Meldung "Kühlmittel nachfüllen"
Guten Morgen zusammen!
Ich habe meinen EQC jetzt seit Anfang September. Einige Tage nach der Auslieferung kam bereits das erste mal die Meldung "Kühlmittel nachfüllen". War dann in der Werkstatt und es wurde nachgefüllt. Jetzt, ca 2 Monate später, kommt bereits wieder diese Meldung. Hat sonst jemand das gleiche Problem?
Werde nochmals zum Freundlichen fahren und prüfen lassen.
691 Antworten
... na, weil er ihm genau die zwei Nachbesserungsversuche für einen Rücktritt vom Kaufvertrag geben muss!
@Gerry71 schrieb am 12. März 2023 um 08:08:45 Uhr:Zitat:
@BMWfuenfer21 schrieb am 11. März 2023 um 23:01:07 Uhr:
Der Händler / die Niederlassung wird genau 3 Versuche bekommen. Erstaunlich wie viele sich hier über Monate an der Nase herum führen lassen.
Wenn du so sehr entschlossen bist, weshalb schenkst du deinem Verkäufer dann 2 Versuche?
Hier mein FINALES Update zum EQC:
Nachdem ja der Deckel des linken Ausgleichsbehälters gegen den roten (des EQS) getauscht wurde und beim Werksingenieur-Termin noch weitere Teile (Entlüftungsschlauch, 2 Rückschlagventile, Thermostat) im Kühlsystem getauscht wurden (siehe oben), bestand der Fehler, trotz zusätzlicher Über-Befüllung des Systems um 200ml, natürlich fort und - nach Hochgeschwindigkeitsfahrt - verlor der EQC dann auch noch real Kühlmittel, dass - durch den höheren Druck - durch die Überdruckmembran im Deckel in den Motorraum gedrückt wurde und dann auf dem Garagenboden zu finden war. Sodann bestand also ein realer Verlust von Kühlmittel der dann auch mit gleicher Fehlermeldung im Cockpit angezeigt wurde. Das Ganze ist insgesamt ein kapitaler Systemfehler, der - mal mehr, mal weniger - mit Sicherheit die ganze Baureihe betrifft und - da die ersten EQC völlig unauffällig liefen - vermutlich im Wechsel von Zulieferern/-teilen während der Lieferketten-Krise zu finden sein könnte: Nicht alles passt eben zusammen, was mal bei Launch der Baureihe in fester Systemabhängigkeit konzipiert wurde (nicht jeder Vergaser passt eben unter jeden Ansaugtrichter).
Mercedes hat aufgrund der dauerhaften Beanstandungen nach 22 Tagen der Wandlung/dem Rücktritt vom Kaufvertrag zugestimmt und das sofortige Einstellen (Abgabe) des Fahrzeuges aus Sicherheitsgründen gefordert. So geschehen!
Sodann hat der Händler (dem wirklich viel Lob für die gesamte Abwicklung gebührt!) uns in Verbindung mit Mercedes zu (momentan) exorbitant guten Konditionen einen EQE angeboten... - leider immer noch teurer, als die per sé stark geförderten Ex-Konditionen für den EQC. Daher haben wir das Angebot nicht wahrgenommen und jetzt bei der Konkurrenz bestellt: Lieferzeit 6 Wochen.
Insgesamt um eine Erfahrung reicher, aber haben muss man das alles natürlich nicht...
Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Ja, dort steht der Zusatz "wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt", aber ich sehe nicht, warum diese Ausnahme hier gelten sollte.
Gruß
xc90er
Zitat:
@Siciliano schrieb am 13. März 2023 um 10:02:17 Uhr:
... na, weil er ihm genau die zwei Nachbesserungsversuche für einen Rücktritt vom Kaufvertrag geben muss!
Zitat:
@xc90er schrieb am 13. März 2023 um 10:29:00 Uhr:
Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Ja, dort steht der Zusatz "wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt", aber ich sehe nicht, warum diese Ausnahme hier gelten sollte.
