Mich hat es erwischt: Parkraumüberwachung "Loyal Parking"
Vor ca. 1 1/2 Monate habe ich beim Parken auf einem von Loyal Parking überwachten Parkplatz vergessen die Parkscheibe reinzulegen. Ich habe erst an die Parkscheibe gedacht, als ich wieder zum PKW ging (war ca. 1 Std dort beim Sport). Ich habe kein Knöllchen an meinem PKW gesehen und dachte noch:" Puh, Glück gehabt.". Ein paar Wochen später bekam ich aber Post von Loyal Parking. Ich sollte 30€ Vertragsstrafe zahlen und eine Gebühr für die Halterermittlung & Mahngebühr (beides zusammen ca. 8€). Da ich ja wirklich ohne Parkscheibe geparkt habe, habe ich die 30€ Vertragsstrafe überwiesen, aber die anderen Gebühren nicht, weil ich kein Knöllchen an mein PKW hatte. Ich schrieb es auch so per Email an Loyal Parking.
Letzte Woche bekam ich einen weiteren Brief inkl. Fotos von meinem PKW, wo man ein Knöllchen an dem Wischer sieht. Nun soll ich auch eine 2. Mahngebühr (2€) bezahlen. Ich soll doch noch den offenen Betrag von inzwischen ca. 10€ für die Halterermittlung und zwei Mahnungen begleichen. Ich schrieb wieder eine Email, dass ich ich nicht zahlen werde, weil ich kein Knöllchen am PKW hatte, als ich zu meinem PKW kam.
Wer ist nun im Recht? Ich bin der Meinung und schrieb das auch so in meiner Email, dass ein PKW bzw. ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine "Empfangssphäre" darstellt. Das heißt, das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto bzw. Scheibenwischer stellt in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar. Ein solcher Zettel kann durch den Fahrtwind oder durch die Betätigung des Scheibenwischers bei Regen oder Schnee abgehen, oder fremde dritte Personen können ihn entfernen.
Was meint ihr dazu?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@ruffy0511 schrieb am 28. August 2020 um 17:48:11 Uhr:
Wer ist nun im Recht?
Mir wäre das scheißegal, wer da im Recht ist. "Beweisen" kann keiner was.
ICH würde die 10 Euro bezahlen, dann ist Ruhe.
Auch wenn ich die als Lehrgeld abschreiben muss. Parkscheibe vergessen, okay, passiert nicht wieder.
Sonst findest Du keine Ruhe, die kriegst Du nicht los, es wird immer teurer und es kostet dann letztendlich Deine Freizeit (das fängt schon an, Dein Post schrieb sich auch schon nicht von allein) und später Deine Nachtruhe.
Deine Gedanken sind emotional bei Loyal-Parking, Du ärgerst Dich.
Die Mitarbeiter dort machen ihre Arbeit, die juckt das emotional NULL, die nehmen nichts davon mit "nach Hause".
Und wenn Du doch gewinnen solltest, dann nach Monaten mit Rechtsanwalt usw., WAS hast Du dann "gewonnen"?
10 EURO!!!
Toller "Stundenlohn"...
Zahl die 10 Euro und vergiss die ganze Sache.
Meine Meinung.
970 Antworten
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 15. Dezember 2020 um 15:24:01 Uhr:
Immer sind nur die anderen Schuld, nie man selbst.....
Man windet und schlängelt sich, anstatt einfach mal für seine Aktionen grade zu stehen.
An mißverständlichen Vertragsbedingung ist man nicht Schuld. Im besprochenen Einzelfall wurde doch eine Parkscheibe ausgelegt.
Wenn ich „Parkplatzwächter“ wäre laufe ich durch die Reihen laufe gucke ich ob was blaues hinter der Scheibe liegt.
Wenn ja gucke ich drauf auf die Ankunftszeit.
Wenn nein, dann gehe ich weiter ein Rosa wird einfach nicht als Parkscheibe wahrgenommen.
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 15. Dezember 2020 um 15:36:51 Uhr:
Wenn ich „Parkplatzwächter“ wäre laufe ich durch die Reihen laufe gucke ich ob was blaues hinter der Scheibe liegt.
