Ladung ragt bei Dunkelheit ins Fahrbahnprofil - Spiegel abgefahren!
Was denkt Ihr, wer hier Schuld hatte?
Anm.: Der "Leiterwagen" parkte dort, der MB-Kastenwagen fuhr auf der rechten Spur. Und hier der Ort des Geschehens bei Sonnenschein: Gurgel Straßenguck Auf der Baumscheibe rechts parkte der Leiterwagen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Roadwin schrieb am 11. Februar 2015 um 08:59:12 Uhr:
Ach, haben wir wieder alle beim Schwindeln erwischt?Die StVO mit der Verantwortung durch den Durchführenden; das HGB mit der Zuweisung, wer dieser Durchführende zu sein hat und welche Verantwortlichkeit wer trägt; diverse OLGs, die schon lange und zweifelsfrei geklärt haben, dass die Verantwortlichkeit a) nicht delegierbar ist, b) direkt der Geschäftsführung obliegt, c) Bußgelder grundsätzlich um die Komponente der Gewinnabschöpfung erhöht werden können, ...
Dass in Teilbereichen bei gewissen dann vorliegenden Umständen der Fahrer auch mit im Boot sein kann, ist richtig.
Aber dass der Versender (Geschäftsführungsverantwortung) durch das alleinige Handeln von Dritten aus der Verantwortung der Lasi dann raus ist; oder über vertragliche Regelungen oder Anweisungen seine Verantwortung innerhalb des eigenen Unternehmens nach unten, oder auf Dritte, zB. einer externen Spedition vollständig übertragen könnte, dem ist nicht so.
Wäre doch wieder nur der Stammtischklassiker, wenn man der Meinung ist, dass man über zivilrechtliche Verträge den Inhalt von Verordnungen und Gesetzen außer Kraft setzen könnte 😉
Falsch.
Der Verlader bekommt eine Teilstrafe und der Führer des Fahrzeugs kommt ebenso dran.
Wer auch noch mit im Boot sitzt ist der Vorgesetzte des Verladers. Dieser kann sich aber unter Umständen da fein raushalten.
Im Endeffekt ist aber der Fahrer zuerst verantwortlich, da er sich über den Zustand seines Fahrzeugs vergewissern muß ob dieser den Richtlinien der STVO entspricht, der technische Zustand i.O. und die Ladung ordentlich verladen und gesichert ist.
Apropos STVO... Unter § 22 Ladung steht folgendes:
Zitat:
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Sprich, selbst wenn die Leiter sogar 1 m über das Fahrzeug übergestanden hätte, wäre eine Kennzeichnung mit diesen Sicherungsmittel (rote Fahne usw.) gar nicht zulässig gewesen.
Und wem wurde dieser Floh ins Ohr gesetzt, daß man seitlich einen Abstand einzuhalten hat ?!
Die STVO besagt "Es ist möglichst weit rechts zu fahren" !!!
Hier ragt ein Hinderniss in die Fahrbahn hinein und das ist nicht zulässig.
123 Antworten
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:09:30 Uhr:
Da kann ich als Beispiel nur einen Schildbürgerstreich aus meiner Heimatstadt angeben. Dort war ein Verkehrsschild (Hinweistafel) so blöd neben dem Radweg montiert, dass die Unterkante mehrere Radfahrer aus dem Sattel geholt hat. Das ging damals (15 - 20 Jahre her) groß durch die Zeitung, rechtlich war da aber nichts zu holen. Die Stadt hat das Schild dann "aus Kulanz" versetzt...Zitat:
@Mischkolino schrieb am 10. Februar 2015 um 13:04:28 Uhr:
@Roadwin, ich drehe malden Spießdas Auto um: Die Leiter ragt jetzt 40cm ins Lichtraumprofil des direkt hinter den Parkbuchten liegenden 1m breiten Radwegs. In der Dunkelheit knallt ein Radfahrer mit dem Kopf dagegen, stürzt, mit mehr oder weniger schlimmen Folgen wie sich das Jeder ausdenken kann. Selbst schuld? Sichtfahrgebot?
