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Mieser Service bei Reifendirekt !?

BMW 3er F31
Themenstarteram 13. Februar 2014 um 10:54

Ich habe mir bei Reifendirekt, 8 Kompletträder (Sommer+Winter) für knapp 4.000 Euro für meinen F31 bestellt. Leider sind Aufgrund von mangelnder Verpackung (für 19 Zoll reicht eben die Standardpappe nicht aus) 2 Räder beim Transport zerkratzt worden und mussten vom Paketdienstleister nachverpackt werden. Die Räder wurden auch mit einem entsprechenden Schadensprotokoll des Paketdienstes versehen. Leider hat der Fahrer mit nicht mitgeteilt, dass es sich in dem auf die Felgen geklebten Umschlag mit der Kennzeichnung: Lieferschein um ein Schadensprotokoll handelt.

Also Kontakt mit Reifendirekt aufgenommen und den Fall geschildert. Es wurde vereinbart das ich Fotos mache, gesagt getan Fotos und die Protokolle an den Service geschickt. Das ist nun fast 14 Tage her, auf erneute Nachfrage habe ich immer noch keine Antwort erhalten.

Habt ihr ähnlich "schlechte" Erfahrungen gemacht? Wollte erst, wie immer, bei Reifen.com bestellen, jedoch war dort das eine Felgenmodell nicht lieferbar... nie wieder Reifendirekt :/

 

 

Beste Antwort im Thema

Ich verstehe wirklich nicht, wieso Leute hier, die ganz offensichtlich im täglichen Leben absolut nichts mit der Anwendung von Recht zu tun haben (oder "im Fach Recht" ziemlich tief geschlafen haben müssen), ihre völlig falsche Rechtsauffassung verbreiten...

Sorry für die deutlichen Worte! Aber manchmal ist es wirklich besser sich an Dieter Nuhr zu orientieren...

Es ist völlig klar, dass im vorliegenden Fall (Verkauf von Unternehmer an Privatperson) die Gefahr bis zur Auslieferung beim Verkäufer liegt!

Hier in verständlichen Worten beschrieben: Klick mich (unter Punkt 2.4)

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Zitat:

Original geschrieben von DUEW

Gefahrenübergang hängt von der Vereinbarung ab und nicht davon, ob man privat oder geschäftlich kauft. Sollte bei den AGB beschrieben sein.

Das Thema Gefahrenübergang ist hier ganz gut beschrieben worden.

Die Erklärung wurde zwar schon vor einiger Zeit veröffentlicht, ist nach meinem Kenntnisstand aber weiterhin unverändert rechtsgültig.

Der Gefahrenübergang ist immer Verhandlungssache und in der Regel bei der Übergabe an den Spediteur. Wie schon vorher geschrieben, kann aber der Lieferant sich trotzdem kulanterweise darum kümmern...

Zitat:

Im Absatz 2 steckt der Sprengstoff, denn er erklärt den § 447 BGB für unanwendbar beim Verbrauchsgüterkauf. Dort ist es eine Art Bringschuld des Händlers, die Ware unversehrt beim Verbraucher abzuliefern. Der muss allerdings nach wie vor die Versandkosten tragen, aber auch nicht zweimal im Fall des Verlustes.

Der Händler kann sich von der Risikozuweisung des Gesetzgebers auch nicht durch Versicherungen etc. befreien. Denn das Gesetz sagt weiter:

1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Damit sind abweichende Regelungen in AGB unwirksam.

Lese ich ehrlich gesagt etwas anders heraus. Was macht Dich da so sicher?

Ein BWL-Studium? ;)

Und nach dem Beitrag von Dir noch mal eine Recherche im Internet. Hier ein schöner Überblick über die betriebswirtschaftlichen Begriffe. Aber vielleicht ist mein alter Verstand etwas eingerostet und ich verstehe das falsch? ;)

Hier dazu der Gesetzestext:

1§ 447. Gefahrübergang beim Versendungskauf.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Darum sehe ich das auch so, wie ich es dargestellt habe. Aber ich bin kein Jurist und habe im Fach Recht nicht zu den Besten gezählt... Wie dem auch sei: der Themenstarter muss hier keine Kosten tragen, hat aber trotzdem den Ärger.

