LKW-Beladen / Container Transfer / Container Abstellen auf öffentlicher Straße im Mischgebiet
Mehrmals wöchentlich zwischen Montag und Freitag werden für mehrere Stunden im örtlichen Mischgebiet auf öffentlicher Straße innerorts LKW be/entladen - sowie Container rangiert. Dies geht stundenlang, auch bei laufenden LKWS. Keine Behörde macht was trotz mehrfachen Beanstandungen der Anwohner.
Der ansässige Gewerbebetrieb hat Platz auf seinem Gelände. Aus Bequemlichkeit wird die Öffentliche Straße benutzt. Ein Wendeplatte in einer Sackgasse (auch öffentlich) wurde zum Materiallager umfunktioniert.
Auf welcher gesetzlichen Basis kann z.B. eine Anzeige bei der Polizei erfolgen ?
Gegen welche Paragrafen wird hier verstossen ?
Das ehemalige Wohngebiet wurde zugunsten des Gewerbebetriebes vor 40 Jahren in ein Mischgebiet geändert.
Danke für die fachliche Unterstützung.
264 Antworten
Zitat:
@ktown schrieb am 14. Februar 2023 um 12:00:28 Uhr:
aufgefallen.Zitat:
@Clown123 schrieb am 5. Februar 2023 um 09:30:40 Uhr:
Die Änderung war vor 40 Jahren - da hatte die Auswirkungen noch niemand auf dem Schrim
Wer rechnen kann wird feststellen, dass 2017 nicht ganz die Kriterien von vor 40 Jahren erfüllt. 😛😁
Aufgeregt wird sich doch aber jetzt? Oder? Und seit 2017 sind nun schon ein paar Jahre ins Land gegangen, die ausgereicht haben könnten, den Status des §6 in den Status des §6a zu ändern? (Ohne das es die Anwohner evtl. mitbekommen haben?).
Und wenn aus dieser Deiner Aussage
"Wer rechnen kann wird feststellen, dass 2017 nicht ganz die Kriterien von vor 40 Jahren erfüllt." Bestandsschutz herauszudeuten ist, sollte der doch für alles gelten, was das Unternehmen betrifft, also auch für die Bestimmungen der Straßenbenutzung der damaligen Zeit im Mischgebiet? Oder?
Sorry aber ich nehme meine Aussage zurück. Du hast weder Ahnung von Bau- bzw. Bauordnungsrecht noch vom Kommunalrecht.
Ich beende von meiner Seite das Thema weil wir hier bei Motortalk sind und es vorrangig um Fahrzeuge geht und es wenig Sinn macht die Grundthemen eines solchen Studiums hier nun auszubreiten.
Wenn ich mich recht erinnere dürfen Mietwagenfirmen Ihre angemeldeten und versicherten Fahrzeuge die auf einen Kunden warten ja nicht auf öffentlichem Grund "lagern". Da finde ich die Frage wie man sicherstellt das eine Firma den öffentlichen Raum nicht als fest eingeplantes Betriebsgelände nutzt völlig ok.
Das wir hier keine einstimmige verbindliche Antwort zusammenkriegen sollte aber auch klar sein.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 15. Februar 2023 um 08:32:37 Uhr:
Wenn ich mich recht erinnere dürfen Mietwagenfirmen Ihre angemeldeten und versicherten Fahrzeuge die auf einen Kunden warten ja nicht auf öffentlichem Grund "lagern". Da finde ich die Frage wie man sicherstellt das eine Firma den öffentlichen Raum nicht als fest eingeplantes Betriebsgelände nutzt völlig ok.
Ähnliche Themen
Ein nicht unwichtiger Satz im Sinne des eigentlichen Themas steht aber auch drin: "Vom Grundsatz gilt, dass der Betrieb eines Gewerbes auf dem eigenen Grundstück darstellbar sein muss."
Zitat:
@Harig58 schrieb am 15. Februar 2023 um 10:38:34 Uhr:
Ein nicht unwichtiger Satz im Sinne des eigentlichen Themas steht aber auch drin: "Vom Grundsatz gilt, dass der Betrieb eines Gewerbes auf dem eigenen Grundstück darstellbar sein muss."
