Medizinisches Fahrverbot hinfällig?
Hallo,
aufgrund einer Entzündung muss ich seit einer gewissen Zeit mehrere Antibiotikum einnehmen.
Letztens kam es aber zu einer Verkettung unglücklicher Umstände (hohe Dosis + zu wenig Schlaf in den letzten Tagen). Das Ergebnis war, dass ich zu Hause zusammengebrochen bin (u.A. mit dem Kopf wo gegen geschlagen -> Gehirnerschütterung). Als der Notarzt eintrief, wurde mein Vater zu dem Hergang befragt. Unter anderem beschrieb er ein leichtes Zucken des rechten Armes. Wie dem auch sei, die Notärztin hat das alles so schwammig formuliert, dass die Ärzte im Krankenhaus von einem epileptischem Anfall ausgegangen sind.
Es wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt (CT, MRT, Lumbalpunktion, EEG). Alle Untersuchungen, der Fokus hierbei auf das EEG, deuteten in keinsterweise auf einen epileptischen Anfall oder Epilepsie hin.
Trotzdem wurde mir ein Fahrverbot von 3 Monaten ausgesprochen. Schön und gut dass die Ärzte damit ihren Arsch in Sicherheit wiegen wollen, aber für einen voll berufstätigen AN ist sowas einfach eine Katastrophe!
Lässt sich das durch eine zweite Meinung widerrufen oder ist es in sonstiger Weise anfechtbar?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Und das Fahrverbot haben die Ärzte nur verhängt um dich zu ärgern. Ist klar 🙄Wenn kein Risiko bestehen würde, hätte man über diese Massnahme nicht nachgedacht. Ärzte sind nicht ganz so dämlich wie du das vielleicht meinst zu wissen.
Genau. Und Ärzte sind allwissend, haben immer Recht und machen keine Fehler. 🙄
Es ist ja schön, dass du diese Entscheidung einfach so hinnehmen würdest. Ich kann aber den TE durchaus verstehen und würde an seiner Stelle auch versuchen mir eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.
209 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Gleiterfahrer
Man appelliert hier an deine Vernunft. Bestimmte Handlungen den Empfehlungen zum Trotz mögen moralisch verwerflich sein, juristisch sind sie nicht von Belang. Natürlich nur unter der Prämisse, dass nichts passiert.Zitat:
Original geschrieben von Moewenmann
Mir ist nicht bewusst, das bei Obliegenheiten zwischen selbst- und fremd eingeschätzt unterschieden werden darf.
Ist hingegen bereits etwas gesetzlich verboten( wie z.B. unter Alkohol -oder Drogeneinfluss zu fahren) , wirst sehr wohl auch ohne Eintreten eines Unfalles zur Verantwortung gezogen . Logischerweise hier nur, wenn man erwischt wird.
ER HAT NIX MEHR! ER IST WIEDER GESUUUUUND!
Die Ärztin war sich lt. Aussage des TE auch garnicht sicher, ob er jemals wieder einen Anfall haben wird. Also absolute Fehldiagnose. Er hat offenbar keine Epilepsie. Nada, Nichts, 0.
Oder sind gesunde Menschen unvernünftige Autofahrer? Jo, ich denke manchmal schon, vorallem wenn es um die Einschätzung einer aktuellen Lage geht 🙂 Sperren wir mal alle Leute die potentiell krank werden können weg und verhängen wir ein Fahrverbot für diese. Super.
Der TE schrieb in seinem ersten Beitrag
"aufgrund einer Entzündung muss ich seit einer gewissen Zeit mehrere Antibiotikum einnehmen."
Die Auswirkung auf eventuelle Einschränkungen kennen WIR nicht.
"Letztens kam es aber zu einer Verkettung unglücklicher Umstände (hohe Dosis + zu wenig Schlaf in den letzten Tagen). Das Ergebnis war, dass ich zu Hause zusammengebrochen bin (u.A. mit dem Kopf wo gegen geschlagen -> Gehirnerschütterung). Als der Notarzt eintrief, wurde mein Vater zu dem Hergang befragt. Unter anderem beschrieb er ein leichtes Zucken des rechten Armes. Wie dem auch sei, die Notärztin hat das alles so schwammig formuliert, dass die Ärzte im Krankenhaus von einem epileptischem Anfall ausgegangen sind.."
Was hat die Ärztin gemacht.
Sie hat (dringend) empfohlen für 3 Monate nicht mit dem Auto zu fahren.
