Ladung ragt bei Dunkelheit ins Fahrbahnprofil - Spiegel abgefahren!
Was denkt Ihr, wer hier Schuld hatte?
Anm.: Der "Leiterwagen" parkte dort, der MB-Kastenwagen fuhr auf der rechten Spur. Und hier der Ort des Geschehens bei Sonnenschein: Gurgel Straßenguck Auf der Baumscheibe rechts parkte der Leiterwagen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Roadwin schrieb am 11. Februar 2015 um 08:59:12 Uhr:
Ach, haben wir wieder alle beim Schwindeln erwischt?Die StVO mit der Verantwortung durch den Durchführenden; das HGB mit der Zuweisung, wer dieser Durchführende zu sein hat und welche Verantwortlichkeit wer trägt; diverse OLGs, die schon lange und zweifelsfrei geklärt haben, dass die Verantwortlichkeit a) nicht delegierbar ist, b) direkt der Geschäftsführung obliegt, c) Bußgelder grundsätzlich um die Komponente der Gewinnabschöpfung erhöht werden können, ...
Dass in Teilbereichen bei gewissen dann vorliegenden Umständen der Fahrer auch mit im Boot sein kann, ist richtig.
Aber dass der Versender (Geschäftsführungsverantwortung) durch das alleinige Handeln von Dritten aus der Verantwortung der Lasi dann raus ist; oder über vertragliche Regelungen oder Anweisungen seine Verantwortung innerhalb des eigenen Unternehmens nach unten, oder auf Dritte, zB. einer externen Spedition vollständig übertragen könnte, dem ist nicht so.
Wäre doch wieder nur der Stammtischklassiker, wenn man der Meinung ist, dass man über zivilrechtliche Verträge den Inhalt von Verordnungen und Gesetzen außer Kraft setzen könnte 😉
Falsch.
Der Verlader bekommt eine Teilstrafe und der Führer des Fahrzeugs kommt ebenso dran.
Wer auch noch mit im Boot sitzt ist der Vorgesetzte des Verladers. Dieser kann sich aber unter Umständen da fein raushalten.
Im Endeffekt ist aber der Fahrer zuerst verantwortlich, da er sich über den Zustand seines Fahrzeugs vergewissern muß ob dieser den Richtlinien der STVO entspricht, der technische Zustand i.O. und die Ladung ordentlich verladen und gesichert ist.
Apropos STVO... Unter § 22 Ladung steht folgendes:
Zitat:
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
Sprich, selbst wenn die Leiter sogar 1 m über das Fahrzeug übergestanden hätte, wäre eine Kennzeichnung mit diesen Sicherungsmittel (rote Fahne usw.) gar nicht zulässig gewesen.
Und wem wurde dieser Floh ins Ohr gesetzt, daß man seitlich einen Abstand einzuhalten hat ?!
Die STVO besagt "Es ist möglichst weit rechts zu fahren" !!!
Hier ragt ein Hinderniss in die Fahrbahn hinein und das ist nicht zulässig.
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Zitat:
@AMenge schrieb am 9. Februar 2015 um 13:01:39 Uhr:
[...] Andererseits ist die Frage, inwieweit eine in der Silhouette sehr schmale Leiter für den Fahrer des Transporters bei Dunkelheit überhaupt erkennbar war. Das Abblendlicht leutet primär den Boden aus. Natürlich geht das Abblendlicht am rechten Rand auch nach oben. Aber so weit? Von daher würde mein persönliches Rechtsempfinden die (Haupt-)Verantwortung bei demjenigen sehen, der die Leiter in die Fahrbahn hineinragen lässt. [...]
So etwa war es. Parken ist dort quer zur Fahrtrichtung in Parkbuchten erlaubt. Der "Leiterwagen" tat das allerdings auf einer Grünfläche vor einem Baum, weswegen das hintere Fahrzeugende mit der Bordsteinkante abschloß und die Leiter etwa 40cm in die Fahrbahn hineinragte. Weil das Abblendlicht die Leiter in dieser Höhe nicht erreicht, habe ich sie nicht erkannt. Hätte sie 0,99m herausgeragt, wäre ich 100pro mit der A-Säule gegengeknallt. Dein persönliches Rechtsempfinden, @AMenge, hatte ich anfänglich auch, aber nach Eintreffen der Polizei trat Ernüchterung ein...
Wie soll man eine solche Leiter bei Dunkelheit denn sehen? Die erkennt man doch frühestens 10 Meter bevor man dagegenfährt! Und dann ist es zur Reaktion uU schon zu spät.
Ich hätte da mal die Polizei gerufen... ernsthaft.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 9. Februar 2015 um 19:34:24 Uhr:
Ich hätte da mal die Polizei gerufen... ernsthaft.
