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Leasingrücknahme

Themenstarteram 16. April 2008 um 8:08

Hallo Allerseits. Bin brandneuer Motortalk-User, fahre aber schon seit drei Jahren einen V 10. Hole am Montag den Nachfolger, eine Langversion des V 10 in Köln ab. Mein alter geht dann an ein anderes Autohaus in FFM zurück. Habe da die Befürchtung, daß sie nicht gerade zimperlich mit den Nachberechnungen verfahren. Vor drei Wochen war ich bereits da um das Auto auf Lack- und andere Schäden zu untersuchen. Nach fast täglichem Anruf meinerseits haben sie mir endlich die Kostenaufstellung geschickt ( Verzögerungstaktik, um evtl. Reparaturen nicht andernorts machen zu lassen?).

Darin ist auch die Bremsanlage für 1.400,- Euro enthalten. Leider kann man das auch auf der Anzeige erkennen, die seit ein paar Tagen blinkt. Meine Frage: was ist die Mindeststärke der Bremsbeläge bei einem V10 ( in einem anderen Beitrag über den V8 habe ich 2mm gelesen)?

 

Beste Antwort im Thema

Nach zwei ziemlich dreisten Abzockversuchen bei BMW kenne ich diese Spielchen ganz gut.

Hinsichtlich des geschuldeten Zustands bei Rückgabe ist zu sagen, dass ein "normaler" Verschleiß mit den Leasingraten abgegolten ist, d.h. das Fahrzeug ist in einem dem Fahrzeugalter und der Laufleistung entsprechenden Zustand zu retournieren.

Konkret heißt das:

1. Erstattung des Minderwerts bei Schäden (nicht bei normaler Abnutzung!)

Nach den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der über den normalen Wertverlust hinausgeht, d.h. der über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht. Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die trennscharfe Abgrenzung einer vertragsgemäßen Abnutzung zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Die Feststellung eines Minderwerts ist daher einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber.

Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe sind hier auch Sachverständige reglmäßig sehr unterschiedlicher Meinung. Bitte unbedingt beachten: Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend, weder für Euch als Leasingnehmer noch für den Leasinggeber.

Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, erweisen sich vor Gericht regelmäßig als unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber (der erhebt ja die Forderung, also muss er sie beweisen).

2. Berechnung des Minderwerts

Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung der übermäßige Beschädigungen oder Abnutzungserscheinung anfallen würden. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.

3. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen normaler und übermäßiger Abnutzung

Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Das Landgericht München (DAR 98, 19) hat z. B. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube (die nicht bis auf das Blech durchgehen) nicht beanstandet, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts haben Gerichte als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen. Das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) hat einen verbogenen Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie Türen, die links und rechts leicht eingebeult waren, noch durchgehen lassen und hat festgestellt, dass gewisse Lackschäden mit der Benutzung eines Pkw immer verbunden sind, weshalb leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Nach einem Urteil des AG Osnabrück (DAR 99, 556) liegt bei typischen Gebrauchsspuren, wie oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung vor.

 

Mit diesen Infos habe ich mich beide Male gegen die Versuche der BMW Autohäuser durchsetzen können, beide Male haben die Autohäuser nach einem Telefonat, das ich mit der Rechtsabteilung der BMW AG in München geführt habe, außergerichtlich nachgegeben.

Man sollte bei Rückgabe grds. auf einer Begutachtung bei Abgabe des Fahrzeugs bestehen und auf alle Fälle nach diesem Termin sofort eine schriftliche Dokumentation verlangen, die von einem Vertreter des Autohauses unterschrieben ist (dabei spielt die rechliche Zeichnungsbefugnis keine Rolle, d.h. der begutachtende Mechaniker kann das auch abzeichnen). Wichtig: genauen km-Stand notieren!!! Und: Nehmt einen Zeugen mit!

Sollte das Autohaus nach diesem Termin noch weitere Schäden feststellen (beide BMW-Händler haben das getan und mir nach mehr als einer Woche ein Protokoll zur Unterschrift übersandt): Dass die Schäden bei Rückgabe vorhanden waren, müssen die beweisen!

Viel Glück bei der Rückgabe!

Ach so, ja: Wen's genauer interessiert - in diesem Thread findet ihr eine genauere Schilderung, wie die Abzocke läuft:

http://www.motor-talk.de/.../...-aerger-bei-rueckgabe-t632294.html?...

