Lieferzeiten S-MAX + Galaxy
Ich möchte hier einen Beitrag starten, damit jeder einen Überblick über die tatsächlichen Lieferzeiten bekommt. Und ob es wahrscheinlich ist , dass man sein Auto noch vor der MWST-Erhöhung bekommt.
Ich hoffe ja, dass die Ford-Manager so clever sind und am Ende des Jahres die deutschen Käufer (Endverbraucher) bevorzugt bedienen, weil jeder der sein Auto im Januar bekommt, verärgert ist, weil er 3% mehr bezalhen muß.
Ich habe einen Galaxy am 15.7.2006 bestellt und gehe davon aus, dass ich das Auto in 2006 bekomme, da mein Händler gesagt hat, dass die Lieferzeiten derzeit 3 Monate betragen.
Damit nicht wie in anderen Beiträgen die wichtigen Informationen über viele Seiten verteilt werden, möchte ich alle zur Disziplin bitten und unnötige Textwiederholungen, Zitate usw. bitte hier zu vermeiden.
Also gemäß den nachfolgenden Beispiel die Einträge vornehmen. Oder ein Ford-Insider hat noch verlässliche Informationen über Lieferzeiten der Autos oder bestimmte Ausstattungen
Danke.
Beispiel:
Galaxy, Benziner, 145PS, 20.05.2006 – 15.07.2006 = 8 Wochen
491 Antworten
Hallo !
Hätte mich ehrlich gesagt auch ziemlich gewundert wenn das geholfen hätte. Das das SG bei Auslieferung derart defekt ist das es diesen Defekt noch anzeigen kann ist schon ziemlich unwahrscheinlich (so ein SG ist ja nichts anderes als ein Computer - und das der 'so ein bischen' kaputt ist ).
Eher erkennt selbiger ein Problem mit seiner Peripherie, also mit den angeschlossenen Sensoren und Aktoren.
Wenn z.B. einer der Radsensoren ein deutlich anderes Signal liefert als die anderen 3, das wäre so ein typischer Fehler.
Allerdings sollte ein Auslesen des Fehlerspeichers das Problem schon eingrenzen.
Das grundsätzliche Problem mit den heutigen Fahrzeugen ist es das diese was die Komplexität der Bordelektronik angeht in den letzten Jahren einen riesigen Hub gemacht hat.
Dies überfordert einen normalen KFZ-Mechaniker schlichtweg.
Das hat jetzt nicht einmal was damit zu tun ob es ein 'guter' oder ein 'schlechter' ist, es ist einfach nicht sein Thema.
Deshalb gibt es ja auch die Reiseingenieure die versuchen da zu helfen.
Nichts desto trotz ist es nicht akzeptabel das ein solches Fahrzeug überhaupt das Werk verlassen kann.
Gruß
Carsten
er ist da!!
Ich mache es kurz. Ich habe den Galaxy.
3 Wochen vor dem bestätigten Termin.
Einen Fahrbericht werde ich am Wochenende liefern.
Juppi.
Morgen ist es bei uns endlich soweit,
nach genau 6 Monaten holen wir ihn vom Re-Importeur ATG-Automobile in Waldfeucht bei Aachen ab.
S-Max TDCi, 140 PS, Tango-Metallic, mit einigen Extras, Sony-Radio, 6000 € unter Liste,
mit dem ICE vom Schwarzwald nach Waldfeucht bei Aachen, mit dem Mäxchen zurück,
...ab der ersten Tankfüllung bekommt er das gute Aral-Super-Diesel...
werde berichten,
Gruß, Danny
Zitat:
Original geschrieben von smartdanny
Morgen ist es bei uns endlich soweit,
nach genau 6 Monaten holen wir ihn vom Re-Importeur ATG-Automobile in Waldfeucht bei Aachen ab.
S-Max TDCi, 140 PS, Tango-Metallic, mit einigen Extras, Sony-Radio, 6000 € unter Liste,
mit dem ICE vom Schwarzwald nach Waldfeucht bei Aachen, mit dem Mäxchen zurück,
...ab der ersten Tankfüllung bekommt er das gute Aral-Super-Diesel...
werde berichten,
Gruß, Danny
Glückwunsch und allzeit gute Fahrt damit ...