Gruß
xc90er
Ihr überseht beide, dass § 440 BGB nur ein Auffang-/Alternativtatbestand ist.
Setzt man dem Verkäufer eine angemessene Nacherfüllungsfrist und läuft diese fruchtlos ab, kann man vom Vertrag zurücktreten. Man muss insofern nur einen Nachbesserungsversuch dulden. § 440 ist die Alternative "ohne Fristsetzung den Verkäufer mehrfach wursteln lassen".
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Zitat:
@Gerry71 schrieb am 13. März 2023 um 18:09:20 Uhr:
Zitat:
@Siciliano schrieb am 13. März 2023 um 10:02:17 Uhr:
... na, weil er ihm genau die zwei Nachbesserungsversuche für einen Rücktritt vom Kaufvertrag geben muss!
Zitat:
@Gerry71 schrieb am 13. März 2023 um 18:09:20 Uhr:
Zitat:
@xc90er schrieb am 13. März 2023 um 10:29:00 Uhr:
Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Ja, dort steht der Zusatz "wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt", aber ich sehe nicht, warum diese Ausnahme hier gelten sollte.
Gruß
xc90erIhr überseht beide, dass § 440 BGB nur ein Auffang-/Alternativtatbestand ist.
Setzt man dem Verkäufer eine angemessene Nacherfüllungsfrist und läuft diese fruchtlos ab, kann man vom Vertrag zurücktreten. Man muss insofern nur einen Nachbesserungsversuch dulden. § 440 ist die Alternative "ohne Fristsetzung den Verkäufer mehrfach wursteln lassen".
Vielleicht bin ich etwas naiv oder romantisch oder zu nett für diese Welt, aber wenigstens eine zweite Chance hat bei mir jeder verdient - jedenfalls wenn es um Reparaturen geht ;-)
Zitat:
@Siciliano schrieb am 13. März 2023 um 10:25:03 Uhr:
Hier mein FINALES Update zum EQC:Nachdem ja der Deckel des linken Ausgleichsbehälters gegen den roten (des EQS) getauscht wurde und beim Werksingenieur-Termin noch weitere Teile (Entlüftungsschlauch, 2 Rückschlagventile, Thermostat) im Kühlsystem getauscht wurden (siehe oben), bestand der Fehler, trotz zusätzlicher Über-Befüllung des Systems um 200ml, natürlich fort und - nach Hochgeschwindigkeitsfahrt - verlor der EQC dann auch noch real Kühlmittel, dass - durch den höheren Druck - durch die Überdruckmembran im Deckel in den Motorraum gedrückt wurde und dann auf dem Garagenboden zu finden war. Sodann bestand also ein realer Verlust von Kühlmittel der dann auch mit gleicher Fehlermeldung im Cockpit angezeigt wurde. Das Ganze ist insgesamt ein kapitaler Systemfehler, der - mal mehr, mal weniger - mit Sicherheit die ganze Baureihe betrifft und - da die ersten EQC völlig unauffällig liefen - vermutlich im Wechsel von Zulieferern/-teilen während der Lieferketten-Krise zu finden sein könnte: Nicht alles passt eben zusammen, was mal bei Launch der Baureihe in fester Systemabhängigkeit konzipiert wurde (nicht jeder Vergaser passt eben unter jeden Ansaugtrichter).
Mercedes hat aufgrund der dauerhaften Beanstandungen nach 22 Tagen der Wandlung/dem Rücktritt vom Kaufvertrag zugestimmt und das sofortige Einstellen (Abgabe) des Fahrzeuges aus Sicherheitsgründen gefordert. So geschehen!
Sodann hat der Händler (dem wirklich viel Lob für die gesamte Abwicklung gebührt!) uns in Verbindung mit Mercedes zu (momentan) exorbitant guten Konditionen einen EQE angeboten... - leider immer noch teurer, als die per sé stark geförderten Ex-Konditionen für den EQC. Daher haben wir das Angebot nicht wahrgenommen und jetzt bei der Konkurrenz bestellt: Lieferzeit 6 Wochen.
