Mich hat es erwischt: Parkraumüberwachung "Loyal Parking"
Vor ca. 1 1/2 Monate habe ich beim Parken auf einem von Loyal Parking überwachten Parkplatz vergessen die Parkscheibe reinzulegen. Ich habe erst an die Parkscheibe gedacht, als ich wieder zum PKW ging (war ca. 1 Std dort beim Sport). Ich habe kein Knöllchen an meinem PKW gesehen und dachte noch:" Puh, Glück gehabt.". Ein paar Wochen später bekam ich aber Post von Loyal Parking. Ich sollte 30€ Vertragsstrafe zahlen und eine Gebühr für die Halterermittlung & Mahngebühr (beides zusammen ca. 8€). Da ich ja wirklich ohne Parkscheibe geparkt habe, habe ich die 30€ Vertragsstrafe überwiesen, aber die anderen Gebühren nicht, weil ich kein Knöllchen an mein PKW hatte. Ich schrieb es auch so per Email an Loyal Parking.
Letzte Woche bekam ich einen weiteren Brief inkl. Fotos von meinem PKW, wo man ein Knöllchen an dem Wischer sieht. Nun soll ich auch eine 2. Mahngebühr (2€) bezahlen. Ich soll doch noch den offenen Betrag von inzwischen ca. 10€ für die Halterermittlung und zwei Mahnungen begleichen. Ich schrieb wieder eine Email, dass ich ich nicht zahlen werde, weil ich kein Knöllchen am PKW hatte, als ich zu meinem PKW kam.
Wer ist nun im Recht? Ich bin der Meinung und schrieb das auch so in meiner Email, dass ein PKW bzw. ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine "Empfangssphäre" darstellt. Das heißt, das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto bzw. Scheibenwischer stellt in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgehen, oder fremde dritte Personen können ihn entfernen.
Was meint ihr dazu?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@ruffy0511 schrieb am 28. August 2020 um 17:48:11 Uhr:
Wer ist nun im Recht?
Mir wäre das scheißegal, wer da im Recht ist. "Beweisen" kann keiner was.
ICH würde die 10 Euro bezahlen, dann ist Ruhe.
Auch wenn ich die als Lehrgeld abschreiben muss. Parkscheibe vergessen, okay, passiert nicht wieder.
Sonst findest Du keine Ruhe, die kriegst Du nicht los, es wird immer teurer und es kostet dann letztendlich Deine Freizeit (das fängt schon an, Dein Post schrieb sich auch schon nicht von allein) und später Deine Nachtruhe.
Deine Gedanken sind emotional bei Loyal-Parking, Du ärgerst Dich.
Die Mitarbeiter dort machen ihre Arbeit, die juckt das emotional NULL, die nehmen nichts davon mit "nach Hause".
Und wenn Du doch gewinnen solltest, dann nach Monaten mit Rechtsanwalt usw., WAS hast Du dann "gewonnen"?
10 EURO!!!
Toller "Stundenlohn"...
Zahl die 10 Euro und vergiss die ganze Sache.
Meine Meinung.
970 Antworten
Aber der Parkplatzbetreiber kann die Regeln an die StVO anlehnen.
ZB rechts vor links.
Man darf gerne googeln.
Nicht anders ist es mit den Parkscheiben.
Die aktuelle Diskussion würde vor Gericht scheitern.
Ich habe nie behauptet dass es nicht auch schwarze Schafe gibt.
Das solch ein Unternehmen für Parkraummanagement auf Gewinn aus ist, ist eine logische Schlussfogerung.
Weshalb sollte man denn sonst überhaupt ein Unternehmen gründen?
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 15. Dezember 2020 um 15:36:51 Uhr:
Wenn ich „Parkplatzwächter“ wäre laufe ich durch die Reihen laufe gucke ich ob was blaues hinter der Scheibe liegt.
Wenn ja gucke ich drauf auf die Ankunftszeit.
Wenn nein, dann gehe ich weiter ein Rosa wird einfach nicht als Parkscheibe wahrgenommen.
Nein, so war es ja nicht. Es wurde ja ein Foto angefertigt auf dem die Parkscheibe mit der Uhrzeit zu sehen ist und auch im Protokoll wird ja explizit NICHT ein Verstoß der Parkdauer oder fehlende Scheibe angegeben. "Übersehen" wurde es definitiv nicht...
