Lichtsymbole im Straßenverkehr

VW Golf 1 (17, 155)

Morgen zusammen
bin heut nach der Arbeit hinter nem Sattelzug hergefahren, und hab mich schon von weitem gewundert was da so extrem riecht. Nach dem ich direkt hinter ihm war, hab ich das Problem gesehen. Komplette Bremse festgefressen, und das hat jetzt natürlich schön gequalmt. Und da ich ja ein fürsorglicher Mensch bin, versuchte ich, dem LKW fahrer irgendwie klar zu machen, das sich seine Bremse gerade ins Jenseits qualmt. Erst mal Lichthupe, keine Reaktion, dann nach dem Überholen mal Warnblinker, und auch keine Reaktion.
Also hat der Fahrer entweder schon längst geschlafen, oder einfach nich Verstanden was ich ihm versuchte zu sagen. Gibt ja eigentlich für alles irgendein Zeichen (Bitte, Danke, Überholen ...) nur für "Dein Auto zerlegt sich in seine Bestandteile" kenn ich noch keins.
Wäre nett wenn man mich da mal aufklären würde
Gruß Chris

43 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von 400.000km


Man soll durch die Nebelschlussleuchte erkennen, dass ein Fahrzeug vor einem fährt. Bei Gischt, dürfte ein normal intelligenter Autofahrer erkennen, dass eine Gischtwolke normalerweise von einem vorrausfahrenden Fahrzeug erzeugt wird und Abstand halten. Wozu also die NSL?

Wie es gesetzlich geregelt ist, sollte jedem klar sdein, da ich mal annehme dass jeder von uns nen Führerschein hat. Ist die Gischt groß genug bledent die NSL aber überhaupt nicht, Gischt ist im prinzip das gleiche wie nebel nur mit etwas gröberen Tropfen.

Und dass jeder bei Gischt an einen vorausfahrenden Wagen denkt kann man auch nur vermuten, nicht jeder denkt da weit genug.

@magirusdeutzulm:
Vom Namen etwas ableiten ist fahrlässig:
§17 STVZO:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.

Folglich sind NSW auch bei Regen und Schnee zulässig...

Zitat:

Original geschrieben von toxic21


@magirusdeutzulm:
Vom Namen etwas ableiten ist fahrlässig:
§17 STVZO:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Folglich sind NSW auch bei Regen und Schnee zulässig...

habe ich was anderes behauptet?!

ich wies lediglich darauf hin, dass man nicht willkürlich die NSL (nebelschlussleuchte) benutzen darf, und dass es dafür eine regel gibt! und nicht wie vorhin geschrieben, dass "Jeder muss selber wissen wann er die NSL einschaltet".....

von nsw (nebelscheinwerfern) hab ich rein garnichts geschrieben!

😉

http://www.nebelschlussleuchte.de/
da stehts westenlich zusammengefasst....
und wie in der stvo stht "NEBEL"! da steht nichts von regen, schnee wie bei den nsw's sondern nur nebel!

Was du geschrieben hast ist in rechtlicher Hinsicht natürlich richtig, würde man deiner Argumentationskette aber folgen, bestünden gleiche Bedingungen für die Benutzung von Nebelscheinwerfern... 😉

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


sie heißt ja nicht "regenschlussleuchte" sondern nebelschlussleuchte!
Woraufhin ich schrieb:

Zitat:

Original geschrieben von toxic21


Vom Namen etwas ableiten ist fahrlässig

*lol*

ich vestehe nicht was du willst?!!!!

lies dir die stvo durch (§17/3)! dort steht wann die nsw & nsl benutzt werden darf!

und da besteht ein feiner unterschied! da ist nichts vom namen her abgeleitet sondern steht dort schwarz auf weiß!

Zitat:

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

erkennst du den unterschied?!

nebelscheinwerfer=Nebel, Schneefall oder Regen
nebelschlussleuchte=nur dann wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt

und das ist gewiss nicht das selbe, was also auch nicht zur gleichsetzung der nsw und nsl führt!

Ja ich merke, dass du absolut nicht verstehst was ich meine.
Und da es nur als Randbemerkung von mir zu verstehen war, hat es schon mehr als genug Beachtung bekommen.

