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Mieser Service bei Reifendirekt !?

BMW 3er F31
Themenstarteram 13. Februar 2014 um 10:54

Ich habe mir bei Reifendirekt, 8 Kompletträder (Sommer+Winter) für knapp 4.000 Euro für meinen F31 bestellt. Leider sind Aufgrund von mangelnder Verpackung (für 19 Zoll reicht eben die Standardpappe nicht aus) 2 Räder beim Transport zerkratzt worden und mussten vom Paketdienstleister nachverpackt werden. Die Räder wurden auch mit einem entsprechenden Schadensprotokoll des Paketdienstes versehen. Leider hat der Fahrer mit nicht mitgeteilt, dass es sich in dem auf die Felgen geklebten Umschlag mit der Kennzeichnung: Lieferschein um ein Schadensprotokoll handelt.

Also Kontakt mit Reifendirekt aufgenommen und den Fall geschildert. Es wurde vereinbart das ich Fotos mache, gesagt getan Fotos und die Protokolle an den Service geschickt. Das ist nun fast 14 Tage her, auf erneute Nachfrage habe ich immer noch keine Antwort erhalten.

Habt ihr ähnlich "schlechte" Erfahrungen gemacht? Wollte erst, wie immer, bei Reifen.com bestellen, jedoch war dort das eine Felgenmodell nicht lieferbar... nie wieder Reifendirekt :/

 

 

Beste Antwort im Thema

Ich verstehe wirklich nicht, wieso Leute hier, die ganz offensichtlich im täglichen Leben absolut nichts mit der Anwendung von Recht zu tun haben (oder "im Fach Recht" ziemlich tief geschlafen haben müssen), ihre völlig falsche Rechtsauffassung verbreiten...

Sorry für die deutlichen Worte! Aber manchmal ist es wirklich besser sich an Dieter Nuhr zu orientieren...

Es ist völlig klar, dass im vorliegenden Fall (Verkauf von Unternehmer an Privatperson) die Gefahr bis zur Auslieferung beim Verkäufer liegt!

Hier in verständlichen Worten beschrieben: Klick mich (unter Punkt 2.4)

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Zitat:

Original geschrieben von sPeterle

aber gerne doch,

 

der §474BGB bezieht sich auf Garantien und Gewährleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb beweglicher Gegenstände, nebenbei ist alles dass sich versenden lässt "beweglich" (Zwangsweise).

Soweit kein Widerspruch, hier § 474 in Gänze:

Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Hier wird § 447 als nicht anwendbar bezeichnet, was Du aber entweder nicht so siehst oder ich habe bisher die falschen Schlüsse gezogen. Wenn § 447 nicht anwendbar ist, dann ist der Versender in der Pflicht bis die Ware im vertragsgemäßen=bestellten Zustand beim Verbraucher angekommen ist. Also die Komletträder intakt beim TE.

Die Sache mit Ge-/Verbrauchsgütern können wir hier abhaken, da ist es wohl zu einer Vermischung von wirtschaftlichen mit juristischen Definitionen gekommen. § 474 bringt seine Definition ja mit.

@scooter17: guter Punkt, würde mich auch interessieren.

Gruss

Chris

P.S.: Völlig klar, Wikipedia taugt i. d. R. hauptsächlich zur groben Orientierung, auch wenn durchaus Sachverhalte erfrischend einfach und allgemeinverständlich dargestellt sein können.

Hallo,

ich dachte das hier ein Autoforum ist und nicht ein Rechtsforum. Ich denke die einzelnen Meinungen was im Gesetzestext steht hilft dem TE nicht viel. Denn vor Gericht werden ganze Sachverhalte Geprüft.

Hilfreich ist eigentlich nur wer schon mal Erfahrungen gemacht hat, wie man so was behandelt, und nicht "ich weiß wo was steht und ich habe es besser verstanden als andere und sage Dir was Sache ist".

Ihr könnte euch ja privat die Mails hin un her senden um zu überpüfen wer Recht hat. :) Aber dann hoffentlich ohne Anwalt.

Stoppt doch einfach die BGB/HGB/Wikipedia Rezession...