Wurde gemacht, schon weil es sich um gewerbliche Fahrzeuge handelte und die Versicherungen das verlangen (oder besser: sich das wünschen, weil dann die Polizei ihre Arbeit macht). Ich warte mal noch auf ein paar Meinungen, dann berichte ich wieder.
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Letztlich entscheidet aber die Polizei nicht, wer nun Schuld an der Karambolage war.
Zitat:
@AMenge schrieb am 9. Februar 2015 um 13:01:39 Uhr:
Was verstehst du denn in diesem Zusammenhang unter nicht ausreichendem Seitenabstand? Einen solchen kenne ich z.B. vom Überholen von Radfahrern aber nicht beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen, die abseits der Fahrbahn stehen.
Nur weil Du es nicht kennst, ... 😉
Mindestens einen Meter Abstand zu Personen,
lichte Weite zwischen fahrendem Fahrzeug und der Person, aber nicht ein Meter Lücke zwischen fahrendem und geparkten Fahrzeug, in der ein Radfahrer fahren darf oder ein Autofahrer sich platt an die Karosserie drücken darf, um das Fahrzeug aufzuschließen.
Bei anhaltenden oder geparkten Fahrzeugen ist das nicht ganz so eindeutig geregelt, grundsätzlich gilt jedoch: Es muss soviel Platz gelassen werden, dass sich an einem haltenden Fzg wartende Fußgänger gefahrlos über die Verkehrslage orientieren können. Daher ist es je nach Örtlichkeit und Situation möglich, dass ein Mindestabstand von 50 cm noch zulässig sein kann (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 11 zu § 6 StVO m. w. N.).
Und wenn 50 cm nur dann zulässig sind, wenn auch "der Rest stimmt", zB. Sichtbarkeit und Übersichtlichkeit der Gesamtsituation, was bei Dunkelheit ganz sicher nicht gegeben sind, und der Überstand der Leiter "nur" 40 cm betrug, dann ist eigentlich ziemlich klar, wer hier mit gesenktem Haupt seinem Chef was zu erklären hat.
Mal zur Praxis. Über welche Schadenshöhe reden wir? Ein neuer gebrauchter Spiegel kann ja bei der ollen Kiste (ist doch ein MB T1) nicht so teuer werden.
Da du ja den Verursacher kennst, würde ich mich wie bereits angeraten außergerichtlich versuchen zu einigen. Auf den Anwalt verzichten. Du brauchst ja nur einen neuen Spiegelhalter + evtl. Spiegelglas. Wenn der Verursacher darauf eingeht, ist es ok, wenn nicht kannst du nichts gewinnen. Du beginnst da vermutlich wegen 100 € einen Rechtsstreit mit ungewissen Ausgang. Teilschuld von dir kann man nicht sicher ausschließen (auch wenn die Situation doof ist, könnte jedem genauso passieren).
Da ich mich nicht für allwissend halte habe ich ja gefragt.
Die Schaden an Leiter und Dachträger (wenn nicht sogar am Fahrzeug selber) beim geparkten Fahrzeug dürften den Schaden am fahrenden Fahrzeug vermutlich bei weitem überschreiten...
Zitat:
@Knergy schrieb am 9. Februar 2015 um 20:24:25 Uhr:
[...] Über welche Schadenshöhe reden wir? Ein neuer gebrauchter Spiegel kann ja bei der ollen Kiste (ist doch ein MB T1) nicht so teuer werden.
Der Schaden ist eigentlich 'ne Lachnummer. In der Schadenmeldung, die ich nach Feierabend noch ausfüllen mußte, habe ich 200€ angegeben. Das wurde von der eigenen Werkstatt sogar noch etwas nach oben korrigiert, Werkstattarbeiten wie Haltearm richten u.ä.. Die olle Kiste ist ein T2(neu) und wurde noch in Düsseldorf gebaut.
Das Ereignis liegt schon 4 Jahre zurück. Als die Polizei eintraf, sagte ein Beamter nach einem kurzen Blick auf die Situation zu mir: "Sie sind schuld!" Mir fiel fast die Fluppe aus dem Gesicht😰 Da er aber bei der Prüfung des Führerscheins erkannte, daß ich seit 6,5 Stunden Geburtstag habe, ließ er Milde walten und sah von den obligatorischen 35€ ab. Also ermahnte er mich mündlich und das klang dann so ähnlich:
Zitat:
@mobiles schrieb am 9. Februar 2015 um 13:09:17 Uhr:
Das Sichtfahrgebot kann man nicht einfach umgehen, indem man sagt "sorry, aber meine Scheinwerfer leuchten nur den Boden aus".
Mit dem LKW bin ich bspw. verpflichtet, die ganzen 4m Höhe im Griff zu haben und nirgends gegen zu fahren!