Ich berufe mich auf die schlechte Erkennbarkeit der Leiter.
Zitat:
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 10. Februar 2015 um 13:08:19 Uhr:
[...]
Wie ist es denn beim Querparken mit den Rückstrahlern (Katzenaugen), müssen die dann nicht auch um 90° gedreht werden, wenn hinten zu seitlich und seitlich zu hinten wird?
[...]
Hier z.B. gibt es auch völlig unterschiedliche Richtersprüche, quer zur Fahrtrichtung parkende Smarts.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:09:30 Uhr:
[...] Dort war ein Verkehrsschild (Hinweistafel) so blöd neben dem Radweg montiert, dass die Unterkante mehrere Radfahrer aus dem Sattel geholt hat. [...] rechtlich war da aber nichts zu holen. [...]
Das hingegen verwundert mich jetzt aber, weil es sich um fest installiertes Straßenzubehör handelt. Und dabei gilt eine Mindesthöhe der Unterkante über Geh- und Radwegen von 2,50m. Sogar bei temporär aufgestellten Verkehrszeichen einer Baustelle.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:11:35 Uhr:
Ich berufe mich auf die schlechte Erkennbarkeit der Leiter.Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:09:30 Uhr:
Da kann ich als Beispiel nur einen Schildbürgerstreich aus meiner Heimatstadt angeben. Dort war ein Verkehrsschild (Hinweistafel) so blöd neben dem Radweg montiert, dass die Unterkante mehrere Radfahrer aus dem Sattel geholt hat. Das ging damals (15 - 20 Jahre her) groß durch die Zeitung, rechtlich war da aber nichts zu holen. Die Stadt hat das Schild dann "aus Kulanz" versetzt...
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:11:35 Uhr:
Zitat:
Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Dieser Paragraph ist dafür aber nicht zuständig. "Seitlich" bezieht sich hier ja immer noch auf das Fahrzeug, nicht auf den Verkersfluss. Wenn es hinten am Fahrzeug weniger als 1 Meter herausragt, dann ist das nicht "seitlich" im Sinne dieser Vorschrift. Auch nicht, wenn das Auto seitlich zur Straße geparkt ist und die Ladung in die Straße hereinragt. Der Paragraph ist also nicht anwendbar. Ich hoffe ja, es gibt da andere Vorschriften, die das verbieten. Dieser Paragraph hier ist aber leider ungeeignet.
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Zitat:
@Mischkolino schrieb am 10. Februar 2015 um 13:25:05 Uhr:
Das hingegen verwundert mich jetzt aber, weil es sich um fest installiertes Straßenzubehör handelt. Und dabei gilt eine Mindesthöhe der Unterkante über Geh- und Radwegen von 2,50m. Sogar bei temporär aufgestellten Verkehrszeichen einer Baustelle.
Vielleicht waren es Hochräder...
Wie gesagt: das ist schon einige Jahrzehnte her und die Stadt hat sich (zunächst) hinter Paragraphen verschanzt. Ich habe gesucht, aber nichts darüber im Netz gefunden.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 10. Februar 2015 um 13:04:28 Uhr:
@Roadwin, ich drehe malden Spießdas Auto um: Die Leiter ragt jetzt 0,99m ins Lichtraumprofil des direkt hinter den Parkbuchten liegenden 1,50m breiten Radwegs. In der Dunkelheit knallt ein Radfahrer mit dem Kopf dagegen, stürzt, mit mehr oder weniger schlimmen Folgen wie sich das Jeder ausdenken kann. Selbst schuld? Sichtfahrgebot?
Mir dem Begriff "Lichtraumprofil" und dessen Existenz im Straßenverkehr habe ich Dir jetzt zwar was nettes gezeigt, aber irgendwie begriffen, dass der mit der Thematik hier überhaupt nichts zu tun hat, hast Du immer noch nicht.
