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Meine Ex meldet das auto nicht um WAS KANN ICH TUN ???

VW Golf 3 (1H)

Hallo Ihr Lieben
Ich habe folgendes Problem und zwar, Ich habe mich von meiner Freundin vor einigen Wochen getrennt und weil sie kein eigenes auto hatte hab ich ihr meinen Zweitwagen verkauf. Haben kauf-vertag und alles gemacht worin alles stand das Sie das Auto innerhalb 7Tagen nach Trennung umzumelden hat was bis zum heutigen tag noch nicht passiert ist!!
Hab steuer und Versicherung nochmal bezahlen müssen und wenn ich anrufen möchte geht sie nicht ans tel und auf SMS reagiert Sie auch nicht was kann ich machen??

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von mabecco



Hab steuer und Versicherung nochmal bezahlen müssen

Hätte ich unter Hinweis auf den Verkauf und Halterwechsel

nicht gemacht.

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Hallo mabecco,

zu Deinem Problem habe ich Folgende Empfehlung:
Der § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt die Meldepflichten eines Fahrzeughalters als Veräußerer seines ehemaligen Fahrzeugs und die Pflichten des Erwerbers dieses Fahrzeugs. Dabei bestimmt § 13 Abs. 4 FZV:

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter (also Du mabecco) dies unverzüglich (unverzüglich bedeutet ohne selbst verschuldeten Verzug) der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Diese Veräußerungsanzeige muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, den Namen, und Vornamen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers (also Deiner „Ex“) enthalten.
Der Erwerber (also Deine „Ex“) hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage eines neuen Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung (also die Ummeldung) zu beantragen.

Kommt der bisherige Halter (also Du mabecco) seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug (von Deiner „Ex“) nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt (das Verkehrsblatt ist das Amtsblatt des bundesministeriums für Vekehr, bau und Stadtentwicklung) mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter (also Dir) mit.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage empfehle ich Dir daher, Deiner Zulassungsbehörde den Kaufvertrag vorzulegen und die Veräußerungsanzeige zu erstatten. Das allein genügt allerdings nicht. Gleichzeitig solltest Du versuchen, die abgebuchten Beträge für Kfz-Versicherung und -Steuer zurückbuchen zu lassen.

Die Versicherung kann dann bei nicht entrichteter Versicherungsprämie der Zulassungsbehörde anzeigen, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Ähnliches gilt für nicht gezahlte Kfz-Steuer. Die Zulassungsbehörde ist dann verpflichtet, aufgrund der Anzeige der Versicherung zu handeln. Wenn Du die Veräußerungsanzeige ordnungsgemäß erstattest hast, wird die Zulassungsbehörde (wenn Deine „Ex“ ihr Auto nicht ummeldet) innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige der Versicherung das Fahrzeug außer Betrieb setzen. Die Zulassungsbehörde veranlasst dann auch die Entstempelung der Kennzeichen oder wird die Kennzeichen zum Zwecke der Entstempelung zur Fahndung ausschreiben lassen. Alle Dir möglicherweise daraus entstehenden Kosten kannst (und musst Du allerdings auch) im Zivilstreit von Deiner „Ex“ zurückfordern.
 

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