:(

Zitat:

Original geschrieben von DUEW

Ein BWL-Studium? ;)

Und nach dem Beitrag von Dir noch mal eine Recherche im Internet. Hier ein schöner Überblick über die betriebswirtschaftlichen Begriffe. Aber vielleicht ist mein alter Verstand etwas eingerostet und ich verstehe das falsch? ;)

Hier dazu der Gesetzestext:

1§ 447. Gefahrübergang beim Versendungskauf.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Darum sehe ich das auch so, wie ich es dargestellt habe. Aber ich bin kein Jurist und habe im Fach Recht nicht zu den Besten gezählt... Wie dem auch sei: der Themenstarter muss hier keine Kosten tragen, hat aber trotzdem den Ärger.

:(

Man muss kein Jurist sein ...

Wie schon weiter oben geschildert besagt 474 BGB das beim Kauf von Verbrauchsgütern 447 BGB (der hier oben zitierte) nicht anzuwenden ist.

Ist hier auch beschrieben http://de.wikipedia.org/wiki/Versendungskauf

Für den Themenstarter hat also der Gefahrenübergang erst bei der Lieferung stattgefunden. Reifendirekt schuldet die Lieferung fehlerfreier Räder.

Gruss

Chris

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann

 

Man muss kein Jurist sein ...

Wie schon weiter oben geschildert besagt 474 BGB das beim Kauf von Verbrauchsgütern 447 BGB (der hier oben zitierte) nicht anzuwenden ist.

Ist hier auch beschrieben http://de.wikipedia.org/wiki/Versendungskauf

Für den Themenstarter hat also der Gefahrenübergang erst bei der Lieferung stattgefunden. Reifendirekt schuldet die Lieferung fehlerfreier Räder.

Gruss

Chris

Autoräder sind kein Verbrauchsgut, das wäre zum Beispiel Heizöl oder ähnliches........

Verbrauchsgüter gehen im Produktionsprozeß unter, sie können nur ein-

mal eingesetzt werden. Zu ihnen gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Beispiel:

Strom-, Wasser- und Gasverbrauch, Verbrauch an Fertigungsmaterial,

Schmier- und Reinigungsmitteln.

Gegensatz:

Gebrauchsgüter, die über einen längeren Zeitraum nutzbar sind.

Zitat:

Original geschrieben von sPeterle

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann

 

Man muss kein Jurist sein ...

Wie schon weiter oben geschildert besagt 474 BGB das beim Kauf von Verbrauchsgütern 447 BGB (der hier oben zitierte) nicht anzuwenden ist.

Ist hier auch beschrieben http://de.wikipedia.org/wiki/Versendungskauf

Für den Themenstarter hat also der Gefahrenübergang erst bei der Lieferung stattgefunden. Reifendirekt schuldet die Lieferung fehlerfreier Räder.

Gruss

Chris

Autoräder sind kein Verbrauchsgut, das wäre zum Beispiel Heizöl oder ähnliches........

Verbrauchsgüter gehen im Produktionsprozeß unter, sie können nur ein-

mal eingesetzt werden. Zu ihnen gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Beispiel:

Strom-, Wasser- und Gasverbrauch, Verbrauch an Fertigungsmaterial,

Schmier- und Reinigungsmitteln.

Gegensatz:

Gebrauchsgüter, die über einen längeren Zeitraum nutzbar sind.

Stimmt aus meiner Sicht so nicht, wird auch bei Wikipedia völlig anders erklärt:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsgüterkauf

Dabei ist von "beweglichen Sachen" die Rede.

