legale weiss-bläuliche Standlichter

VW Golf 4 (1J)

Hab mir jetzt die weissen Standlicher bei Xenonwhite.de gekauft. Und das beste daran: sie sind legal !!

Und sie halten was sie versprechen! Sind zwar nicht ganz so hell wie normale Lampen, aber das brauchen die Standlichter ja auch net unbedingt sein 😉

Hier ein bisschen nach unten scrollen:
*klick to admire the first legal extreme-white parking-lights*

kann sein dass es bissel dauert zum laden

54 Antworten

Noch ein kleiner Nachtrag von mir :-)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1.

Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);

1a.

Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

2.

Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3.

Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.

(aufgehoben)
5.

Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
1.

Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
2.

Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3.

Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
4.

Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
5.

Langbäumen,
6.

Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.

Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.

Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

8a.

Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8b.

Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

9.

Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

9a.

Umrißleuchten (§ 51b);

10.

Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11.

Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12.

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12a.

Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13.

Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14.

Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15.

Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.

Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

16a.

Nebelschlußleuchten (§ 53d);

17.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);

17a.

Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

18.

Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20.

Fahrtschreiber (§ 57a);
21.

Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);
22.

Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23.

(aufgehoben)
24.

(aufgehoben)
25.

Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.

Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1.

Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.

Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3.

Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

Wichtig ist vorallem Absatz 18. Und somit können auch 50€ und 3Punkte durchaus drin sein ;-)

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


Das mit den 20€ ist so ne Sache. Verlassen würde ich mich darauf nich ;-)

nein, verlassen kann man sich nicht drauf, polizisten sind auch nur menschen.

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 20 €

genau das ist es.

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler 15 €

kommt evtl. auch hin.

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


Bei den Fahrzeuguntersuchungen ist festgestellt worden, dass an 32 % der Nutzfahrzeuge unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht worden sind. Dieser Mangel wird künftig als erheblicher Mangel eingestuft. Dem trägt das bisherige geringe Verwarnungsgeld nicht mehr Rechnung. Es erfolgt deshalb eine Anhebung. Für die weniger bedeutsamen Zuwiderhandlungen gegen allgemeine lichttechnische Vorschriften bleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung.

nutzfahrzeuge!!!???

besagt aber nur fuer den tuev etwas, wuerde ich sehen. und der letzte satz ist auch interessant.

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


Es gibt ein BGH Urteil aus Mitte der 60er Jahre und ein dazu genauer definierendes OLG-Urteil aus Celle von 1966: Bei unzulässiger Veränderung des "lichttechnischen Erscheinungsbildes" ist immer von einer Gefährdung auszugehen und somit greift StVZO §19.2 mit dem Erlöschen der BE bei Gefährdung.

standlichter sollten da in der regel nicht drunterfallen, wenn sie nicht grade farbig herausleuchten.

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


Also alles in allem ein schwieriges Feld. Sicherlich auch eine Frage, die die Polizei vor Ort klären wird.

so ist es.

Zitat:

Original geschrieben von Opel Neuling


Aber in wie weit der Versicherungsschutz davon betroffen, ist ist eine andere Frage.

und zwar die frage, inwieweit das standlicht ursaechlich fuer den unfall war.

zum zusatz:
(8) trifft es eher als (18), aber wo erkennst du da ein strafmass? dazu musst du die bkatv heranziehen und das hast du ja bereits im ersten posting getan, hab die stellen ja auch zitiert.

lies dir mal dieses durch, das war die einhellige meinung von etlichen polizisten in dem forum:
http://5854.rapidforum.com/topic=111677036334

gruss,
tom

@ t00i
Sehr gut erklärt. Und Polizisten sind auch nur Menschen ;-)
Das Forum kenne ich im übrigen sehr gut ;-)

Neue Standlichtbirnen

Da mir die Philips etwas zu hell waren, habe ich halt weiter gesucht.
Dabei bin ich dann auf diese Seite gelangt, und zu Testzwecken die Standlichtbirnen.

http://www.trc-tuning.com/.../_beleuchtung.htm

Gestern war es also soweit. Die neue Standlichtbirnen sind eingetroffen.Schon merklich bläulicher als die Philips. Dennoch gallt mein erster Blick(Verständlich) dem E-Prüfzeichen. Und siehe da. Auf dem Sockel E13-Auf der Verpackung E13-Und selbst auf der Rechnung steht E-Marked. Auch auf der Homepage steht( Die leuchten tragen ein E-Prüfzeichen und sind im Straßenverkehr zulässig.) Über die Qualität kann ich natürlich noch nichts sagen. Wird auch noch ein Paar Tage dauern.

So lange jedenfalls alles legal ist, sind diese Standlichtbirnen auf jeden Fall eine Alternative.

Ähnliche Themen

Re: Neue Standlichtbirnen

Da mir die Philips etwas zu hell waren, habe ich halt weiter gesucht.
Dabei bin ich dann auf diese Seite gelangt, und habe zu Testzwecken die Standlichtbirnen bestellt.

http://www.trc-tuning.com/.../_beleuchtung.htm

Gestern war es also soweit. Die neuen Standlichtbirnen sind eingetroffen.Schon merklich bläulicher als die Philips. Dennoch gallt mein erster Blick(Verständlich) dem E-Prüfzeichen. Und siehe da. Auf dem Sockel E13-Auf der Verpackung E13-Und selbst auf der Rechnung steht E-Marked. Auch auf der Homepage steht( Die leuchten tragen ein E-Prüfzeichen und sind im Straßenverkehr zulässig.) Über die Qualität kann ich natürlich noch nichts sagen. Wird auch noch ein Paar Tage dauern.

So lange jedenfalls alles legal ist, sind diese Standlichtbirnen auf jeden Fall eine Alternative.

ich hab das richtige xenon licht. und da mein standlicht gerade garnicht geht(ich denke mal beide birnen kaputt) muss ich mir neue kaufen. welche könnt ihr mir empfehlen. passen die o.g. auch beim richtigen xenon, oder braucht man da spezielle?

und kann man die blinkerbirnen auch auf ein wenig bläulich ändern?

bei xenon brauchst du H6W birnen.

@al3x-GolfII
Die Standlichtbirnen gibt es wohl in unterschiedlichen Fassungen.
Also rausfinden welche Du brauchst, und einfach anfragen.

die fassung ist BAX9s, die hier hab ich bei mir drin:

http://cgi.ebay.de/...egoryZ65223QQssPageNameZWDVWQQrdZ1QQcmdZViewItem

sind schön hell, und net so gelblich wie die standart. aber weiß sind die auch nicht.

hab mich mit dem thema noch nicht befasst.
kann man die selbst tauschen?

liegt is überhaupt an den birnen wenn beide nicht gehen oder kann es auch an was anderem liegen?

Deine Antwort
Ähnliche Themen