Lebenslauf ausdruckbar/Unfallschaden entdeckt
Hallo Caddy-Liebhaber,
hatte mir vor 3 Monaten einen gebrauchten Caddy bei einem Zwischenhändler gekauft. Inzwischen habe ich festgestellt, dass das Schiebefenster undicht ist und Teile der Wischanlage fehlen, weswegen die gar nicht erst wischt.
War deswegen heute beim 🙂 und der wollte 10% des Kostenvoranschlags vorab bezahlt, weil viele das wohl nur machen lassen würden, um das Geld bei der Versicherung einzutreiben. Frage 1: Ist das ein normales Vorgehen?
Beim Kauf hatte der Händler im Kaufvertrag unter "Unfall" vermerkt "nicht bekannt". Nun stellte sich im Lebenslauf heraus, dass da einiges gemacht wurde: Spur richten v+h, Vermessung, Kühlerausbau, Kotflügel gewechselt, etc. Muss also schon kräftig gerummst haben. Frage 2: Habe ich eine Handhabe gegen den Händler und wenn ja welche? Auch beim Privatverkauf müssen doch Beschädigungen angegeben werden, also müsste entweder der Verkäufer (eine Firma, unwahrscheinlich) oder der Händler mich wissentlich über den Tisch gezogen haben...😠
Als ich den 🙂 bat mir den Lebenslauf auszudrucken meinte er das wär aus Datenschutzgründen nicht möglich - ich bin doch aber der Eigentümer des Fahrzeugs 😕 Frage 3: Hat der Händler recht?
25 Antworten
Das stimmt. So ein Auto könnte ich dir auch anbieten. 11 Jahre alt und noch ein Platz frei im Serviceheft.😉
1. Gewährleistung ist hier das falsche Wort. Hier geht es um zugesicherte Eigenschaften.
Wie du selber schreibst hat der Verkäufer Unfallschaden: nicht bekannt ausgedruckt.
Hier ist jetzt zu unterscheiden ob der Händler eine Werkstatt hat oder nicht.
Wenn der Händler eine Werkstatt dabei hat dann ist Ihm zuzumuten das Fahrzeug durch seine Werkstatt zu prüfen bzw. geht das Gericht davon aus das ein Werkstattbetrieb das sehen muss.
Meiner Meinung gibt es hier eine Möglichkeit aufgrund mangelder Sorgfaltspflicht des Händlers den Vertrag anzufechten.
2.
Die Fahrzeughistorie im Service Online ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht an Händler bzw. Kunden herauszugeben. Bei jedem Verkauf bei mir schaue ich mir mit den Kunden zusammen den Ausdruck an. Eine Kopie erhalten Sie natürlich nicht.
Ich kann Dir auch den Ausdruck nicht schicken, den im Druck wird die Kennung meines Anschlußes mit eingebracht. In dem Moment bin ich drann.
Zitat:
Original geschrieben von OPATAKER
1. Gewährleistung ist hier das falsche Wort. Hier geht es um zugesicherte Eigenschaften.
Wie du selber schreibst hat der Verkäufer Unfallschaden: nicht bekannt ausgedruckt.Hier ist jetzt zu unterscheiden ob der Händler eine Werkstatt hat oder nicht.
Wenn der Händler eine Werkstatt dabei hat dann ist Ihm zuzumuten das Fahrzeug durch seine Werkstatt zu prüfen bzw. geht das Gericht davon aus das ein Werkstattbetrieb das sehen muss.
Meiner Meinung gibt es hier eine Möglichkeit aufgrund mangelder Sorgfaltspflicht des Händlers den Vertrag anzufechten.
Hab im Internet in der Zwischenzeit mal etwas quer gelesen. Einer Auffassung nach reicht es wohl schon, dass der Händler problemlos hätte die Fahrzeughistorie anfragen können. Davon abgesehen hatte der Händler auch eine größere Werkstatt.
Das mit der Anfechtung las ich auch. Ich frage mich nur ob ich wirklich vom Kaufvertrag zurücktreten oder ob ich mich auf einen finanziellen Deal einlassen sollte. Wie ist da eure Meinung? Nicht zuletzt habe ich dann kein Auto mehr, müsste erst wieder ein neues Suchen und ich hab nen Haufen Ärger wegen der bisher bezahlten Versicherung (die ich dann natürlich erstattet haben möchte)...