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am 17. April 2008 um 9:02

Zitat:

Original geschrieben von dickschiffuser

Die einfachste Variante ist zur Fairness beider Parteien , das man vor Abgabe ein Gutachten eines freien KfZ Gutachters einholt , der schon in seinem Gutachten darauf eingeht , was Abnutzung ist und was einen Schaden darstellt. Kostet bei der Deuvet so 120 - 180 Euro.

Ein Bekannter gab mir den Tip, und hat damit bisher sehr viel Ärger aus dem Weg gehen können , da er bei nachträglichen Schadensmeldungen immer das Gutachten "ziehen" konnte.

Und da bekanntlich eine "Krähe der...... , " sind alle nachträglichen Forderungen im Sande verlaufen. Bei einigen Fällen war nach Abgabe des Fahrzeuges dieses gar nicht mehr vorhanden , es wurden nur noch die Forderungen gestellt , da sich das Auto schon an einem ganz anderen Ort befand.....

Ist günstiger als ne Autoaufbereitung und zumindestens ein echter Anhaltspunkt vor Gericht.

Wie wäre es, wenn man das Auto ca. 1 Monat vorher "vorstellt". Dann hat man Zeit gezielt die Schäden zu beseitigen oder anders zu reagieren.

peso

Themenstarteram 17. April 2008 um 9:50

genau das habe ich getan. Das Autohaus hat mich Wochen mit einem Termin hingehalten, beisp.weise hat mir der Freundliche einen Tag vor seinem zweiwöchigen Urlaub gefaxt (!), daß er jetzt für zwei Wochen weg ist und sich nach dem Urlaub um einen Termin kümmert. Habe daraufhin den Freundlichen gewechselt aber ich glaube das war sein Freund...

Jetzt habe ich die Kostenaufstellung in der Hand und könnte zu einem anderen lostigern und schauen obs billiger geht. Aber dann kkönnten sie vom Autohaus erst recht unsauber werden und vielleicht hier und dort noch ein Kratzerchen oder Dellchen finden...

am 17. April 2008 um 9:57

Hast Du eine Rechtsschutzversicherung ? Dann solltest Du mit einem Anwalt sprechen. Es ist so, dass von Amtsgericht zu Amtsgericht andere Meinungen über "Verschleiß" existieren.

 

peso

am 28. April 2008 um 14:10

Hallo,

brauche Eure Hilfe!

Ich muss meinen Dicken nächste Woche zurück geben und habe mir soeben einen dicken Steinschlag auf der Windschutzscheibe eingefangen! (Ich erzähle, um nicht als Macho dar zu stehen, lieber nicht, wie das genau ging!).

Kann mir jemand genau sagen, ob ich den beseitigen lassen muss? Oder gibt es bestimmte Ausnahmen / Regeln (z.B. Sichtfeld oder nicht), wo keine Pflicht zur Beseitigung besteht?

Macht es Sinn, den Händler zu fragen?

 

Danke im voraus und Grüsse

Closky

Probiers mal mit carglass vielleicht koennen die das reparieren. Ansonsten steht soweit ich mich erinnere keine Einschränkung in den Bedingungen und du musst tauschen. Sind doch aber nur 150 SB denke ich. Ist doch ein leasingfahrzeug . Ja ja 150 Euros sind ne Menge Holz. Ich denke aber das sollte machbar sein.

Hallo,

wenn der Steinschlag im Sichtfeld ist muss eine neue Scheibe rein.

Du kannst dir dann natürlich auch direkt bei deiner Werkstatt eine

Scheibe einbauen lassen, die wird dann wohl nach Abgabe des Fahrzeuges repariert und du hast deinen Wagen noch einen Tag länger zur Nutzung.

Gruss

Moin, mein lieber Closky,

zum Thema Steinschlagreparatur ist das Relevante schon gesagt; die Kaskoversicherung wird es richten. Mich interessiert nun aber doch, wie es zu der Beschädigung der Frontscheibe gekommen ist :D!

Grüße aus Hamburg

Björn

am 28. April 2008 um 16:12

Ach Björn,

es war, wie es 1000x jeden Tag passiert: Der Fahrer eines vor mir fahrenden 5er sah gaaaaaaaanz weit am Horizont die Umrisse eines LKW und meinte wohl, dass mein Geschwindigkeitsüberschuss von ca. 50 km/h es nicht ermöglicht, eine Lücke von geschätzt 5 Kilometer Länge zum rechts fahren zu nutzen.

