Medizinisches Fahrverbot hinfällig?

Hallo,

aufgrund einer Entzündung muss ich seit einer gewissen Zeit mehrere Antibiotikum einnehmen.
Letztens kam es aber zu einer Verkettung unglücklicher Umstände (hohe Dosis + zu wenig Schlaf in den letzten Tagen). Das Ergebnis war, dass ich zu Hause zusammengebrochen bin (u.A. mit dem Kopf wo gegen geschlagen -> Gehirnerschütterung). Als der Notarzt eintrief, wurde mein Vater zu dem Hergang befragt. Unter anderem beschrieb er ein leichtes Zucken des rechten Armes. Wie dem auch sei, die Notärztin hat das alles so schwammig formuliert, dass die Ärzte im Krankenhaus von einem epileptischem Anfall ausgegangen sind.

Es wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt (CT, MRT, Lumbalpunktion, EEG). Alle Untersuchungen, der Fokus hierbei auf das EEG, deuteten in keinsterweise auf einen epileptischen Anfall oder Epilepsie hin.

Trotzdem wurde mir ein Fahrverbot von 3 Monaten ausgesprochen. Schön und gut dass die Ärzte damit ihren Arsch in Sicherheit wiegen wollen, aber für einen voll berufstätigen AN ist sowas einfach eine Katastrophe!

Lässt sich das durch eine zweite Meinung widerrufen oder ist es in sonstiger Weise anfechtbar?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher


Und das Fahrverbot haben die Ärzte nur verhängt um dich zu ärgern. Ist klar 🙄

Wenn kein Risiko bestehen würde, hätte man über diese Massnahme nicht nachgedacht. Ärzte sind nicht ganz so dämlich wie du das vielleicht meinst zu wissen.

Genau. Und Ärzte sind allwissend, haben immer Recht und machen keine Fehler. 🙄

Es ist ja schön, dass du diese Entscheidung einfach so hinnehmen würdest. Ich kann aber den TE durchaus verstehen und würde an seiner Stelle auch versuchen mir eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.

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@Kai R.
Für Deine Position, die Aussage einer Ärztin, die ja auf den amtlichen Kriterien der BASt basiert, sei juristisch nicht verbindlich würde ich dann doch gerne noch eine stichhaltige Begründung Deinerseits, zusätzlich zu den immer wieder geäußerten Behauptungen lesen.

Mich interessiert auch, warum und auf welcher Grundlage der TE die "empfohlene Fahrpause" ignorieren darf. Die Information seitens der Ärztin war, dass der TE fahruntauglich sei.
Zur Erinnerung, der TE hatte sich an die MT Gemeinde gerade wegen der ungeliebten Frist von 3 Monaten gewandt, die Du dann ja sicher auch für unverbindlich hältst, trotz der Vorgaben durch die BASt.

In Ermangelung eigener oder anderer Expertise bleibt dem TE/Patient keine andere Alternative, als das (immerhin befristete) Bestehen der Fahruntauglichkeit zur Kenntnis zu nehmen. Tritt er dann dennoch eine Fahrt an, so macht er sich strafbar nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Strassenverkehrs durch führen eines Kfz trotz geistiger oder körperlicher Mängel. Es drohen bis 5 Jahre Haft oder Geldstrafe, bereits der Versuch ist strafbar.
http://openjur.de/u/647397.html
Hier hat eine Patientin den Bogen überspannt, das Gericht urteilte, das bereits der Fahrtantritt strafbar war und eine Gefährdung darstellte. Es bedurfte für die Strafbarkeit also keines medizinisch bedingten Fahrfehlers.

Für die behauptete uneingeschränkt mögliche Nutzung der Fahrerlaubnis hast Du noch keine Fakten beigebracht.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Für Deine Position, die Aussage einer Ärztin, die ja auf den amtlichen Kriterien der BASt basiert, sei juristisch nicht verbindlich würde ich dann doch gerne noch eine stichhaltige Begründung Deinerseits, zusätzlich zu den immer wieder geäußerten Behauptungen lesen.

das habe ich Dir bereits erläutert. Es gibt keinen Straftat- oder Owibestand "Weisungen einer privaten Ärztin außer Acht gelassen". Der 315c greift hier nicht, da er immer eine konkrete Gefährdung voraussetzt. Bei "hätte passieren können" ist der §315c nicht verwirklicht. So auch das von Dir verlinkte Urteil:

Zitat:

Wer in Kenntnis seiner Epilepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und dann - im anfallsbedingten Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB - einen Verkehrsunfall verursacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Mich interessiert auch, warum und auf welcher Grundlage der TE die "empfohlene Fahrpause" ignorieren darf. Die Information seitens der Ärztin war, dass der TE fahruntauglich sei.

weil die "empfohlene Fahrpause" juristisch nicht verbindlich ist. Verbindlich wäre nur der Entzug der FE. Es gibt nur eine Instanz, die die Fahrerlaubnis entziehen kann, das ist die Führerscheinstelle bzw. Fahrerlaubnisbehörde.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Für die behauptete uneingeschränkt mögliche Nutzung der Fahrerlaubnis hast Du noch keine Fakten beigebracht.