Zitat:
2.
Die Fahrzeughistorie im Service Online ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht an Händler bzw. Kunden herauszugeben. Bei jedem Verkauf bei mir schaue ich mir mit den Kunden zusammen den Ausdruck an. Eine Kopie erhalten Sie natürlich nicht.
Ich kann Dir auch den Ausdruck nicht schicken, den im Druck wird die Kennung meines Anschlußes mit eingebracht. In dem Moment bin ich drann.
Ich hab nur einen kurzen Blick reingeworfen. Und konnte mir nur die genannten Dinge merken. Kann gut sein, dass es noch mehr war. Die Reparaturübersicht füllte eine ganze Bildschirmseite.
ich will dir kein Rat hierzu geben aber ich möchte Dir eins zu bedenken geben.
Viele Händler lassen sich so einen nachträglichen Preisnachlass mit einer general Befreiung des Sachmangels bestätigen.
Da steht dann
ohne jegliche Anerkennung und Rechtspflicht zahlt Händler x an Käufer y Summe Z
Die Parteien sind sich darüber einig das damit auf weitere Ansprüche aus dem Vertrag vom xx.xx.xx abgegolten sind !
Dem Kunden wird dann erzählt es handelt sich nur um den Unfall in Wahrheit verzichtest du auf sämtliche Sachmangelhaftung !
1. Bitte also darauf achten das nur der Unfall drinn steht
2. genaue schriftliche Aufschlüsselung des betroffenen Unfalls inkl. Schadenshöhe
3. bitte genau prüfen lassen ob es nachfolgende Reparaturen gab ( Spur nochmals eingestellt etc.)
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... und evtl. doch (wie bereits oben erwähnt) prüfen, ob ein sachkundiger Anwalt (Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden?) weiterhelfen kann, bevor es zu spät ist. Das ist natürlich auch dagegen abzuwägen, welches Verhältnis mit dem Händler besteht und in Zukunft bestehen soll (oder ist es egal?). 😉 Viel Erfolg!
Bedenke bitte auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel,-
das heißt, wieviel Kaufpreisrückerstattung würdest du bekommen
- und der dafür zu leistende Aufwand, wie ein Gutachten und dem zu gewinnenden Proßess.
Ohne Gutachten kein Proßess, und wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, muß diese erst zustimmen (wenn sie ein Aussicht auf Erfolg der Klage sieht).
Also frag dich, ob es den ganzen Ärger lohnt,
auch wenn es nicht rechtens ist???
Das ist mein Ergebnis aus vielen Rechtstreitigkeiten
Moin,
hilfreich wäre es ggf. nach dem letzten Vorbesitzer zu recherchieren; dann mit diesem Kontakt aufnehmen und versuchen herauszubekommen ob dieser beim Verkauf des Fahrzeuges an den Händler den Unfallschaden angegeben hat. Dem Umfang des Schadens nach war er verpflichtet den Unfallschaden anzugeben unabhängig davon, ob der Unfall während seinem Besitz des Fahrzeuges stattgefunden hat oder ihm durch einen Vorbesitzer mitgeteilt wurde. Da am Fahrzeug Teile fehlten, die für den Betrieb notwendig waren, liegt der Verdacht nahe, dass der Unfall während seiner Halterschaft passiert ist. Die Frage ist, ob er dem Händler den Unfallschaden beim Verkauf des Fahrzeuges offen gelegt hat oder nicht. Haben Händler und/oder Vorbesitzer den Unfallschaden verschwiegen, dürften die Tatsbestandsmermale einer arglistischen Täuschung erfüllt sein, was zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt. Das Verschweigen eines Unfallschadens ist kein Kavaliersdelikt. In diesem Fall schon mal gar nicht, denn die Behebung des Unfallschadens wohl alles andere als professionell. Da zumindest der Verdacht bestand, dass das Fahrwerk betroffen gewesen ist würde ich sehen, dass ich den Wagen an den Händler wieder zurückgebe.
Überlege mal, wer die Kosten für eine fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens tragen soll, sofern sich herausstellt, dass an dem Fahrzeug doch noch viel mehr nicht in Ordnung ist, als nur ein paar fehlende Teile. Unter den gegebenen Umständen ist eine gründliche Untersuchung des Fahrzeuges durch eine (möglichst VWN-) Fachwerkstatt absolut angezeigt. Aus der untergeordneten Frage, wer die möglicherweise noch anfallenden Instandsetzungskosten des damaligen Unfallschadens trägt, ergibt sich auch die Antwort, ob der Händler (a) das Fahrzeug zurücknehmen muss oder (b) der Kaufpreis rückwirkend gemindert wird.
