Kurzes Kennzeichen

Moinsen,

wollte man fragen, wie man an ein kurzes Kennzeichen bei ner Erstzulassung drankommen kann?

Gr33tz

Mogge

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von ulmamo



Zitat:

Also, bei derart unqualifiezirtem Quatsch als Antwort auf Fragen (zu denen es durchaus aktuelles aus der Rechtsetzung gibt), stelle ich meine Mitarbeit an diesem Thema ein.

Entschuldige. Ich hoffe, du wirst das Trauma bald verarbeitet haben. So unqualifiziert war die Antwort nicht. Wenn ich den Macho mit dem Kennzeichen k-x 1 sehe, der immer vor der Kölner Zulassungsstelle rumlungert, glaube ich kaum, dass er die Möglichkeit 1 gewählt hat 😉

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Nicht nur Berlin, siehe meinen vorletzten Post. 🙁

Zitat:

Original geschrieben von Hellhound1979


Und zwar aus dem Grund, das diese Kennzeichenkombinationen nur begrenzt verfügbar sind und oft, wenn man vom Kasperletheater mancher Zulassungsstellen absieht, den Ausnahmefällen, nämlich den US Cars und Oldtimern etc. vorbehalten sind. --> Aussage meiner Zulassungstelle.

Genau so ist es auch bei uns. Diese Kennzeichen sind bestimmten Importfahrzeugen vorbehalten.

Hat man ein solches, bekommt man ein kurzes Kennzeichen.

Für den Rest der Bürger sind die weggesperrt, außer man hat vor dem Einsetzen der Regelung schon reserviert. Dann kann man es noch bekommen 😉

Zumindest regeln wir das so.

Zitat:

Original geschrieben von dyonisos911


Ist ja auch irgendwo richtig dass das ganze nach Landkreis entschieden wird. Warum sollten für einen Landkreis mit 1 Mio Einwohnern die selben Richtlinien zur Kennzeichenvergabe gelten wie für einen mit 100000 Einwohnern? Sind ja vollkommen unterschiedliche Rahmenbedingungen. Gleichheit der Gleichheit wegen ist in diesem Fall wohl eher unsinnig.

Allerdings sollten das dann auch jene kapieren und keinen Dummfug verbreiten.

Nur weil es bei ihnen so ist weil man 2 km fahren muss bis man den Nachbar sieht, aber die gleiche Anzahl an Kennzeichen wie München zur Verfügung hat -> die jammern vermutlich rum weil sie nicht das vollständige Geburtsjahr mit Monogramm erhalten dürfen. 😉

Grüße, Martin

@klemmei

also um deine Aussage kurz zu Updaten, ich sprach in erster Linie davon, das Motorradfahrer jetzt andere Kennzeichen haben, womit auch die jetzt große Kombinationen fahren können! Ich sprach nie davon das es nur wegen den PKW geändert worden ist!
Hast du das Glück und bekommst ein kleines Kennzeichen , kannst du es auch auf dem Pkw fahren.Nur um dir kurz den Wind aus den Segeln zu nehmen, richtig lesen, bevor man sich über etwas Lustig macht.
Früher in Köln und umgebung war es so das die kleinen Kennzeichen Kombinationen für Motorräder vorgesehen waren!!Ist aber definitv von Ort zu Ort unterschiedlich!

Mfg

Original geschrieben von klemmei

Zitat:

Original geschrieben von 1cz1



Aber es geht auch einfacher,denn die kurzen
Kennzeichen für Autos sind wieder freigegeben
also sprich Zwei Buchstaben und eine Zahl,oder
Auch wenn frei ein Buchstabe eine Zahl.Die
Motorräder haben doch jetzt neue Kennzeichen
und können somit auch große Kennzeichen
Kombinationen fahren.

Ach so?! Da ist aber der Wunsch eher der Vater des Gedanken! 😁 Glaubst du wirklich, die verkleinerten Kennzeichentafeln, bei Motorrädern, wurden eingeführt, damit du dein 36-Blech am PKW behalten darfst?! LOL

Zitat:

Original geschrieben von klemmei



Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg



Alles eine Frage der Höhe von Bestechungsgeldern an den Behördenleiter.
...dummes pubertäres Stammtisch-Geschwätz! 🙄
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Zitat:

Original geschrieben von ulmamo



Zitat:

Also, bei derart unqualifiezirtem Quatsch als Antwort auf Fragen (zu denen es durchaus aktuelles aus der Rechtsetzung gibt), stelle ich meine Mitarbeit an diesem Thema ein.

