LKW 7,49 T + Wohnwagen 1,6 T Aufzeichnungspflicht? (Privatfahrt)
Hallo zusammen,
ich werde aus folgendem Fall nicht schlau.
Ich leihe mir einen LKW 7,49 T von einem bekannten aus und hänge meinen privaten Wohnwagen mit 1,6 T hinten dran.
Im LKW können eventuell noch Waren (Möbelstücke) vorhanden sein, da der LKW eigentlich gewerblich genutzt wird (Auslieferungsfahrzeug).
Wenn ich dieses Gespann jetzt PRIVAT Fahre um einen Kurzurlaub zu machen, muss ich dann eine Fahrerkarte stecken????😕
- Wie sieht es mit der Maut aus???
- Muss ich die Pausenregelung einhalten???
Polizei und selbst die BAG können mir da nicht wirklich weiterhelfen...🙄
Der eine sagt ja und der andere im Anschluss nein....
Danke für eure Hilfe!
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen....
Ich habe vier mal Toll collect angerufen und immer wieder die Frage gestellt, ob ich mit dem schon genannten Gespann Maut bezahlen muss....
Alle vier Antworten waren gleich....
Ein Wohnwagen, wie in meinem Fall dient rein garnicht zur Güterbeforderung, ausgenommen er würde innen komplett leer sein!
Somit könnte ich mit dem 7,49 Tonnen LKW und meinem Wohnwagen den ganzen Tag die Autobahn auf und ab fahren....
Sollten jedoch in dem LKW Waren vorhanden sein, die nicht mir gehören, dann müsste ich Maut bezahlen....
Zwecks der Fahrerkarte könnte ich bei der BAG noch nichts genaues in Erfahrung bringen, da der Verein irgendeinen Feiertag hat und die nicht arbeiten.....
Auch Wohnmobile die 7,49 Tonnen wiegen und zum Beispiel einen PKW Anhänger hinten dran haben, für den privaten Zweck, fallen nicht unter Maut.....
Wie man sieht, ist diese Sache total kompliziert und völlig verwirrend......
Die nächsten Tage versuche ich noch etwas von der BAG in Erfahrung zu bringen, zwecks der Fahrerkarte.......
Innerlich habe ich aber beschlossen, dass ich mir sowieso eine Fahrerkarte besorgen werde und im Notfall, egal was das Gesetz sagt, mit dieser zur Sicherheit fahren werde....
Achso, auch habe ich Vermieter angerufen die größere LKW's verleihen.....
Man sagt mir, selbst bei einem 12 Tonner, der privat (Umzug) genutzt wird, benötigt man keine Fahrerkarte.....
Hier sieht man wieder, der Inhalt der Ladung muss einfach nur einem persönlich gehören.....
Ich persönlich finde es einfach zu kompliziert, was man darf und was nicht.....
Aber das ist halt Deutschland......
Gesetze ohne Ende und selbst die Fachstellen kennen sich null aus.....
62 Antworten
ist trotzdem eine Privatfahrt die mit Wohnwagen als solche leicht zu erkennen ist... und ein Wohnwagen darf sogar ohne Zustimmung bei einer Kontrolle nicht betreten werden weil er wie eine Wohnung gehandhabt wird.
...den Begriff "Privatfahrt" sollte man überhaupt nicht mehr verwenden. Alle möglichen Leute werfen damit an den Stammtischen rum können aber meistens nicht mal eine saubere Definition liefern bzw. da gibts soviele Definitionen, was das sein soll, dass fast jeder etwas anderes drunter versteht.
"Privatfahrt"... das war früher mal, dass den Fernfahrern von den Kontrollbehörden zugestanden wurde, dass sie in ihrer Freizeit z.B. am Wochenende mit der Sattelzugmaschine auch mal schnell zum Einkaufen in die Ortschaft reingefahren sind.
"Privatfahrt"... ich hab privat einen LKW, nutze den als Hobby und fahr daher nur privat.