Klar ist ja auch, dass Du den Wagen im Falle eines Verkaufes als Unfallwagen markieren mußt. Da Du weder über die Art des Unfalles noch über den Umfang der notwendigen Reparatur (ob bereits erfolgt oder nicht) stellt sich meines Erachtens die Frage einer nachträglichen Kaufpreisminderung nicht ! Verkaufst Du den Wagen an einen Dritten ohne dass Du über den Unfallschaden konkrete Angaben machen kannst und der Käufer verunglückt mit dem Fahrzeug so kann dies ganz gravierende Folgen für Dich haben. Stellt dann z.B. ein Gutachter fest, dass das Fahrzeug bereits vor dem Unfall ganz erhebliche technische Mängel hat, die jetzt ursächlich für den Unfall Deines Fahrzeugkäufers sind, so möchte ich nicht in Deiner Haut stecken. Bei einem Unfall geht es dann möglicherweise nicht nur um einen Sach- sondern um einen Personenschaden. Du kannst (so verlockend eine Kaufpeisminderung auch sein mag) nicht für einen Unfallschaden eines Vorbesitzers haften, der (a) suspekt ist (b) Dir nicht in vollem Umfang bekannt ist und (c) den man Dir verschwiegen hatte nicht haften - Du mußt es aber !!!
Also klares Urteil :
Finger weg von dem Auto und den Kaufvertrag anfechten. Kannte der Händler den Unfallschaden (möglichweise reicht hier auch, dass er davon hätte Kenntnis haben können, was aber sicher nicht einfach in der Beweisführung ist) und hat er dann wie bei Dir im Kaufvertrag angegeben "Vorschäden/Unfallfahrzeug = nicht bekannt", so ist von einer arglistischen Täuschung des Händlers auszugehen. Kannst Du dafür den Beweis antreten, so verspricht eine Klage durchaus Aussicht auf Erfolg.
Die Sachmängelgewährleistung ist hier eine unzutreffende Baustelle über die man unter diesen Umständen nicht diskutieren muss.
Wenn eine arglistische Täuschung vorliegt, mußt Du Dir auch keine Gedanken darüber machen, dass Du wegen der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeuges durch Dich die Erstattung des Kaufpreises durch den Händler gemindert werden kann. Im Gegenteil : Ich würde die Auffassung vertreten, dass der Händler über die Erstattung des Kaufpreises hinaus Schadenersatz an Dich zu leisten hat, wie z.B. Ersatz der Zulassungskosten mit Kennzeichen, in dieser Sache verfahrene Kilometer etc. pp. (ausbaufähig) !
Wenn der Händler im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis von dem Vorschaden (Unfallschaden) hatte, so wird er es nicht auf einen Prozess ankommen lassen, sondern sich vermutlich lieber gütlich und außergerichtlich mit Dir einigen. Ob ich mir von einem solchen Händler aber z.B. einen Ersatzwagen anbieten lassen würde, beantwortet sich aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses von selbst.
Schau zu, dass Du den Wagen an den Händler zurückgibst und den Kaufpreis ggf. mit Schadenersatz zurück bekommst. Da man bei einer solchen außergerichtlichen Rückabwicklung / Anfechtung durchaus auf neue Fallstricke trifft, solltest Du Dich zumindest anwaltlich beraten lassen.
Der Fall steht und fällt erstmal damit, ob Du dem Händler nachweisen kannst, dass er konkret Kenntniss von dem Vorschaden / Unfallschaden hatte und somit die Tatbestandsmerkmale einer arglistischen Täuschung verwirklicht wurden. Versuche das erstmal aufzuklären.