Hallo,

Das Transportrisiko kann im B2C (Gewerblicher verkäufer, privater Käufer) nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Der Verkäufer kann sich zwecks Transportschaden ggf. am Transportdienstleister schadfrei halten, der Käufer hat jedoch gesetzlichen Anspruch auf eine einwandfreie Lieferung.

Im C2C (ebay, privatverkauf) und B2B-Handel sieht es anders aus.

bye,

Darky

Worauf stützt Du diese Aussage?

Versteh mich nicht falsch, ich sehe das genauso, würde mich aber über Informationen zur Grundlage freuen.

Rick hat vollkommen recht: Keiner hier ist spezialisiert auf das Thema. Jeder hat ein bestimmtes Wissen aus Erfahrung, Job, Ausbildung oder Internet. Recht ist aber kein Ingenieurwesen oder Mathematik. Hier kommt zu den Gesetzen immer noch die individuelle Auslegung nach aktuellen Rechtsprechungen hinzu.

Denke auch, hier hilft wirklich nur ein gelernter Anwalt weiter; alles andere ist Spekulation.

Das kann man doch wirklich bei 100en von Googletreffern nachlesen aber:

http://www.it-recht-kanzlei.de/...huld-hohlschuld-versendungskauf.html

Zur Info: Verbrauchsgüterkauf (auch das hatten wir hier ja schon) ist der Kauf von Waren als Verbraucher gegenüber einem kommerziellen (gewerblichen) Anbieter.

Zitat:

2.4 Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf

Bevor aber nun Panik bei den Onlinekäufern ausbricht, die als Verbraucher Waren im Internet gekauft haben, soll gleich zur Beruhigung auf § 474 Abs. 2 BGB hingewiesen werden. Der oben vorgeführte § 447 BGB gilt nicht, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 BGB) kauft.

Das heißt, es bleibt bei dem in § 446 BGB festgelegten Grundsatz, dass die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Käufer übergeht. Der Käufer muss also nicht zahlen, wenn er die Ware nicht erhält, obwohl der Verkäufer sie an ihn geschickt hat. Dies kann auch nicht zu Lasten des Käufers in AGB oder Individualvereinbarungen anders wirksam geregelt werden. Da unser Rechtsanwalt aber nicht als Verbraucher gekauft hatte, sondern für seine Kanzlei und damit als Unternehmer, kommt er nicht in den Genuss dieser Verbraucherprivilegierung.

bye,

Darky

Das hilft nicht weiter: Es geht hier darum, dass die Ware nicht angekommen ist. Hier geht es aber um den Sachverhalt, dass ein Transportschaden vorliegt. Die Ware ist angekommen, aber fehlerhaft. Dazu kommt, dass die Ware extra für ihn hergestellt wurde und nicht einfach tauschbar ist.

Denke aber auch, dass der Verkäufer in der Pflicht ist, wenn ich so Google.

Wäre wirklich spannend zu hören, was beim Themenstarter jetzt passiert ist.

Zitat:

Original geschrieben von DUEW

Rick hat vollkommen recht: Keiner hier ist spezialisiert auf das Thema. Jeder hat ein bestimmtes Wissen aus Erfahrung, Job, Ausbildung oder Internet. Recht ist aber kein Ingenieurwesen oder Mathematik. Hier kommt zu den Gesetzen immer noch die individuelle Auslegung nach aktuellen Rechtsprechungen hinzu.

Denke auch, hier hilft wirklich nur ein gelernter Anwalt weiter; alles andere ist Spekulation.

Hallo zusammen,

Rick hat auch völlig recht mit seiner Kritik. Aber genau das ist hier in den letzten Tagen passiert, wir haben Erfahrungen aus der Praxis gehört, nicht vom Juristen, dann wurde auch praxisorientiert weiter diskutiert, was nicht immer zielführend war. Paradoxerweise haben sich dabei im Forum zwei Standpunkte ergeben die diametral gegensätzlich sind.