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 15. Dezember 2020 um 15:26:05 Uhr:
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 15. Dezember 2020 um 15:24:01 Uhr:
Immer sind nur die anderen Schuld, nie man selbst.....
Man windet und schlängelt sich, anstatt einfach mal für seine Aktionen grade zu stehen.
An mißverständlichen Vertragsbedingung ist man nicht Schuld. Im besprochenen Einzelfall wurde doch eine Parkscheibe ausgelegt.
Da gibt es wohl unterschiedliche Wahrnehmungen. Was ich so lese (und auch für mich zutrifft) ist, dass mittlerweile kaum jemand Probleme mit dem Verstoß und einer Strafe hat, weil die Fahrer mittlerweile wissen, dass es solche Parkplatzregelungen gibt und daher nicht mehr "komplett überrascht sind in eine Falle getappt zu sein". Lediglich die Wucherpreise machen die Betroffenen so stinkig. Und das scheint ja auch gerechtfertigtes "angestunken" zu sein, sonst würden sich ja nicht regelmäßig Gerichte damit auseinandersetzen und eben Mahngebühren oder Höhe der Kosten beanstanden.
Aber ja, ich verstehe langsam an manchen Reaktionen hier, dass es tatsächlich Menschen gibt die dieses Geschäftsmodell und -gebahren als Richtig und wichtig für eine funktionierende Gesellschaft verstehen.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 15. Dezember 2020 um 19:29:01 Uhr:
Ich verstehe gerade nicht was es hier zu dirkutieren gibt.Es wird eine Parkscheibe vorgeschrieben und die ist ganz genau definiert. Jemand legt etwas unter seine Scheibe dass dem Vorgeschriebenen nicht entspricht um dies als Parkscheibe auszugeben.
Hin oder her, ob es nur um die Farbe geht.
Es gibt Voschriften. Und diese sind einzuhalten.
Wer es nicht verstehen möchte, der beisst in den sauren Apfel.Meint ihr nicht dass es einen Grund hatte, dass diese Vorgaben irgendwann festgeschrieben wurden?
Kommt darauf keiner?
Doch, der Grund für das Definieren von Form und Farbe der Parkscheibe ist, damit hinterher nicht darüber diskutiert werden muß ob das Gekritzel auf einem kleinen Zettel leserlich war oder ob die Parkscheibe überhaupt als solche wahrgenommen wurde. Beides ist hier nicht der Fall da per Foto und Text durch Parkplatzbetreiber selbst nachgewiesen.
Und der Grund für eine Parkscheibe an sich ist, die Einhaltung der Parkdauer überprüfen zu können. Auch das war gegeben.
Und nochmal: Es geht nicht darum dass ich nicht total der Schwerverbrecher bin, eine Bedrohung für die Ordnung im öffentlichen Raum und wahrscheinlich auch ein schlechtes Vorbild für alle Kinder und andere Verkehrsteilnehmer an dem man ein Exempel statuieren muss weil "Vorschrift ist Vorschrift". Das trifft bestimmt alles zu. Lediglich die Kosten schienen mir "unverhältnismäßig" (...hier stand grad was zu den Corona Maßnahmen aber da kann man ja auch recht unterschiedlicher Meinung sein...darf man natürlich nicht sein und darum lieber wieder gelöscht)
Doch ja, Jungs und Mädels, ich habs verstanden: 100€ für eine pinke Parkscheibe sind sinnvoll und gerechtfertigt.
(warum 100? Das war so: 2 Tage nach meiner Überweisung der 40€ als Fahrer erhielt dann die Halterin die neue Kostennote, diesmal vom Inkassounternehmen. Auf Nachfrage dann die Antwort: Sie hatten bei Ihrem Widerspruch ja nicht angegeben dass wir die Frist verlängern sollten. LOL )
Aber ist ok, ich sollte ja noch froh sein dass es jemanden gibt der mit so viel Engagement und großem Einsatz sich um die Ordnung auf nem Parkplatz bemüht.
Ich weiß auch nicht warum ich mich erst so sehr darüber aufgeregt habe. Aber jetzt wo ich das hier so gut erklärt bekommen haben, bin ich total glücklich und dankbar.