Sofern du jemand an der Zulassungsstelle gut kennst ist es akutell aber immernoch relativ einfach eine Sonderbehandlung zu bekommen, auch wenn das eigentlich nicht sein darf.

Ist denn ein kurzes Kennzeichen am Auto wirklich so erstrebenswert? Sieht doch aus, als ob es auf der Fahrt durch die Waschstraße eingelaufen wäre.😁😛

Zitat:

Original geschrieben von Felux



Zitat:

Original geschrieben von ulmamo


Also, bei derart unqualifiezirtem Quatsch als Antwort auf Fragen (zu denen es durchaus aktuelles aus der Rechtsetzung gibt), stelle ich meine Mitarbeit an diesem Thema ein.

Sofern du jemand an der Zulassungsstelle gut kennst ist es akutell aber immernoch relativ einfach eine Sonderbehandlung zu bekommen, auch wenn das eigentlich nicht sein darf.

Mittlerweile ist selbst das sehr schwer.

Kurze Kennzeichen dürfen bei Abmeldungen sogar nicht mehr reserviert werden, außer das selbe Fahrzeug wird auf dem selben Halter wieder zugelassen.

So, hat geklappt.
Vielen Dank 🙂

ich hätte womöglich geklagt, wenn mir die zulassungsstelle meine mitgebrachten bleche nicht abgestempelt hätte. aber ich bin natürlich froh, dass es ganz ohne widerstand, freundlich und zügig ablief.

argumentation:
- zulassung ist ein verwaltungsakt, der auch im abstempeln der nummernschilder besteht, es wird dadurch die notwendige urkunde hergestellt.
- den verwaltungsakt muss die behörde bei ablehnung begründen (§ 39 verwaltungsverfahrensgesetz - gilt auch auf länderebene, meist über § 1 des jeweiligen ländergesetzes, der auf dieses bundesrecht verweist). die begründung muss sich aus dem recht selbst ergeben, nicht aus luftleerem raum. hier ist die FZV einschlägig, die sämtliche rahmenbedingungen definiert.
- meine nummernschilder entsprechen in jeder hinsicht diesen rahmenbedingungen. zweizeilige schilder sind ausdrücklich in der FZV beschrieben und zwar ohne einschränkung ihres verwendungszweckes. an meinem auto sind sie ungeknickt angebracht. (ich rede natürlich nicht vom verkleinerten zweizeiligen und nicht von schmalschrift)

ich mag es so. :-)

vielleicht hilft diese argumentation jemandem.

Imag0610-01
Imag0607-01
Imag0606-01

Hier geht es aber nicht um zweizeilige Kennzeichen, sondern um einzeilige mit kurzen Kombinationen. Und diese sind eben nicht auszugeben, wenn das Fahrzeug nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Im Übrigen bist du mit deiner Argumentation auf dem Holzweg 😉 Denn die Zulassung wird ja nicht abgelehnt. Vielmehr ist es so, dass durch die Zulassungsstelle eine Kombination vergeben wird und du keinen Anspruch auf eine bestimmte Kombination hast. Ansonsten bleibt es dabei, dass die Zulassung einen begünstigenden VA darstellt, somit geht deine Klage fehl.

hm, einen anspruch auf eine bestimmte kombination hat man natürlich nicht, das stimmt wohl. aber viele orte geben ja mittlerweile die möglichkeit, sich zuvor online zu informieren und auch zu reservieren. damit sollte es dann auch klappen, wenn man schmalere kennzeichen mitbringt, welche alle (mindest-)maße erfüllen.

meine klage hätte sich ja nur auf das abstemplen der mitgebrachten schilder bezogen, von denen eines recht schmal, das andere zweizeilig ist. das hätten sie mir nicht verweigern dürfen, nachdem die dort geprägte kombination bereits an mich zugeteilt war. darum ging es mir hier, aber ich sehe ein: es ist nur ein teilaspekt des themas.