LG JoJoMS
Zitat:
Original geschrieben von JoJoMS
Moin,
hilfreich wäre es ggf. nach dem letzten Vorbesitzer zu recherchieren; dann mit diesem Kontakt aufnehmen und versuchen herauszubekommen ob dieser beim Verkauf des Fahrzeuges an den Händler den Unfallschaden angegeben hat. Dem Umfang des Schadens nach war er verpflichtet den Unfallschaden anzugeben unabhängig davon, ob der Unfall während seinem Besitz des Fahrzeuges stattgefunden hat oder ihm durch einen Vorbesitzer mitgeteilt wurde. Da am Fahrzeug Teile fehlten, die für den Betrieb notwendig waren, liegt der Verdacht nahe, dass der Unfall während seiner Halterschaft passiert ist. Die Frage ist, ob er dem Händler den Unfallschaden beim Verkauf des Fahrzeuges offen gelegt hat oder nicht. Haben Händler und/oder Vorbesitzer den Unfallschaden verschwiegen, dürften die Tatsbestandsmermale einer arglistischen Täuschung erfüllt sein, was zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt. Das Verschweigen eines Unfallschadens ist kein Kavaliersdelikt. In diesem Fall schon mal gar nicht, denn die Behebung des Unfallschadens wohl alles andere als professionell. Da zumindest der Verdacht bestand, dass das Fahrwerk betroffen gewesen ist würde ich sehen, dass ich den Wagen an den Händler wieder zurückgebe.
Wie kommst Du darauf dass die Beseitigung nicht professionell war? Mir als Laie fällt zumindest nichts auf. Ich habe es nur über die Fahrzeughistorie herausgefunden weil der bei VW repariert wurde. Oder meinst Du die Sache mit der fehlerhaften Wischanlage?
Zitat:
Überlege mal, wer die Kosten für eine fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens tragen soll, sofern sich herausstellt, dass an dem Fahrzeug doch noch viel mehr nicht in Ordnung ist, als nur ein paar fehlende Teile. Unter den gegebenen Umständen ist eine gründliche Untersuchung des Fahrzeuges durch eine (möglichst VWN-) Fachwerkstatt absolut angezeigt. Aus der untergeordneten Frage, wer die möglicherweise noch anfallenden Instandsetzungskosten des damaligen Unfallschadens trägt, ergibt sich auch die Antwort, ob der Händler (a) das Fahrzeug zurücknehmen muss oder (b) der Kaufpreis rückwirkend gemindert wird.
Ich gehe eigentlich davon aus, dass VW alles ordnungsgemäß repariert hat. Mich würde nur mal interessieren wie sehr der Wert meines Autos durch den Unfall gemindert wird, schließlich muss
ichbei einem Weiterverkauf eben dies angeben wie Du auch weiter schreibst:
Zitat:
Klar ist ja auch, dass Du den Wagen im Falle eines Verkaufes als Unfallwagen markieren mußt. Da Du weder über die Art des Unfalles noch über den Umfang der notwendigen Reparatur (ob bereits erfolgt oder nicht) stellt sich meines Erachtens die Frage einer nachträglichen Kaufpreisminderung nicht ! Verkaufst Du den Wagen an einen Dritten ohne dass Du über den Unfallschaden konkrete Angaben machen kannst und der Käufer verunglückt mit dem Fahrzeug so kann dies ganz gravierende Folgen für Dich haben. Stellt dann z.B. ein Gutachter fest, dass das Fahrzeug bereits vor dem Unfall ganz erhebliche technische Mängel hat, die jetzt ursächlich für den Unfall Deines Fahrzeugkäufers sind, so möchte ich nicht in Deiner Haut stecken. Bei einem Unfall geht es dann möglicherweise nicht nur um einen Sach- sondern um einen Personenschaden. Du kannst (so verlockend eine Kaufpeisminderung auch sein mag) nicht für einen Unfallschaden eines Vorbesitzers haften, der (a) suspekt ist (b) Dir nicht in vollem Umfang bekannt ist und (c) den man Dir verschwiegen hatte nicht haften - Du mußt es aber !!!
Ja, daher würd ich eigentlich mindestens das Gutachten von damals sehen wollen.
Zitat:
Also klares Urteil :
Finger weg von dem Auto und den Kaufvertrag anfechten. Kannte der Händler den Unfallschaden (möglichweise reicht hier auch, dass er davon hätte Kenntnis haben können, was aber sicher nicht einfach in der Beweisführung ist) und hat er dann wie bei Dir im Kaufvertrag angegeben "Vorschäden/Unfallfahrzeug = nicht bekannt", so ist von einer arglistischen Täuschung des Händlers auszugehen. Kannst Du dafür den Beweis antreten, so verspricht eine Klage durchaus Aussicht auf Erfolg.