"Privatfahrt"... ich leihe mir irgendwo einen LKW und ich diesen für den Umzug oder als Zugmaschine benötige, dabei dürfte ich angeblich ohne Aufzeichnungspflicht wild durch die Gegend heizen.
"Privatfahrt" gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG ... siehe § 1 Absatz 2 Punkt 7.
...
...das waren jetzt schon mal 4 von den unterschiedlichsten Varianten deren Bedingungen / Vorraussetzungen überall wild durcheinander geworfen werden und daher im Endeffekt sehr gefährlich -was Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder, etc.- werden können.
So eine Fahrt mit einem LKW muß man aus verschiedensten Blickwinkeln betrachten... und zwar von 3,5 Tonnen bis hoch zu 40 Tonnen Gesamtzuggewicht.
1. Führerschein
2. Sozialvorschriften / Lenkzeitverordnung
3. Aufzeichnungspflicht... spezielle Regelungen dazu wie z.B. Handwerkerregelung
4. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/__1.html)
5. Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot StVO)
6. Maut, Mautpflicht -> die Internetseiten von BAG und TollCollect sind da ganz gute Anlaufstellen für Informationen
All diese Punkte sollte man einzeln abklopfen, ob die speziell geplante Fahrt / Nutzung eines Fahrzeugs drunter fällt oder nicht
Ich finde die Idee mit der Zulassung als begehbaren Kleiderschrank super. 😁
Da kämen die Kontrollorgane bestimmt ins Schleudern, wenn es machbar wäre.
mfg
... und Kühler laufen zukünftig unter "begehbarer Kühlschrank" ggg
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Und Lkw mit Fenverkehrskabinen als Wohnmobil, weil Bett drin und der Erholung dienend (Den ganzen Tag vor dem Bett sitzend, zum Fenster raus schauend und Musik hören).
Hallo zusammen....
Ich habe vier mal Toll collect angerufen und immer wieder die Frage gestellt, ob ich mit dem schon genannten Gespann Maut bezahlen muss....
Alle vier Antworten waren gleich....
Ein Wohnwagen, wie in meinem Fall dient rein garnicht zur Güterbeforderung, ausgenommen er würde innen komplett leer sein!
Somit könnte ich mit dem 7,49 Tonnen LKW und meinem Wohnwagen den ganzen Tag die Autobahn auf und ab fahren....
Sollten jedoch in dem LKW Waren vorhanden sein, die nicht mir gehören, dann müsste ich Maut bezahlen....
Zwecks der Fahrerkarte könnte ich bei der BAG noch nichts genaues in Erfahrung bringen, da der Verein irgendeinen Feiertag hat und die nicht arbeiten.....
Auch Wohnmobile die 7,49 Tonnen wiegen und zum Beispiel einen PKW Anhänger hinten dran haben, für den privaten Zweck, fallen nicht unter Maut.....
Wie man sieht, ist diese Sache total kompliziert und völlig verwirrend......
Die nächsten Tage versuche ich noch etwas von der BAG in Erfahrung zu bringen, zwecks der Fahrerkarte.......
Innerlich habe ich aber beschlossen, dass ich mir sowieso eine Fahrerkarte besorgen werde und im Notfall, egal was das Gesetz sagt, mit dieser zur Sicherheit fahren werde....
Achso, auch habe ich Vermieter angerufen die größere LKW's verleihen.....
Man sagt mir, selbst bei einem 12 Tonner, der privat (Umzug) genutzt wird, benötigt man keine Fahrerkarte.....
Hier sieht man wieder, der Inhalt der Ladung muss einfach nur einem persönlich gehören.....
Ich persönlich finde es einfach zu kompliziert, was man darf und was nicht.....
Aber das ist halt Deutschland......
Gesetze ohne Ende und selbst die Fachstellen kennen sich null aus.....