Ansonsten werden m. E. noch Konsumgüter von Investitionsgütern unterschieden. Kann ich alles mit Deinen Erklärungen nicht zur Deckung bringen.

Wir beleuchten hier auch ausschließlich das Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher, nicht B2B.

Gruss

Chris

Ich verstehe wirklich nicht, wieso Leute hier, die ganz offensichtlich im täglichen Leben absolut nichts mit der Anwendung von Recht zu tun haben (oder "im Fach Recht" ziemlich tief geschlafen haben müssen), ihre völlig falsche Rechtsauffassung verbreiten...

Sorry für die deutlichen Worte! Aber manchmal ist es wirklich besser sich an Dieter Nuhr zu orientieren...

Es ist völlig klar, dass im vorliegenden Fall (Verkauf von Unternehmer an Privatperson) die Gefahr bis zur Auslieferung beim Verkäufer liegt!

Hier in verständlichen Worten beschrieben: Klick mich (unter Punkt 2.4)

Zitat:

Original geschrieben von ledewo

Es ist völlig klar, dass im vorliegenden Fall (Verkauf von Unternehmer an Privatperson) die Gefahr bis zur Auslieferung beim Verkäufer liegt!

Hier in verständlichen Worten beschrieben: Klick mich (unter Punkt 2.4)

Genau das ist auch meine Auffassung! Dein Link zeigt es sogar noch deutlicher, mit den entsprechenden Paragraphen habe ich auch immer argumentiert, falls es mal Probleme mit dem Onlinehändler gab.

So, nach einer Aufräumaktion habe ich den Thread wieder geöffnet. Es gibt keinen Grund, persönlich zu werden, und PNs zu veröffentlichen ist grundsätzlich untersagt.

Bitte haltet Euch an die Spielregeln.

Zitat:

Original geschrieben von ledewo

Ich verstehe wirklich nicht, wieso Leute hier, die ganz offensichtlich im täglichen Leben absolut nichts mit der Anwendung von Recht zu tun haben (oder "im Fach Recht" ziemlich tief geschlafen haben müssen), ihre völlig falsche Rechtsauffassung verbreiten...

uind cih verestehe nicht warum irgend welche Schleumeier immer versuchen müssen Ihre Auffassung mit Beleidigungen durchdrücken zu müssen....., sagt ein Industriekaufmann im Vertrieb der sich mit dem Zeug Tag ein Tag aus rauf und runter außeinander setzt.

Nebenbei wikipedia ist für die Tonne, das ist eine frei editierbare Seite von "Privatdozenten".

Wird der Erfüllungsort zum Käufer gelegt benötigt das eine besondere Zusatzvereinbarung und in den letzten 20 Jahren habe ich noch keine AGB gesehen bei der der Lieferant das freiwillig einräumt.....

Im Web gibt es genügend Quellen die das ausführlich darstellen, dor aber bitte alles lesen und nicht nur den passenden Absatz.

Nebenbei sind Räder tatsächlich ein "Gebrauchsgut" und kein "Verbrauchsgut" oder werden die Felgen mit der Zeit dünner (bei Reifen wäre es ja noch diskutierbar, aber Räder...."

Zitat:

uind cih verestehe nicht warum irgend welche Schleumeier immer versuchen müssen Ihre Auffassung mit Beleidigungen durchdrücken zu müssen....., sagt ein Industriekaufmann im Vertrieb der sich mit dem Zeug Tag ein Tag aus rauf und runter außeinander setzt.

Nebenbei wikipedia ist für die Tonne, das ist eine frei editierbare Seite von "Privatdozenten".

Wird der Erfüllungsort zum Käufer gelegt benötigt das eine besondere Zusatzvereinbarung und in den letzten 20 Jahren habe ich noch keine AGB gesehen bei der der Lieferant das freiwillig einräumt.....

Im Web gibt es genügend Quellen die das ausführlich darstellen, dor aber bitte alles lesen und nicht nur den passenden Absatz.

