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Lange Standzeit bei Lager-Neufahrzeug problematisch ?

Themenstarteram 29. April 2016 um 15:27

Hallo, ich habe mir ein "Neufahrzeug - EU Ausführung", VW Passat B7, 2.0 TDI mit 140 PS mit 0 Km aus Baujahr 2012 reservieren lassen und beabsichtige, diesen nun bei einem deutschen Händler mitte Mai 2016 zu kaufen.

Das Fahrzeug stammt angeblich aus einem Lager eines VW- Händlers in Italien, der insolvent gegangen ist.

Der Händler hat gleich alle Neufahrzeuge ersteigert, es werden derzeit ca. 40 weitere Fahrzeuge mit gleicher Historie auf der Händerhomepage und bei Mobile.de zum Verkauf angeboten. Der Preis ist sehr gut und ist vergleichbar anderer Fahrzeuge gleichen Baujahrs, die allerdings gebraucht sind.

1.) Handelt es sich um einen "Neufahrzeug" im Sinne der deutschen Rechtssprechung ?

2.) Beginnt die 24 monatige Herstellergarantie von VW, wenn das Fahrzeug erstmalig von mir zugelassen wurde ?

2.) Auf was ist bei der Übergabe / bei der Vertragsausgestaltung besonders zu achten ?

3.) Ist mit technischen Mängeln der langen Lagerung von ca 3,5 Jahren zu rechnen ? Hier interessiert mich vorallem der Motor.

4.) Handel es sich ggf. um Betrugsversuch ? Wo ist der Haken ?

Ich bitte um Kommentare, evtl habt ihr ja mal entsprechende Erfahrungen gemacht.

 

Beste Antwort im Thema

Ich würde die Finger von der Kiste lassen. Bj. 2012 bedeutet Euro 5 , seit September 2015 dürfen aber nur noch Fahrzeuge mit Euro 6 neu zugelassen werden. War die Kiste noch nie zugelassen wird man Sie zu 99,9999% auch nicht zugelassen bekommen. Das haben schon Einige schmerzhaft erfahren dürfen als Sie nie zugelassene Autos mit zu alter Abgasnorm gekauft hatten. Selbst BMW hat es nicht geschafft einen aus Ersatzteilen neun aufgebauten 02er zuzulassen, keine aktuell gültige Abgasnorm = keine Zulassung. Nur der BlueTDI mit dem Motortyp CFFB hatte damals schon Euro 6, aber ob Der in Italien vertrieben wurde.

Wie auch immer, nur mit Euro 6 wäre das Auto zulassungsfähig.

Oder wenn die Kiste vor September 2015 schon mal zugelassen war.

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Zitat:

@klamann15 schrieb am 30. April 2016 um 12:03:49 Uhr:

In TV und Presse gabe es schon Berichte denen es auch so ergangen ist und jetzt ein Auto in der Garage stehen haben mit dem sie nichts anfangen können.

Nicht ganz. Kann man ins EU-Ausland exportieren. :) Wird dort problemlos zugefallen.

Falls du "problemlos zugelassen" meintest - erklär mal, wie das laufen soll, wenn EU-weit Euro 6 vorgeschrieben ist und das betroffene Fahrzeug das nicht erfüllt?

Ich glaub jemand will unbedingt Lehrgeld bezahlen. Eine Erstzulassung ist wie mittlerweile ein dutzend mal (richtig) gewarnt worden ist nicht mehr möglich. War der bereits zugelassen (Tageszulassung) geht das, aber NICHT bei einem rechtlichen Erstzulassung. Nirgendwo in Europa.

Es wird daher ein Dummer gesucht, der die Kiste mittels "Bakschisch, Fakelaki" & ähnlichen Methoden durch die Behörden bringt. Oder exportiert.

Bulgarien, Rumänien oder sonstige Länder wo man sehr empfänglich für die kleinen bunten Papierschnitzel mit den schönen Zahlen darauf ist?

Importeure oder Hersteller bekamen eine gewisse Übergangsfrist in der Sie mit einer Ausnahmegenehmigung Lagerfahrzeuge auch noch nach dem 1 September 2015 zulassen konnten. Aber ein Händler wohl kaum und das diese Frist noch bis in den Mai 2016 gelten sollte ist nicht anzunehmen.

Hat seinen Grund weswegen die Hersteller in der Regel recht frühzeitig komplett auf die neue Norm umstellen, eben um die Gefahr zu umgehen Autos mit der alten Norm rumstehen zu haben.

am 1. Mai 2016 um 12:14

Zitat:

@MaxPower128 schrieb am 1. Mai 2016 um 10:58:34 Uhr:

Dass das Fahrzeug BJ 2012 ist, habe ich erst am Telefon erfahren. Das Thema Euro 6 hat Der Verkäufer gar nicht erwähnt.

