M5 Vmax. Aufhebung nach Service gelöscht
Der neue BMW M5 (2005) wurde in Zürich bei der grössten BMW Vertretung (B+E) gekauft.
Weil man dazumal die Vmax Beschränkung bei BMW CH noch nicht direkt rausnehmen lassen konnte, wurde dieser bei Digit-Power, von dieser Beschränkung befreit.
Vor ca. 1 Monat ging er in den ordentlichen Service bei (B+E). Vor diesem Service wurde 3 x darauf hingewiesen, dass die Vmax. Beschränkung draussen sei und dies auch nach dem Service sein soll! Die einhellige Bemerkung der Angestellten der (B+E) war: ... der Service betrifft dies sowieso nicht, machen sie sich keine Sorgen...
Es kommt wie es kommen muss...
Zwischen München und Deggendorf, zur richtigen Zeit, "nur" 269 im Head Up, und nicht mehr!
Zurück in Zürich, die Reaktion von B+E: ... Aha, es handelt sich nicht um die originale Vmax Aufhebung von BMW, na da können wir nichts machen... !!??!!
Wir offerieren ihnen aber die Vmax. Beschränkung raus zu nehmen für: 3500.- Fr (ca. 2100 Euro)??!!??
Oder Fragen sie doch bitte nochmals bei Digit-power nach!!??
Ich wollte dies nicht akzeptieren, musste jedoch nach langer Diskussion feststellen, dass B+E nicht Kompromiss bereit ist und es damit bewenden lässt.
Was würdet ihr machen?
Bitte um Ratschläge?
Bemerkung:
Bitte keine Diskussion über den Sinn oder Unsinn einer Vmax Aufhebung.
Besten Dank
Gekko69
28 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von brezelpaul1
Möchte nicht raten, aber doch mal wissen, was dann passiert....???
Es kommt drauf an, keine Sachbearbeiter kann zwischen einen Totalschaden bei 260 oder 300 unterscheiden....
Ausserdem ist der M5 für solche Geschwindigkeiten ausgelegt und niemand kennt die genaue Geschwindigkeit, wann der M5 real abgeregel wird.
Es geht ja in den verschiedensten Foren das Gerücht um, beim E46 330i und den Z4 3.0i ist kein Begrenzer vorhanden, weil er real um die 260 fahren kann (was nicht einmal 5% Abweichung von der angegeben Vmax aus macht). Da gibt es irgend einen Tolleranzwert.
Weil es gibt so viele Autos, bei denen der letzte Gang bei Vmax noch luft nach oben hat (zum Beispiel schafft unser 318ci Coupe den 5. Gang auszudrehen. Er hat das gleiche Getriebe wie der 320ci, welcher eine 10 km/h höher eingetragene Vmax hat, wenn jetzt jemand mit einen 318ci bei ca 225 einen Unfall baut...)
@pfarrer
Viel geschrieben...aber meine Frage ist damit nicht beantwortet....ich bin eher (u.a) auf die Antwort von User "Thknab" gespannt....
Zitat:
Original geschrieben von brezelpaul1
Möchte nicht raten, aber doch mal wissen, was dann passiert....???
Da ich sehr eng mit einem großen Versicherer zusamenarbeite,kann ich folgendes schreiben.
Bei einem Total oder Personenschaden werden ab einer gewissen Schadenshöhe und bei einem "Verdacht" die Steuergeräte ausgebaut und von einer Firma ausgelesen.
Stimmen deren Werte nicht mit den Serienangaben überein wird weitergeforscht und nach entsprechenden Ergebnissen auch gehandelt.Sprich man kann je nach Unfall wirklich sehr sehr alt ausschauen.
Ich kenne aber auch keinen M5 Fahrer der ohne eingetragenen Begrenzer Rumkurft.-
Gruß Martin
Zitat:
Stimmen deren Werte nicht mit den Serienangaben überein wird weitergeforscht und nach entsprechenden Ergebnissen auch gehandelt.Sprich man kann je nach Unfall wirklich sehr sehr alt ausschauen.
und weiter....wie wird denn gehandelt, bzw. was sind die Folgen?
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von brezelpaul1
und weiter....wie wird denn gehandelt, bzw. was sind die Folgen?
Hi,
sicherlich nur eine Mutmaßung, aber prinzipiell (in Deutschland) hatte das Fahrzeug keine ABE und war somit nicht zugelassen. Somit dürfte jede Versicherungsleistung abgelehnt bzw. Rückgefordert werden. Gut - man kann es auf den Fall ankommen lassen und das die Gerichte entscheiden lassen.