Das Lichtraumprofil ist eine Vorschrift, um einen Raum von immobilen Dingen (Häuser, Bäume, ...) freizuhalten, damit dieser Bereich dem Verkehr zur Verfügung steht. Der Brückenpfeiler auf dem Radweg hat mit Lichtraumprofil zu tun. Fahrzeuge, Fußgänger, Dinge, die transportiert werden, mobile Gegenstände, ... hat nichts mit irgendwelchem "Lichtraumprofil" zu tun.
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In Bezug auf Schuld und Haftung ist an Deinem Beispiel überhaupt nichts übertrag- oder vergleichbar, weil man sowohl durch den Radfahrer nicht mehr "unter Gleichen" ist und die Gefährdungshaftung ganz erheblich mit rein spielt, wie auch ein Rad- oder Fußweg nicht mehr zur Fahrbahn gehören (Stichwort Parken auf dem Gehsteig) und ein Fahrzeug bzw. dessen in diese Bereiche überstehende Ladung vollkommen anders bewertet werden.
Weiterhin ist der sich bewegende Fahrzeugführer kein Auto- sondern Radfahrer/Fußgänger, der deutlich andere Bestimmungen zu Seitenabständen einzuhalten hat.
Dein Versuch zu einer beispielhaften Vergleichssituation ist ja ganz nett, aber ist genauso vergerlichbar wie überstehende Ladung auf der Autobahn bei gleichzeitig notlandendem Airbus auf der Überholspur.
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:30:23 Uhr:
[...] Ich hoffe ja, es gibt da andere Vorschriften, die das verbieten. [...]
Die Hoffnung hatte ich auch, aber sie wird auf lange Sicht nicht Tatsache werden. In meinem Fall ist alles noch einmal glimpflich abgelaufen, keine Personenschäden, geringer Sachschaden, keine Ordnungsstrafe, keine Punkte, kein Rechtsstreit. Aber wie ergeht es dem Nächsten???
Zitat:
@Mischkolino [url=http://www.motor-talk.de/.../...l-spiegel-abgefahren-t5202943.html?...
schrieb am 10. Februar 2015 um 13:13:48
Hier z.B. gibt es auch völlig unterschiedliche Richtersprüche, quer zur Fahrtrichtung parkende Smarts.
Auch der Smart ist ein völlig ungeeignetes Beispiel.
Das "eigentlich erlaubte" Querparken beim Smart stammt aus der alleinigen Betrachtung der maximal zulässigen Breite und dass die Länge des Smart damit übereinstimmt.
Nur leider wurde dabei komplett missachtet, dass ein Querparken nur dann zulässig ist, wenn Querparken durch entsprechende Kennzeichnung des Parkplatzes für erlaubt erklärt ist.
Unterschiedliche Richtersprüche muss man auch immer zu der dem Richter vorliegenden Fragestellung betrachten: Geht es um das nicht erlaubte Querparken; geht es um die erhöhte Gefährdung beim Herausfahren wegen nicht ausreichender Übersicht (Rückspiele und fließender Straßenverkehr); geht es um die "falsche Beleuchtung", mit der kein Fahrer aus dem fließenden Verkehr rechnen muss, weil kein Querparken erlaubt ist; geht es um ...
Unterschiedliche Fragen führen zu unterschiedlichen Antworten, nur der rudimentäre Urteilsspruch zu "Smart", jedoch ohne Betrachtung der Fragestellung und der genauen Urteilsbegründung hat schon viele auf den Holzweg geführt.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 10. Februar 2015 um 13:39:35 Uhr:
Die Hoffnung hatte ich auch, aber sie wird auf lange Sicht nicht Tatsache werden. In meinem Fall ist alles noch einmal glimpflich abgelaufen, keine Personenschäden, geringer Sachschaden, keine Ordnungsstrafe, keine Punkte, kein Rechtsstreit. Aber wie ergeht es dem Nächsten???
Wenn Sicherheitsabstand und Sichtfahrgebot nach Überprüfung als klar missachtet fest stehen, dann gibt es das, auf das man auch "Anspruch" hat.
