LKW-Beladen / Container Transfer / Container Abstellen auf öffentlicher Straße im Mischgebiet

Mehrmals wöchentlich zwischen Montag und Freitag werden für mehrere Stunden im örtlichen Mischgebiet auf öffentlicher Straße innerorts LKW be/entladen - sowie Container rangiert. Dies geht stundenlang, auch bei laufenden LKWS. Keine Behörde macht was trotz mehrfachen Beanstandungen der Anwohner.
Der ansässige Gewerbebetrieb hat Platz auf seinem Gelände. Aus Bequemlichkeit wird die Öffentliche Straße benutzt. Ein Wendeplatte in einer Sackgasse (auch öffentlich) wurde zum Materiallager umfunktioniert.

Auf welcher gesetzlichen Basis kann z.B. eine Anzeige bei der Polizei erfolgen ?
Gegen welche Paragrafen wird hier verstossen ?

Das ehemalige Wohngebiet wurde zugunsten des Gewerbebetriebes vor 40 Jahren in ein Mischgebiet geändert.

Danke für die fachliche Unterstützung.

Containertransfer - Tausch
LKW BE/Entlagen auf öffentlicher Straße
264 Antworten

Ich weiß. Kam von mir. Nur ist kein Verstoß ersichtlich.

Zitat:

@ktown schrieb am 12. Februar 2023 um 13:03:34 Uhr:


Wenn du dich in der Materie auskennst, wieso redest du dann so ein Stuss.

Wieso Stuss? Das eine ist die Theorie, das andere die reale Praxis, die mit der Theorie oft nix zu tun hat.

Abgesehen davon, dass die Praxis immer real ist, kann man Verordnungen und Gesetze nicht nach eigenem Gutdünken verbiegen. Ein wenig Google befragen, mit seinem Rechtsempfinden und ein wenig Phantasie vervollständigen mag vielleicht ein Ansatz sein, ist aber von der Realität doch recht weit entfernt. Damit stehst Du hier allerdings nicht allein.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 12. Februar 2023 um 18:13:29 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 12. Februar 2023 um 13:03:34 Uhr:


Wenn du dich in der Materie auskennst, wieso redest du dann so ein Stuss.
Wieso Stuss? Das eine ist die Theorie, das andere die reale Praxis, die mit der Theorie oft nix zu tun hat.

Es ist also gelebte Praxis, dass der TE sich eigentlich grundsätzlich darüber aufregt, dass es dort einen Gewerbebetrieb gibt? Du lenkst nämlich von deinen ursprünglichen Aussagen ab.

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. Februar 2023 um 15:57:22 Uhr:


Ich weiß. Kam von mir. Nur ist kein Verstoß ersichtlich.

Das du dauerhaft auf dem falschen Gleis stehst wurde dir aber schon aufgezeigt.😁

Da hast du doch bestimmt einen link für mich. 🙂

Zitat:

@ktown schrieb am 12. Februar 2023 um 19:14:08 Uhr:


Es ist also gelebte Praxis, dass der TE sich eigentlich grundsätzlich darüber aufregt, dass es dort einen Gewerbebetrieb gibt?

Es gibt ein "vor Erteilung der Baugenehmigung" und ein "nach Erteilung der Baugenehmigung"; und vor Erteilung der Baugenehmigung betreffs Ansiedlung Unternehmen, Ausbau Straße, Ausbau Bahnstrecke, etc., können sich im Grunde alle von dieser Baumaßnahme Betroffenen einbringen? Danach nicht mehr.

Vermutung:
Möglicherweise hatte die betreffende Gemeinde ja sogar vor, die Straße ausbauen zu lassen, nur waren die Anwohner halt dagegen? Wenn "ja", ist für mich nicht ersichtlich, warum das Unternehmen das ausbaden sollte.

Die betreffende Gemeinde hat u. U. jedenfalls die A-Karte, denn sie kann einerseits nur mit ihren Einwohnern und nicht gegen sie, aber andererseits auch nicht gegen die vor Ort angesiedelten Unternehmen, denn die könnten dann wegziehen.

Hier im Landkreis wurde deswegen auch in einem Fall der Denkmalschutz hintenangestellt und einem Unternehmen der Unternehmensausbau erlaubt, (ein denkmalgeschütztes Haus stand dem im Wege), weil der Erhalt der Arbeitsplätze wichtiger ist, da sich das Unternehmen für den Fall der Nichterweiterung woanders neu orientiert hätte.

Über allem steht das Prinzip des "Leben und leben lassen", auch im Unionsrahmen; neudeutsch nennt man das "Verhältnismäßigkeitsprinzip", dem jede Maßnahme im Unionsrahmen zu entsprechen hat. (Beispiel für diese Aussage, in der es um Tabakwaren geht:

EuGH C-452/20
https://curia.europa.eu/.../document.jsf?...

Zitat:

Antwort des Gerichtshofs

36
Nach ständiger Rechtsprechung können die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, die Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

)

Womit wäre also im Fall des dem Thema zugrunde liegenden Sachverhaltes die Verhältnismäßigkeit gewahrt?