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Hallo
Zitat:
Original geschrieben von schaudelc
...Dies überfordert einen normalen KFZ-Mechaniker schlichtweg.
Das hat jetzt nicht einmal was damit zu tun ob es ein 'guter' oder ein 'schlechter' ist, es ist einfach nicht sein Thema.
Deshalb gibt es ja auch die Reiseingenieure die versuchen da zu helfen.
Der letzte Woche angekündigte Besuch Anfang dieser Woche findet nun wohl frühestens Ende dieser oder Anfang nächster Woche statt (wenn überhaupt). 🙁
Zitat:
Original geschrieben von schaudelc
Nichts desto trotz ist es nicht akzeptabel das ein solches Fahrzeug überhaupt das Werk verlassen kann.
Das verstehe ich auch nicht; gibt es denn nur Probefahrten in einer Tempo-30 Zone??
Wie lange (nach geplantem und abgesagtem Übernahmetermin) darf der Händler am Neuwagen herumbasteln um das Problem in den Griff zu bekommen?
Gilt dieser Zeitraum (ab geplantem Übergabetermin) schon als 1. zulässige Nachbesserung?
Kennt einer (einen Link) zu rechtlich verbindliche(r) Information? (als Vorbereitung für Termin mit Anwalt, falls Anfang nächster Woche immer noch nichts passiert ist.) DANKE!
Gruß,
Markus
Zitat:
Original geschrieben von ml23
Hallo
Der letzte Woche angekündigte Besuch Anfang dieser Woche findet nun wohl frühestens Ende dieser oder Anfang nächster Woche statt (wenn überhaupt). 🙁
Das verstehe ich auch nicht; gibt es denn nur Probefahrten in einer Tempo-30 Zone??
Wie lange (nach geplantem und abgesagtem Übernahmetermin) darf der Händler am Neuwagen herumbasteln um das Problem in den Griff zu bekommen?
Gilt dieser Zeitraum (ab geplantem Übergabetermin) schon als 1. zulässige Nachbesserung?Kennt einer (einen Link) zu rechtlich verbindliche(r) Information? (als Vorbereitung für Termin mit Anwalt, falls Anfang nächster Woche immer noch nichts passiert ist.) DANKE!
Gruß,
Markus
Mängel am Neuwagen
Wenn Mängel erst später festgestellt werden
Wer erst einige Zeit nachdem der Wagen in Betrieb genommen wurde Fehler entdeckt, kann auch diese noch geltend machen. Die Mängel müssen dem Verkäufer jedoch unverzüglich angezeigt werden.
Wenn Sie an Ihrem neuen Auto Fehler feststellen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl: die Nachbesserung, die Preisminderung oder die so genannte Wandlung der Ware.
In der Praxis wird es fast immer zunächst zu einer Nachbesserung kommen. Wird hierbei der Fehler abgestellt, ist das Problem vom Tisch. Schwierig wird es immer dann, wenn trotz Nachbesserung keine Beseitigung des Mangels erreicht werden kann. Bei schwerwiegenden Mängeln muss dem Händler, bevor andere Maßnahmen ergriffen werden, eine zweite Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden. Kommt es auch dabei zu keinem positiven Ergebnis, braucht der Kunde keine weiteren Tüfteleien des Händlers zu dulden.
Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer anderer Ansicht ist und auf die Geschäftsbedingungen des Vertrages verweist. Deutsche Gerichte haben vielfach entschieden, dass Klauseln, nach denen der Kunde drei Nachbesserungsversuche akzeptieren muss, unwirksam sind.
Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung der Wandlung. Dabei gibt der Käufer den Wagen zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Da der Pkw nun aber mittlerweile einige Kilometer gefahren ist, hat sich sein Wert natürlich vermindert. Das darf der Händler berücksichtigen. Gebräuchlich ist eine Reduzierung des Neupreises um 0,67 Prozent je 1.000 gefahrene Kilometer.
Tipp: Auch der Benzinverbrauch eines Wagens ist eine zugesicherte Eigenschaft. Dazu sollte er dem Käufer aber im Vertrag garantiert werden. Erweist sich der Verbrauch später als zu hoch, können Sie als Kunde eine Minderung des Preisesoder eine Wandlung verlangen.
Noch was dazu
Tipp: Nachbesserung und Neuwagen-AGB
29.01.2007
Streitfall Nachbesserung: Nachteile für den Verkäufer.