Ich habe ausreichende Abstand gelassen, um nicht als Drängler beschimpft zu werden und hörte nur einen Schlag, dann war`s passiert!

Und ich habe 5 meiner kümmerlichen Jahresgehälter verwettet, dass es sich beim Fahrer um eine Frau handelt!

Was wieder beweist, was ich schon vorher wusste: Frauen haben kein räumliches Sehvermögen!

Meine SB ist übrigens 500 Euro!

Zum Rückgabe-Prozedere generell:

Man hat mir gesagt, dass die Begutachtung des Fahrzeugzustandes durch die Dekra erfolgt und der Wagen dann nach Dresden zum Aufbereiten gebracht wird. Ob es hilfreich ist, seinen Händler zur Begutachtung heran zu ziehen, sei dahin gestellt.

Viele Grüße

Closky

Nach zwei ziemlich dreisten Abzockversuchen bei BMW kenne ich diese Spielchen ganz gut.

Hinsichtlich des geschuldeten Zustands bei Rückgabe ist zu sagen, dass ein "normaler" Verschleiß mit den Leasingraten abgegolten ist, d.h. das Fahrzeug ist in einem dem Fahrzeugalter und der Laufleistung entsprechenden Zustand zu retournieren.

Konkret heißt das:

1. Erstattung des Minderwerts bei Schäden (nicht bei normaler Abnutzung!)

Nach den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Leasingnehmer für einen Minderwert am Fahrzeug haften, der über den normalen Wertverlust hinausgeht, d.h. der über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht. Problematisch ist, dass es keine objektiven Bewertungskriterien für die trennscharfe Abgrenzung einer vertragsgemäßen Abnutzung zu einer nicht mehr vertragsgemäßen – übermäßigen Abnutzung gibt. Die Feststellung eines Minderwerts ist daher einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber.

Mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe sind hier auch Sachverständige reglmäßig sehr unterschiedlicher Meinung. Bitte unbedingt beachten: Außergerichtliche Sachverständigengutachten sind nur Parteibehauptungen der jeweiligen Vertragspartei, die sie benutzt. Sie sind also nicht bindend, weder für Euch als Leasingnehmer noch für den Leasinggeber.

Sogenannte Schiedsgutachten, wie sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zu Gunsten der Leasinggesellschaft vereinbart werden, erweisen sich vor Gericht regelmäßig als unwirksam, weil sie dem Leasingnehmer die Möglichkeit des Gegenbeweises abschneiden. Die Beweislast für eine übermäßige Abnutzung des Leasingfahrzeuges trägt nämlich der Leasinggeber (der erhebt ja die Forderung, also muss er sie beweisen).

2. Berechnung des Minderwerts

Bei der Berechnung des Minderwerts ist zu beachten, dass Minderwert nicht automatisch gleichzusetzen ist mit der Summe der Reparaturkosten, die für die Beseitigung der übermäßige Beschädigungen oder Abnutzungserscheinung anfallen würden. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit für einen neutralen Beobachter nachvollziehbaren Kriterien kalkuliert werden.

3. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen normaler und übermäßiger Abnutzung

Der Leasinggeber kann nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen. Das Landgericht München (DAR 98, 19) hat z. B. Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube (die nicht bis auf das Blech durchgehen) nicht beanstandet, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts haben Gerichte als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen. Das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) hat einen verbogenen Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie Türen, die links und rechts leicht eingebeult waren, noch durchgehen lassen und hat festgestellt, dass gewisse Lackschäden mit der Benutzung eines Pkw immer verbunden sind, weshalb leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. (DAR 98, 278) kann der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Leasinggeber trägt für die übermäßige Abnutzung die Beweislast. Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Nach einem Urteil des AG Osnabrück (DAR 99, 556) liegt bei typischen Gebrauchsspuren, wie oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung vor.

 

Mit diesen Infos habe ich mich beide Male gegen die Versuche der BMW Autohäuser durchsetzen können, beide Male haben die Autohäuser nach einem Telefonat, das ich mit der Rechtsabteilung der BMW AG in München geführt habe, außergerichtlich nachgegeben.