Wenn ja gucke ich drauf auf die Ankunftszeit.
Wenn nein, dann gehe ich weiter ein Rosa wird einfach nicht als Parkscheibe wahrgenommen.
Das darfst Du als mutmaßlicher Parkplatzwächter nur tun, wenn diese Vorgehensweise explizit durch die Einstellbedingungen abgedeckt ist. Ein nachteiliger Interpretationsspielraum steht dem Mitarbeiter nicht zu.
Die Verwendung der PS nach Zeichen 318 ist ansonsten nicht verpflichtend, da sie nur durch amtlich aufgestellte Verkehrszeichen erwirkt werden könnte. Letzteres ist auf privatem Grund nicht der Fall.
Zitat:
@Bytemaster schrieb am 15. Dezember 2020 um 12:48:19 Uhr:
Er hat die Parkscheibe so gesehen ja auch nicht bemängelt, sondern ignoriert.
Er Parkscheibe hat nun mal blau zu sein.
Für "Blauäugige" ist das eben unabdingbar ... 😁 😉
Schlussfolgernd aus dieser ellenlangen Diskussion steht für mich fest, dass unbedingt eine Parkscheibe (gem. Anlage 3, Nummer 11 der StVO) gut sichtbar im Auto zu platzieren ist und ich das auch ernst zu nehmen habe, wenn das für die Benutzung des betreffenden Parkplatzes verlangt wird. Basta!
Wenn das beherzigt wird, dann geht man allen Ärgernissen aus dem Weg und es kann einem obendrein völlig schnurz sein, ob der Parkplatzwächter A oder B heißt und grüne oder blaue Augen hat. 😎
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Ich verstehe gerade nicht was es hier zu dirkutieren gibt.
Es wird eine Parkscheibe vorgeschrieben und die ist ganz genau definiert. Jemand legt etwas unter seine Scheibe dass dem Vorgeschriebenen nicht entspricht um dies als Parkscheibe auszugeben.
Hin oder her, ob es nur um die Farbe geht.
Es gibt Voschriften. Und diese sind einzuhalten.
Wer es nicht verstehen möchte, der beisst in den sauren Apfel.
Meint ihr nicht dass es einen Grund hatte, dass diese Vorgaben irgendwann festgeschrieben wurden?
Kommt darauf keiner?
Es gibt sehr wohl BGH-Urteile
https://www.anwalt.de/.../...ate-strafen-auf-supermaerkten_162110.html
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Fahrzeughalter können ein erhöhtes Parkentgelt nicht mehr dadurch vermeiden, dass sie bestreiten, gefahren zu sein. Im Rahmen einer sekundären Beweislast müssen Halter zumindest Nachforschungen betreiben und alternative Fahrer benennen, die ihrer statt das Fahrzeug falsch abgestellt haben. Tut der Halter dies nicht, muss er selbst die Strafe zahlen.
Die Richter finden, das sei dem Halter zumutbar:
„Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt.“
Kann der Halter sich trotzdem wehren?
Der Bundesgerichtshof hat den Halter verpflichtet, bei der Feststellung der Fahreridentität mitzuwirken. Regelmäßig liegen Parkplatzverstöße einige Tage oder Wochen zurück oder es kommen mehrere Personen als Fahrer in Betracht. Dann kann es ausreichen, wenn der Halter einen bestimmten Personenkreis als potenzielle Fahrer angibt. Es obliegt dann der Überwachungsfirma den tatsächlichen Fahrer festzustellen.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 15. Dezember 2020 um 19:29:01 Uhr:
Es wird eine Parkscheibe vorgeschrieben und die ist ganz genau definiert. Jemand legt etwas unter seine Scheibe dass dem Vorgeschriebenen nicht entspricht um dies als Parkscheibe auszugeben.
Bei der privaten Parkraumbewirtschaftung ist diese „Parkscheibe“ eben nicht so definiert, wie Du das hier schreibst.
Die Vermischung von Verkehrs- mit Vertragsrecht ist bei der Betrachtung dieser Fragestellung nicht sinnvoll.