Er hätte Kenntnis haben können durch eine Anfrage der Historie bei VW.
Zitat:
Die Sachmängelgewährleistung ist hier eine unzutreffende Baustelle über die man unter diesen Umständen nicht diskutieren muss.
Wenn eine arglistische Täuschung vorliegt, mußt Du Dir auch keine Gedanken darüber machen, dass Du wegen der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeuges durch Dich die Erstattung des Kaufpreises durch den Händler gemindert werden kann. Im Gegenteil : Ich würde die Auffassung vertreten, dass der Händler über die Erstattung des Kaufpreises hinaus Schadenersatz an Dich zu leisten hat, wie z.B. Ersatz der Zulassungskosten mit Kennzeichen, in dieser Sache verfahrene Kilometer etc. pp. (ausbaufähig) !
Wenn der Händler im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis von dem Vorschaden (Unfallschaden) hatte, so wird er es nicht auf einen Prozess ankommen lassen, sondern sich vermutlich lieber gütlich und außergerichtlich mit Dir einigen. Ob ich mir von einem solchen Händler aber z.B. einen Ersatzwagen anbieten lassen würde, beantwortet sich aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses von selbst.
Eben weil ich hier die Karten in der Hand habe denke ich über eine finanzielle Entschädigung nach. Inzwischen bin ich problemlose 5.000km damit gefahren und habe es schon irgendwie "lieb" gewonnen 🙁
Zitat:
Schau zu, dass Du den Wagen an den Händler zurückgibst und den Kaufpreis ggf. mit Schadenersatz zurück bekommst. Da man bei einer solchen außergerichtlichen Rückabwicklung / Anfechtung durchaus auf neue Fallstricke trifft, solltest Du Dich zumindest anwaltlich beraten lassen.
Der Fall steht und fällt erstmal damit, ob Du dem Händler nachweisen kannst, dass er konkret Kenntniss von dem Vorschaden / Unfallschaden hatte und somit die Tatbestandsmerkmale einer arglistischen Täuschung verwirklicht wurden. Versuche das erstmal aufzuklären.
LG JoJoMS
Ich werde mich wohl erstmal an den Vorbesitzer wenden. Da es eine größere Firma war kann ich mir eigentlich kaum vorstellen, dass die irgend etwas verschwiegen haben beim Verkauf...
Hi,
ich kam wegen der fehlenden Teile an der Wischwasseranlage darauf, dass es eigentlich keine VW-Werkstatt gewesen sein kann, die den Unfallschaden beseitigt hat. Da er aber nun VW-Händler ist, hast du gute Karten, denn er hätte selbst mal eben die Fahrzeughistorie in seinem PC aufrufen können und dann höchstwahrscheinlich den Unfallschaden gesehen. Zumindest hätte es diesen sehen können. Das dürfte reichen.
Ist es denn jetzt derselbe VW-Händler, der 10 % des Kostenvoranschlages per Vorkasse von dir haben möchte ? Sehr merkwürdig.
Einen Anspruch auf das Unfallschadengutachten wirst Du nicht haben. In der Fahrzeughistorie steht auch nur drin, was bei VW an diesem konkreten Fahreug repariert wurde. Gutachtencharakter hat das nicht.
Frag den Händler dich mal, ob er Dich in seiner Gegenwart mal eben über die Schulter gucken läßt, was in der Fahrzeughistorie steht. Ich kann mir baer schon denken, warum er das erst gar nicht will.
Die Höhe der Wertminderung kann man jetzt kaum noch ermitteln. Du kennst ja noch nicht einmal den wahren Reparaturumfang. Du wirst Dich dann wohl pauschal mit den Händler auf eine Kaufpreisreduzierung einigen müssen. Die Alternative ist die Rückgabe des Fahrzeuges. Das mußt Du wissen. Der Verkäufer dürfte in dieser Lage sicher keinen Drang auf eine Klage wg. arglistischer Täuschung haben.
LG JoJoMS
Zitat:
Original geschrieben von JoJoMS
Hi,ich kam wegen der fehlenden Teile an der Wischwasseranlage darauf, dass es eigentlich keine VW-Werkstatt gewesen sein kann, die den Unfallschaden beseitigt hat. Da er aber nun VW-Händler ist, hast du gute Karten, denn er hätte selbst mal eben die Fahrzeughistorie in seinem PC aufrufen können und dann höchstwahrscheinlich den Unfallschaden gesehen. Zumindest hätte es diesen sehen können. Das dürfte reichen.