Der Verkäufer eines Neuwagens hat kein Recht auf einen letzten Nachbesserungsversuch, wenn der Wagen mangelhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Kaufvertrag die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern – NWVB (Stand April 2003)" zugrunde liegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In dem Urteilsfall wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der 2003 gekaufte Neuwagen mangelhaft sei und zwei Nachbesserungsversuche – nicht beim Verkäufer, sondern bei anderen Vertragswerkstätten seines Fabrikats – fehlgeschlagen waren. Der Verkäufer berief sich auf Nr. VII 2 a der NWVB. Danach muss der Käufer den Verkäufer davon unterrichten, wenn der Käufer bei einem anderen Betrieb nachbessern lassen will. Diese Unterrichtung war erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch vorgenommen worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Begründung: Die Unterrichtungspflicht diene dazu, dem Verkäufer die Gelegenheit zu geben, selbst nachzubessern. Dem sei, so Rechtsanwalt Jürgen Creutzig, der BGH bedauerlicher Weise nicht gefolgt.
Die Klausel, so der BGH, sehe kein Recht des Verkäufers vor, einen eigenen Nachbesserungsversuch zu unternehmen. Auch könne aus ihr keine Pflicht des Käufers herausgelesen werden, den Verkäufer vor dem zweiten Versuch zu unterrichten. Wegen Mehrdeutigkeit des Wortlauts müsse die Klausel zu Lasten des Verkäufers und zugunsten des Käufers ausgelegt werden. Danach könne der Käufer den Verkäufer auch erst nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch informieren.
Der Rechtsstreit wurde an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorgelegen hat (BGH-Urteil vom 15.11.2006, AZ: VIII ZR 166/06). (AH)
Hie ein Urteil des Bundesgerichtshofes.Ich hoffe ich sprenge den Thread jetzt nicht. :-)
Bundesgerichtshof zur Nachbesserung in Verbindung mit Neuwagen-AGB
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 166/06
Verkündet am:
15. November 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 305c Abs. 2
Die Klausel
"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten"
(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-icht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in M. geschäftsansässigen Beklagten einen Neuwagen C. zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003" (NWVB) bestimmen u.a.:
"VII. Sachmangel
...
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
- 3 -
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten."
Bis Ende August 2004 führte die Klägerin das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenen C. -Fachbetrieben in S. vor und bemängelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindrin-ge. Im Februar 2005 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die nach ihrer Darstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks Überprüfung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der Klägerin abzuholen und ihr ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ging darauf nicht ein und erklärte mit Schreiben vom 7. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 € (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis von 15.800 Euro, 75 € An- und Abmeldekosten und 30 € Unkostenpauschale abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 695,20 €) nebst Verzugszinsen und Feststellung des Annahmeverzuges. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei zum Rücktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der Be-klagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Fristsetzung nach § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Zwar sei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen gehindert, weil sie nicht der Beklagten selbst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, sondern zwei in S. ansässige Vertragshändler erfolglos eine Nachbesserung versucht hätten. Denn die Beklagte müsse sich die Nach-besserungsversuche der S. Werkstätten gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen, weil sie die Klägerin in Ziffer VII 2 a ihrer Vertragsbedingungen von vornherein ermächtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen C. -Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen.
Trotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesserung nicht im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. Die Klägerin habe die ihr nach Ziffer VII 2 a der Geschäftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und könne sich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten nicht berufen.
Auch wenn die Klausel VII 2 a keine ausdrückliche Vorgabe enthalte, wie und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren habe, müsse der Käufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungs-versuchs erteilen. Jedem verständigen Verbraucher müsse bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen an seinen Vertragspartner wenden müsse und die in den NWVB enthaltene Regelung eine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler biete. Die Gewährleistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken beträfen ausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt. Nur durch eine recht-zeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder den Drittbetrieb dabei zu unterstützen.
Die Klägerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem sie die Beklagte erst kurz vor der Erklärung des Rücktritts über die erfolgten Nachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 1. Alt., §§ 440, 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug mit einem nicht un-erheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Sachmangel behaftet, dessen Beseitigung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, weil die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen war (§ 440 BGB).