Zitat:

Original geschrieben von NOMON


aber viele orte geben ja mittlerweile die möglichkeit, sich zuvor online zu informieren und auch zu reservieren

Eine Reservierung ist aber auch nicht immer verbindlich, auch wieder von der Zulassungsstelle abhängig. Und genauso muss man aufpassen, dass man nicht Kombinationen evtl. fertigen lässt, die im entsprechenden Bezirk gar nicht vergeben werden, weil z.B. in Landkreis und Stadt unterschiedliche Nummernbereiche vergeben sind...ist immer ein bisschen tricky. Ich persönlich würde NIE vorher Schilder machen lassen, bei jeder Zulassungsstelle gibts gleich nebenan nen Laden, warum also vorher Geld ausgeben und dann gar nicht nutzen können...

Zitat:

Original geschrieben von NOMON


meine klage hätte sich ja nur auf das abstemplen der mitgebrachten schilder bezogen, von denen eines recht schmal, das andere zweizeilig ist

Solange die Schilder dem Anhang der FZV entsprechen, würde das niemand machen, warum auch. Aber es gibt genug Fälle, in denen die Leute schon Schilder mitbringen, die dann bspw. in Engschrift gefertigt wurden. Das ist ohne Grund eigentlich auch nicht zulässig, aber die einen stempelns ab, die anderen nicht.

Ja nun, durch die Einführung der kleineren Kennzeichen für Motorräder ist die Reservierung von Kombinationen für diese nicht mehr so vordringlich.

Nichtsdestotrotz ist es z. B. in Kreisen mit dreistelligen Kürzeln so, daß meist diese noch gesperrt bleiben.

Allerdings gibt es ab 01.07.2012 noch eine Änderung.

http://www.buzer.de/gesetz/10069/index.htm

Zitat:

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (FZVuaÄndV)
k.a.Abk.; V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103 (Nr. 5); Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 7
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel

Es verordnen:

- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, f, k, s und t, des § 6a Absatz 2 und 3, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

- das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und

- das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 1 | geänderte Normen: mWv. 1. Februar 2012 FZV Anlage 1, mWv. 1. Juli 2012 offen

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Kennzeichens" die Wörter „, Abstempelung der Kennzeichenschilder" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „nach" durch das Wort „entsprechend" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters."

3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und

2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt."

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen."

b) In Absatz 12 wird nach der Angabe „Absatz 5 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie das" durch die Wörter „oder das entsprechende" ersetzt.

7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen."

8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kennzeichens" die Wörter „, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Außerbetriebsetzung" die Wörter „, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen" eingefügt.

9. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebszeitraum" die Wörter „bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf," eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. das Datum der

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,".

10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebszeitraum," die Wörter „bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf," eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. das Datum der

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,".

11. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entstempelung" die Wörter „und bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt" eingefügt.

12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebszeitraum," die Wörter „bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung," eingefügt.

13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a" ersetzt.

14. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 1" ein Komma und die Angabe „§ 8 Absatz 1a Satz 6" eingefügt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,".

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt,".

15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben

„ASL Aschersleben-Staßfurt",

„AZE Anhalt-Zerbst",

„BBG Bernburg",

„BÖ Bördekreis",

„BTF Bitterfeld",

„DE Dessau, Stadt",

„HBS Halberstadt",

„KÖT Köthen",

„ML Mansfelder Land",

„MQ Merseburg-Querfurt",

„OK Ohrekreis",

„QLB Quedlinburg",

„SBK Schönebeck",

„SGH Sangerhausen",

„SK Saalkreis",

„WR Wernigerode" und

„WSF Weißenfels"

werden gestrichen.

bb) Nach der Angabe „ABG Altenburger Land" wird die Angabe „ABI Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

cc) Nach der Angabe „BIT Bitburg-Prüm" wird die Angabe „BK Börde" eingefügt.

dd) Nach der Angabe „DD Dresden, Stadt" wird die Angabe „DE Dessau-Roßlau, Stadt" eingefügt.

ee) Nach der Angabe „HY Hoyerswerda, Stadt" wird die Angabe „HZ Harz" eingefügt.

ff) Nach der Angabe „MS Münster" wird die Angabe „MSH Mansfeld-Südharz" eingefügt.

gg) Nach der Angabe „SIM Rhein-Hunsrück-Kreis" wird die Angabe „SK Saalekreis" eingefügt.