Zitat:
@der-immer-lacht schrieb am 26. Februar 2017 um 15:01:27 Uhr:
....Wenn ich dieses Gespann jetzt PRIVAT Fahre um einen Kurzurlaub zu machen, muss ich dann eine Fahrerkarte stecken????😕
Nach Artikel 3 h), EG-VO 561/06 sind von der Benutzungspflicht des EG-Kontrollgerätes ausgenommen:
"Fahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationenmit einer zulässigen Höchstmasse
von nicht mehr als 7,5 t,
die zur
nichtgewerblichen Güterbeförderungverwendet werden".
In Artikel 4 a), EG-VO 561/06 ist definiert, was unter Beförderung zu verstehen ist, nämlich:
"„Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs".
Da die zGM deiner Fahrzeugkombination >7,5 t ist, fällt sie nicht unter diese Ausnahme. Das ist ganz eindeutig. Das bedeutet für dich, egal ob du etwas transportierst oder nicht, du musst eine Fahrerkarte haben/Scheibe einlegen und den Tachografen benutzen.
Zitat:
- Wie sieht es mit der Maut aus???
Das hast du ja schon selbst herausgefunden:
"Mautpflichtig sind alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen,
die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür eingesetzt werden
(§ 1 Abs. 1 BFStrMG).
Also: keine Maut! Das Zugfahrzeug ist zwar zur Güterbeförderung bestimmt, nicht aber der Wohnwagen. Das Zugfahrzeug allein fällt (noch) nicht unter die Maut, weil < 7,5 t. Der Wohnwagen fällt nicht drunter, weil Wohnwagen nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind.
Zitat:
- Muss ich die Pausenregelung einhalten???
Wenn du das Gerät benutzen musst, und das musst du zweifelsfrei, dann musst du auch die Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Zitat:
Polizei und selbst die BAG können mir da nicht wirklich weiterhelfen...🙄
Der eine sagt ja und der andere im Anschluss nein....
Die Polizei hat da nicht wirklich Aktien drin. BAG hat dir ja schon gesagt, dass du das Gerät benutzen musst.
Wenn schon in 4 Seiten Forumsdiskusion nix raus gekommen ist, Wohnwagen dran hängen und fahren, nur nicht Sonntags.
Wenn dich damit ueberhaupt einer Anhält dann hilft sicheres Auftreten bei totaler Ahnungslosigkeit. Die grünen Wissen das so genau bei solchen Sonderfällen auch nicht.
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 28. Februar 2017 um 10:34:05 Uhr:
Wenn schon in 4 Seiten Forumsdiskusion nix raus gekommen ist, Wohnwagen dran hängen und fahren, nur nicht Sonntags.
Wenn dich damit ueberhaupt einer Anhält dann hilft sicheres Auftreten bei totaler Ahnungslosigkeit. Die grünen Wissen das so genau bei solchen Sonderfällen auch nicht.
Jawoll, solche Empfehlungen sind Klasse!!!!
Dann sind es nach dem Bußgeldkatalog für die Verstöße
1. (Ziffer 202) Gerät nicht benutzt (je 24 Stundenzeitraum) 250,00 €
2. (Ziffer 303) Wenn die Nachweise für die letzten 28 Tage fehlen und dadurch keine Kontrolle möglich ist 28 Tage x 250 € = 7.000 €
Als Summe wären das 7.250,00 €. Da aber das maximale Bussgeld für Fahrer nur 5.000 € ist, wären das dann halt "nur" 5.000,00 €.
Weiter so, Herr Kfz-Meister! Solche Beiträge helfen allen weiter!
Wäre mal zu klären, ob der Bußgeldkatalog den du zur Hand nimmst ueberhaupt gültigkeit für den Privaten Bereich hat. Der basiert nämlich auf dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung.
Im fahrpersstg steht direkt unter §1 der Anwenungsbereich:
Zitat:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen
Wer privat mit nem LKW durch die Gegend fährt wird weder Beschäftigt, noch ist er Personal ^^
Dazu wuerde mich mal die Diskusion interessieren.