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Klägerin auf-gesuchten C. -Vertragswerkstätten zurechnen lassen muss und dass die Klägerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen gehindert ist, weil sie der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat.
Die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem Käufer in Ziffer VII 2 a ausdrücklich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die dem Käufer eingeräumte Befugnis nicht voraus, dass er den Verkäufer zuvor informiert oder gar dessen Ein-verständnis einholt; eine derartige Einschränkung lässt sich den Geschäftsbedingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verkäufer erteilten Ermächtigung wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser Werkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammen-hang damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom 15. Mai 1985 – VIII ZR 105/84, WM 1985, 917 = NJW 1985, 2819 unter I 5 so-wie Urteil vom 10. April 1991 – VIII 131/90, WM 1991, 1221 = NJW 1991, 1882 unter II 3 b).
b) Die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, weil der – behebbare – Mangel nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen den Sachverhalt durch die der Beklagten zuzurechnenden Reparaturversuche nicht beseitigt wurde. Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist die vom Käufer gewählte (§ 439 Abs. 1 BGB) und vom Verkäufer nicht zu Recht verweigerte (§ 439 Abs. 3 BGB) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. Begründung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 233).
Die Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung, für die sich die Kläge-rin entschieden hat, gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (techni-scher) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversu-chen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 440 Rdnr. 18; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 440 Rdnr. 10; Münch-Komm/Westermann, BGB, 4. Aufl., § 440 Rdnr. 11; Faust in Beck’scher Online-Komm. BGB, Stand 1.8.2006, § 440 Rdnr. 32).
Derartige besondere Umstände hat das Berufungsgericht nicht festge-stellt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkeiten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegenheit hatte, persönlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um nicht Sekundäransprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des § 440 Satz 2 BGB Bedeutung zukommen könnte. Ein Recht des Verkäufers, zumindest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel Ziffer VII 2 a NWVB nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits ausgeführt wurde, die wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche der von der Klägerin befugtermaßen eingeschalteten S. C. -Betriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen.
c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacher-füllung gemäß § 440 BGB berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig über die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkstätten informiert habe. Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflich-ten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, Rdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, § 242, Rdnrn. 251 und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertragli-cher Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich kei-ne Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschaltung zu informieren.
Die Vertragsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Käufer seinen Vertragspartner informieren muss, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a).
Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer VII 2 a NWVB geregelte Informati-onspflicht den Verkäufer in die Lage versetzen, die mit der Mängelabwicklung befasste Drittwerkstatt im Interesse einer erfolgreichen Mängelbeseitigung zu unterstützen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls selbst durchzuführen (Seel, DAR 2004, 563, 564; Creutzig, Recht des Autokaufs, 4. Aufl., Rdnr. 7.2.6; ebenso LG Schwerin, DAR 2004, 590, 592; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 410). Um einer solchen Funktion gerecht zu werden, müsste die Information möglichst frühzeitig, spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen.
Aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers ist ein so verstandener Zweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig. Offensichtlich bietet die in Ziffer VII 2 NWVB geregelte Abwicklung einer Mängelbeseitigung beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem Käufer steht das gesamte Vertragshändler- und -werkstättennetz zur Verfügung, so dass er sich jeweils an eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem Verkäufer zu gute, weil er dadurch unter Umständen erhebliche Transportkosten erspart, die dem Verkäufer bei berechtigten Mängelrügen zur Last fallen (§ 439 Abs. 2 BGB). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Servicenetzes im Interesse des Verkäufers liegende absatzfördernde Wirkungen ver-bunden (vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 3. Aufl., Rdnr. 748).