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Zitat:
@Ingelore1237 schrieb am 16. Dezember 2020 um 00:06:37 Uhr:
... Aber ja, ich verstehe langsam an manchen Reaktionen hier, dass es tatsächlich Menschen gibt die dieses Geschäftsmodell und -gebahren als Richtig und wichtig für eine funktionierende Gesellschaft verstehen.
Ja und es gibt tatsächlich Menschen, die ein Privatgelände nutzen und der Meinung sind, die dortigen Nutzungs-Bedingungen besitzen lediglich Empfehlungscharakter oder bieten einen individuellen Auslegungsrahmen.
Jetzt darf der mündige Bürger natürlich der Meinung sein, eine rosa Parkscheibe erfüllt diese Nutzungsbedingung.
Der nächste ist überzeugt, seine Parkscheibe im Blümchenmuster ist dazu auch ausreichend.
Und demnächst schlägt hier einer auf, dessen Oma ihm zu Weihnachten eine Parkscheibe gehäkelt hat.
Das kann bei dem einen oder anderen Parkplatzbewirtschafter funktionieren. Muss aber nicht.
Was richtig und wichtig für eine funktionierende Gesellschaft in Gebieten/Bereichen mit hohen Nutzungszahlen/-dichte ist, kann gern, wie auch in dieser Thematik schon geschehen, gerichtlich geprüft werden.
Ich warte hier drauf, dass sich mal eine Fahrerin beschwert, dass beispielsweise das Stopschild nicht für sie gilt, weil die Farben des Schildes so gar nicht zur Farbe der Schuhe passen.
Es ist doch klipp und klar beschrieben, wie eine Parkscheibe auszusehen hat.Und liegt nicht eine solche drin, wird das so gewertet, als hätte man gar keine ausgelegt.
Man kann aber auch aus allem ein Problem machen!
Meint ihr nicht, daß ihr hier um der Kaisers Bart streitet?
Vermutlich sind sich doch die meisten einig:
Tatsache ist: Wie eine "Parkscheibe" aussieht ist definiert (Zeichen 318).
Wenn es jemandem darum geht, wie lange jemand wo gestanden hat, dann kann er in der Theorie das auch auf einer rosafarbenen sehen.
Wenn jemand einen Grund sucht ein Ordnungsgeld zu verhängen, dann liefert ihm eine nicht - blaue Parkscheibe denselben.
Hier nochmals für jeden (auch zum Mitschreiben) die richtige Handhabung einer Parkscheibe. Diese Regeln gelten sowohl auf privatem Parkraum als auch auf öffentlichem Parkraum
https://www.sueddeutsche.de/.../...scheibe-mogeln-gilt-nicht-1.3443055
Nicht nur auf privaten Kundenparkplätzen müssen Autofahrer oft ihre Parkscheibe zücken. Auch im öffentlichen Raum gibt es Bereiche, die dementsprechend ausgeschildert sind. Wer den Wagen dort abstellt, spart sich ein teures Ticket - vorausgesetzt, man hält sich an ein paar Regeln.
Zitat:
@verkehrshindernis schrieb am 15. Dezember 2020 um 20:47:07 Uhr:
Dieser Hinweis ist in der Tat sehr häufig vorzufinden, aber trotzdem reine Makulatur. Die StVO gilt auf einem Privatgrundstück deshalb nicht. Ich kann ein solches Schild vor meinem Grundstück anbringen und kann trotzdem sturzbetrunken ohne Helm mit einem Motorrad ohne Zulassung darauf rumfahren.
Aber nur wenn es umzäunt ist und das Tor geschlossen. 😉
Gruß Metalhead
Wenn ich hier einige richtig verstehe, würde es also in dem Falle sogar ausreichen, wenn ich einen Zettel hinter die Frontscheibe lege und da mit Kugelschreiber drauf schreibe "Parkscheibe - Ankunft xx Uhr"??
Zitat:
@Bytemaster schrieb am 16. Dezember 2020 um 08:13:19 Uhr:
Wenn ich hier einige richtig verstehe, würde es also in dem Falle sogar ausreichen, wenn ich einen Zettel hinter die Frontscheibe lege und da mit Kugelschreiber drauf schreibe "Parkscheibe - Ankunft xx Uhr"??
Eben nicht. Hier irren die angeblichen Rechtsgelehrten. Die Parkplätze sind frei zugänglich. Außerdem wird auf den Hinweisschildern der privaten Überwachern auf die Parkscheibenpflicht hingewiesen.