Man sollte bei Rückgabe grds. auf einer Begutachtung bei Abgabe des Fahrzeugs bestehen und auf alle Fälle nach diesem Termin sofort eine schriftliche Dokumentation verlangen, die von einem Vertreter des Autohauses unterschrieben ist (dabei spielt die rechliche Zeichnungsbefugnis keine Rolle, d.h. der begutachtende Mechaniker kann das auch abzeichnen). Wichtig: genauen km-Stand notieren!!! Und: Nehmt einen Zeugen mit!

Sollte das Autohaus nach diesem Termin noch weitere Schäden feststellen (beide BMW-Händler haben das getan und mir nach mehr als einer Woche ein Protokoll zur Unterschrift übersandt): Dass die Schäden bei Rückgabe vorhanden waren, müssen die beweisen!

Viel Glück bei der Rückgabe!

Ach so, ja: Wen's genauer interessiert - in diesem Thread findet ihr eine genauere Schilderung, wie die Abzocke läuft:

http://www.motor-talk.de/.../...-aerger-bei-rueckgabe-t632294.html?...

Also als ich meinen V 10 abgegeben habe, da hab ich neue Reifen draufgemacht und ihn mit 120.000 km oder so abgegeben und das wars. Man hat gesehen, dass der Lackierer an der Beifahrertüre geschlampt hat, aber das war kein Problem. Auto wurde vn mir für 80 Euronen aufbereitet und das wars.

Die Minderkm wurden mir ohne Probleme vergütet.:)

am 29. April 2008 um 4:50

Minderkilometervergütung

An sich ist das ein Unding (und wird auch von vielen Leasingnehmern nicht mehr akzeptiert), dass Minderkilometer weniger bringen als Mehrkilometer.

Ich habe das beim Phaeton mal nachgerechnet. Eine Nachzahlung war erheblich günstiger.

peso

Peso, das weiss ich doch und der Mensch ansich ist ja lernfähig. Mancher schneller, mancher eben langsamer. Aber bei den Telefonkosten werde ich dafür versuchen schneller zu sparen. :):D

am 29. April 2008 um 7:24

Moin zusammen,

wollte noch ergänzen:

An der rechten hinteren Tür sind im Bereich des Fensterrahmens deutliche Rostspuren zu sehen, kein Flugrost, sondern von unten rostend!

Thema hatten wir schon mal, wollte aber nicht suchen.

 

Gruss

Closky

Wenn es die art von Rost, sprich Blasenbildung unterdem Lack ist, dann wird das sowieso per Kulanz geregelt, da es anscheinend ein bekanntes Problem ist.

Also lass es einfach mal auf dich zukommen. Es gibt zwar bei den Dekar Typen welche die einen fehlenden Kugelschreiber in der Bedienungsanleitung aufschreiben aber es gibt auch normale Typen.

am 29. April 2008 um 15:42

Hallo,

für die, die demnächst ihren Wagen zurück geben und (zunächst) keinen neuen bekommen, erlaube ich mir, meine "Erlebnisse" zu schildern.

Heute habe ich um 9.30 Uhr bei der VW-Leasing angerufen und hatte eine freundliche Dame dran, die mir erklärte, dass sie nicht zuständig sei und die spezielle Abteilung für Phaeton-Kunden mich in 2 Stunden zurück rufen würde.

Den versprochenen Anruf hab ich natürlich bis jetzt noch nicht erhalten...........

Insgesamt steigt bei mir derzeit der Frust über den einfach nicht vorhandenen Service. Hierzu noch eine Hintergrund-Information:

Laut Aussage Verkaufsleiter Phaeton bei Gottfried Schulz in DUS kann man den Wagen bei jedem VAG-Partner in D zurück geben (ist für mich wichtig, weil ich keine 600 km zur Rückgabe fahre).

Ich nutze daher diese Möglichkeit, musste aber von dem VAG-Autohaus vor Ort folgendes erfahren:

Der Händler bekommt für seinen Service "0 Euro" und hat auch noch das Risiko eines möglichen Schadens für die Zeit bis zur Abholung des Wagens durch GMD. Zusätzlich darf er sich noch um ein DEKRA-Gutachten kümmern.

Der Mitarbeiter betonte mehrmals, dass er mir hier einen Gefallen tut und die Annahme auch verweigern könne.

Wie würdet Ihr da reagieren? Es kann doch nicht sein, dass man als Kunde mit dem teuersten VW als Bittsteller dasteht! Oder bin ich hier falsch gewickelt?

Gruss

Closky

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