Insgesamt um eine Erfahrung reicher, aber haben muss man das alles natürlich nicht...
Ich will es immer noch nicht wahrhaben, dass es bei Mercedes einen Serienfehler geben soll, bei dem die einzige Lösung eine Wandlung ist. Wenn dies seit Monaten der Fall wäre, hätte man keine Fahrzeuge mehr ausliefern dürfen. Hat man aber!
Nun gut, mal sehen was mir ab dem 24.3. widerfährt. Vorfreude sieht jedenfalls anders aus… :-(
Zitat:
@Siciliano schrieb am 13. März 2023 um 10:25:03 Uhr:
….Sodann hat der Händler (dem wirklich viel Lob für die gesamte Abwicklung gebührt!) uns in Verbindung mit Mercedes zu (momentan) exorbitant guten Konditionen einen EQE angeboten... - leider immer noch teurer, als die per sé stark geförderten Ex-Konditionen für den EQC. Daher haben wir das Angebot nicht wahrgenommen und jetzt bei der Konkurrenz bestellt: Lieferzeit 6 Wochen.
kannst du mal kurz umreißen, was diese konditionen waren? vielleicht stehen noch andere vor der wahl, dass man einen eqe als alternative in betracht ziehen könnte, wenn der eqc gleiche (ggf. unlösbare) probleme aufweist…
Tja, nun wird mir ein schöner Neuwagen aus dem Pool angeboten, mit Wunschausstattung. Nach Verfolgen dieses Threads weiß ich allerdings nicht, ob das so eine gute Idee ist...
Zitat:
Ihr überseht beide, dass § 440 BGB nur ein Auffang-/Alternativtatbestand ist.
Setzt man dem Verkäufer eine angemessene Nacherfüllungsfrist und läuft diese fruchtlos ab, kann man vom Vertrag zurücktreten. Man muss insofern nur einen Nachbesserungsversuch dulden. § 440 ist die Alternative "ohne Fristsetzung den Verkäufer mehrfach wursteln lassen".
Nein, das stimmt so nicht. Die Alternative liegt gemäß § 437 Nr. 2 BGB zwischen "§§ 440, 323 und 326 Abs. 5" BGB (Rücktritt) und "§ 441" BGB (Kaufpreisminderung).
Du nennst keine Rechtsgrundlage für deine Behauptung, willst aber vermutlich auf § 323 I BGB hinaus. Dort kommst du aber eben ohne die Spezialnorm des § 440 BGB iVm § 437 BGB für Kaufverträge gemäß § 433 BGB nicht hin (wir haben hier sicherlich keinen Fall des § 323 II BGB). Daher ist der § 440 BGB keineswegs ein "Auffang-/Alternativtatbestand" zum § 323 BGB, sondern ist eine Bedingung damit ich zum § 323 I BGB komme. Der § 323 I BGB bildet eine Klammer für die zwei Versuche nach § 440 BGB, aber es bleibt eben bei zwei Versuchen (natürlich unter der Annahme, dass der Verkäufer ernsthaft an einer Nacherfüllung arbeitet).
Es wäre denkgesetzlich ja auch nicht sinnvoll, die Nacherfüllung für den Kaufvertrag ausdrücklich zu regeln ("Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen"😉, wenn am Ende angeblich doch einfach ein (1) Versuch bereits ausreichen soll. Und, auch diese zwei Versuche sind nicht in Stein gemeißelt, denn es könnte sich aus der "Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen" auch etwas anderes ergeben.
Ich höre mir aber gerne deine Argumentation (bitte mit Rechtsgrundlage) an.
Gruß
xc90er
Zitat:
@Bornschisser schrieb am 14. März 2023 um 17:42:37 Uhr:
Tja, nun wird mir ein schöner Neuwagen aus dem Pool angeboten, mit Wunschausstattung. Nach Verfolgen dieses Threads weiß ich allerdings nicht, ob das so eine gute Idee ist...