Deshalb noch kurz und knackig um dem hier mal ein Ende zu setzen:
Du hast gemeint die NSL sind nur bei Nebel zu benutzen und die Dinger heißen ja nicht umsonst so, sonst würden sie ja regenschlußleuchte heißen =>folglich hast du etwas vom Namen abgeleitet.
Würde man nun deiner Argumentationskette folgen (der Ableitung der Namen auf die Umstände wann man sie einsetzen darf) dürfte man NSW auch nur bei Nebel benutzen.

Deswegen meine mehr als beiläufige Aussage: "Vom Namen etwas abzuleiten ist fahrlässig".

Als ein riesen Wirbel um fast nichts, dewegen btt 😉

Zitat:

Original geschrieben von toxic21


Gischt ist im prinzip das gleiche wie nebel nur mit etwas gröberen Tropfen.

Richtig, es sind größere Tropfen. Deshalb blendet ja die NSL bei Regen so stark.

Die STVO ist da ziemlich eindeutig. Nebelschlussschleuchte nur bei Nebel und dann auch nur bei Sichtweiten unter 50 m und dann auch 50 km/h Höchstgeschwindigkeit.

*ot*

@toxic21
achso...jetzt hab ichs vertanden...habe mich mehr auf deinen ertsen beitrag den ich zitiert habe gestützt... 😉

OK, btt:

Also ich hab mal einen LKW versucht mit Lichthupe und wilden Handzeichen zu stoppen.

Hab ihn dann überholt und ausgebremst. Daraufhin hat der versucht mich überholen, was ich durch das Fahren von Schlangenlinien verhindern konnte.

Als ich ihn bis Stillstand gebremst hatte, ist er rausgesprungen und wollte gerade auf mich losghen, als ich ihn dezent darauf aufmerksam gemacht habe, dass es im Motorraum lichterloh brannte. Hatte dort wohl ein paar Putzlampen unklug abgelegt und eine undichte ESP. Hab ihm dann beim Löschen geholfen. Der Schaden hielt sich somit in Grenzen und er war dann doch dankbar.

Für rechtlich bedenklich halte ich das Ausbremsen schon, wäre halt abzuwägen wie wichtig das ganze ist, das Fahrzeug auf das Fehlverhalten hinzuweisen. Bei defektem Licht oder einer eingeschalteten NSL hätte ich das natürlich nicht gemacht 😁 😁

das ausbremsen etc. kann als nötigung angesehen werden!....
am besten polizei anrufen und sich dadurch nicht gefährden...

na gut, bei ner brennenden esp kann man sowas schon machen (wenns verkehtechnisch.. also freie fahrt) geht.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


das ausbremsen etc. kann als nötigung angesehen werden!....
am besten polizei anrufen und sich dadurch nicht gefährden...

Ich denke aber mal, dass in der Praxis kein betroffener nachdem geholfen wurde Anzeige erstattet. Und wenn, dann würde spätestens der Richter dich freisprechen, schließlich hast du das ja nicht umsonst getan. Ein verhältnissmäßiges Verhalten sollte natürlich gegeben sein, also nicht auf der AB ne Vollbremsung machen nur weil der Wischergummi defekt ist...

wird auch so gehandelt....aber rechtlich gesehen ist es nötigung! und durch das erwähnte schlangenlinienfahren etc. kann es auch "zur gefährdung anderer verkehrsteilnehmer" kommen, und dafür bist du dann auch verantwortlich! wenn es dadurch zu nem unfall kommt!

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


und genau dann muss man den mut haben die netten herren wegen unterlassener hilfeleistung anzuzeigen!

Ist das dann nicht wieder zu dick aufgetragen? Es war ja nur noch ein Haufen Franzosen-Schrott, die Fahrerin war ja schon im Krankenwagen.

ist doch egal....
fakt ist, wennd as fahrzeug z.b. nur leicht evrschrammt geweasen wäre, und lackstift und polierwatte geholfen hätten, wäre diese aussage sicher auch für die versicherung 8des polizisten) interessant...

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