So lange der Betrieb nicht seine Fräsmaschinen (oder was auch immer der Betriebszweck ist) auf der Straße betreibt...
Zitat:
@Harig58 schrieb am 15. Februar 2023 um 10:45:14 Uhr:
Liefertätigkeiten gehören zum Betrieb.
Aber das Abstellen der Mulden, das Laufenlassesn der Motoren etc. wird ja nicht durch den Betrieb, sondern durch die Lieferanten durchgeführt. Das einzige, was der Betrieb durchführt, sind die Staplertätigkeiten.
Übrigens werden bei uns in der Stadt schon seit Jahren regelmäßig Neuwagen für ein Autohaus auf einer unserer Hauptverkehrsstraßen ausgeladen. Führt immer wieder zu Staus und Behinderungen im Berufsverkehr. War auch schon Thema in der Lokalpresse. Antwort der Stadt: kann man nix machen...
Der Betrieb muss die Möglichkeiten zum Be- und Entladen vorweisen können. Die Nutzung durch seine Lieferanten kann er jedoch nicht erzwingen. Auch muss die Ladetätigkeit des Lieferanten nicht zwingend vorschriftswidrig sein, was jedoch immer mit den Verhältnissen vor Ort in Einklang zu bringen ist- wenn zum Beispiel das Lieferfahrzeug nicht in den Ladehof passt.
Die für den Fahrer bequemere Ladetätigkeit gehört nicht dazu, schon gar nicht das Umladen und Zwischenlagern von Ladegut auf der Straße. In diesem Fall ist die Logistik zu überdenken. Auch eine Regelmäßigkeit in der vom TE vorgetragenen Form darf nicht daraus abgeleitet werden. Andernfalls ist eine Genehmigung zu beantragen, sofern es sich um eine Ausnahme handelt und die Ladetätigkeit so kurz wie möglich gehalten wird. Zudem ist der Ladeort den Vorschriften entsprechend abzusichern, die Kontrolle obliegt der Gemeinde und ihren entsprechenden Organen. Unterm Strich räume ich einer Klage gegen die o. g. Vorgänge gute Chancen ein.
Auch das Abstellen der Mulden wird zwar in der Praxis oft so gehandhabt, ist aber allein schon wegen der fehlenden Absicherung eine nähere Prüfung wert. Weiterhin ist zu klären, inwieweit das Abstellen der Mulden bereits einer Lagerung und damit nicht den entsprechenden Vorschriften entspricht.
Auch in Deinem Beispiel "Autohaus" ist zunächst die Örtlichkeit zu prüfen. Ich gehe davon aus, dass der Transporter zu groß für die Betriebsfläche des Autohauses ist. Manche Ladetätigkeiten sind dann auch einmal unumgänglich, denn beispielsweise dürfen Neufahrzeuge wegen der fehlenden Zulassung nicht einfach auf der Straße abgestellt oder über eine anderen Straße zum Verkaufshaus gefahren werden. Auch werden sicherlich nicht den ganzen Tag über mehrere Autotransporter die Straße blockieren. Das ist zwar alles ärgerlich für die Anwohner, möglichen Klagen dagegen würde ich daher nur wenige Chancen einräumen.
Zitat:
@Harig58 schrieb am 15. Februar 2023 um 12:59:55 Uhr:
Auch in Deinem Beispiel "Autohaus" ist zunächst die Örtlichkeit zu prüfen.
Kannst Du Dir ja anschauen, der Platz wäre da. Im Gegensatz zum TE habe ich ja einen Google-Maps-Link geliefert. Und auch da wieder: er wird wissen warum...
Allein das Anschauen von maps kann sicherlich hilfreich sein, wird aber kaum zu einer fairen Beurteilung führen. Dazu sind die Verhältnisse vor Ort und all die Dinge, die ich viele Seiten vorher schon aufgeschrieben habe, zu berücksichtigen. Als wichtigen Schritt erachte ich auch die Erarbeitung einer Alternative, die möglicherweise beide Seiten leben können. Tut mir leid, wenn ich da von hier aus nicht näher einsteigen kann.
