Mich hat es erwischt: Parkraumüberwachung "Loyal Parking"

Vor ca. 1 1/2 Monate habe ich beim Parken auf einem von Loyal Parking überwachten Parkplatz vergessen die Parkscheibe reinzulegen. Ich habe erst an die Parkscheibe gedacht, als ich wieder zum PKW ging (war ca. 1 Std dort beim Sport). Ich habe kein Knöllchen an meinem PKW gesehen und dachte noch:" Puh, Glück gehabt.". Ein paar Wochen später bekam ich aber Post von Loyal Parking. Ich sollte 30€ Vertragsstrafe zahlen und eine Gebühr für die Halterermittlung & Mahngebühr (beides zusammen ca. 8€). Da ich ja wirklich ohne Parkscheibe geparkt habe, habe ich die 30€ Vertragsstrafe überwiesen, aber die anderen Gebühren nicht, weil ich kein Knöllchen an mein PKW hatte. Ich schrieb es auch so per Email an Loyal Parking.
Letzte Woche bekam ich einen weiteren Brief inkl. Fotos von meinem PKW, wo man ein Knöllchen an dem Wischer sieht. Nun soll ich auch eine 2. Mahngebühr (2€) bezahlen. Ich soll doch noch den offenen Betrag von inzwischen ca. 10€ für die Halterermittlung und zwei Mahnungen begleichen. Ich schrieb wieder eine Email, dass ich ich nicht zahlen werde, weil ich kein Knöllchen am PKW hatte, als ich zu meinem PKW kam.

Wer ist nun im Recht? Ich bin der Meinung und schrieb das auch so in meiner Email, dass ein PKW bzw. ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine "Empfangssphäre" darstellt. Das heißt, das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto bzw. Scheibenwischer stellt in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgehen, oder fremde dritte Personen können ihn entfernen.
Was meint ihr dazu?

Knöllchen
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ruffy0511 schrieb am 28. August 2020 um 17:48:11 Uhr:



Wer ist nun im Recht?

Mir wäre das scheißegal, wer da im Recht ist. "Beweisen" kann keiner was.

ICH würde die 10 Euro bezahlen, dann ist Ruhe.
Auch wenn ich die als Lehrgeld abschreiben muss. Parkscheibe vergessen, okay, passiert nicht wieder.

Sonst findest Du keine Ruhe, die kriegst Du nicht los, es wird immer teurer und es kostet dann letztendlich Deine Freizeit (das fängt schon an, Dein Post schrieb sich auch schon nicht von allein) und später Deine Nachtruhe.
Deine Gedanken sind emotional bei Loyal-Parking, Du ärgerst Dich.
Die Mitarbeiter dort machen ihre Arbeit, die juckt das emotional NULL, die nehmen nichts davon mit "nach Hause".

Und wenn Du doch gewinnen solltest, dann nach Monaten mit Rechtsanwalt usw., WAS hast Du dann "gewonnen"?

10 EURO!!!

Toller "Stundenlohn"...

Zahl die 10 Euro und vergiss die ganze Sache.

Meine Meinung.

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Interessante Thematik - da würde mich die genaue Rechtslage auch mal interessieren.

Meiner persönlichen und laienhaften Meinung nach, hat der Parkraumbewirtschafter aber keinerlei (rechtliche) Grundlage um solch eine rosa Parkscheibe gewinnbringend zu bemängeln.

Keine Parkscheibe - Ja,
überzogene Parkdauer - Ja
Aber sowas? - mMn Nein.
Was kommt als nächstes? - abgelaufene HU, falsche Bereifung?

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 15. Dezember 2020 um 12:27:28 Uhr:


Meiner persönlichen und laienhaften Meinung nach, hat der Parkraumbewirtschafter aber keinerlei (rechtliche) Grundlage um solch eine rosa Parkscheibe gewinnbringend zu bemängeln.

Keine Parkscheibe - Ja,
überzogene Parkdauer - Ja
Aber sowas? - mMn Nein.
Was kommt als nächstes? - abgelaufene HU, falsche Bereifung?

