mit standlicht am tage fahren?
Hallo ich habe mal eine frage
es wird ja öfter diskutiert ob man auch am tage mit licht fahren soll...generell finde ich das sehr gut und sollte meiner ansicht nach auf jeden fall auf der autobahn pflicht sein...
in der stadt braucht man denk ich mal am tage nicht so sehr das abblendlicht.
Meine frage nun,
bringt es was wenn man am tage mit standlicht fährt um besser gesehen zu werden. oder ist es zu schwach?
abblendlicht ist bei manchen autos blendend, vor allem da in der stadt keine begrenzung zwischen den spuren sind und man dann die volle blendwirkung abbekommt....
fährt vieleicht jemand von euch tagsüber mit standlicht?
sehe ich des öfteres in der stadt und wollte fragen was ihr dazu so sagt.....
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von DerBandit_01
Jetzt weiß ich auch warum unsere Gerichte so hoffnungslos überlastet sind. Da ziehen Leute wegen 10 € vor Gericht. Unglaublich ...Zitat:
Original geschrieben von Meini1976
Ja, ist erlaubt. Siehe Anhang 😉
Unglaublich ist eher eine nicht rechtens verhangene OWi.
Die Leute ziehen nicht wegen den 10€ vor Gericht, sondern deshalb, weil die verhangene OWi nicht rechtens ist.
Nimmst du etwa ohne dich zu wehren irgendwelche Gebühren hin welche dir zu unrecht auferlegt werden ?
Zitat:
Original geschrieben von Drahke
Damit ändert sich die Rechtslage zunächst einmal nicht.
Die Rechtslage ändert sich natürlich nicht, die Rechtslage wird in diesem Urteil nur nochmals verdeutlicht.
360 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Icheb
Nope, ist es nicht. Lies erst mal die Gesetzestexte.
Hier extra für dich
StVOLesen und Lernen. Aber wenn du meinst, fahr ruhig nur mit Standlicht, der nächste Polizist wird dir das dann hoffentlich schon erzählen, wie es richtig ist
Mann, mann, so viel Uneinsichtigkeit 🙄🙄
Hallo? Selten so was dummes gelesen. Das ist kein Deutsch-Aufsatz, sondern ein Gesetzestext (immerhin das wurde ja schon mal erkannt). Dass im Absatz davor von Dämmerung die Rede ist, ist keine Einschränkung für den nachfolgenden Absatz. Wie kann man das bitte glauben? Es ist ja überhaupt schon dämlich zu denken, STANDlicht wäre beim Fahren erlaubt (manchmal frage ich mich doch wirklich, wie manche Leute ihre thoeoretische Führerscheinprüfung bestanden haben), aber den Gesetzestext zu lesen und dann auch noch zu glauben, da stünde drin, es wäre erlaubt, obwohl da mehr als deutlich drin steht, dass es verboten ist, ist ja wohl mehr als dämlich.
PS: Falls dir dieser Post unfreundlich vorkommt, betrachte ihn als Antwort auf diesen unfreundlichen Satz:
Zitat:
Original geschrieben von Icheb
Einmal etwas nachdenken und schon muss sich die Welt mit weniger Blödsinn rumschlagen. Aber dann kann man schließlich nicht so toll mit Halbwissen angeben.
Wer so frech wird, muss mit einer passenden Antwort leben.
Zitat:
Original geschrieben von Icheb
Es gibt keinen Grund, warum ein schwaches Leuchten einer Birne am Tag illegal sein sollte, wenn das stärkere Leuchten eines Abblendlichtes legal ist.
Das Verbot hat nichts mit der Leuchtstärke des Standlichtes zu tun, sondern mit der Tatsache, daß es sich beim Standlicht NICHT um ein Fahrlicht handelt.
Ich verweise zum StVO-Kommentar von Hentschel (kann übrigens über http://www.amazon.de/.../302-6960233-3945666 bezogen werden):
Zitat:
"Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig, ..."