Der Default-Wert ist hier: ich darf eine Fahrerlaubnis nutzen, so lange man es mir nicht verbietet. Du verlangst von mir, einen Beleg beizubringen, für etwas dass es nicht gibt. Wenn Du der Meinung bist, das Fahren könnte rechtswirksam durch eine private Ärztin untersagt werden, vielleicht findest Du ja eine Quelle. Wie gesagt, §315c greift nicht. Die Anlage 4 FEV greift ebenfalls nicht, die regelt nur das Handeln der FSSt. Wo soll also stehen, dass man bei privatärztlich festgestellter Fahruntauglichkeit nicht Auto fahren darf (so lange nichts passiert)?

Die richtige Antwort auf die Frage des TE steht schon auf den Seiten 1-2 in diesem Thread: die Ärztin sicher sich ab, indem sie sich bestätigen lässt, den Patient informiert zu haben. Dieser darf zwar juristisch noch fahren, es ist aber nicht empfehlenswert, da im Falle eines Unfalls erhebliche straf- und versicherungsrechtliche Risiken drohen.

Lieber Kai R., wir sind jetzt an einem Punkt angekommen, der für die übrigen Forenteilnehmer keinerlei Nutzen und in Ermangelung von persönlichen Anwürfen auch keinen Unterhaltungswert hat 😉.

Du argumentierst ausschließlich vom Verwaltungs- und FS-Recht her "Solange ich einen Führerschein habe, kann ich ihn auch nutzen". Ich versuche die Fülle der übrigen Pflichten und Obliegenheiten eines Fahrzeugführers aufzuzeigen, woraus sich IMHO im Falle des TE ergibt, das er nicht fahren darf - aber jedem seine Meinung. Mit FS-Recht lässt sich die eigene Verantwortung bequem hinten anstellen, die Damen/Herren vom Amt nehmen mir die Verantwortung schon ab, was natürlich ein Trugschluss ist. Aber dieser Trugschluss lässt Patienten trotz fehlender Fahrtauglichkeit dennoch ins Auto steigen. Hier im Forum gab es in 2010 eine ähnliche Diskussion, dort wurde eine Studie zitiert nach der 50 % (!) aller Patienten mit Epilepsie trotz Fahruntüchtigkeit (aber mit FS) fahren.

Abschließend möchte ich bemerken, dass der Tatbestand der Strassenverkehrsgefährdung gemäß § 315c keines Unfalles bedarf, um sich zu manifestieren. Folglich macht sich, wer fahruntauglich (auch mit FS) fährt, strafbar. Da man als potentieller Epileptiker das nicht selbst wissen kann, muss man sich auf eine ärztliche Diagnose verlassen, im Falle von Alkohol merken es die meisten von selbst. Deswegen darf man eine solche Diagnose genauso wenig ignorieren, wie den ausgeprägten Schwips.

Es gibt viele Situationen, in denen man mit FS kein Kfz führen darf, weil man nicht fahrtauglich ist. Darauf zu verweisen, dass das für Alkoholgenuss nur deswegen stimmen soll weil es entsprechende Strafvorschriften gibt, ist abenteuerlich. Wenn jemand übermüdet im Kfz angetroffen wird, kann er genauso gemäß § 315c verknackt werden, wie jemand der nach ärztlicher Diagnose objektiv fahruntauglich ist.

Mal in's Blaue fabuliert: Da wir uns einig sind, dass die persönlichen Konsequenzen für den TE im Falle eines Unfalles immens und ggf. existenzbedrohend sein können, wäre ein klarer Verbotstatbestand nicht nur im Sinn der sog. Allgemeinheit, sondern auch im Rahmen einer Fürsorgepflicht gegenüber dem Patienten geboten. Ausserdem wäre dieser Thread dann wesentlich kürzer ausgefallen 😉.

Für mich bis dahin, drücke dem TE weiterhin die Daumen.
@Rammsteiner2011, lass uns bei Gelegenheit wissen, wie es Dir ergangen ist.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Abschließend möchte ich bemerken, dass der Tatbestand der Strassenverkehrsgefährdung gemäß § 315c keines Unfalles bedarf, um sich zu manifestieren. Folglich macht sich, wer fahruntauglich (auch mit FS) fährt, strafbar.

Ein §315c setzt stets eine konkrete Gefährdung voraus. Kannst Du überall nachlesen.