Wörtlich sagte er noch: "Da hätte ja auch 'ne alte Oma stehen können". Na ja ... Der Leiterfritze bekam auch noch sein Fett weg, aber nur weil er auf der Baumscheibe stand und die Sträucher plattgefahren hat.
Fakt ist, man braucht nach hinten hinausragende Gegenstände bis 1m nicht kenntlich machen. Auch Fakt ist, es gibt kein Gesetz, wo das Lichtraumprofil der Straße geregelt ist. Und das finde ich sehr mittelalterlich. Bei z.B. Eisenbahn und Straßenbahn gibt es schon seit mehr als 100 Jahren vorgegebene Lichtraumprofile und Sicherheitsräume, aber dort wo der meiste Verkehr stattfindet, ist das alles sehr nebulös.
Also Leute, nachts nur noch Schrittgeschwindigkeit und Suchscheinwerfer an!😉
Ach so, Danke wieder an @Roadwin, der ja immer alle relevanten Gesetzauszüge und Richtersprüche aus dem Ärmel schüttelt 😉
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 9. Februar 2015 um 22:26:17 Uhr:
...ist das alles sehr nebulös.
was findest du am sichtfahrgebot nebulös? 😕
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 9. Februar 2015 um 22:34:07 Uhr:
was findest du am sichtfahrgebot nebulös? 😕
Wenn die Leiter wenigstens sichtbar gewesen wäre ... Nebulös finde ich das Lichtraumprofil der Straße, daß es zwar irgendwie gibt (Fahrbahn h=4,50m), zu dessen Freihaltung aber niemand zwingend verpflichtet zu sein scheint.
Übrigens, nach meiner Logik ist nach hinten herausragende Ladung beim Querparken plötzlich seitlich herausragende Ladung. Dazu gibt es aber eben keine rechtliche Grundlage.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 9. Februar 2015 um 22:26:17 Uhr:
Auch Fakt ist, es gibt kein Gesetz, wo das Lichtraumprofil der Straße geregelt ist.
😕
Das nennt sich RAS-Q, "Richtlinien für die Anlage von Straßen–Querschnitt"
http://de.wikipedia.org/.../..._von_Stra%C3%9Fen_%E2%80%93_Querschnitt
und sieht u.a. so aus:
http://www.der-pfau.de/wp-content/uploads/2012/07/Lichtraumprofil.jpg
Gilt allerdings für Gebäude und Bepflanzung (wie bei der Bahn) und innerhalb des Lichtraums ist der Verkehr (fließend wie ruhend) für die Verkehrsteilnehmer freigegeben (wie bei der Bahn).
Und wie auch sonst, ein Lichtraum der für die Nutzung durch den Verkehr geschaffen ist, aber dann nicht vom Verkehr genutzt werden darf ... ähhh?
Wenn hier etwas gefehlt hat, dann war es die Schienenbindung des fließenden Verkehrs, zumindest für den einen Verkehrsteilnehmer, der da gegen gefahren ist. Ohne die Schienenbindung wurde
a) der Sicherheitsabstand unzulässig klein gewählt, und
b) die Chance zum Ausweichen, die eine Bahn nicht hat, nicht genutzt.
Zitat:
@MagirusDeutzUlm schrieb am 9. Februar 2015 um 22:34:07 Uhr:
was findest du am sichtfahrgebot nebulös? 😕Zitat:
@Mischkolino schrieb am 9. Februar 2015 um 22:26:17 Uhr:
...ist das alles sehr nebulös.
Es ist nicht durchschaubar. 😁
Zitat:
@Roadwin schrieb am 9. Februar 2015 um 23:07:13 Uhr:
😕Zitat:
@Mischkolino schrieb am 9. Februar 2015 um 22:26:17 Uhr:
Auch Fakt ist, es gibt kein Gesetz, wo das Lichtraumprofil der Straße geregelt ist.Das nennt sich RAS-Q, "Richtlinien für die Anlage von Straßen–Querschnitt"
http://de.wikipedia.org/.../..._von_Stra%C3%9Fen_%E2%80%93_Querschnitt
Wiederholung: Es gibt kein
Gesetz, wo das Lichtraumprofil der Straße geregelt ist. (Internetrecherche dazu habe ich bereits vor 4 Jahren gemacht)
Zitat:
[...] b) die Chance zum Ausweichen, die eine Bahn nicht hat, nicht genutzt.
Hör mal, ich bin da nicht absichtlich gegen gefahren und seitdem verstehe ich auch jeden LKW-Fahrer, der in der Stadt generell die linke bzw. mittlere Spur benutzt.
Paradox finde ich, daß z.B. PKW-Anhänger (die vom Scheinwerferlicht erfasst werden) vorn und hinten mit lichttechnischen Einrichtungen versehen sein müssen, während das bei in 2m Höhe ins Profil ragender Ladung nicht erforderlich ist.