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:30:23 Uhr:
Ich hoffe ja, es gibt da andere Vorschriften, die das verbieten. Dieser Paragraph hier ist aber leider ungeeignet.
Natürlich gibt es Vorschriften, die greifen und klare Verbote aussprechen.
Nur eben nicht "ab null", für den erste Strecke ist der Fahrer im fließenden Verkehr über Sichtfahrgebot und einzuhaltenden Seitenabstand verantwortlich.
Zitat:
@Roadwin schrieb am 10. Februar 2015 um 13:37:59 Uhr:
[...] Mir dem Begriff "Lichtraumprofil" und dessen Existenz im Straßenverkehr habe ich Dir jetzt zwar was nettes gezeigt, aber irgendwie begriffen, dass der mit der Thematik hier überhaupt nichts zu tun hat, hast Du immer noch nicht. [...]
Ruhig, Brauner!!! Das Lichtraumprofil habe ich ins Spiel gebracht. Außerdem solltest Du wirklich mal öfter aktiv am realen Straßenverkehr teilnehmen. Und natürlich war mir klar, als ich das Auto umgedreht habe, daß Du auch wieder die Rechtslage umdrehen wirst. Nicht umsonst werden ja Anwälte auch Rechtsverdreher genannt.
Dann drehe ich eben das Auto jetzt wieder zurück und ein trainierender Rennradfahrer knallt auf der Fahrbahn mit 50 Sachen gegen die Leiter!!! Aber sicherlich kannst du dazu auch etwas aus der Trickkiste zaubern...
So langsam könnte ich kot..., aber vielleicht geht es Dir ja auch nur einzig und allein darum...
@Mischkolino
Ganz ruhig bleiben, du weil deine subjektive Wunschsichtweise nicht mit den objektiven Regelungen übereinstimmt, musst du nicht persönlich werden. Das gilt auch für den weiteren Threadverlauf...
Gruß Tecci
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 10. Februar 2015 um 14:01:57 Uhr:
Dann drehe ich eben das Auto jetzt wieder zurück und ein trainierender Rennradfahrer knallt auf der Fahrbahn mit 50 Sachen gegen die Leiter!!!
Dann hätte der Rennradfahrer, so wie Du auch, den seitlichen Mindestabstand nicht eingehalten.
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:30:23 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:11:35 Uhr:
Ich berufe mich auf die schlechte Erkennbarkeit der Leiter.
Zitat:
@CV626 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:30:23 Uhr:
Dieser Paragraph ist dafür aber nicht zuständig. "Seitlich" bezieht sich hier ja immer noch auf das Fahrzeug, nicht auf den Verkersfluss. Wenn es hinten am Fahrzeug weniger als 1 Meter herausragt, dann ist das nicht "seitlich" im Sinne dieser Vorschrift. Auch nicht, wenn das Auto seitlich zur Straße geparkt ist und die Ladung in die Straße hereinragt. Der Paragraph ist also nicht anwendbar. Ich hoffe ja, es gibt da andere Vorschriften, die das verbieten. Dieser Paragraph hier ist aber leider ungeeignet.Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 10. Februar 2015 um 13:11:35 Uhr:
Ob nun seitlich oder nicht, es darf nichts in den Verkehrsraum anderer Fahrzeuge hinein ragen, schon gar nicht schlecht erkennbare Hindernisse.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. Februar 2015 um 14:11:17 Uhr:
Dann hätte der Rennradfahrer, so wie Du auch, den seitlichen Mindestabstand nicht eingehalten.Zitat:
@Mischkolino schrieb am 10. Februar 2015 um 14:01:57 Uhr:
Dann drehe ich eben das Auto jetzt wieder zurück und ein trainierender Rennradfahrer knallt auf der Fahrbahn mit 50 Sachen gegen die Leiter!!!
Wo steht das mit dem Mindestabstand zum Straßenrand bzw. stehenden Fahrzeugen ?
Geht bei vielen Straßen gar nicht.