Er hat die Parkscheibe so gesehen ja auch nicht bemängelt, sondern ignoriert.

Er Parkscheibe hat nun mal blau zu sein. Und da Ingelore nun mal keine blaue Parkscheibe ausgelegt hat, gabs ein Ticket.

Ich finde es eher dreist, mit dem Wissen, das eine pinkfarbene Parkscheibe nicht erlaubt ist, hier zu meckern, das der böse böse Parkraumwächter nicht so nett war und ein Auge zugedrückt hat.

Was kommt als nächstes? Pinkes Bremsslicht?

Die rose Parkscheibe ist nicht StVO-Konform. So what.
Im öffentlichen Verkehrsraum darf sie bemängelt werden - wie eine Scheibe die nicht vorhanden ist.
Aber auf privatem Parkplatz ?
Möglichkeit 1: Im Benutzungsvertrag ist die zu verwendende Parkscheibe klar geregelt. Bliebe die Frage, ob das zulässig ist.
Möglichkeit 2: Auf dem privaten Stellplatz gilt die StVO. Evtl. tut sie das sogar ohne das Schild "Hier gilt die StVO". Z. B. §1 gilt uneingeschränkt, bei anderen §§ können situationsbedingt Einschränkungen gegeben sein.

Über Sinn und Unsinn von solch einem Baumarkt-Quatsch brauchen wir nicht zu diskutieren, da bin ich absolut bei dir.
Mir stellt sich lediglich die Frage ob diese private Firma überhaupt berechtigt ist dafür ein "Knöllchen" auszustellen.

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Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 15. Dezember 2020 um 13:10:56 Uhr:


Mir stellt sich lediglich die Frage ob diese private Firma überhaupt berechtigt ist dafür ein "Knöllchen" auszustellen.

Würde ich zumindest bezweifeln.

Falls doch mache ich mich als freiberuflicher Knöllchenschreiber selbstständig. 😁

Gruß Metalhead

Ich sag mal so, wenn der Parkvertrag eine Parkscheibe verlangt, würde man schon annehmen, dass es eine "gültige" Scheibe sein soll.
Und gültig in der StVo ist nur die blaue.
Somit lag in diesem Fall praktisch keine Parkscheibe aus. Vertrag verletzt, Vertragsstrafe fällig.

Die private Firma stellt ja kein Knöllchen für das Benutzen einer falschen Scheibe aus. Tun Politessen im Strassenverkehr auch nicht.
Es heißt auch dort immer "Sie parkten ohne die vorgeschriebene Parkscheibe zu nutzen".
Geahndet wird also das Fehlen der korrekten Scheibe. Nicht, dass man eine rosa "Parkscheibe" ausgelegt hat.

Es gibt keine gültigen oder ungültigen Parkscheiben. Es gibt eine nach Zeichen 318 die im öffentlichen Verkehrsraum bei entsprechender Beschilderung zu verwenden ist.
Vielleicht machen sich die Bewirtschafter auch noch die Mühe, die Scheibe nachzumessen. Die Größe ist nämlich auch in der StVO festgelegt.

@Moewenmann: Was glaubst du, warum mein "gültig" in Anführingsstrichen stand?
Ich sag's dir: Weil die StVo ganz bestimmte Kriterien für die Parkscheibe festlegt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, gilt die Scheibe nicht als Parkscheibe.
Damit ist es eine nicht gültige bzw. ungültige Parkscheibe.
Da aber im Behördendeutsch wohl tatsächlich eher von einer "vorschriftsmässigen Parkscheibe" gesprochen würde, habe ich schon extra die Anführungstriche verwendet. Damit klar ist, dass die Bezeichnung nicht unbedingt hunderprozentig korrekt ist. Obwohl so jeder weiß, was gemeint ist.
Dass sich trotzdem noch Einer findet, der meint mich an diesem Punkt verbessern zu müssen...