Ich frage mich jetzt, warum da nur "Dauer der Beleuchtungspflicht" steht, und nicht "immer". Aber vielleicht könnt ihr mir da ja weiterhelfen.
Ferner ein Ausschnitt aus dem Bußgeldkatalog:
Zitat:
Sie fuhren nur Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht bzw. Fernlicht) benutzen mussten.
Komisch, komisch.
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Die Betonung liegt in dem Fall bei "im Fahrbetrieb"...
Ganz einfach, es gibt für den allgemeinen Betrieb nur zwei erlaubte bzw. vorgeschriebene Schaltungen:
1. Licht an, wenn erforderlich -> Abblendlicht
2. Licht aus
Alles andere sind Zusätze für spezielle Situationen
Aber wenn man etwas nicht einsehen WILL, dann kann man auch mit Argumenten nichts machen.
Auch der Auszug aus dem Bussgeldkatalog macht deine Meinung nicht richtiger. Denn wie gesagt, entweder ist die Benutzung des Abblendlichts vorgeschrieben aufgrund der Witterungsverhältnisse oder eben nicht. Folglich gibt es auch keine ausdrückliche Anweisung zur Benutzung des Standlichts.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Die Betonung liegt in dem Fall bei "im Fahrbetrieb"...
Ja, im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht. Wo ist das Problem?
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Auch der Auszug aus dem Bussgeldkatalog macht deine Meinung nicht richtiger. Denn wie gesagt, entweder ist die Benutzung des Abblendlichts vorgeschrieben aufgrund der Witterungsverhältnisse oder eben nicht. Folglich gibt es auch keine ausdrückliche Anweisung zur Benutzung des Standlichts.
Nur das ist der einzige Eintrag, der mit Standlicht zu tun hat, der im Bußgeldkatalog zu §17 Beleuchtung steht.
Zitat:
Original geschrieben von Icheb
Ja, im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht. Wo ist das Problem?
Da gibt es eigentlich überhaupt kein Problem.
Wenn die Beleuchtungspflicht nicht mehr besteht, dürfen auch die Standlichter nicht mehr eingeschaltet sein.
Gleiches gilt übrigens auch beim Blinker. Es gibt Situationen, in denen die Benutzung des Blinkers Pflicht ist (Blinkpflicht). Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluß, daß auf einem geraden Autobahnstück von 100 km Länge, auf dem man niemals die Spur wechselt (also keine Blinkpflicht), der Blinker "just for fun" die ganze Zeit in Betrieb sein darf.
Logischer kann man den Satz doch eigentlich nicht formulieren.
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
wie der name schon sagt
STANDlicht und nicht FAHRlicht
hier der auszug aus der stvo (§17 Beleuchtung; 2):Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
mit abblendlicht JA... alles andere ist nicht stvo konform...
Diese Aussage stimmt so nicht!
Ich kann den Argumenten von Icheb da nur zustimmen.
Fahren mit Standlicht am Tage ist
nichtverboten!
Darüber hatten wir im Verkehrsportal schon mal eine ausfühliche Diskussion (
klick mich), die zu einem guten Ergebnis gekommen ist (Antwort vom Bundesministerium für Verkehr), dass ich hier mal poste (
Quelle: Letzter Beitrag von Steveluke):
Zitat:
Geschrieben von Steveluke
Sorry, dass ich diesen Thread wieder hervor hole, aber das Bundesministerium für Verkehr arbeitet halt nicht so schnell wink.gif
Auf meine konkrete an das Ministerium gerichtete Frage teilte dieses schriftlich folgendes mit:
Die Fettmarkierungen stammen von mir.Zitat:
Sehr geehrter Herr Steveluke,
[...]
Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.
Demnach ist Standlicht im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.
Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden.
Es fragt sich aber, ob ein Fahrzeug mit Begrenzungsleuchten außerhalb der in § 17 Abs 1 StVO normierten Beleuchtungspflicht Sinn machen würde.