Wäre die Ärztin ein Amtsarzt gewesen hätte sie möglicherweise ein Fahrverbot aussprechen können.
Zitat:
Original geschrieben von FredMM
ER HAT NIX MEHR! ER IST WIEDER GESUUUUUND!
Poste hier mal die Lottozahlen für nächste Woche. Das ist fundierter.
So Mädels.
Das hat er geschrieben, der TE:
Rammsteiner2011 Rammsteiner2011
Themenstarter
Zitat:
Wenn kein Risiko bestehen würde, hätte man über diese Massnahme nicht nachgedacht.
Das Lustige ist, dass die Ärztin nach eigenen Angaben selbst nicht mal davon ausgeht dass sich so ein "Anfall", wenn er denn als solcher zu bezeichnen ist, wiederholen wird.
Sie tat es zu ihrer eigenen Sicherheit. Den Wisch sollte ich dann auch noch unterschreiben, der kam dann in die Behandlungsunterlagen. Eine Behörde wurde nicht informiert.
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Erstellt am 6. Juni 2014 um 21:18:07 Uhr
Rammsteiner2011 Rammsteiner2011
Themenstarter
Das Problem der Ärzte war, dass sie nicht 100%ig wussten woher der Anfall kam. Alle Untersuchungen haben nichts ergeben, daher habe ich das auf meinen Kreislauf geschoben, was den Ärzten aber nicht genug war.
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Das heißt, es bleibt die Wirkung der Pillen die er schlucken muss. Diese könnte eine Teilnahme im Straßenverkehr beeinträchtigen, dafür erhält man aber kein Fahrverbot. Wir haben doch schon geklärt, dass Ärzte hier nur einen Ratschlag geben können, genauso wie ein Beipackzettel in der Pillendose.
@wkienzl: Der erste Beitrag interessiert nimmer. Wir sind schon ein Stück weiter, somit würde ich mal weiterlesen 🙂
Ich denke der TE hat es richtig gemacht: Solange er einen Mix von Pillen nehmen muss, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt, dann besser erstmal nicht fahren. (Hat er ja gemacht). Merkt man ja auch, wenn man alles verschwommen sieht, dann hockt man sich auch nicht ins Auto...
Pillen werden weniger eingenommen, abgesetzt oder auch nicht mehr in Kombination genommen. Dieagnose vom Arzt - alles ist wieder gesund: ->Gas geben.
Alles andere ist doch Rumeierei.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von FredMM
Alles andere ist doch Rumeierei.
Für den letzten Post suche ich mir jetzt keine beschreibenden Attribute.
Der TE schreibt seine Zeilen nicht als medizinischer Fachgutachter, sondern als selektive Eigenanamnese, aus der keine Rückschlüsse auf seinen Zustand möglich sind, zumindesten auf keinen Fall die des TE oder von FredMM.
Die medizinische Situation habe ich jetzt schon mehrfach aus verschiedenen Blickwinkeln geschildert, es sollte für jeden etwas dabei sein, wenn man den Text denn liest.
Zitat:
Original geschrieben von Moewenmann
Der TE schreibt seine Zeilen nicht als medizinischer Fachgutachter, sondern als selektive Eigenanamnese, aus der keine Rückschlüsse auf seinen Zustand möglich sind, zumindesten auf keinen Fall die des TE oder von FredMM.
Der TE stellt hier die Ergebnisse der Untersuchen dar denen er unterzogen wurde. Daraus sind slbstverständlich Rückschlüsse auf seinen Zustand möglich.
Zitat:
Original geschrieben von nansenbach
Der TE stellt hier die Ergebnisse der Untersuchen dar denen er unterzogen wurde. Daraus sind slbstverständlich Rückschlüsse auf seinen Zustand möglich.Zitat:
Original geschrieben von Moewenmann
Der TE schreibt seine Zeilen nicht als medizinischer Fachgutachter, sondern als selektive Eigenanamnese, aus der keine Rückschlüsse auf seinen Zustand möglich sind, zumindesten auf keinen Fall die des TE oder von FredMM.
Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schilderungen zutreffend und vollständig sind. Die genannten Befunde können nur als Begründung für die Fahrpause von 3 Monaten herangezogen werden. Sie entkräften
nichtdass die genannte Fahrpause nötig und angemessen ist, was hier ständig aber fälschlich behauptet wird.
Zitat:
Original geschrieben von Rammsteiner2011
Hallo,aufgrund einer Entzündung muss ich seit einer gewissen Zeit mehrere Antibiotikum einnehmen.