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 15. Dezember 2020 um 13:49:33 Uhr:


@Moewenmann: Was glaubst du, warum mein "gültig" in Anführingsstrichen stand?
Ich sag's dir: Weil die StVo ganz bestimmte Kriterien für die Parkscheibe festlegt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, gilt die Scheibe nicht als Parkscheibe.

Es wäre hilfreich für die weitere (?) Diskussion, wenn Du Dich nicht gleich persönlich angegriffen fühlen würdest, was in einer Sachdiskussion meinerseits nicht beabsichtigt ist.

Ob eine Parkscheibe "gilt" oder "gültig" ist, steht nirgends in der StVO, sondern wurde, sowohl im Bezug auf Farbe und Größe jeweils gerichtlich im Einzelfall entschieden.
Daher ist es für einen Parkraumbewirtschafter sehr dünnes Eis, die Anerkenntnis der PS mit Hinweis auf die StVO zu verweigern.

@Moewenmann: Nun ja, dann habe ich deinen Beitrag tatsächlich missverstanden.
Aber, neu wäre mir auch, dass die "Gültigkeit" der Scheibe erst im Gerichtsverfahren entschieden wird.
Entweder sie entspricht den Vorschriften aus der StVo, dann gilt sie auch uneingeschränkt. Oder sie entspricht nicht den Vorschriften. Dann wird es bestimmt auch sehr schwer einen Richter zu finden, der sagt: "Sie war zwar ziemlich klein und kaum zu sehen, aber es lag ja eine Scheibe dort..."
Oder: "Naja, eine Parkscheibe war nicht da, aber auf dem Zettel stand ja die Ankunftszeit..."
Gab es dazu schon mal positive Urteile?

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 15. Dezember 2020 um 13:10:16 Uhr:


Die rose Parkscheibe ist nicht StVO-Konform. So what.
Im öffentlichen Verkehrsraum darf sie bemängelt werden - wie eine Scheibe die nicht vorhanden ist.
Aber auf privatem Parkplatz ?

Wie war das nochmal: auch ein privater Parkplatz (sofern nicht z.b. eingezäunt und oder mit einer Schranke bzw Tor versehen) kann öffentlicher Verkehrsraum sein?!

Oder verwechsel ich da was?

Wenn der Parkplatzeigentümer erkennbar festgelegt hat das auf seinem Parkplatz die StVo gilt dann geht eine andersfarbige Parkscheibe nicht. Sind halt die Regeln des Parkplatzbetreibers... und die akzeptiert man stillschweigend wenn man sein Auto dort abstellt. ABER: ES MUSS ERKENNBAR SEIN!!!

Zitat:

@stero111 schrieb am 15. Dezember 2020 um 14:49:06 Uhr:


Wenn der Parkplatzeigentümer erkennbar festgelegt hat das auf seinem Parkplatz die StVo gilt dann geht eine andersfarbige Parkscheibe nicht. Sind halt die Regeln des Parkplatzbetreibers... und die akzeptiert man stillschweigend wenn man sein Auto dort abstellt. ABER: ES MUSS ERKENNBAR SEIN!!!

Nach dieser Argumentation könnte der Betreiber aber auch alles andere was nicht stvo-konform ist sanktionieren.

Kann ich mir schwer vorstellen.

Zitat:

@stero111 schrieb am 15. Dezember 2020 um 14:49:06 Uhr:


ABER: ES MUSS ERKENNBAR SEIN!!!

Exakt.

Nach juristischen Maßstäben dürfte die "Erkennbarkeit" anhand den Einstellbedingungen zu beurteilen sein, an die man die strengen Maßstäbe von AGB anlegen kann.

Z. B. könnte in den AGB die Formulierung "Parkscheibe" verwendet werden, oder auch "Parkscheibe gem. Zeichen 318 StVO".
Im ersteren Fall könnten die AGB als nicht eindeutig gedeutet werden, somit wäre bei gerichtlicher Überprüfung denkbar, dass die behauptete Vertragsstrafe nichtig wäre.

Immer sind nur die anderen Schuld, nie man selbst.....
Man windet und schlängelt sich, anstatt einfach mal für seine Aktionen grade zu stehen.

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