Massagesitze ?

Volvo XC90 2 (L)

Hat jemand Erfahrung mit Massagesitzen im Volvo.
Ich war mir bei der Bestellung nicht sicher ob die Funktion wirklich Sinn macht ?
Ist das nur Vibration oder eine richtige Massage mit Rollen ?
Ich hab Sie dann bestellt. Aber nun kommt die Verschiebung des Lt. nach Mitte November.
Jetzt stellt sich wieder die Frage, warten oder abbestellen?

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Seit wann ist die Lieferzeit eine zugesicherte Eigenschaft? Es geht hier um Verzug, nicht um einen Sachmangel. Die Rechtsfolgen sind ganz andere.

Wäre schön, wenn nur wirkliche Experten juristische Ratschläge geben würden.

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So einfach nicht 😉

Ist ja nicht "einfach" sondern aufgrund des Nichteinhaltens einer von der Verkäuferseite zugesicherten Eigenschaft, nämlich der Lieferzeit. Unverbindlich hin oder her....... die Formulierung hat auch Grenzen.

Zitat:

So einfach nicht 😉

@ Kickdown: real aber dann doch wieder....sage ich mal.😁

Seit wann ist die Lieferzeit eine zugesicherte Eigenschaft? Es geht hier um Verzug, nicht um einen Sachmangel. Die Rechtsfolgen sind ganz andere.

Wäre schön, wenn nur wirkliche Experten juristische Ratschläge geben würden.

So lange hier keine Juristen sind müssen wir halt laienhaft vorgehen..... lol.

Also ich halte die Lieferzeit für einen Teil der Kondition an die sich der Händler erst mal zu halten hat. Kann er das nicht, dann sollte ihn das schon dazu bewegen sich etwas einfallen zu lassen. Abgesehen davon ist es eine Unart, die schon aus Kundenfreundlichkeit nicht zu seinen alleinigen Lasten gehen darf.

Würdest Du das einfach so hinnehmen ?

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Üblicherweise musst Du dem Händler bei Lieferverzug zwei angemessene Nachfristen gewähren. Rügen nicht vergessen. Erst dann kannst relativ einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.

Gilt aber nur, wenn die Auftragsbestätigung
in diesem Fall eine Lieferzeit angegeben hat.

... da die Händler inzwischen fast immer "unverbindlich" vor den Termin schreiben, ist das rechtlich nicht mehr so einfach.

Aber: 1. ist auch bei "unverbindlich" sicher bei 6 Monaten eine Grenze erreicht, die man auch rechtlich mit etwas Aufwand einfordern kann und 2. wird sich speziell mein Händler ggf. gegen eine Stornierung kaum ernsthaft wehren, denn nur dann bedeutet es keinen Ärger mit dem Kunden und vor allem eigentlich nur eine Verschiebung der Bestellung. 😮

Würde er ernsthaft auf eine Einhaltung der Bestellung pochen, dann wäre er ja einen Kunden los. Dafür ist mein Händler zu kundenorientiert. 😉

Erstmal bleibe ich zuversichtlich, dass ich einen T8 zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekomme - soviel ich bisher weiß, ist sowohl mein Händler, die normale Kundenbetreuung von VCG und die Firmenkundenbetreuung an dem Fall dran. 😎

Schönen Gruß
Jürgen

Zitat:

@mkk73 schrieb am 2. April 2015 um 20:45:53 Uhr:


Üblicherweise musst Du dem Händler bei Lieferverzug zwei angemessene Nachfristen gewähren. Rügen nicht vergessen. Erst dann kannst relativ einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.

Sorry, das ist aber auch Blödsinn.

Zitat:

@Spartako schrieb am 2. April 2015 um 23:41:31 Uhr:



Zitat:

@mkk73 schrieb am 2. April 2015 um 20:45:53 Uhr:


Üblicherweise musst Du dem Händler bei Lieferverzug zwei angemessene Nachfristen gewähren. Rügen nicht vergessen. Erst dann kannst relativ einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sorry, das ist aber auch Blödsinn.

Du weißt offenbar immer dass es nicht geht, dann erzähl doch mal warum und wie du dich verhalten würdest. Jürgen hat die Realitäten beschrieben wie es läuft .

Zitat:

@B.Engel2013 schrieb am 3. April 2015 um 11:11:33 Uhr:


Du weißt offenbar immer dass es nicht geht, dann erzähl doch mal warum und wie du dich verhalten würdest. Jürgen hat die Realitäten beschrieben wie es läuft .

In Jürgens "Realität" ist er aber auf das Wohlwollen/Entgegenkommen seines Händlers angewiesen. JURISTISCH sieht das aber anders aus...

Zitat:

@Spartako schrieb am 2. April 2015 um 23:41:31 Uhr:



Zitat:

@mkk73 schrieb am 2. April 2015 um 20:45:53 Uhr:


Üblicherweise musst Du dem Händler bei Lieferverzug zwei angemessene Nachfristen gewähren. Rügen nicht vergessen. Erst dann kannst relativ einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sorry, das ist aber auch Blödsinn.

Na dann erzähl und mal Deine Weisheiten. Ist der österreichischen Judikatur läuft es so ab. Und die unterscheidet sich nicht sooooo viel von der Deutschen. 😉

Zitat:

@Noch ein Stefan schrieb am 3. April 2015 um 11:21:50 Uhr:


In Jürgens "Realität" ist er aber auf das Wohlwollen/Entgegenkommen seines Händlers angewiesen. JURISTISCH sieht das aber anders aus...