Hallo irgendwie hab ich ein wenig an Dir vorbeigeschrieben oder es war missverständlich. Ich habe es bei einem normalen Gebrauchtwagenhändler gekauft. Die Historie habe ich mir bei meinem lokalen VW-Händler zeigen lassen. Und da sah ich eben was alles gemacht wurde.
Nach einem Gerichtsurteil was ich im Netz fand ist es so, dass es einem Händler (egal ob VW oder nicht) zumutbar ist den Lebenslauf vor (Weiter-)Verkauf einzusehen. Falls er das nicht tut hat er mindestens das Pech der Anfechtung des Kaufvertrages mit allem was dazu gehört (was er widerum wahrscheinlich an seinen Verkäufer weiterbelasten könnte). Kann ich nachweisen, dass er es wissentlich verschwiegen hat kommt Betrug noch dazu.
Ich werde mal den Vorbesitzer anrufen, wobei mir das derzeit eigentlich gar nicht passt, da der Urlaub vor der Tür steht 😠
Hm - ich bezweifele, dass es jedem x-beliebigen Gebrauchtwagenhändler möglich oder zumutbar ist, die VW-systeminterne Fahrzeughistorie einzusehen. Er hat ähnlich wie Du dorthin keinen Zugang. Es war ihm aber sicher zuzumuten den Vorbesitzer eindringlich nach Vorschäden zu befragen, bevor er den Wagen angekauft hat. Hat ihm dieser glaubhaft versichert, dass das Fahrzeug keinen Vorschaden hatte und ich ergänze mal meinen Standpunkt, wenn er einen solchen aufgrudn einer Lackstärkenmessung nicht hat feststellen können, so wirst Du schlechte Karten haben. Hatte er Kenntnis von dem Vorschaden, so handelt es sich wohl um einen Fall der arglistischen Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft der Sache, was zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Du schriebst ja, dass der Vorbesitzer eine angesehen größere Firma war, weshalb ich davon ausgehen würde, dass der dortige Verantwortliche für den Fuhrpark mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Unfallschaden beim Verkauf angegeben hat. Auch und gerade bei Leasingfahrzeugen 8was ja auch möglich ist) schauen die Ankäufer besonders nach Vorschäden. Schließlich versucht jeder den Ankaufspreis eines solchen Fahrzeuges herunterzuhandeln.
Hör Dir an, was Dein Händler zu dem Fall zu sagen hat und nimm Dir einen Zeugen mit zu dem Gespräch. Am besten keinen Familienangehörigen da deren Zeugnis vor Gericht nicht ganz so hoch gewertet wird, wie das eines Unbeteiligten. Kannst Du dem Händler nachweisen, dass er von dem Unfallschaden Kenntnis hatte, dann vergiß nicht ihm im Falle der Rückgabe des Fahrzeuges einen angemessenen Schadenersatz in Anrechnung zu bringen. Schon Deine jetzige Recherche des Unfallschadens kostet Dich Zeit und Geld, was vermeidbar gewesen wäre, wenn man Dir von vornherein gesagt hätte, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Zur Höhe der Wertminderung durch den Unfall kann Dir hier wohl niemand genauere Beträge nennen, da der Schaden ja nicht einmal vom Umfang her genau bekannt ist. Du kennst ja auch nur Angaben aus der Fahrzeughistorie. Frag doch Deinen VW-Händler, wie hoch er die Wertminderung für so einen Unfallschaden bei einem Fahrzeug, das dem Typ und Alter Deines Caddys entspricht, ansetzen würde. Manche Versicherungen rechnen die Wertminderung recht einfach, indem sie 10 bis 15 % der Reparaturkosten bei einem Schaden an einem Fahrzeug innerhalb der ersten 5 bis 6 Jahre ansetzen. Vielleicht hilft Dir das als Orientierungshilfe. Wichtiger finde ich, dass Du Dich über die ordnungsgemäße Reparatur des Unfallschadens noch einmal vergewisserst bzw. diese überprüfen läßt. Die fehlenden Teile an der Waschanlage geben mir doch zu denken.
LG JoJoMS