Begrenzungsleuchten dienen dazu, die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen. Am Tage ist daher der Gebrauch von Begrenzungsleuchten zwecks Erkennbarkeit des Fahrzeuges entbehrlich. Erst wenn die Sichtverhältnisse eine Erkennbarkeit des Fahrzeuges erfordern, bedarf es der Beleuchtung.
Da aber dann auch regelmäßig eine Beleuchtungsverpflichtung besteht, greift grundsätzlich die Benutzungspflicht des Abblendlichtes i.S.d. § 17 Abs. 1 StVO.Hinzuweisen ist schließlich auf § 17 Abs. 3 StVO, wonach vorgesehen ist, dass bei zwei Nebelscheinwerfern statt des Abblendlichtes die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten genügt.
§ 17 Abs. 3 , Satz 2 StVO normiert die besonderen Witterungsbedingungen am Tage, bei denen mit Nebelscheinwerfern gefahren werden darf.
Aus der Tatsache, dass hier ausdrücklich auch die Verwendung von Begrenzungsleuchten zugelassen wird, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies ansonsten nicht ausdrücklich wollte."Wir halten also die Meinung des Ministeriums wie folgt fest:
Den Betrieb von Standlicht außerhalb der Benutzungspflicht der Abblendscheinwerfer hat der Gesetzgeber zwar so nicht vorgesehen, aber andererseits auch nicht verboten.
Somit sollte es erlaubt sein.
Und noch was:
Es kostet 10 Euro, wenn man "Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. § 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat" erfüllt (Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog).
Fazit: Fahren mit Standlicht ist nicht verboten!
Es wäre auch Schwachsinn, da das Licht ja kein Sicherheitsverlust, sondern einen (wenn auch geringen) Sicherheitsgewinn bringt.
Ich persönlich finde, dass es nicht soo viel bringt, mit Standlicht zu fahren, wenn, dann am besten gleich Abblendlicht. Aber wen's Spaß macht - ...
Wenn das tatsächlich so vom BMStV kam, dann nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil, da lass ich mich auch gerne belehren.
Somit auch meine Entschuldigung an icheb an dieser Stelle.
Wobei ich immer noch der Meinung bin, ein Auto nur mit Standlicht zu bewegen ist einfach Panne und einen Sicherheitsvorteil wird man wohl kaum bejahen können.
Gruß Tecci
Wirklich interessanter Thread in dem Link. Daraufhin habe ich zusätzlich noch etwas weiter zu dem Thema gegooglet.
In der Tat habe ich diese Meinung, dass das Verbot des Fahrens mit Standlicht nur bei Beleuchtungspflicht gilt (also nicht im Hellen), noch an anderer Stelle mehrfach gefunden. Abgesehen von dem Schreiben des Ministeriums stützen die Vertreter dieser Meinung sie leider ausschließlich auf eine Quelle: Den Gesetzeskommentar von Hentschel.
Was ist ein Gesetzeskommentar? Leider nichts, worauf man sich als Bürger verlassen könnte, da er eine Erläuterung des Gesetzestextes mit einer subjektiven Meinung dazu ist. Wenn das alles wäre, würde aber kein Mensch die Dinger lesen. Es finden sich darin also durchaus interessante Hinweise und Gedankengänge.
Worauf stützt sich Hentschels Meinung? Leider habe ich den Original-Text nicht da, aber aus dem oben verlinkten Thread schließe ich, dass Hentschel seine Meinung gar nicht auf den Wortlaut des Absatz 1 oder des hier zitierten Teiles von Absatz 2 stützt, sondern auf den nachfolgenden Teil des §17, der lediglich einen Sinn ergibt, wenn man die in Absatz 1 genannten Witterungsverhältnisse als Voraussetzung implizit annimmt.
Was kann man daraus schließen?