Warum wurde denn in deinem Fall eine Ausnahmeregelung erteilt? Wie kann Der Händler Oder ich eine Ausnabahmeregelung beantragen?

Weil damals irgendeine Übergangfrist für bereits typgeprüfte Kfz bestand. Ob die heute noch gilt kann ich mir nicht vorstellen, wäre aber ein Anruf bei der Zulassungsstelle wert. Wobei ein 2012er Passat kaum unter die 2014er-Typprüfung fallen dürfte.

In den Vertrag reinschreiben: "Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies".

Dann Geld erst hergeben, wenn die Papiere ausgestellt sind und die Nummernschilder bestempelt sind.

Themenstarteram 1. Mai 2016 um 13:11

"Dann Geld erst hergeben, wenn die Papiere ausgestellt sind und die Nummernschilder bestempelt sind." Wie soll das funktionieren, wenn der Händler ca. 500 km entfernt von meiner Meldeadresse ist?

am 1. Mai 2016 um 13:48

Indem

– er das Fahrzeug (über einen Zulassungsdienst) für dich zulässt

– er dir den Brief schickt und du es zulässt

Beides wird in der Praxis aber nicht stattfinden, wie schon geschrieben. Ein 2012er Passat ist 2016 nicht als Neufahrzeug zulassungsfähig.

Wie ich schon geschrieben habe solltest du dich vor der Unterschrift des Kaufvertrages bei deiner Zulassungsstelle erkundigen ob das Auto zulassungsfähig ist, am besten schriftlich mit Amt und Siegel.

Erst dann bist du auf der absolut sicheren Seite und kannst das Auto kaufen.

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 1. Mai 2016 um 14:37:24 Uhr:

In den Vertrag reinschreiben: "Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies".

Dann Geld erst hergeben, wenn die Papiere ausgestellt sind und die Nummernschilder bestempelt sind.

Ich würde dies so ergänzen:

"Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug nach dem 01.05.2016 zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies. Für den Fall, dass eine Zulassung nicht möglich sein sollte, garantiert der Verkäufer die Rücknahme des Kaufgegenstandes und die sofortige Rückerstattung des gezahlten Kaufpreis und unterwirft sich dazu der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Alternativ:

"Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug nach dem 01.05.2016 zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies. Der Verkäufer ist mit einer Anzahlung in Höhe von 5 % des Kaufpreises einverstanden und die restlichen 95 % erhält er nach erfolgter Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde. Für den Fall dass die Zulassung nicht möglich sein sollte, garantiert der Verkäufer die Rücknahme des Kaufgegenstandes und die sofortige Rückerstattung der geleisteten Anzahlung."

 

am 1. Mai 2016 um 14:30

Zitat:

@trouble01 schrieb am 1. Mai 2016 um 15:58:24 Uhr:

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 1. Mai 2016 um 14:37:24 Uhr:

In den Vertrag reinschreiben: "Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies".

Dann Geld erst hergeben, wenn die Papiere ausgestellt sind und die Nummernschilder bestempelt sind.

Ich würde dies so ergänzen:

"Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug nach dem 01.05.2016 zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies. Für den Fall, dass eine Zulassung nicht möglich sein sollte, garantiert der Verkäufer die Rücknahme des Kaufgegenstandes und die sofortige Rückerstattung des gezahlten Kaufpreis und unterwirft sich dazu der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Alternativ:

"Vertrag gilt nur, wenn das Fahrzeug nach dem 01.05.2016 zulassungsfähig ist. Der Verkäufer garantiert dies. Der Verkäufer ist mit einer Anzahlung in Höhe von 5 % des Kaufpreises einverstanden und die restlichen 95 % erhält er nach erfolgter Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde. Für den Fall dass die Zulassung nicht möglich sein sollte, garantiert der Verkäufer die Rücknahme des Kaufgegenstandes und die sofortige Rückerstattung der geleisteten Anzahlung."

Bist du Anwalt?

 

Ich bin ein kleiner bescheidener Poster in einem guten Forum und gebe hier keine anwaltlichen Ratschläge ab, selbst wenn ich das könnte...

am 1. Mai 2016 um 14:48

Dann ist ja gut. Nicht das du demnächst einen brauchst...

Mit Rechtsberatung ist das nämlich so eine Sache.

Ich kann dem TE nur noch einen letzten Tip geben, Hirn einschalten und nicht Gier frisst Hirn. :D

Zitat:

@stbeicht schrieb am 1. Mai 2016 um 16:48:35 Uhr:

Dann ist ja gut. Nicht das du demnächst einen brauchst...

Mit Rechtsberatung ist das nämlich so eine Sache.

Bist du von der Polizei? Oder Abschnittsbevollmächtigter?

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