Zitat:

@Rammsteiner2011, lass uns bei Gelegenheit wissen, wie es Dir ergangen ist.

Der TE hat glücklicherweise an anderer kompetenter(er) Stelle Unterstützung gefunden. Dort steht das, was ich hier sage, übrigens im ersten Beitrag.

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Mal ein Update. Fahre nun wieder seit 3/4 Wochen, alles ohne Probleme.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Mal in's Blaue fabuliert: Da wir uns einig sind, dass die persönlichen Konsequenzen für den TE im Falle eines Unfalles immens und ggf. existenzbedrohend sein können

Stimmt nicht ganz. Im Falle eines Unfalls, welcher auf meinen Gesundheitszustand zurückzuführen wäre, wäre ich verpflichtet max. 5000€ an meine Versicherung zurückzuzahlen (gesetzlich geregelt) 😉.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von Rammsteiner2011


Stimmt nicht ganz. Im Falle eines Unfalls, welcher auf meinen Gesundheitszustand zurückzuführen wäre, wäre ich verpflichtet max. 5000€ an meine Versicherung zurückzuzahlen (gesetzlich geregelt) 😉.

Grüße

Hinzu kämen hier noch Forderungen des Unfallgegners nach möglichem Schmerzensgeld und ähnlichem.

Das ist in den 5000€ enthalten

Hinzu käme der eigene Schaden, den keine Vollkaskoversicherung reguliert.

@Kai R.

Die Aussage ist zwar im Prinzip korrekt, aber bei einem aelteren Fzg. wohl eher irrelevant, weil - moeglicherweise - dafuer weder eine TK, geschweige denn, eine VK, fuer das Fzg. abgeschlossen und bezahlt wurde ...

Zitat:

Original geschrieben von HairyOtter


Das ist in den 5000€ enthalten

Wenn es durch einen weiteren Anfall zu einem Unfall kommen sollte, ist bei der medizinisch festgestellten nicht gegebenen Fahreignung von Vorsatz auszugehen. Da soll das finanzielle Risiko des Verursachers bei nur 5000 € liegen?

Das Problem für die Opfer ist, dass bei richterlich festgestelltem Vorsatz diese Opfer nicht einmal einen Anspruch gegen die Haftpflicht haben. Wenn der Täter mittellos ist, können die nur noch auf die Verkehrsopferhilfe hoffen.

Ist ungerecht, ist aber so.

Die Haftpflicht ist kein Airbag mit dem man die Folgen jeder Unvernunft auffangen kann.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Da soll das finanzielle Risiko des Verursachers bei nur 5000 € liegen?
Das Problem für die Opfer ist, dass bei richterlich festgestelltem Vorsatz diese Opfer nicht einmal einen Anspruch gegen die Haftpflicht haben.

Hier muss aber unterscheiden werden, wo der Vorsatz liegt:

Vorsätzlich (bewusst, mit voller Absicht) ein "ärztliches Fahrverbot" missachtet und dabei grob fahrlässig einen Unfall riskiert, bei dem fahrlässig ("ungewollt"😉 jemand verletzt wird.

Man verursacht nicht willentlich den Unfall (wäre dann die Straftat einer Sachbeschädigung) und auch nicht willentlich die Verletzung (wäre dann die Straftat einer Körperverletzung).

Dass bei dem Thema und insbesondere bei Opfern mit erheblichen Verletzungen dann Versicherungen zu zanken anfangen und die Zusammenhänge auch gerne anders sehen, viel Zeit ins Land geht und sich die Opfer direkt an den Verursacher (Fahrer) wenden - sicherlich ja, aber ändert nichts an grundsätzlichen Struktur und daraus folgenden Pflichten.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Hier muss aber unterscheiden werden, wo der Vorsatz liegt:

Vorsätzlich (bewusst, mit voller Absicht) ein "ärztliches Fahrverbot" missachtet und dabei grob fahrlässig einen Unfall riskiert, bei dem fahrlässig ("ungewollt"😉 jemand verletzt wird.

Man verursacht nicht willentlich den Unfall (wäre dann die Straftat einer Sachbeschädigung) und auch nicht willentlich die Verletzung (wäre dann die Straftat einer Körperverletzung).

Klar, der Patient verursacht in der Situation die Unfälle nicht willentlich, weil er sich nicht mit dem Vorsatz diese Unfälle zu verursachen hinters Steuer setzt. Aber er gefährdet vorsätzlich den Strassenverkehr, weil er wissen muss, dass eine Fahruntauglichkeit vorliegt, das Resultat sind dann in der Tat fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung.