Sicherlich wird eine Versicherung das ganze aber nicht prüfen, wenn man bei 80km/h gegen einen Baum fährt. Andererseits weiß man ja auch, wie kleinlich Versicherungen agieren können, wenn sie sich vor einem Schaden drücken wollen!
Zum Thema:
Generell ist es so, das eine Änderung an der Elektronik immer bei einem Service überschrieben werden kann, wenn die Werkstatt ein Update einspielt. Das kann die Werkstatt nur duch "gar nicht updaten" verhindern. Ansonsten hat sie keinen Einfluß darauf, was überschrieben wird.
@Gekko69: Solltest du also wieder einmal einen Service oder ein Problem haben, dann solltest du verlangen, das du KEIN Update eingespielt bekommst. Ansonsten ist deine Änderung ggf. wieder futsch.
Wenn BMW sowas einspielt (die besagte Option), dann ist das bei BMW in Dingolfingen vermerkt. Bei einem Update wird dann erneut die passende Software (also inkl. der Änderung) eingespielt.
Gruss
Volkmar
Überlegt mal, ab 200 ist es doch egal, ob das auto mit Betriebserlaubnis rum fährt oder nicht, wenn man bei der Geschwindigkeit einen Unfall baut, ist es mit einen eh vorbei.
Zitat:
Original geschrieben von pfarrer
Überlegt mal, ab 200 ist es doch egal, ob das auto mit Betriebserlaubnis rum fährt oder nicht, wenn man bei der Geschwindigkeit einen Unfall baut, ist es mit einen eh vorbei.
Naja. Bei 200 muss es nicht vorbei sein. Ist halt die Frage, was wirklich passiert. Es kann ja auch jemand anderen treffen (z.B. bei einem Auffahrunfall) und derjenige hat dann den Schaden. Das kann in die Millionen gehen (Lebenslange Rente, Gesundheitsversorgung, Lohnausfall, etc.). Oder einfach nur ein Auffahrunfall in der Stadt. Und wenn dann die Versicherung (ggf. nur aus Prinzip!) sagt: Sorry, der Wagen hat keine ABE, es besteht kein Leistungsanspruch! Dann gute Nacht.
Man schaue sich einmal die privaten esundheitsversicherungen an. Wenn man bei der Gesundheitsprüfung eine Kleinigkeit verschweigt (weil man sie ggf. vergessen hat oder für irrelevant hält), dann kann das bei einer grossen OP plötzlich zum Anlaß werden, keine Versicherungsleistung mehr zu erhalten.
Es geht nicht immer nur darum, ob es sinnvoll ist (ggf. hat das Chiptuning nichts mit dem Unfall zu tun), sondern ob etwas eine rechtliche Möglichkeit schafft, das sich der Versicherer von seiner Leistungspflicht freisprechen kann.
Und das dürfte hier (M5 Tuning ohne Eintragung bzw. nicht vom Hersteller = ABE Verlust) ggf. auch zu einem Problem werden können (kenne hier konkret nicht die Schweizer Versicherungsregelungen).
Gruss
Volkmar
Zitat:
Original geschrieben von brezelpaul1
@pfarrer
Viel geschrieben...aber meine Frage ist damit nicht beantwortet....ich bin eher (u.a) auf die Antwort von User "Thknab" gespannt....
es werden sich unweigerlich mehrere juristische Fronten ergeben.
1: der Unfallbeteiligte
2: die eigene Versicherung
Die eigene Versicherung könnte ich mir gut vorstellen wird intensivst prüfen, ob eine Möglichkeit besteht den Kopf aus der Schlinge zu bekommen.
Die eigentliche Frage dürfte eher die sein, um was für einen Unfall es sich handelt.
Da der M5 wie schon mehrfach gesagt wurde für solche Höchstgeschwindigkeiten ausgelegt ist, wäre die einfachste Frage die, ob die Reifen dieser neuen Höchstgeschwindigkeit entsprechend sind. Solte hier keine Anpassung erfolgt sein, so wird es sicherlich ein nicht zu unterschätzendes Problem geben - wg Wegfall der Zulassung o.ä.
Bei meiner Versicherung zahle ich im Übrigen keinen Cent mehr, obwohl die V- Max- Anhebung dort dokumentiert wurde.
Na ja....werde mal die ganze Sache auflösen:
Für Deutschland: Der Versicherungsschutz wird nicht erlischen, wenn das "Tuning" nicht eingetragen ist. Die Versicherung wird alle Kosten übernehmen, auch im Bereich von Personenschäden. Sollte das "Tuning" für den Unfall ursächlich sein, kann die Versicherung bis zu 5000€ zurückfordern (Regress). In Bereich der Vollkasko brauch sie dann gar keine Leistung zu übernehmen.