Nebenbei sind Räder tatsächlich ein "Gebrauchsgut" und kein "Verbrauchsgut" oder werden die Felgen mit der Zeit dünner (bei Reifen wäre es ja noch diskutierbar, aber Räder...."

O.K.

Wenn du dich so gut auskennst, dann leg uns doch hier kurz dar, warum die Darstellung des Sachverhaltes bei Wikipedia unzutreffend ist. Bei der Gelegenheit kannst du auch gleich deine Einordnung von Rädern als Gebrauchsgut weiter substantiieren, ebenso die Relevanz für das Geschäft mit Endverbrauchern. Bitte mit entsprechenden Hinweisen belegen. Bisher sind deine Ausführung nicht nachvollziehbar und stehen im Widerspruch zu anderen oben genannten Links deren Inhalte aus anwaltliche Tätigkeit herrühren.

Bin gespannt von dir zu hören

Chris

Ich stimmte da sPeterle vollkommen zu: Warum bei einer Diskussion mit Worten wie " ... Ich verstehe wirklich nicht, wieso Leute hier, die ganz offensichtlich im täglichen Leben absolut nichts mit der Anwendung von Recht zu tun haben (oder "im Fach Recht" ziemlich tief geschlafen haben müssen), ihre völlig falsche Rechtsauffassung verbreiten..."

So wie sPeterle habe auch ich ein gewisses Grundwissen aufgebaut aus unser beruflichen Laufbahn und haben eine Meinung zu dem Thema. Dann zu schreiben, dass wir "ganz offensichtlich ... absolut nicht mit der Anwendung von Recht zu tun haben ..." oder "im Fach Recht" ziemlich tief geschlafen haben müssen", ist Stammtischparolengerede und nahe einer Beleidigung.

Dazu dient doch so ein Forum auch, um Meinungen auszutauschen! Da muss doch keiner so ausrasten und solche direkten Angriffe machen.

Wer fachlich recht hat? Ich tendiere so langsam auch zu der Meinung, dass der Versender bei Reifen in der Pflicht ist, dass die Reifen heil ankommen. Aber das kann man leider nur in einer Diskussion herausfinden, da WIR ALLE KEINE JURISTEN SIND! Oder täusche ich mich da?

Ich finde: Diskussion ist gut und hilft allen weiter, wenn es nicht zu solchen Stammtischparolen kommt.

Und ehrlich: Wenn es wirklich zum Ernstfall kommt, sollte man eh kein Forum befragen, sondern einen Anwalt nehmen.

;)

 

aber gerne doch,

Quelle Bundesjustizministerium.....

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Haftung also nur wenn der Verkäufer bei der Versendung von den vereinbarten Lieferarten abweicht (Beispiel, versicherter Versand vereinbart, unversichert versendet; per Kurier vereinbart Lieferung auf einer Sackkarre etc.). Das basiert auf dem 827;828BGB....

§ 276

Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung

der §474BGB bezieht sich auf Garantien und Gewährleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb beweglicher Gegenstände, nebenbei ist alles dass sich versenden lässt "beweglich" (Zwangsweise).

 

Das einzige dass man in diesem Fall konstruieren könnte ist dass der Verkäufer durch eine mangelhafte Verpackung fahrlässig gehandelt hat und damit in der Haftung ist......

und noch eine Quelle für die Definition von "Verbrauchs-" und "Gebrauchsgut"

http://www.wirtschaftslexikon24.com/.../verbrauchsgueter.htm

Wikipedia ist übrigens tatsächlich keine Quelle, wenn man das in einer Arbeit verwendet wird es einem um die Ohren geschlagen....

mich würde mal interessieren wie es für den TE aufgegangen ist.

es scheint mir, dass nur noch andere dieses thema befruchten und der TE sich nicht mehr meldeto der habe ich etwas übersehen ?

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