Ladung ragt bei Dunkelheit ins Fahrbahnprofil - Spiegel abgefahren!
Was denkt Ihr, wer hier Schuld hatte?
Anm.: Der "Leiterwagen" parkte dort, der MB-Kastenwagen fuhr auf der rechten Spur. Und hier der Ort des Geschehens bei Sonnenschein: Gurgel Straßenguck Auf der Baumscheibe rechts parkte der Leiterwagen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Roadwin schrieb am 11. Februar 2015 um 08:59:12 Uhr:
Ach, haben wir wieder alle beim Schwindeln erwischt?Die StVO mit der Verantwortung durch den Durchführenden; das HGB mit der Zuweisung, wer dieser Durchführende zu sein hat und welche Verantwortlichkeit wer trägt; diverse OLGs, die schon lange und zweifelsfrei geklärt haben, dass die Verantwortlichkeit a) nicht delegierbar ist, b) direkt der Geschäftsführung obliegt, c) Bußgelder grundsätzlich um die Komponente der Gewinnabschöpfung erhöht werden können, ...
Dass in Teilbereichen bei gewissen dann vorliegenden Umständen der Fahrer auch mit im Boot sein kann, ist richtig.
Aber dass der Versender (Geschäftsführungsverantwortung) durch das alleinige Handeln von Dritten aus der Verantwortung der Lasi dann raus ist; oder über vertragliche Regelungen oder Anweisungen seine Verantwortung innerhalb des eigenen Unternehmens nach unten, oder auf Dritte, zB. einer externen Spedition vollständig übertragen könnte, dem ist nicht so.
Wäre doch wieder nur der Stammtischklassiker, wenn man der Meinung ist, dass man über zivilrechtliche Verträge den Inhalt von Verordnungen und Gesetzen außer Kraft setzen könnte 😉
Falsch.
Der Verlader bekommt eine Teilstrafe und der Führer des Fahrzeugs kommt ebenso dran.
Wer auch noch mit im Boot sitzt ist der Vorgesetzte des Verladers. Dieser kann sich aber unter Umständen da fein raushalten.
Im Endeffekt ist aber der Fahrer zuerst verantwortlich, da er sich über den Zustand seines Fahrzeugs vergewissern muß ob dieser den Richtlinien der STVO entspricht, der technische Zustand i.O. und die Ladung ordentlich verladen und gesichert ist.
Apropos STVO... Unter § 22 Ladung steht folgendes:
Zitat:
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Sprich, selbst wenn die Leiter sogar 1 m über das Fahrzeug übergestanden hätte, wäre eine Kennzeichnung mit diesen Sicherungsmittel (rote Fahne usw.) gar nicht zulässig gewesen.
Und wem wurde dieser Floh ins Ohr gesetzt, daß man seitlich einen Abstand einzuhalten hat ?!
Die STVO besagt "Es ist möglichst weit rechts zu fahren" !!!
Hier ragt ein Hinderniss in die Fahrbahn hinein und das ist nicht zulässig.
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Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 17. Februar 2015 um 21:19:23 Uhr:
...... Thema wird im Netz mehr diskutiert, es gibt keine klare Reglung, ist so eine Art Grauzone, wird auch vor Gericht unterschiedlich bewertet.
Hast du da links wo mehr gelesen werden kann ?
Danke
Moorteufelchen
Das wäre mal interessant.
Bis dahin:
Dass die Frage der in die Straße hereinragenden Ladung unterschiedlich bewertet wird, kann ich mir vorstellen.
Nicht aber, dass die juristischen Argumente da etwas mit der StVZO zu tun haben, insbesondere dem §30c.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 17. Februar 2015 um 21:19:23 Uhr:
[...] ..na ich bin da noch immer anderer Meinung, dieses Thema wird im Netz mehr diskutiert, es gibt keine klare Reglung, ist so eine Art Grauzone, wird auch vor Gericht unterschiedlich bewertet.
Schön, daß ich auch mal ein bischen gestreichelt werde, von dem @Roadwin kriege ich immer nur Dresche 😉
Ach Leute, man kann sich doch nicht mittendrin irgend ein Stückchen Text aus einem § einer völlig anderen Verordnung heraus picken, weil der irgendwie in die eigene Meinung passen könnte.
§30c gehört zum Abschnitt III der StVZO über die Bau- und Betriebsvorschriften, die an den Fahrzeughersteller gerichtet sind, damit für das Fahrzeug eine Typzulassung zur Serienproduktion erteilt werden kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/.../index.html?...
Beginnt mit §30, der im Abs.4.1 für Kraftfahrzeuge die RICHTLINIE 2007/46/EG vorschreibt. 265 Seiten, damit ein Dingens mit mehr als 3 Rädern eine Typzulassung als Kraftfahrzeug bekommen kann:
http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...
In den folgenden §§ bis 31e sind dann die nationalen Abweichungen erläutert, wo ein Fahrzeug von den allgemeinen Vorgaben der EU-Richtlinie(n) abweichen darf bzw. muss.
In §30c ist geklärt, dass ein Fahrzeug für die Zulassung in D keine vorstehenden Teile haben darf, auch wenn die gem. der EU-Richtlinie für zulässig erkannt sein sollten.
Einfach in das Inhaltsverzeichnis der StVZO schauen, da steht doch das Meiste schon in den Überschriften. Bauvorschriften für das Fahrzeug selbst, hat nicht das Geringste mit Ladung (dessen Nutzung) zu tun.
Das einzig relevante aus dem Bereich für den "Endanwender", ist die Verantwortung des Fahrzeugshalters, dass dieser Bauzustand nicht verändert werden darf (gem. den Grundbestimmungen der EU-Richtlinie) oder dann ggf. abgenommen und "eingetragen" werden muss, Stichwort ist zB. "Wurstblinker".
Die Aussage, dass hier etwas "grauzonig" und "auch vor Gericht unterschiedlich bewertet wird" bezieht sich auf bestimmte Teile und Gerätschaften, die starr mit dem Fahrzeug verbunden sind und mit dem eine Funktionseinheit bilden oder nicht, zB. so ein Schneeräum-Schild - und dann die Fragestellung nach Ladung oder Fahrzeugteil geklärt werden muss.
Aber gewiss nicht für eine Leiter, Kantholz, Paddelboot, was auf der Ladefläche, einem Transportgestell oder einem Dachgepäckträger verzurrt ist.