... es ist zwar ärgerlich aber nicht alle wollen deswegen gleich wandeln. Ich mag es nicht verschreiben...aber bis dato hat der neue Deckel aus der S-Klasse gute Dienste geleistet. Wenn die Konditionen passen und dir der Wagen gefällt machst du ansonsten nicht viel falsch. Man muss sich nur bewusst sein...ein energiesparwunder ist der EQC nicht... ich Vergleiche seine Leistung immer mit unserem C43...der ist auch nur Sparsam wenn man sparsam fährt und das bei etwa gleicher Leistung.
Ich bin mal gespannt, wie lange das jetzt bei mir funktioniert. Zumindest die Spiegelheizung funktioniert jetzt so wie sie soll. Dafür hatte ich eben das rote Batteriesymbol in Display und konnte nicht losfahren :-(
Ich habe das Auto ausgeschaltet und neue gestartet. Danach ließ sich der Fehler löschen.
Zitat:
@wirme schrieb am 14. März 2023 um 20:12:57 Uhr:
Ich bin mal gespannt, wie lange das jetzt bei mir funktioniert. Zumindest die Spiegelheizung funktioniert jetzt so wie sie soll. Dafür hatte ich eben das rote Batteriesymbol in Display und konnte nicht losfahren :-(Ich habe das Auto ausgeschaltet und neue gestartet. Danach ließ sich der Fehler löschen.
für diesen Fehler wurde bei mir das LadeSteuergerät... neu codiert...bis jetzt toi toi toi
Zitat:
@xc90er schrieb am 14. März 2023 um 18:50:56 Uhr:
Zitat:
@Gerry71 schrieb am 13. März 2023 um 18:09:20 Uhr:
Ihr überseht beide, dass § 440 BGB nur ein Auffang-/Alternativtatbestand ist.
Setzt man dem Verkäufer eine angemessene Nacherfüllungsfrist und läuft diese fruchtlos ab, kann man vom Vertrag zurücktreten. Man muss insofern nur einen Nachbesserungsversuch dulden. § 440 ist die Alternative "ohne Fristsetzung den Verkäufer mehrfach wursteln lassen".Nein, das stimmt so nicht. Die Alternative liegt gemäß § 437 Nr. 2 BGB zwischen "§§ 440, 323 und 326 Abs. 5" BGB (Rücktritt) und "§ 441" BGB (Kaufpreisminderung).
Du nennst keine Rechtsgrundlage für deine Behauptung, willst aber vermutlich auf § 323 I BGB hinaus. Dort kommst du aber eben ohne die Spezialnorm des § 440 BGB iVm § 437 BGB für Kaufverträge gemäß § 433 BGB nicht hin (wir haben hier sicherlich keinen Fall des § 323 II BGB). Daher ist der § 440 BGB keineswegs ein "Auffang-/Alternativtatbestand" zum § 323 BGB, sondern ist eine Bedingung damit ich zum § 323 I BGB komme. Der § 323 I BGB bildet eine Klammer für die zwei Versuche nach § 440 BGB, aber es bleibt eben bei zwei Versuchen (natürlich unter der Annahme, dass der Verkäufer ernsthaft an einer Nacherfüllung arbeitet).
Es wäre denkgesetzlich ja auch nicht sinnvoll, die Nacherfüllung für den Kaufvertrag ausdrücklich zu regeln ("Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen"😉, wenn am Ende angeblich doch einfach ein (1) Versuch bereits ausreichen soll. Und, auch diese zwei Versuche sind nicht in Stein gemeißelt, denn es könnte sich aus der "Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen" auch etwas anderes ergeben.
Ich höre mir aber gerne deine Argumentation (bitte mit Rechtsgrundlage) an.