Ferner steht im Bkat drin, dass trotzdem https://dejure.org/gesetze/OWiG/17.html beachtung findet.
Also 7.000€ weil einer der Privat mit nem 7,5 Tonner nen Wohnwagen durch die Gegend zieht, dass wird kaum vorm Landgericht bestand haben, wenn jemand der mit 200km/h zu schnell fährt nur 400€ bezahlen muss...
Ich hatte mal vor Jahren das Thema "Gasflasche ohne Kappe transportiert", da wollte man 800€ für...
Nach etwas hin und her waren es glaube ich lächerliche 25€ plus Gebühren, weil raus gekommen ist dass die ADR Vorschrift für Privatleute nicht gilt, sondern nur das lumpige Verwarngeld nach ich glaube STVO war es.
Genau so hab ich öfters das Thema mit Arbeitsschutz, was für mich als Chef nicht gilt sondern nur für Mitarbeiter...
Von daher wuerde ich erst einmal prüfen, ob die Strafvorschriften für privaten Spassverkehr ueberhaupt gelten. Da wäre ich mir nämlich nicht so sicher... Bag hat damit ja auch nix zu tun, wenn du aus Hobby mit nem LKW rum fährst, um deinen Wohnwagen zu ziehen... Und dann sind wir schon an dem Punkt, wo die Frage ist, wer grade bei solch einer Kombi an der 7,5 Tonnen Grenze mit Wohnwagen ueberhaupt Ahnung davon haben soll, wenn BAG schon nicht zuständig ist...
Fahlerer wußte es auch nicht so recht, aber da es als Gespann über 7,5 to ist, mit Fahrerkarte. Ein bekannter Polizist würde auch nicht wissen, wie er das handhaben sollte. Es sei man kommt in eine der berüchtigten Kontrollen auf der Autobahnraststätte, wo Zoll, BAG, Polizei einen in Empfang nehmen. Wenn Du ihn nur von A nach B ziehen willst, hätte ich ihn rangebunden, und gut ist. Fährst Du damit wochenlang in den Ulaub, wäre es besser ne gültige Fahrerkarte zu besitzen (und auch mit zuführen) Vor allem wenn man mit Privatauto in Frankreich ist, und hat die Karte nicht dabei, werden ordentlich €uronen abgeschröpft.
Zitat:
Ein bekannter Polizist würde auch nicht wissen, wie er das handhaben sollte. Es sei man kommt in eine der berüchtigten Kontrollen auf der Autobahnraststätte, wo Zoll, BAG, Polizei einen in Empfang nehmen.
Genau dass ist das Problem. Außer wirkliche sachverständige Juristen kann doch niemand bei solchen Dingen die Rechtslage beurteilen... Sowas geht Erfahrungsgemäß wenn es wirklich hart auf hart kommt vorm Amtsgericht für 35€ + Spesen & Co weg, also mit Gerichtsgebühren, Zustellungskosten, Zeugengeldern & Co fuer unter 100€...
Als ob sich ein Amtsrichter so ausgiebig 2 oder 3 Tage mit so nem Scheiss beschäftigt...
Das Thema "Berüchtigte Kontrolle" hatte ich auch schon...
Dran war ich, weil ich nicht angeschnallt war. Naja, wollte der Polizist die Beifahrertüre auf machen, ging nicht, war noch abgeschlossen. Ich mach ihm die Türe auf und der guckt mich an und sagt "Sie sind nicht angeschnallt". Sag ich dem "genau"... Dann kommt "Schwerpunktkontrolle LKW, Führerschein und Fahrzeugschein" Die hab ich ihm gegeben, er nahm es in die Hand... Guckt mich nochmal böse an und sagt "Warum sind sie nicht angeschnallt?" sag ich "hab keine Gurte". Fragt der mich "warum nicht" und dann sag ich dem "weil die in LKWs erst ab 1994 Vorschrift sind". "Ja von wann ist der denn?" "Von 1977..." Schweigen. Haben sie ne Tachoscheibe? Noe. Fahren Sie Privat? Jo. Gibt der mir ungelesen meine Papiere wieder und sagt "ja dann gute Fahrt..."