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 15. Dezember 2020 um 19:29:01 Uhr:
Ich verstehe gerade nicht was es hier zu dirkutieren gibt.Es wird eine Parkscheibe vorgeschrieben und die ist ganz genau definiert. Jemand legt etwas unter seine Scheibe dass dem Vorgeschriebenen nicht entspricht um dies als Parkscheibe auszugeben.
Hin oder her, ob es nur um die Farbe geht.
Es gibt Voschriften. Und diese sind einzuhalten.
Diese Vorschriften gelten aber nicht auf privatem Grund. Folglich kann der „Parkraumbewirtschafter“ (ich persönlich bevorzuge eine andere Bezeichnung) auch nicht einfordern, dass eine entsprechende Parkscheibe verwendet wird. Wäre ich die Betroffene mit der rosa Parkscheibe, ich würde durch die Instanzen gehen. Und gewinnen.
Dann bitte Klage mal durch bis zum BGH und sorgt für ein Grundsatzurteil.
Klagen muss der Betreiber oder seine [Ausdruck gelöscht, Moorteufelchen]. Auch eine rosa Parkscheibe dient den berechtigten Interessen des Betreibers. Welchen Anspruch sollte er durchsetzen können?
Ich bin mir sicher dass bei der Zufahrt auf dieses Privatgrundstück auf die Regeln der StVO hingewiesen wird.
Also gilt dort nicht nur rechts vor links... 😉
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 15. Dezember 2020 um 20:14:20 Uhr:
Ich bin mir sicher dass bei der Zufahrt auf dieses Privatgrundstück auf die Regeln der StVO hingewiesen wird.Also gilt dort nicht nur rechts vor links... 😉
Dieser Hinweis ist in der Tat sehr häufig vorzufinden, aber trotzdem reine Makulatur. Die StVO gilt auf einem Privatgrundstück deshalb nicht. Ich kann ein solches Schild vor meinem Grundstück anbringen und kann trotzdem sturzbetrunken ohne Helm mit einem Motorrad ohne Zulassung darauf rumfahren.
Wenn ein Parkplatzbetreiber ein Schild aufstellt das sagt das die StVo gilt dann gilt die StVo!!!! Das sind die Regeln des Betreibers und die kann er im Rahmen der Gesetze festlegen wie er will, auch die StVo übernehmen.(Ist ja auch nur ein Regelwerk!). Allerdings werden nicht alle Verstösse durch die Behörden verfolgt, das ist dann Aufgabe des Bereibers. Wenn Du allerdings auf einem öffentlich zugänglichen privaten Grundstück mit besoffenem Kopf mit einem nicht angemeldeten Motorrad ohne Helm rumeierst wird der Staatsanwalt tätig!
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 15. Dezember 2020 um 19:41:35 Uhr:
Bei der privaten Parkraumbewirtschaftung ist diese „Parkscheibe“ eben nicht so definiert, wie Du das hier schreibst.
Die Vermischung von Verkehrs- mit Vertragsrecht ist bei der Betrachtung dieser Fragestellung nicht sinnvoll.
Warum sollte eine "Parkscheibe" bei privater Parkraumbewirtschaftung anders definiert sein, als im öffentlichen Raum?
Eigentlich gibt es doch nur eine Parkscheibe. Nämlich die, die jeder zur Verwendung im Strassenverkehr im Auto hat.
@verkehrshindernis: Warum sollte ein privater Betreiber nicht fordern können, dass eine blaue Parkscheibe verwendet werden muss?
Ist euch eigentlich schon mal aufgefallen, dass auf den entsprechenden Hinweisschildern immer die blaue StVO Parkscheibe abgebildet ist? Was denkt ihr also wohl, was euer Vertragspartner unter "Parkscheibe" versteht und ausgelegt haben möchte?
Zitat:
@stero111 schrieb am 15. Dezember 2020 um 20:52:40 Uhr:
Wenn ein Parkplatzbetreiber ein Schild aufstellt das sagt das die StVo gilt dann gilt die StVo!!!!
Nein, das tut sie nicht.