hh) Nach der Angabe „SLF Saalfeld-Rudolstadt" wird die Angabe „SLK Salzlandkreis" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland" wird die Angabe „ASL Aschersleben-Staßfurt Salzlandkreis" eingefügt.

bb) Nach der Angabe „AU Aue Aue-Schwarzenberg" wird die Angabe „AZE Anhalt-Zerbst Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

cc) Nach der Angabe „AZE Anhalt Zerbst Anhalt-Bitterfeld" wird die Angabe „BBG Bernburg Salzlandkreis" eingefügt.

dd) Nach der Angabe „BNA Borna Leipziger Land" wird die Angabe „BÖ Bördekreis Börde" eingefügt.

ee) Nach der Angabe „BSK Beeskow Oder-Spree" wird die Angabe „BTF Bitterfeld Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

ff) Nach der Angabe „HAB Hammelburg Bad-Kissingen" wird die Angabe „HBS Halberstadt Harz" eingefügt.

gg) Nach der Angabe „KÖN Königshofen i. Grabfeld Rhön-Grabfeld" wird die Angabe „KÖT Köthen Anhalt-Bitterfeld" eingefügt.

hh) Nach der Angabe „MHL Mühlhausen Unstrut-Hainich-Kreis" wird die Angabe „ML Mansfelder Land Mansfeld-Südharz" eingefügt.

ii) Nach der Angabe „MON Monschau Aachen" wird die Angabe „MQ Merseburg-Querfurt Saalekreis" eingefügt.

jj) Nach der Angabe „ÖHR Öhringen Hohenlohekreis" wird die Angabe „OK Ohrekreis Börde" eingefügt.

kk) Nach der Angabe „QFT Querfurt Merseburg-Querfurt" wird die Angabe „QLB Quedlinburg Harz" eingefügt.

ll) Nach der Angabe „SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz" wird die Angabe „SBK Schönebeck Salzlandkreis" eingefügt.

mm) Nach der Angabe „SFT Staßfurt Aschersleben-Staßfurt" wird die Angabe „SGH Sangerhausen Mansfeld-Südharz" eingefügt.

nn) Nach der Angabe „WOS Wolfstein Freyung-Grafenau" wird die Angabe „WR Wernigerode Harz" eingefügt.

oo) Nach der Angabe „WS Wasserburg a. Inn Rosenheim" wird die Angabe „WSF Weißenfels Burgenlandkreis" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2012

16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben „DBR Bad Doberan", „GÜ Güstrow", „NVP Nordvorpommern", „OVP Ostvorpommern" und „UER Uecker-Randow" werden gestrichen.

bb) In der Angabe „HST Hansestadt Stralsund, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern" wird das Wort „Nordvorpommern" durch das Wort „Vorpommern-Rügen" ersetzt.

cc) Nach der Angabe „LOS Oder-Spree" wird die Angabe „LRO Landkreis Rostock" eingefügt.

dd) Nach der Angabe „VER Verden" wird die Angabe „VG Vorpommern-Greifswald" eingefügt.

ee) Nach der Angabe „VK Völklingen, Stadt" wird die Angabe „VR Vorpommern-Rügen" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe „ANK Ostvorpommern in Anklam Ostvorpommern" wird in der Spalte „Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises" das Wort „Ostvorpommern" durch das Wort „Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

bb) In der Angabe „BÜZ Bützow Güstrow" wird das Wort „Güstrow" durch die Wörter „Landkreis Rostock" ersetzt.

cc) Nach der Angabe „CR Crailsheim Schwäbisch Hall" wird die Angabe „DBR Bad Doberan Landkreis Rostock" eingefügt.

dd) In der Angabe „GMN Grimmen Nordvorpommern" wird das Wort „Nordvorpommern" durch das Wort „Vorpommern-Rügen" ersetzt.

ee) Nach der Angabe „GUB Guben Spree-Neiße" wird die Angabe „GÜ Güstrow Landkreis Rostock" eingefügt.

ff) In der Angabe „GW Greifswald Ostvorpommern" wird das Wort „Ostvorpommern" durch das Wort „Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

gg) Nach der Angabe „NT Nürtingen Esslingen" wird die Angabe „NVP Nordvorpommern Vorpommern-Rügen" eingefügt.

hh) Nach der Angabe „OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis" wird die Angabe „OVP Ostvorpommern Vorpommern-Greifswald" eingefügt.