Gruß
xc90er
Du zitierst hier ständig bis ins Detail viele Paragraphen und machst extrem umfangreiche Ausführungen, die eher in ein Jura-Studenten-Forum gehören. Umso mehr bin ich nunmehr erstaunt, dass du die einfachsten Grundlagen des Sachmängelhaftungsrechts nicht kennst.
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dieser Meinung ist übrigens auch unser bescheidener Bundesgerichtshof (u.a. Urteil v. 26.08.2020 - VIII ZR 351/19).
Zu deiner Frage zur Sinnhaftigkeit der Regelung des § 440 BGB:
Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat. § 440 BGB muss also nur dann einspringen, wenn man den Verkäufer einfach machen lässt ohne ihm formell eine Nacherfüllungsfrist zu setzen.
Juristisches Recht ist das eine, gesunder Menschenverstand das andere. Ich kaufe einen Neuwagen. Dieser hat einen Fehler im Kühlsystem. Ich setze dem Händler eine Frist von z.B. 3 Wochen. Der Fehler taucht nach 5 Wochen wieder auf. Es war der erste Reparaturversuch. Und bereits danach habe ich das Recht mein Geld wieder zurück zu verlangen?! Bei einem 80.000,00 Euro Auto?! Wir reden ja schließlich nicht über eine Küchenuhr für 20 Euro…
Zitat:
...die eher in ein Jura-Studenten-Forum gehören.
Na ja, Rechtsfindung findet halt eher in solcher Form statt als per Stammtischgeplauder.
Zitat:
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. ... Bundesgerichtshof (u.a. Urteil v. 26.08.2020 - VIII ZR 351/19).
Das hast du aber schön aus dem zweiten Leitsatz rauskopiert 🙂, und das ist zweifellos richtig. Es gilt aber eben
nichtder Umkehrschluss, dass man beim Setzen einer angemessenen Frist nur einen (1) Nachbesserungsversuch hinnehmen muss. Selbst wenn die Frist angemessen ist, hat der Verkäufer
zweiNachbesserungsversuche. Wenn du bei angemessen gesetzter Frist den zweiten Versuch innerhalb der Frist ablehnst, kannst du nicht (erfolgreich) vom Kaufvertrag zurücktreten.
@xc90er schrieb am 14. März 2023 um 18:50:56 Uhr:Zitat:
Der § 323 I BGB bildet eine Klammer für die zwei Versuche nach § 440 BGB, aber es bleibt eben bei zwei Versuchen (natürlich unter der Annahme, dass der Verkäufer ernsthaft an einer Nacherfüllung arbeitet).
Überhaupt ist dieses Pochen auf einen (1) Nachbesserungsversuch, gerade bei dem hier geschilderten Fall, ziemlich praxisfremd. Du hast ein Auto, welches du auch gerne langfristig haben möchtest. Es hat aber einen Sachmangel, der sich voraussichtlich beheben lässt. Da ist es doch nur sachgerecht, die zwei Nachbesserungsversuche durchführen zu lassen, statt mit Biegen und Brechen auf einen Rücktritt hinzuarbeiten? Zumal die Abwicklung des Rücktritts ja auch wieder Zeit und Nerven kostet. Es spricht ja nichts dagegen auch diese angemessene Frist zu setzen (nicht vergessen, was da "angemessen" ist, wird ggf. erst ein Gericht entscheiden), aber sich auf genau einen Nachbesserungsversuch zu versteifen, ist wenig zielführend.
Gruß
xc90er
EDIT: PS: Hast du das zitierte BGH-Urteil eigentlich gelesen? Das Ganze kommt vom Landgericht (dort verloren) über das Oberlandesgericht (dort verloren) zum Bundesgerichtshof (dort wurde ein Rechtsfehler festgestellt) und ging wieder an das Oberlandesgericht zurück. Wie ist es dort ausgegangen? Unabhängig davon würde ich mich nicht in einen mehrjährigen, kostenträchtigen Rechtsstreit verwickeln lassen und lieber mit dem zweiten Nachbesserungsversuch eine deutlich klarere Situation schaffen 😁