Glaube ich nicht! Kannst Du die Aussage belegen?
Zitat:
Glaube ich nicht! Kannst Du die Aussage belegen?
Na sichscher dat.......dann lese mal folgendes:
Der Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers bei einer Obliegenheitsverletzung (sprich grob fahrlässigen Handelns) des Versicherungsnehmers im Schadenfall ist auf eine Summe zwischen 2512 € und 5000 € begrenzt.
Dieser Regressanspruch ist in den AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) des KFZ-Haftpflichtversichers für die Inanspruchnahme des VN im Innenverhältnis auf 5000 € begrenzt (§ 7 AKB).
Die AKB sind für ALLE (!) Versicherer VERBINDLICH (!).
Bei einer Obliegenheitsverletzung ( Fachlich: Verletzung einer Rechtspflicht) ist grundsätzlich die Leistungsfreiheit des KFZ-Haftpflichtversicherers vorgesehen, wobei unterschieden wird zwischen
Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, wie z.B.
Fahren ohne Führerschein
Alkoholisiert hinter dem Steuer
Wettrennen
Erlöschen der ABE
und Obliegenheiten im Versicherungsfall, wie z.B.
Unfallflucht
Anzeigepflicht
Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Anerkennungsverbot
Durch die KFZ-Pflichtversicherungsverordnung (§§ 5, 6 KFZPflVV) wurde diese Leistungsfreiheit allerdings auf einen Betrag von maximal 5000 € begrenzt. Das heißt, der KFZ-Haftpflichtversicherer hat gegenüber dem geschädigten Dritten voll zu leisten und kann bis zu 5000 € beim VN (Versicherungsnehmer) Regress nehmen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme durch ein Urteil des OLG Hamm. Dort wurde festgelegt, dass dieser Regressanspruch jetzt (bereits 1999) zugunsten der Versicherung ausgeweitet wurde.
Durch das Urteil des OLG Hamm (Az: 20 W 12/99) wurde dieser Regress jetzt auf die einzelne Obliegenheitsverletzung ausgeweitet. Als Konsequenz ergibt sich, dass ein KFZ-Haftpflichtversicherer unter Umständen beim VN einen Regress von 10000 € nehmen kann, wenn zum Beispiel ein Unfall unter Alkohleinfluß stattfand, und der VN sich zusätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernte - das heißt: Zwei Verstöße in einem kausalen Zusammenhang = 2 x max Regress von 5000€.
Und wie man bereits selbst ermessen kannst, ist es ein "großer" Unterschied, ob ich mit einem Fahrzeug welches ohne ABE ist einen Unfall verursache, oder einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursache und mich anschließend noch vom Unfallort entferne. Oder....??? ;-)
Das allerwichtigste ist aber, und darauf kommt es halt immer wieder an, dass bei einem Schaden ein kausaler (= direkter und unmittelbarer) Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Ein- oder Umbau und dem Unfall als solchem besteht.
Beispiel einfach erzählt....
Felge aus Pakistan unerlaubter Weise eingebaut, ABE erloschen, Felge bricht, Unfall passiert.....kausaler Zusammenhang = Regressforderung des Versicherers
Dem gegenüber steht dann ein Unfall, der nicht durch den Einbau als solchen entstanden ist, wie z.B. ein Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit, wobei ein
anderer Auspuff eingebaut war, der ja zuvor auch die ABE erlöschen ließ. In diesem Beispiel gibt es dann keinen Anspruch des Versicherers auf Regreß.
Hinweis: Das Ganze bezieht sich nur auf die Haftpflichtversicherung - nicht auf die Vollkasko!!! Die Vollkasko ist bei solchen Sachen, sprich hier: Erlöschen der ABE, schneller raus aus der Haftung wie man gucken kann.
sehr ausführliche sowie "lesbare" Erklärung der versicherungschinesichen Zusammenhänge.
Fazit lautet demnach:
Haftpflicht zahlt immer - behält sich Regressanspruch in besagter Höhe vor
Vollkasko wird sich winden wo geht!
So oder so ähnlich wollten wir es (so glaube ich) irgendwie zum Ausdruck bringen - oder?!?!?!?!?!😁😁😁
Zitat:
So oder so ähnlich wollten wir es (so glaube ich) irgendwie zum Ausdruck bringen - oder?!?!?!?!?!
Jupp....🙂🙂🙂
Danke! Jetzt glaube ich es auch 😉
Hätte gedacht, dass der Haftpflichtversicherer bei vorsätzlicher Gefahrerhöhung Regress in voller Schadenshöhe geltend machen darf.