ii) In der Angabe „PW Pasewalk Uecker-Randow" wird das Wort „Uecker-Randow" durch das Wort „Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

jj) In der Angabe „RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern" wird das Wort „Nordvorpommern" durch das Wort „Vorpommern-Rügen" ersetzt.

kk) In der Angabe „ROS Rostock Bad Doberan" werden die Wörter „Bad Doberan" durch die Wörter „Landkreis Rostock" ersetzt.

ll) In der Angabe „SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz" wird das Wort „Uecker-Randow" durch das Wort „Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

mm) In der Angabe „TET Teterow Güstrow" wird das Wort „Güstrow" durch die Wörter „Landkreis Rostock" ersetzt.

nn) In der Angabe „UEM Ueckermünde Uecker-Randow" wird das Wort „Uecker-Randow" durch das Wort „Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

oo) Nach der Angabe „UEM Ueckermünde Uecker-Randow" wird die Angabe „UER Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald" eingefügt.

pp) In der Angabe „WLG Wolgast Ostvorpommern" wird das Wort „Ostvorpommern" durch das Wort „Vorpommern-Greifswald" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „HI Hildesheim" die Angabe „HK Landkreis Heidekreis" eingefügt und die Angabe „SFA Soltau-Fallingbostel" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe „FAL Fallingbostel Soltau-Fallingbostel" wird in der Spalte „Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises" das Wort „Soltau-Fallingbostel" durch die Wörter „Landkreis Heidekreis" ersetzt.

bb) Nach der Angabe „SF Oberallgäu in Sonthofen Oberallgäu" wird die Angabe „SFA Soltau-Fallingbostel Landkreis Heidekreis" eingefügt.

cc) In der Angabe „SOL Soltau Soltau-Fallingbostel" wird in der Spalte „Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises" das Wort „Soltau-Fallingbostel" durch die Wörter „Landkreis Heidekreis" ersetzt.

18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „WW Westerwald in Montabaur" die Angabe „WZ Wetzlar, Stadt" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis" gestrichen.

19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt geändert:

aa) Das Wort „mehrspurigen" wird gestrichen.

bb) Die Wörter „Buchstabe a oder b" werden durch die Wörter „Buchstabe a, b oder c" ersetzt.

cc) Die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c" werden durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d" ersetzt.

dd) Nach dem Wort „Änderungen" werden die Wörter „oder den Anbau von Zubehör" eingefügt.

b) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

„Abschnitt 2a Wechselkennzeichen Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen.
...

Wers findet schreit "Hier"

(kein Witz, da steht was drin zum Thema)

Ich habs markiert - man muß die Änderung natürlich noch mit der Anlage zur FZV abgleichen... 😁

Die jeweilige Zulassungsstelle kann sich aber immer noch recht einfach auf §8 FZV beziehen und sagen sie allein teilt zu. 😁

(ich habe Buzer.de verwendet da es einfacher ist, wer will kann sich aber das Bundesgesetzblatt als pdf auch hier über den kostenlosen Bürgerzugang ansehen:
http://www1.bgbl.de/
)

Ich glaube was die meisten aufregt, ist einfach die Tatsache das die verschiedenen Zulassungsstellen ihre eigenen Vorgaben haben, was viele als Willkür empfinden. Gäbe es eine einheitliche Reglung würden sich wahrscheinlich viel weniger beschweren.

Zitat:

Original geschrieben von Hellhound1979


Ich glaube was die meisten aufregt, ist einfach die Tatsache das die verschiedenen Zulassungsstellen ihre eigenen Vorgaben haben, was viele als Willkür empfinden. Gäbe es eine einheitliche Reglung würden sich wahrscheinlich viel weniger beschweren.

Das Problem ist: die einheitlichen Regelungen sind da, aber TROTZDEM arbeiten viele Zulassungsstellen anders. Die FZV ist eigentlich soweit recht eindeutig und da wo es Interpretationsspielräume gibt, gibt es in den allermeisten Fällen aber Regelungen und Vorgaben durch die jeweiligen Landesverkehrsministerien, die diesen Spielraum ausfüllen. Ändert aber leider nichts dran, dass der einzelne Sachbearbeiter das dann für sich vielleicht wieder anders interpretiert. Ist doof, aber leider nicht zu ändern 🙁

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