@Hannes1971 Sorry aber es ist wieder mal Äpfel mit Birnen vergleichen.
Lese den Eingangsbeitrag und du wirst die Unterschiede feststellen.
1. Im Eingangsbeitrag wird von mehrmals wöchentlich gesprochen. In deinem besagten Autohaus sind das wieviel Anlieferungen im Monat?
2. Im Eingangsbeitrag wird von einer Einschränkung über mehrere Stunde gesprochen. In deinem besagten Autohaus dauert der Vorgang wie lange? 20min oder doch 45 min? und das nur 1x am Tag.
Grundsätzlich muss ich die Aussage von Harig58 unterstreichen. Nur weil vielfach die Fahrer aus Bequemlichkeit diesen Weg wählen, muss es nicht richtig sein. Auch möchte ich nochmals betonen: Nur weil die Verwaltung achselzuckend wegschaut (vielfach weil es einfach Mühe macht), muss es nicht richtig sein. Rein formal ist es nicht zulässig. In deinem Fall sogar in doppelter Hinsicht wenn der fließende Verkehr behindert wird. Das sollte auch dir logisch erscheinen.
Es ist wie in vielen Dingen des täglichen Zusammentreffens mit Verordnungen und Gesetzen, es gibt vielfach ein Ermessenspielraum bezüglich dessen was geduldet wird und was nicht. Wie heißt es aber doch so schön: Es gibt kein Recht im Unrecht.
Will heißen, nur weil es bei deinem Autohaus geduldet wird muss es nicht beim Nachbarn auch so sein. Erklären muss sich letztlich nur die Verwaltung.
Zitat:
@ktown schrieb am 15. Februar 2023 um 13:17:55 Uhr:
@Hannes1971 Sorry aber es ist wieder mal Äpfel mit Birnen vergleichen.
Lese den Eingangsbeitrag und du wirst die Unterschiede feststellen.
1. Im Eingangsbeitrag wird von mehrmals wöchentlich gesprochen. In deinem besagten Autohaus sind das wieviel Anlieferungen im Monat?
Mindestens einmal die Woche ist es im Berufsverkehr, wenn ich abends nach Hause fahre. Also gehe ich davon aus, dass es noch mehrmals ist wenn ich es nicht mitkriege.
Immerhin ist es der größte Autohändler für Porsche, Audi, VW und Skoda im Landkreis...
Zitat:
Nur weil vielfach die Fahrer aus Bequemlichkeit diesen Weg wählen, muss es nicht richtig sein.
Und nun? Ist das das Problem des Gewerbebetriebes oder das der Fahrer bzw. deren Arbeitgebern?
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 15. Februar 2023 um 13:44:55 Uhr:
Und nun? Ist das das Problem des Gewerbebetriebes oder das der Fahrer bzw. deren Arbeitgebern?
Hier kann man nur sagen: Kommt darauf an. 😁
Dem Autohaus obliegt mind. eine Hinweispflicht. Da er selbst nicht in den Entladevorgang eingreift, endet hier vermutlich seine Pflicht. Wenn aber belegt werden kann, dass er seiner Hinweispflicht (sei es mündlich, schriftlich oder per Schild) nicht nachkommt, kann auch ihm ein Bußgeld drohen.
Nehme ich meinen Autohändler mir hier gegenüber, der bekommt pro Marke zwischen 1x im Monat max. 2x im Monat Fahrzeuge geliefert. Nehmen wir also mal 1,5 Pro Marke. Bei 4 Marken wären das 6 Anfahrten pro Monat.
Achja. Die Anlieferungen erfolgen fast immer in den letzten 2 Stunden vor Feierabend. Passt also zu deinen Erfahrungen.
Hat mal jemand einen link zur Hand der nachweist, dass man Ladung (ausgenommen Gefahrgut) nicht auf öffentlichen Straßen auf- bzw. abladen darf?