Dem Neuwagenkäufer stellt sich das Servicenetz des Herstel-lers/Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass jede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel ebenso zuverlässig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat. Das aus Sicht des Verkäufers möglicherweise erstrebte Ziel, zumindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu können, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem Käufer mit der Regelung in Ziffer VII 2 a ein umfassendes Wahlrecht unter den autorisierten Werkstätten eingeräumt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird dem Verkäufer durch eine unverzügliche Information des Käufers daher nur die Möglichkeit eröffnet, sich in Absprache mit der eingeschalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf sonstige Weise zu unterstützen. Dass diese sehr eingeschränkte Möglichkeit der Einflussnahme für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung und dem Käufer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird aus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterstützung einer vom Betrieb des Verkäufers möglicherweise weit entfernt liegenden Vertragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner, DAR 2004, 592, 593) und Kosten verursachen dürfte, die durch die Schaffung eines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Verkäufer durch Ziffer VII 2 a NWVB auferlegte Information des Verkäufers nicht sinnlos, wenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung durch mehrere erfolglose Mängelbeseitigungsversuche anderer Betriebe erteilt wird. Aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Neuwagenkäufers kann der Zweck der Informationspflicht auch darin bestehen, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt oder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sieht, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des Käufers erfüllt sind. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel ist deshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden für die Erfüllung der ihm auferlegten Informationspflicht zur Verfügung steht, objektiv mehrdeutig. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmethoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 unter II. 2c, st. Rspr.). Danach gehen die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschuldeten Information zu Lasten des Verkäufers (so auch Reinking/Eggert, aaO Rdnr. 410).
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht – vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel (fort)bestehen.
Vielen Dank ruthe01!
Diese Informationen helfen mir bestimmt (nach genauem Studium heute Abend) bei Gesprächen mit meinem Händler.
Gruß,
Markus
Zitat:
Original geschrieben von ml23
Vielen Dank ruthe01!
Diese Informationen helfen mir bestimmt (nach genauem Studium heute Abend) bei Gesprächen mit meinem Händler.
Gruß,
Markus
Hallo Markus,
ich wünsche Dir viel Erfolg das es zu Deinen gunsten ausgeht.
Gruß Eric
Hallo Eric,
anscheinend brauche ich doch nicht die Anwälte bemühen.
Gerade rief der Händler an und teilte freudig mit, daß schon heute 3! (in Worten: drei) Ford-Ingenieure da waren.
Sie haben das Problem gelöst mit erneutem Austausch des ABS-Steuerungsmoduls (beim ersten Austausch war angeblich das Modul defekt).
Wahrscheinlich holen wir ihn Morgen ab.
Danach werde ich bestimmt hier über die "üblichen" Problemen berichten (müssen).
Danke nochmal!
Gruß,
Markus
Zitat:
Original geschrieben von ml23
Hallo Eric,
anscheinend brauche ich doch nicht die Anwälte bemühen.
Gerade rief der Händler an und teilte freudig mit, daß schon heute 3! (in Worten: drei) Ford-Ingenieure da waren.
Sie haben das Problem gelöst mit erneutem Austausch des ABS-Steuerungsmoduls (beim ersten Austausch war angeblich das Modul defekt).Wahrscheinlich holen wir ihn Morgen ab.
Danach werde ich bestimmt hier über die "üblichen" Problemen berichten (müssen).Danke nochmal!
Gruß,
Markus
Hallo Markus,
das freut mich zu lesen.Ich hoffe dann , das damit das Problem endgültig gelöst ist.Drücke Dir die Daumen.
Gruß Eric
Hab grad (auf Nachfrage) einen um drei Wochen nach hinten gerückten Termin für meinen S-Max bekommen, schade! Ich hatte gehofft, mit ihm schon nächste Woche in Urlaub zu fahren... :-( Bestellt wurde er im Dezember, Blaupunkt-Navi, dritte Sitzreihe, Xenon, nichts aussergewöhnliches eigentlich ...
Tach,
habe gerade beim Händler angerufen: Wagen wurde (hoffentlich mit Liebe zum Detail :O)) am 14.02 produziert und steht jetzt bei MS aufm Hof um verschönert zu werden. In 14 Tagen soll ich ihn bekommen. Bestellt habe ich am 30.12.06. Mal sehn obs was wird
Mike
Habe gerade in einen anderen Forum gelesen das alle ab 7.Mai produzierten S-Max und Galaxy mit dem neuen Navi und Tachoeinheit ausgestattet werden.Es gibt sogar schon Bilder und ich muss echt gestehen das sieht echt geil aus.Nachteil soll aber sein das die Klima und Heizung nicht mehr darüber bedient werden soll.Das neue Navi kommt von Bosch.Zwischen Tacho und Drehzahlmesser wird auch dann ein Farbdisplay sein.Es hat eine größe von 5,8 Zoll.Auch die Verglasung soll geändert werden.Bei dem Titanium wird dann aussen Blau Glas sein.
Gruß Eric