Überhaupt nicht. Das "unverbindlich" hat nur zur Folge, dass der Händler nicht "auf den Punkt" liefern muss, sondern 6 Wochen "Schonfrist" bekommt. Die sind schon mit meinem Termin September/Oktober nicht mehr eingehalten. Das regeln recht eindeutig die NWVB - Neuwagenverkaufsbedingungen nach DAT, an die sich i.d.R. alle seriösen Händler halten.

Ganz unrecht hat mkk73 nicht - man muss den Verkäufer nach Ablauf der Frist dann in Verzug setzen, nachfolgend zu Stornierung erneut inkl. einer angemessenen Frist zur Lieferung.

Zitat:

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer
2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
...

Die nachfolgenden Absätze über Schadenersatz und höhere Gewalt bzw. der "verbindlichen" Liefertermine sind hier erst mal irrelevant.

Schönen Gruß
Jürgen

Zitat:

@B.Engel2013 schrieb am 3. April 2015 um 11:11:33 Uhr:



Zitat:

@Spartako schrieb am 2. April 2015 um 23:41:31 Uhr:


Sorry, das ist aber auch Blödsinn.

Du weißt offenbar immer dass es nicht geht, dann erzähl doch mal warum und wie du dich verhalten würdest. Jürgen hat die Realitäten beschrieben wie es läuft .

Zitat:

@gseum schrieb am 3. April 2015 um 13:05:11 Uhr:


Ganz unrecht hat mkk73 nicht - man muss den Verkäufer nach Ablauf der Frist dann in Verzug setzen, nachfolgend zu Stornierung erneut inkl. einer angemessenen Frist zur Lieferung.

Doch, hat er. Lest Euch mal §§ 281, 286 BGB sowie die zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durch.

Nach Ablauf der "Schonfrist" setzt man eine angemessene Nachfrist innerhalb der erfüllt werden soll. Damit setzt man den Händler in Verzug. Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der Händler nach Ablauf der 6 Wochen automatisch in Verzug gerät, aber das sehen die zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vor.

Wenn man kein Interesse an einer Lieferung hat, wird sofort nach Ablauf der 6 Wochen in Verbindung mit der Nachfristsetzung der Rücktritt vom Vertrag angedroht. Eine 2. Fristsetzung ist nicht notwendig. Erfüllt der Händler nicht, erklärt man ihm den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gerügt werden muss natürlich auch nicht, da kein Sachmangel vorliegt.

Es ist immer schwierig, den Einzelfall zu beurteilen. Man muss ja nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern u. U. auch individuelle Vereinbarungen berücksichtigen.

... automatisch gerät der Händler nach den NWVB in Verzug, wenn er einen verbindlichen Termin gibt. Das hatte ich weggelassen aus dem Zitat, da genau deshalb jeder Händler ein unverbindlich reinschreibt. 😉

Fakt ist, egal ob man ein- oder zweischrittig agieren muss: Bei den angegebenen Verzögerungen ist eine Stornierung auch rechtlich kein Problem.

Das Problem hat beim Pochen auf den Rechtsweg nur der Händler, denn dann wird erst spät bei Lieferverzug der Kaufvertrag storniert. Besser ist doch dann für ihn, dass er vorher schon die Abbestellung akzeptiert. 😉

Schönen Gruß
Jürgen

Zitat:

@Spartako schrieb am 3. April 2015 um 16:18:54 Uhr:



Zitat:

@B.Engel2013 schrieb am 3. April 2015 um 11:11:33 Uhr:


Du weißt offenbar immer dass es nicht geht, dann erzähl doch mal warum und wie du dich verhalten würdest. Jürgen hat die Realitäten beschrieben wie es läuft .

Zitat:

@Spartako schrieb am 3. April 2015 um 16:18:54 Uhr:



Zitat:

@gseum schrieb am 3. April 2015 um 13:05:11 Uhr:


Ganz unrecht hat mkk73 nicht - man muss den Verkäufer nach Ablauf der Frist dann in Verzug setzen, nachfolgend zu Stornierung erneut inkl. einer angemessenen Frist zur Lieferung.
Doch, hat er. Lest Euch mal §§ 281, 286 BGB sowie die zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durch.

Nach Ablauf der "Schonfrist" setzt man eine angemessene Nachfrist innerhalb der erfüllt werden soll. Damit setzt man den Händler in Verzug. Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der Händler nach Ablauf der 6 Wochen automatisch in Verzug gerät, aber das sehen die zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vor.

Wenn man kein Interesse an einer Lieferung hat, wird sofort nach Ablauf der 6 Wochen in Verbindung mit der Nachfristsetzung der Rücktritt vom Vertrag angedroht. Eine 2. Fristsetzung ist nicht notwendig. Erfüllt der Händler nicht, erklärt man ihm den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gerügt werden muss natürlich auch nicht, da kein Sachmangel vorliegt.

Es ist immer schwierig, den Einzelfall zu beurteilen. Man muss ja nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern u. U. auch individuelle Vereinbarungen berücksichtigen.

Stimmt die 2. Fristsetzung ist nicht unbedingt notwendig, wird in der Praxis aber oft angewendet...

Aber egal. Ich würde wegen den Massagesitze nicht länger auf den Wagen warten. Ich hatte die im alten XC90 und vielleicht 5x eingeschaltet. Die Sitzlüftung dagegen "liebe" ich. Geht im Sommer gar nicht ohne. Alles in allem waren die Sitze im alten XC90 die Besten. Da können die 12 Wege-Komfort-Sitze im T-Rex nicht mithalten...

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