Was hat das Bauordnungsrecht mit dem Kommunalrecht bzw. mit dem Landesstraßengesetz zutun?
Du entfernst dich immer weiter vom eigentlichen Sachverhalt.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 13. Februar 2023 um 11:42:47 Uhr:



Die betreffende Gemeinde hat u. U. jedenfalls die A-Karte, denn sie kann einerseits nur mit ihren Einwohnern und nicht gegen sie, aber andererseits auch nicht gegen die vor Ort angesiedelten Unternehmen, denn die könnten dann wegziehen.

Ich sage mal so:
Die Anwohner bringen ein paar Euro Grundsteuer, wenn die wegziehen wird das Haus nicht lange leerstehen und der Nachfolger zahlt dann halt die Grundsteuer. Ein Unternehmen das wegzieht, tut der Kommune deutlich mehr weh...

Ich weiß, dass einige meinen, dass wir hier in einer Bananenrepublik leben, aber auch eine Gemeinde kann sich nicht gegen geltendes Gesetz auf Dauer entgegenstellen.
Es gilt nicht grundsätzlich, dass der vermeintlich stärkere Recht bekommt.

Zitat:

@ktown schrieb am 13. Februar 2023 um 13:11:12 Uhr:


Ich weiß, dass einige meinen, dass wir hier in einer Bananenrepublik leben, aber auch eine Gemeinde kann sich nicht gegen geltendes Gesetz auf Dauer entgegenstellen.
Es gilt nicht grundsätzlich, dass der vermeintlich stärkere Recht bekommt.

Und, wie schon mehrfach festgestellt, ist keinesfalls dargelegt, dass der Betrieb gegen irgendein Gesetz verstößt.

Ach ja, wegen dem Sortieren der Mulden auf der Straße und den laufenden LKW: da muss sich der TE leider mit den Fahrern bzw. den Fuhrunternehmen auseinandersetzen. Dafür ist der Betrieb ja nicht zuständig...

Wie ich schon schrieb: Einfaches googeln und das Herbeizerren von irgendwelchen und zumeist unpassenden Texten reichen hier nicht aus, es fehlt dabei schon allein am nötigen Hintergrundwissen. Die gesetzliche Lage sieht deutlich anders aus als so manch einer sich die große Welt vorstellt.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 13. Februar 2023 um 13:16:00 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 13. Februar 2023 um 13:11:12 Uhr:


Ich weiß, dass einige meinen, dass wir hier in einer Bananenrepublik leben, aber auch eine Gemeinde kann sich nicht gegen geltendes Gesetz auf Dauer entgegenstellen.
Es gilt nicht grundsätzlich, dass der vermeintlich stärkere Recht bekommt.

Und, wie schon mehrfach festgestellt, ist keinesfalls dargelegt, dass der Betrieb gegen irgendein Gesetz verstößt.

Doch. Nur wenn man stoisch an den Straßenverkehrsgesetzen festhält und sich nicht traut den Tellerrand mal nach außen zu verlassen, der wird die Vielfalt unserer Gesetzeswelt nicht kennenlernen.

Für mich ist das Thema durch. Es gibt die Partei die das Verkehrsrecht nicht verlassen wollen und somit eine gefestigte Meinung haben. Diese lässt sich nicht ändern und damit fertig. OK.
Ich für meinen Teil hoffe dem TE Mut gemacht zu haben, andere Wege zu betrachten und sich am besten noch Mitstreiter zu holen. Wenn das Thema hochkocht und es eventuell Gemeinderatsmitglieder Wind davon bekommen, dann kann auch die Verwaltung in Erklärungsnot kommen. Schon das nicht reagieren zeigt auf, dass der Verwaltung die Argumente fehlen.

Zitat:

@ktown schrieb am 13. Februar 2023 um 12:29:32 Uhr:


Was hat das Bauordnungsrecht mit dem Kommunalrecht bzw. mit dem Landesstraßengesetz zutun?

Um welches Bundesland geht es eigentlich bei diesem Sachverhalt?

Wurde geklärt, ob es sich bei dem Gebiet um ein "Urbanes Gebiet" handelt, (§6a BauNVO), dann wäre eine Wohnnutzung an der Straßenseite u. U. gar nicht zulässig?

Langsam wird es peinlich. Wenn du jetzt ein Fleißbienchen dafür haben willst, dass du jetzt den §6a BauNVO gefunden hast, dann kann ich nur sagen:
Thema verfehlt. Setzen 6.

Die Einführung des §6a erfolgte in 2017.

Wenn du, wie du ja behauptest, alles gelesen hättest dann wäre dir das

Zitat:

@Clown123 schrieb am 5. Februar 2023 um 09:30:40 Uhr:


Die Änderung war vor 40 Jahren - da hatte die Auswirkungen noch niemand auf dem Schrim

aufgefallen.

Wer rechnen kann wird feststellen, dass 2017 nicht ganz die Kriterien von vor 40 Jahren erfüllt. 😛😁

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