Letztens kam es aber zu einer Verkettung unglücklicher Umstände (hohe Dosis + zu wenig Schlaf in den letzten Tagen). Das Ergebnis war, dass ich zu Hause zusammengebrochen bin (u.A. mit dem Kopf wo gegen geschlagen -> Gehirnerschütterung). Als der Notarzt eintrief, wurde mein Vater zu dem Hergang befragt. Unter anderem beschrieb er ein leichtes Zucken des rechten Armes. Wie dem auch sei, die Notärztin hat das alles so schwammig formuliert, dass die Ärzte im Krankenhaus von einem epileptischem Anfall ausgegangen sind.Es wurden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt (CT, MRT, Lumbalpunktion, EEG). Alle Untersuchungen, der Fokus hierbei auf das EEG, deuteten in keinsterweise auf einen epileptischen Anfall oder Epilepsie hin.
Trotzdem wurde mir ein Fahrverbot von 3 Monaten ausgesprochen. Schön und gut dass die Ärzte damit ihren Arsch in Sicherheit wiegen wollen, aber für einen voll berufstätigen AN ist sowas einfach eine Katastrophe!
Lässt sich das durch eine zweite Meinung widerrufen oder ist es in sonstiger Weise anfechtbar?
Mal kenntlich gemacht die anamnestischen FAKTEN. Aus diesen ist die Verdachtsdiagnose Epilepsie gestellt worden. Zumindest ist eine Prädisposition des TE für eine Epilepsie möglich. Wer hier jetzt was wie glaubt oder deutet, ist völlig nebensächlich. Ein unauffälliges EEG ist NICHT beweisend, dass keine Prädisposition vorliegt. Ein eiserner Grundsatz hier lautet : Du kannst eine Krankheit nachweisen, aber niemals ausschließen. Resultierend sind die 3 Monate Fahruntüchtigkeit MINIMUM - üblich sind 12 Monate.
Stellt der Arzt eine Fahruntüchtigkeit fest, so ist dies für den Patienten bindend. Ob er sich daran hält, ist seine ganz private Sache. Mich erstaunt die Sicherheit, mit der einige Diskutanten ohne jegliche medizinische Expertise und Einsicht in Befunde hier für sich den Gral der Allwissenheit in Anspruch nehmen und - pardon- Nonsens schwatzen.
Ist andererseits aber sowohl egal als auch belustigend 😁
Aber Twindance, den spannensten Teil hast du jetzt auch nicht genannt. Es ist bindend heißt genau was?
Der Arzt darf das keiner offiziellen Behörde mitteilen wegen der Schweigepflicht oder muss er es evtl. sogar? Was wäre im Extremfall? Arzt sagt zu mir: "Sie dürfen 3 Monate nicht fahren, bitte unterschreiben Sie hier, dass sie das verstanden haben." Ich unterschreibe und gehe aus der Praxis - der Arzt sieht aus dem Fenster wie ich in mein Auto steige, den Rückwärtsgang einlege, und einen Unbeteiligten über den Haufen fahre (a) wegen einem Anfall (weshalb ich das Fahrverbot habe), b) wegen Unachtsamkeit).
Was muss / darf / kann der Arzt jetzt machen? Schweigepflicht besteht ja immer noch? Oder würde die im Fall a) nicht mehr gelten? ggf. Warum nicht?
Was wäre im Falle b)?
Zitat:
Original geschrieben von MrTall
Was muss / darf / kann der Arzt jetzt machen? Schweigepflicht besteht ja immer noch? Oder würde die im Fall a) nicht mehr gelten? ggf. Warum nicht?
Was wäre im Falle b)?
Arzt muss schweigen,da der Schaden schon eingetreten ist.
Ein Durchbrechen des Schweigens ist ggfs. möglich, wenn dem Arzt zur Kenntnis gelangt, dass der Patient trotz der medizinischen Weisung und trotz wiederholter Erinnerung an das "Fahrverbotes" weiterhin ein Fahrzeug lenkt und sich wiederholt nicht einsichtig zeigt.
Hier ist die Abwehr der Gefahr für ihn und die Allgemeinheit als ein höheres Gut einzuschätzen als die ärztliche Schweigepflicht.
O.
Der Arzt wird in diesem Fall erstmal nichts machen müssen, aber können. Und sollte er wirklich Zeuge sein, wird er zuerst dem Unfallopfer erste Hilfe leisten. Zum Unfallhergang muss er nichts aussagen.