Der Unfallfahrer von Eppendorf ist auch genau in diesem Sinne dafür zu einer Haftstrafe verurteilt worden.
http://www.sueddeutsche.de/.../...l-zu-haftstrafe-verurteilt-1.1374567
Es wurde auch die vorsätzliche Strassenverkehrsgefährdung festgestellt.

Ich verstehe nicht, warum der Umgang mit Fahruntauglichkeit hier immer noch so verharmlost wird. Die erneute und wie ich finde vorsätzliche Begriffsverwirrung "ärztliches Fahrverbot" ist da nicht hilfreich.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


Klar, der Patient verursacht in der Situation die Unfälle nicht willentlich, weil er sich nicht mit dem Vorsatz diese Unfälle zu verursachen hinters Steuer setzt.

Absolut richtig und damit ist auch kein Vorsatz vorhanden und die Versicherung haftet gegenüber den Unfallopfer uneingeschränkt.

Hier stellt sich dann "nur" noch die Frage, ab eine "grobe Fahrlässigkeit" gem. der Bedingungen des Pflichtversicherungsgesetzes vor liegen und die Versicherung eine Regressmöglichkeit hat (max. 5.000 Euro), oder ob das alles unter "einfache Fahrlässigkeit" läuft und die Versicherung keinen Regressanspruch hat.

Zitat:

Aber er gefährdet vorsätzlich den Strassenverkehr, weil er wissen muss, dass eine Fahruntauglichkeit vorliegt, das Resultat sind dann in der Tat fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung.

Absolut richtig

Vorsatz in der Regelmissachtung und daraus gehen fahrlässige Schädigungen hervor.

Straftatbestand im Verkehrsvergehen und damit erhebliche Strafen.

Fahrlässigkeit in den Folgen und damit volle Haftung der Versicherung gegenüber den Geschädigten mit eventueller Regressmöglichkeit (max. 5.000) gegen den Halter.

Zitat:

Der Unfallfahrer von Eppendorf ist auch genau in diesem Sinne dafür zu einer Haftstrafe verurteilt worden.
Es wurde auch die vorsätzliche Strassenverkehrsgefährdung festgestellt.

Ja, und die Haftpflicht-Versicherung zahlt vollständig an die Unfallopfer ohne Regressmöglichkeit, und/ aber die Kasko ist komplett raus.

Zitat:

Ich verstehe nicht, warum der Umgang mit Fahruntauglichkeit hier immer noch so verharmlost wird.

Hier wird nichts (mehr) verharmlost.

Nur sind Schuld (Fahrer, Staatsanwalt und Strafe) und Haftung (Fahrzeughalter, Schadensersatz und Versicherung) zwei häufig sehr unterschiedliche Dinge mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, unterschiedlichen Bewertungskriterien und Ergebnis für die Beteiligten.

Zitat:

Die erneute und wie ich finde vorsätzliche Begriffsverwirrung "ärztliches Fahrverbot" ist da nicht hilfreich.

Ich habe es vorsätzlich (ganz bewusst) falsch bezeichnet, weil das auch für Leute leichter verständlich ist, die nicht unbedingt tief mit den Thematiken vertraut sind.

So ganz genau nimmst Du es doch auch nicht, bzw. kannst es nicht genau nehmen, weil entsprechendes Detailwissen fehlt, denn:

Zitat:

Die Haftpflicht ist kein Airbag mit dem man die Folgen jeder Unvernunft auffangen kann

ist falsch.

Die Haftpflicht ist tatsächlich der rettende Airbag bei Schadensersatzpflichten aufgrund unvernünftiger Handlung. Nicht nur bei "Unvernunft" mit einfacher oder auch grob fahrlässiger Handlung, selbst bei knallharten Straftaten tritt sie ein, sofern die Straftat nicht ganz bewusst auf eine Schädigung ausgerichtet war.

@Pflaumenkuchen
Vielen Dank für die detaillierte Darstellung, jetzt verstehe ich es auch 😉.
Einziger Punkt, die Haftpflicht ist tatsächlich kein Airbag, wenn die Unvernunft in Vorsatz besteht, d. h. wer nachgewiesen vorsätzlich einen Unfall herbeiführt, hat keine Ansprüche gegen die Versicherung, auch der Geschädigte/Opfer nicht.
Aber das war hier nicht Thema im Kontext der Fragestellung, sorry hab' das durcheinandergebracht.

Zitat:

Original geschrieben von Moewenmann


... vorsätzlich einen Unfall herbeiführt, ...

Naja, aber wenn man es wieder genau nimmt 😁

Unfall ist immer mit "unfreiwillig" definiert. Wenn man mit Vorsatz jemanden rammt, dieses "Dich mach ich platt" und dann drauf aufs Gaspedal, das ist dann im Erfolgsfall eine Sachbeschädigung, Körperverletzung (ohne fahrlässig), ... da ist dann eine Haftpflicht raus.

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