Da nutzt auch eine Rechtsschutzversicherung nicht. Die wird in solchen aussichtslosen Fällen gar kein Mandat übernehmen.
Leute begreift es doch. Legt eine gültige Parkscheibe sichtbar ins Fahrzeug und haltet die Höchstparkdauer ein. Dann passiert euch auch nichts.
Bei uns war der REWE-Parkplatz (in Bahnhofsnähe) immer mit Dauerparkern tagsüber überwiegend belegt. Das hat seit der privaten Parkraumüberwachung jetzt Gott sei Dank ein Ende. Seht es mal positiv.
Zitat:
@Bytemaster schrieb am 16. Dezember 2020 um 08:13:19 Uhr:
Wenn ich hier einige richtig verstehe, würde es also in dem Falle sogar ausreichen, wenn ich einen Zettel hinter die Frontscheibe lege und da mit Kugelschreiber drauf schreibe "Parkscheibe - Ankunft xx Uhr"??
ein Gericht würde eine Abwägung treffen zwischen den Interessen des Betreibers (Nachvollziehbarkeit von Ankunftszeit und Parkdauer) und den Anforderungen an den Parker (Auslegen einer ordnungsgemäßen Parkscheibe). Willkürliche Forderungen errichten darf ein Betreiber einer privatrechtlichen Infrastruktur nämlich auch nicht. Wenn das Gericht zu der Einschätzung kommt, dass eine Uhrzeit mit Kugelschreiber auf einem Zettel völlig ausreichend ist, die Interessen des Betreibers zu wahren, dann würde es einer Klage auf Falschparkgebühr (die ja der Betreiber erheben müsste) nicht stattgeben.
Im Übrigen kann es sich hier auch lohnen, mit dem Einkaufsmarkt Kontakt aufzunehmen. Die wollen auch nicht, dass ihr Parkraumbeauftragter ihre Kunden vergrätzt.
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 15. Dezember 2020 um 20:57:39 Uhr:
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 15. Dezember 2020 um 19:41:35 Uhr:
Bei der privaten Parkraumbewirtschaftung ist diese „Parkscheibe“ eben nicht so definiert, wie Du das hier schreibst.
Die Vermischung von Verkehrs- mit Vertragsrecht ist bei der Betrachtung dieser Fragestellung nicht sinnvoll.Warum sollte eine "Parkscheibe" bei privater Parkraumbewirtschaftung anders definiert sein, als im öffentlichen Raum?
Eigentlich gibt es doch nur eine Parkscheibe. Nämlich die, die jeder zur Verwendung im Strassenverkehr im Auto hat.
Die rot-pink-wasweißich-farbenen Parkscheiben werden doch in voller Absicht gekauft und ausgelegt. Damit diese bei der nächsten Kontrolle bemängelt und nicht akzeptiert werden...damit der freie Bürger sich dann künstlich darüber aufregen kann.
Hier noch eines der neuesten Urteile zu Parkscheiben auf privaten Parkplätzen
https://www.kostenlose-urteile.de/...arkscheibe-bestehen.news29605.htm
Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 STVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen "gut lesbare" Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums (Hutablage) oder an der Seitenscheibe angebracht wird. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reiche nicht aus.
Somit ist wohl eine pinkene Parkscheibe keine zulässige Parkscheibe nach StVO §42.
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 18. Dezember 2020 um 11:52:47 Uhr:
Somit ist wohl eine pinkene Parkscheibe keine zulässige Parkscheibe nach StVO §42.
Der Richter beurteilt einen Fall, in dem der Beklagte keine bzw. eine Parkscheibe schlecht sichtbar ausgelegt hat. Einen Nachweiss für letzteres konnte der Beklagte nicht einmal erbringen.
Zur Beschaffenheit wird keine Aussage gemacht. Man kann natürlich, wenn man das unbedingt will, "gemäß" als "auf keinen Fall rosa" interpretieren. Es wird einzig auf das bekannte Urteil hingewiesen, dass man Parkscheiben nicht beliebig klein machen darf (wenn man die Parkscheibe aufgrund amtlicher Anordnung verwendet).
Die Beschaffenheit einer Parkscheibe war jedenfalls
nichtGegenstand des Prozesses.