

...also, ich kopiere mich einfach nochmal von seite 14 hierher:

"... ...naja, jedenfalls war man in der stvo auch nicht ganz glücklich über den begriff "standlicht" setzte ihn deshalb in klammern und nannte das ganze dann korrekterweise "begrenzungsleuchten"..."

so, es gibt nun wirklich nichts mehr zu klären, jedenfalls nichts mehr für logiker, nur noch für "prinzipienquerulanten" 😁

gruß, heiko

Zitat:

Original geschrieben von heikosh


so, es gibt nun wirklich nichts mehr zu klären, jedenfalls nichts mehr für logiker, nur noch für "prinzipienquerulanten" 😁

Jetzt würde mich noch ein technisches Gutachten interessieren, welches die VORTEILE des Fahrens mit Standlicht/Begrenzungslicht am Tage gegenüber dem Fahren mit Abblendlicht, Tagfahrlicht oder ganz ohne Licht (jeweils auf Fahrten bei Tag unter optimalen Sichtbedingungen) auf einer verifizierbaren Basis nachweist.

Eindeutig falsch liegen in diesem Fall auf jeden Fall diejenigen, die meinen, dass die Rechtslage in dieser Hinsicht eindeutig ist.
In Fällen, in denen Fachleute das Gesetz interpretieren müssen, ist das m.E. per se kein eindeutiger Gesetzestext.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Jetzt würde mich noch ein technisches Gutachten interessieren, welches die VORTEILE des Fahrens mit Standlicht/Begrenzungslicht am Tage gegenüber dem Fahren mit Abblendlicht, Tagfahrlicht oder ganz ohne Licht (jeweils auf Fahrten bei Tag unter optimalen Sichtbedingungen) auf einer verifizierbaren Basis nachweist.

also, es wird echt lustig hier 😁 es geht ja nicht um sinn und zweck. das hat genau den gleichen stellenwert, als wen man in seinem auto die ganze zeit furzt und rülpst (während der fahrt), denn da wäre ein techn. gutachten noch sinnvoller 😁

nochmal: in der dunkelheit und bei schlechten sichtverhältnissen (beleuchtungspflicht) wird "standlicht" für einen selber und für andere zur gefahr! am tage, wo alles heller als mind. das abblendlicht ist, stellt das standlicht überhaupt keine relevanz für oder gegen die verkehrssicherheit dar ---> muss deshalb auch nicht explizit verboten werden! wenn mann es nicht versteht, muss man es sich erklären lassen und auch wollen!

gruß, heiko

Zitat:

Original geschrieben von ytna


Eindeutig falsch liegen in diesem Fall auf jeden Fall diejenigen, die meinen, dass die Rechtslage in dieser Hinsicht eindeutig ist.
In Fällen, in denen Fachleute das Gesetz interpretieren müssen, ist das m.E. per se kein eindeutiger Gesetzestext.

doch! 😁

gruß, heiko

Ein nicht so ernst gemeinter Beitrag!🙂

Für alle, die alleine das Wort "Standlicht" für aussagekräftig genug halten, ...
nicht vergessen, beim stehen vor der Ampel, auf Standlicht zu schalten!😉

Die NSW müsste man für euch dann übrigens umbenennen in "Schlechtesichtscheinwerfer"!😁

Zitat:

Original geschrieben von chefkracher


Die NSW müsste man für euch dann übrigens umbenennen in "Schlechtesichtscheinwerfer"!😁

"Eigenblendverhinderungsbeleuchtung" wäre auch ziemlich aussagekräftig...😉

Passt dann in eine Reihe mit dem Fahrtrichtungswechselanzeiger - ohje, wenn das hier ein Entscheider liest...

MfG, HeRo

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


"Eigenblendverhinderungsbeleuchtung" wäre auch ziemlich aussagekräftig...😉

oder "gegenverkehrblendungsbeleuchtung" 😉

"Gegenverkehrlichthupenprovozierbeleuchtung"

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