Zum einen haben wir es in meinen Augen mit einem Paragraphen zu tun, bei dem der Gesetzgeber versagt hat. Die hier geäußerten Zweifel, ob der Wortlaut des Gesetzestextes so verstanden und angewandt werden darf, wie er da steht, oder ob er der Interpretation bedarf, sind berechtigt. Der Paragraph ist leider ein schönes Beispiel für einen Teil des deutschen Rechtssytems: Der Interpretation von Gesetzestexten. Ein Richter muss leider manchmal mit einschätzen, was der Gesetzgeber mit einem Gesetzestext gemeint hat, auch wenn dies dann dem eigentlichen Wortlaut widerspricht.
Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den Quellen, die als Beleg für diese Meinung heran gezogen wurden, leider nur um einen Kommentar und ein Schreiben des Ministeriums. Diese haben beide kein juristisches Gewicht. Mich hätte interessiert, ob diese Frage schon mal vor Gericht erörtert wurde. Leider habe ich über Google dazu nichts gefunden. Falls jemand Gerichtsentscheidungen hierzu kennt, dann postet sie doch mal, sie würden mich interessieren.
Vielleicht sollten wir die Sache mal von einem weltlichen logischen Blickwinkel betrachten:
Wozu ist das Standlicht da?
Es ist dafür da ein abgestelltes Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle zu beleuchten, so dass der sich bewegende Verkehr das Hindernis schneller einsehen kann.
Und was denken wir, wenn wir ein Fahrzeug mit Standlicht sehen?
Genau - Ein Fahrzeug das steht und nicht fährt.
Und warum ist es dann verboten mit Standlicht zu fahren?
Weil das zu Missverständnissen führen kann.
Und warum ist Standlicht mit Nebelscheinwerfer erlaubt?
Weil Standlicht zusammen mit Nebelscheinwerfern bei einem abgestelltem Auto gar nicht erst möglich ist und weil Abblendlicht im Nebel eine weiße Wand erzeugt, weswegen dann eben Standlicht mit Nebelscheinwerfern eingesetzt werden muss um etwas sehen zu können.
Ich hoffe das Gesetz ist jetzt klarer zu verstehen...
...immer wieder die selbe Diskussion.
Leute, das Fahren mit Standlicht ist am Tage (solange nicht Abblendlicht nötig) erlaubt. Ich hab das alles schon mal in nem anderen Thread ausführlichst erklärt, hab net schon wieder Lust darauf. ;-)
Der im Bußgeldkatalog genannte Tatbestand "Sie fuhren nur Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht bzw. Fernlicht) benutzen mussten." sagt eigentlich schon alles aus:
Sobald man mit Standlicht fährt und Abblendlicht nötig wäre, stellt das Fahren mit Standlicht eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi) dar. Solange kein Abblendlicht nötig ist (z.B. an einem sonnigen Tag), ist das Fahren mit Standlicht auch nicht bußgeldbewährt.
Gruß, Tobi
Zitat:
Original geschrieben von sladaloose
Wozu ist das Standlicht da?
Es ist dafür da ein abgestelltes Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle zu beleuchten, so dass der sich bewegende Verkehr das Hindernis schneller einsehen kann.
Und was denken wir, wenn wir ein Fahrzeug mit Standlicht sehen?
Genau - Ein Fahrzeug das steht und nicht fährt.
Und warum ist es dann verboten mit Standlicht zu fahren?
Weil das zu Missverständnissen führen kann.
Und warum ist Standlicht mit Nebelscheinwerfer erlaubt?
Weil Standlicht zusammen mit Nebelscheinwerfern bei einem abgestelltem Auto gar nicht erst möglich ist und weil Abblendlicht im Nebel eine weiße Wand erzeugt, weswegen dann eben Standlicht mit Nebelscheinwerfern eingesetzt werden muss um etwas sehen zu können.
*voll und ganz zustimm*
Ich schließe mich sladaloose ebenfalls an, genau das ist der punkt.