Ermittelt wird vor allem gegen dich. Und sollte sich hier herausstellen, dass du gesundheitliche Probleme hattest, wird auch dein Arzt befragt werden. Diesen müsstest dann von seiner Schweigepflicht entbinden.
Die Fragestellung kann man auch auf andere Berufszweige ausweiten. Pfarrer und Beichtgeheimnis oder Anwalt/Strafverteidiger und Klient. Die dürfen auch nix weitergeben. Der Anwalt kann höchstens das Mandat niederlegen. Muss aber nicht sagen, warum.
Ihr diskutiert hier in größter Gelassenheit Sachverhalte, in denen sich höhere Instanzen der Judikative nicht einig sind 😁.
Aus diesen diffizilen Gründen belehrt der Arzt ja den Patienten - was dieser in seiner unendlichen Selbstbestimmtheit, Aufgeklärtheit (V&S sei Dank) und selbstredend wesentlich fundierteren Einschätzung des Sachverhaltes daraus macht - bitte schön, es darf jeder so bekloppt sein wie er möchte, ja sogar die Regierung wählen.
Jeder Arzt wird es sich reiflichst überlegen, ob und wo er seine Schweigepflicht bricht. Das geht nämlich an seine Existenz - und ob es das Wohlergehen eines Uneinsichtigen und dessen heiligem Blechle wert ist?
Letztlich einigermaßen sicher kann der Arzt informieren bei Wissen um
-Kindesmisshandlung/Misshandlung Schutzbefohlener
-geplantes Kapitalverbrechen
-geplanter Landesverrat/Terroranschlag
Zitat:
Original geschrieben von twindance
Letztlich einigermaßen sicher kann der Arzt informieren bei Wissen um
-Kindesmisshandlung/Misshandlung Schutzbefohlener
-geplantes Kapitalverbrechen
-geplanter Landesverrat/Terroranschlag
Nur zur Klarstellung:
Bei geplanten, nicht bei bei bereits durchgeführten Kapitalverbrechen, besteht Offenbarungspflicht und nicht Offenbarungsbefugnis ( § 138 STGB)
Bei Kindesmishandlung besteht Offenbarungsbefugnis.
Bei Seuchenkrankheiten besteht gesetzliche Meldepflicht.
O.
Zitat:
Original geschrieben von twindance
Jeder Arzt wird es sich reiflichst überlegen, ob und wo er seine Schweigepflicht bricht. Das geht nämlich an seine Existenz - und ob es das Wohlergehen eines Uneinsichtigen und dessen heiligem Blechle wert ist?
Es geht in der anlage 4 aber nicht um den TE oder dessen heiliges Blech.
Nichtmal um heiliges Blech im Gegenverkehr oder rumstehendes heiliges Blech.
Es geht vielmehr um Kinder die vor einem Waschsaloon sitzen. Oder ähnliches.
Natürlich ist es für den Arzt eine sehr schwierige Entscheidung.
Evtl. sollte man ihm dabei helfen. Wenn man sich TE und einige Fälle ansieht wäre es vielleicht angebracht? Eine zumindest gesetzliche Möglichkeit zu verankern nach Anlage 4 zu melden ohne über Konstruktionen nachdenken zu müssen wie man denn vor Gericht gut aussehen würde.
Denn der Arzt der Kinder (vor TE) rettet ist ein Held.
Der Arzt der TE bei der FEB meldet ist ein Stasispitzel (steht hier irgendwo in diesem Thema...)
Doof nur, daß das Kinderretten den 2. Satz voraussetzt. Und wenn der 2. Satz gegeben ist, wird der 1. Satz nicht auffallen.
Momentan sind Ärzte wiein einer sehr unglücklichen Situation.
Das Beispiel hab ich auf Seite 9 schon gebracht...
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Nur zur Klarstellung:
Bei geplanten, nicht bei bei bereits durchgeführten Kapitalverbrechen, besteht Offenbarungspflicht und nicht Offenbarungsbefugnis ( § 138 STGB)
Einen weiter, den §139 StGB sollte man aber auch noch lesen 😉
Ganz so einfach ist das dann doch nicht. Hier mal ein Merkblatt der Ärztekammer zu dem Thema, das hier Besprochene findet sich ab Seite 6 unten - "c) Schutz höherwertiger Rechtsgüter"
http://www.aerztekammer-berlin.de/.../35_Merkblatt_Schweigepflicht.pdf