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 28. Februar 2017 um 11:40:30 Uhr:
...
Wer privat mit nem LKW durch die Gegend fährt wird weder Beschäftigt, noch ist er Personal ^^
Schon sind wir wieder unterschiedlicher Meinung!
Der Begriff der Beschäftigung bedeutet, dass jemand mit einer Sache befasst (beschäftigt) ist. Selbst eine Freizeitbeschäftigung ist eine Beschäftigung außerhalb der Arbeitszeit.
Also auch wenn sich jemand in seiner Freizeit mit dem Fahren eines LKW befasst, weil er am Steuer sitzt, ist er damit beschäftigt.
Zitat:
Von daher wuerde ich erst einmal prüfen, ob die Strafvorschriften für privaten Spassverkehr ueberhaupt gelten.
Es sind zunächst mal keine Strafvorschriften, sondern Bußgeldvorschriften, die hier greifen. Und ich würde es nicht riskieren, sie im Zweilfelsfall in der Weise überprüfen zu lassen, wie das hier vorgeschlagen wird. Wo ist denn das Problem? Karte stecken und gut ist. Das gibt weniger Schreiberei.
Zitat:
Da wäre ich mir nämlich nicht so sicher... Bag hat damit ja auch nix zu tun, wenn du aus Hobby mit nem LKW rum fährst, um deinen Wohnwagen zu ziehen... U
Hat sie sehr wohl, weil grundsätzlich gilt, dass bei Fahrten von Fahrzeugen zur Güterbeförderung über 3,5 t zGM ein Tachograf einzubauen und er zu benutzen ist. Zuständig für die Überwachung ist neben der Polizei auch BAG.
Lediglich bis 7,5 t sind private Transporte ausgenommen. Das bedeutet, bei allen Fahrten über ab 7,5 t ist das Ding zu benutzen. Dazu braucht man auch keine hanebüchenen Argumentationsketten. Eigene Heldentaten mit fehlenden Gurten oder Gasflaschentransporten sind ganz bestimmt nicht hilfreich.
Zitat:
@Transportcampus schrieb am 1. März 2017 um 07:33:24 Uhr:
....Das bedeutet, bei allen Fahrten über ab 7,5 t ist das Ding zu benutzen. ...
Mein 1981er Magirus 7,5t hat nicht mal eine Tachoscheibe, geschweige denn eine Fahrerkarte, aber eine AHK, die ich auch benutzen werde. Nur nicht am Sonntag, das ist klar. [Gurte habe ich auch keine verbaut]
Also jetzt wird es noch komplizierter.....
Ich hatte einen sehr freundlichen Mann der BAG von Berlin am Telefon.
Mein Problem habe ich ihm genau geschildert und folgendes hat er dazu gesagt.
Ein Wohnwagen ist kein Güterbeförderungsmittel und auch wenn ich mit dem kompletten Gespann über die 7,5 Tonnen komme, so sei dies unerheblich.....
Auch hat er zugegeben, dass der Gesetzgeber Wohnmobile und Wohnwagen soweit von dieser 7,5t Regelung ausnimmt, aber dies nirgends niedergeschrieben wird.....
Er meinte, dass er persönlich ohne Fahrerkarte fahren würde und auch wenn eine Anzeige ins Haus flattern würde, ich keine besondere Angst davor haben müsste, da ich jegliche Umstände nachweisen könnte, was alleine meinen Berufsstatus betrifft....
Ich werde mir zur reinen Sicherheit trotzdem die Fahrerkarte besorgen um alleine den Ärger aus dem Weg zu gehen......
Ich danke euch allen für die Hilfe meines Problems...