mit abgelaufener HU zur HU fahren ?
Hallo zusammen,
ich habe hier einen alten SLK, der zwar noch angemeldet ist, aber schon seit zwei Jahren keine HU mehr hat. Ich hab schonmal etwas gegoogelt, ob es möglich ist, trotz abgelaufener HU zur HU zu fahren. Laut google sollte es dabei kein Problem geben sofern man den HU-Termin tatsächlich vereinbart hat und idealerweise schriftlich nachweisen kann und man sich auf direktem Weg dorthin befindet.
Der Mensch, den ich bezüglich AU gefragt habe, hat mir allerdings gesagt, dass dies nicht erlaubt sei wenn die HU länger als drei Monate überfällig ist.
Was stimmt denn nun?
Gruss
Jürgen
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60 Antworten
Zitat:
@PeterBH schrieb am 25. März 2025 um 21:14:58 Uhr:
Dass das Fahren ohne gültige HU eine OWi ist, ist klar.
Genau das ist es doch nicht!
Die abgelaufene HU bei einem zugelassenen Fahrzeug ist eine OWi, und zwar für den Halter.
Die Fahrt mit diesem Fahrzeug ist deswegen nicht verboten, und dem Fahrer droht deswegen keine Bestrafung.
Genau um den Unterschied ging es dem Fragesteller, der ja nach eigenen Angaben nicht Halter ist.
Zitat:
Aber dass man damit dann nicht mehr fahren darf...
Wenn es eine OWi wäre, dürfte man es nicht....
Naja, dann lies mal StVO 23(1)
"....wer ein Fahrzeug führt......hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeug....vorschriftsmäßig..."
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 25. März 2025 um 21:08:57 Uhr:
Außerdem gibt's ohne gültige HU sowieso keine KZK.
Doch, wenn man damit auf direktem Weg zur HU fährt. 😉 So war's bei mir mit dem Oldtimer. Allerdings wurde ich auf der Zulassungsstelle gefragt, wo die HU stattfindet. Begründung: die Nutzung der KZK sei ohne HU nur im Zulassungsbezirk erlaubt. War aber für mich kein Problem.
"Genau um den Unterschied ging es dem Fragesteller, der ja nach eigenen Angaben nicht Halter ist."
Ob ihm die Bußgeldbehörde das noch glaubt, wenn der eingetragene Halter den Verkauf des Fahrzeugs vor zig Wochen/Monaten an den Fragesteller belegt?
Zitat:
@PeterBH schrieb am 26. März 2025 um 11:00:31 Uhr:
"Genau um den Unterschied ging es dem Fragesteller, der ja nach eigenen Angaben nicht Halter ist."Ob ihm die Bußgeldbehörde das noch glaubt, wenn der eingetragene Halter den Verkauf des Fahrzeugs vor zig Wochen/Monaten an den Fragesteller belegt?
Wie will der Halter das belegen ohne Kaufvertrag? Auch die Versicherung läuft noch auf den Halter. Es sind noch die Kennzeichen vom Halter am Fahrzeug.
Ganz schön an den Haaren herbeigezogen würd ich sagen.
Gruss
Jürgen
Zitat:
@nogel schrieb am 26. März 2025 um 06:43:10 Uhr:
Naja, dann lies mal StVO 23(1)"....wer ein Fahrzeug führt......hat dafür zu sorgen, daß Fahrzeug....vorschriftsmäßig..."
Da der §29 StVZO keine Beschaffenheitsvorschrift ist macht eine abgelaufene HU ein Fahrzeug nicht unvorschriftsmäßig.
Aber genau wegen der Unvorschriftmäßigkeit wird doch der Betrieb untersagt.
§ 5 (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
§ 29 (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
§ 69a
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
14. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
In der Summe ergibt sich für mich, dass das Fzg nicht vorschriftsmäßig ist, wenn keine HU vorliegt
Die Betriebsuntersagung bei (wegen) abgelaufener HU/SP sollte ihre Grundlage in §29(7) StVZO haben.
Da gibt es extra eine eigene Vorschrift für.
Stelle ich mir lustig vor. Der "Halter" kriegt den Bußgeldbescheid, antwortet, er habe das Auto am ?? dem Themenstarter veräußert und der bestreitet den Kauf des Fahrzeugs. Als kluger Verkäufer würde ich dann auf Herausgabe meines Fahrzeugs klagen und mich zum Beweis auf mein Eigentum auf die Einlassung des beklagten Themenstarters im Owi-Verfahren berufen.
Ja solche Geschichten gibt es wirklich nur bei MT.
Mein Gott seid ihr kompliziert. Fahr doch einfach hin.
Geht doch nicht. Selbst eine Entscheidung treffen? Erst mal hier nach allen Seiten "absichern". Wird man dann erwischt, hat man eine Ausrede parat - "bei Motortalk hab ich aber gelesen..."
Ich bin die letzten Jahren noch mit jedem Fahrzeug mit abgelaufener HU zur HU gefahren. Immer erst im zweiten Monat nach Fälligkeit, seitdem nicht mehr rückdatiert wird. Und beiden Anhängern war die HU auch mal einige Monate vorher fällig, aber da die trocken in der Garage stehen, hat das keinen Menschen interessiert.
@PeterBH:
Ich hab doch schon geschrieben, daß das nicht mein Auto ist. Wie kommst Du auf die Idee, ich hätte das Fahrzeug gekauft? Wie kommst Du auf die Idee, würde nachher MT "als Entschuldigung" anführen wollen? Kennst Du mich etwa? Warum diese Unterstellungen? Was ist los mit Dir?
Ich denke, hier im Forum wurden schon sinnlosere Fragen gestellt als meine...
Gruss
Jürgen
Ob und wie ich das für mich handhaben würde ist ja meine Sache.
Aber wie das rechtlich eigentlich gestellt ist wäre auch für mich schon nicht uninteressant.
Was ich weiß ist das ich mit einem abgemeldeten FZG und auf mich zugeteilter/reservierter KZ-Nummer und EVB innhalb meines Kreise alle Fahrten dir zur Wiederzulassung des FZGes nötig sind auch fahren darf, das KZ muss dabei montiert sein. Dazu gehört die Fahrt zur Werkstatt wenn es für die HU unerlässlich ist, die Fahrt zur HU/AU und die Fahrt zur Zulassungsstelle.
So handhabe ich dieses Verfahren schon seid Jahren und das fast jedes Jahr.
Wie ist; und genau das ist ja hier die Frage, mit einem angemeldetem FZG? Denn hier haben sich die bisher gebrachten §en irgendwie für mich teilweise widersprochen.
Vielleicht könnten wir uns rein auf den rechtlichen Punkt mal konzentrieren.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 27. März 2025 um 10:19:12 Uhr:
Wie ist; und genau das ist ja hier die Frage, mit einem angemeldetem FZG? Denn hier haben sich die bisher gebrachten §en irgendwie für mich teilweise widersprochen.
Ganz einfach: ein angemeldetes Fahrzeug muss eine gültige HU haben. So wie es auch versichert sein muss. Demnach ist auch nicht das Fahren mit einem angemeldeten Fahrzeug ohne HU ein Verstoß, sondern die abgelaufene HU als solche. Egal, ob das Auto steht oder fährt. Aber natürlich ist die Gefahr des Erwischtwerdens deutlich höher, wenn ich mit dem Auto fahre als wenn es unsichtbar in der Garage steht.
Von daher gilt die Regel, das Autos ohne HU zur HU gefahren werden dürfen, nur für nicht angemeldete Fahrzeuge. Irgendwie müssen die ja eine HU bekommen, um wieder angemeldet zu werden...