Für mich ist das letzte ausstehende Puzzleteil die Antwort auf meine Frage im Post heute von 14:01 h. Ich hab´ die Antwort für mich bin aber nicht unfehlbar (leider ;)). Das Zitat von Darky beschreibt meine Position im Moment. Die Stelle ist aber verwirrend, weil hier ein Beispiel herangezogen wird, das die Situation unter Geschäftsleuten beschreibt. Die Antwort für den TE gibt es "nur" nebenbei.

Juristisch ist es unerheblich, ob die Ware defekt, beschädigt oder gar nicht ankommt, in jedem Fall kommt die bestellte Ware nicht beim Kunden an.

Es ist für den Gefahrenübergang auch unerheblich, ob die Ware kundenindividuell zusammengestellt/hergestellt wurde, das hat nur Auswirkungen auf das Recht zum Widerruf, wie es früher im Fernabsatz-Gesetz formuliert war (das ist vor einigen Jahren Teil des BGB geworden und ich werde die zugehörigen §§ nicht heraussuchen).

Viel mehr interessiert mich im Moment auch, wie der Themen-Starter mit Reifendirekt vorangekommen ist.

Schönen Abend

Chris

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von DUEW

Das hilft nicht weiter: Es geht hier darum, dass die Ware nicht angekommen ist. Hier geht es aber um den Sachverhalt, dass ein Transportschaden vorliegt. Die Ware ist angekommen, aber fehlerhaft. Dazu kommt, dass die Ware extra für ihn hergestellt wurde und nicht einfach tauschbar ist.

es geht bei sowas immer grundlegend um den Gefahrenübergang. Dieser findet beim Verbraucherkauf via Versandhandel an der Lieferadresse statt. Der Käufer kann beim Erwerb von Neuware grundsätzlich davon ausgehen, dass die Ware in einem Einwandfreien zustand ist. Alles andere müsste vom Verkäufer beschrieben werden.

Der Käufer kann sich hier also an Reifendirekt vollumfänglich Schadfrei halten. Versandschäden sind natürlich umgehend beim / nach dem Empfang der Ware anzuzeigen, auch das hat der TE vermutlich getan.

Bevor man mit der Anwaltskeule auf den Händler eindrischt würde ich dort nochmal anrufen um die Sache zu klären. Wenn der Händler auf den laufenden Regulierungs-Vorgang seitens des Transportdienstleister verweist, den Händler darauf hinweisen, dass man keinen Vertrag mit dem Transporteuer geschlossen hat sondern mit Reifendirekt und dass dass RD für eine einwandfreie Lieferung verantwortlich ist.

Wenn das alles nicht hilft die Ware nach Androhung zurücksenden und wenn möglich die Zahlung rückbuchen (Einzugsermächtigung). Wenn das nicht geht - Anwalt.

bye,

Darky

Anwalt: Da stimme ich Dir vollkommen zu. Selbst wenn man Recht hat, macht es manchmal keine Sinn, für kleinere Beträge vor Gericht zu gehen. Ich habe bisher zweimal etwas vor Gericht durchgezogen, war 100% im Recht; lt. Anwalt und meiner Erkundigungen und trotzdem gab es vor Gericht nur einen Vergleich.

Unterm Strich war das viel Ärger und wenig Ergebnis. Würde darum auch immer versuchen den Weg ohne Anwalt zu gehen, wenn es um Beträge unter 500,- bis 1000,- € geht. Aber dazu ist es natürlich hilfreich, wenn man Argumente hat.

Schade, dass der Themenstarter sich gar nicht mehr meldet. Wäre interessant zu erfahren, was weiter passiert ist. Vermute, dass reifendirekt sich inzwischen darum gekümmert hat.

Blöd in diesem Fall wird werden: der Spediteur wird den Fehler auf mangelhafte Verpckung schieben und reifendirekt auf einen Transportfehler. Das kann sich darum evtl etwas ziehen.

Themenstarteram 20. Februar 2014 um 16:26

Zitat:

Original geschrieben von DUEW

Schade, dass der Themenstarter sich gar nicht mehr meldet. Wäre interessant zu erfahren, was weiter passiert ist. Vermute, dass reifendirekt sich inzwischen darum gekümmert hat.

Es hat sich noch nichts getan, werde morgen einen erneuten Kontaktversuch starten.

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