Kündigung durch Versicherer

Hello my friends,

durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages wurde mir letztes Jahr die Haftpflicht/Teilkasko gekündigt.
Das Auto ist auch abgemeldet und müsste vor der Neuanmeldung noch zur Werkstatt und direkt im Anschluß zum TÜV (bei dieser Werkstatt).

Führerschein 1995 gemacht, 1 Haftpflichtfall in 2015, Rabattschutz, SF28 (durch Übernahme vom vrstorbenen Vater) zum Zeitpunkt der Kündigung.

Wie läuft es nun praktisch ab? Brauche nur noch Haftpflicht ohne Teilkasko.

Hat die alte Versicherung ein Anrecht, dass der Vertrag wieder dort abgeschlossen werden muss?
Die SF Klasse errechnet sich doch aus 1995 bis 2020 = 25 minus einen Bumms nach Tabelle der neuen Versicherung, oder?

Wenn die Versicherung zustimmt, ist doch die Fahrt zur Werkstatt/TÜV ohne Anmeldung erlaubt (ist im selben Zulassungsbezirk und steht im direkten Zusammenhang mit der Zulassung). Kennzeichen sind auf das Fahrzeug vorregistriert.

Mit dem neuen TÜV kann ich dann zum Strassenverkehrsamt und anmelden.

Soweit korrekt, oder sind da Probleme zu erwarten?

Beste Antwort im Thema

Wer sich vom Kfz-Versicherer kündigen lässt, hat es nicht anders verdient.

Vor dieser Kündigung kommen bestimmt 2 Zahlungerinnerungen und dann eine Fristsetzung von 14 Tage.

Wenn man es nicht schafft, in dieser Zeit das Auto selber abzumelden, dann hat man die darausfolgenden Konsequenzen verdient 😉

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Niemand "muss" Dich "aufnehmen". Das ist ein Trugschluss.

Dass die zahlungsunwillige Klientel immer denkt, für sie gelten besondere Regeln..................

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 26. Juni 2020 um 09:26:31 Uhr:


Niemand "muss" Dich "aufnehmen". Das ist ein Trugschluss.

"Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist."

Ich finde die Aussage ziemlich eindeutig.

Aber wenn du Gründe kennst, warum jemandem der Haftpflichtschutz verwehrt werden könnte, bitte sehr, dann nenne diese auch.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 26. Juni 2020 um 09:26:31 Uhr:



Dass die zahlungsunwillige Klientel immer denkt, für sie gelten besondere Regeln..................

Willst du dich ernsthaft am Thema beteiligen oder bist du nur zum stänkern hier im Forum?

Im ersten Jahr, nach der Kündigung durch den Versicherer, musst Du halt aufpassen, was genau bei dem Antrag steht. Manchmal stehen auch Zeiträume da (z.B.. die letzten drei Jahre) oder so. Nicht das Du eine Obliegenheitsverletzung begehst. Im ersten Jahr kann es durchaus sein dass Du einen Risikoaufschlag bekommst. Im Jahr darauf kannst Du dann kündigen und wahrheitsgemäß antworten, gekündigt durch den Versicherungsnehmer.
Lass Dir noch deine SF bestätigen, und verlang gem. Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Löschung Deiner Daten.
Nicht dass irgendwelche Meldedaten von Dir hin und her geschoben werden.

Ich würde Mal gerne wissen, welche Versicherungen das sind, die einen Risikoaufschlag verlangen, wenn man von seiner Vorversicherung gekündigt bekommen hat

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Allianz z.B. , geh auf die Verschiedenen Portale und vergleich mal bei Kündigung durch den Vorversicherer. Bei manchen kommt dann, nur tel. ein Angebot möglich. Es besteht halt Vertragsfreiheit, man versichert Dich dann nur zu denen Konditionen. Das gleiche gilt bei extrem teuren Wagen. Cosmos wollte meinen neuen 340i nur in der Haftpflicht versichern. (Diebstahl Risiko zu hoch) Da bin ich zur Devk gegangen. Vertragsfreiheit halt...

Wer über Portale sich versichert, ist selber schuld, überhaupt dann wenn er gekündigt wurde.
Portale nützen höchstens zum Preisvergleich

Dein bisheriger Versicherer wird dich aufgrund Kündigung durch Nichtzahlung nicht mehr haben wollen. Haftpflicht ist aber eine Pflichtversicherung, wenn du darauf bestehst, müssten sie dich nehmen, können aber dann wiederum zum nächstmöäglich zulässigen Zeitpunkt kündigen. Gehst du zu einem anderen Versicherer, nimmt dich dieser voraussichtlich auch nur in Haftpflicht. Dein Vorversicherer gibt wahrscheinlich nicht den Rabatt mit Rabattschutz weiter, sondern bestätigt die SF-Klasse, die du mit normaler Rückstufung hättest.
Du könntest dennoch mit deiner bisherigen Versicherung sprechen, vielleicht gibt es ein Einlenken, wenn du dort noch weitere Verträge hast. Ansonsten geh zu einen Versicherungsmakler (nicht -vertreter) uind schau, dass dieser etwas für dich tun kann. "Vergleichs"-Portale sind zwar vom Status her meist auch Makler, verarbeiten aber vieles automatisch, können (oder wollen?) oft bei Problemfällen nichts oder nur wenig ausrichten.

Zitat:

@U1111 schrieb am 27. Juni 2020 um 10:48:47 Uhr:


Dein bisheriger Versicherer wird dich aufgrund Kündigung durch Nichtzahlung nicht mehr haben wollen. Haftpflicht ist aber eine Pflichtversicherung, wenn du darauf bestehst, müssten sie dich nehmen

Müssen sie nicht.

Gesetz über Pflichtversicherung

https://joonko.de/kfz-versicherung/ablehnung-was-tun/

Wenn die Versicherung den Antrag ablehnt, nimm es nicht allzu persönlich. Die Versicherung handelt im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit und trifft daher Einzelentscheidungen anhand von verschiedenen Kriterien. Die Versicherung kennt Dich als Mensch nicht und kann nur nach sachlichen Fakten entscheiden, die eine Einschätzung erlauben.


Eine Versicherung möchte fair sein und fair behandelt werden. Daher ist ein offenes Gespräch mit der Versicherung sinnvoll. Sie kann Dich kennenlernen, Hintergründe erfahren und sich selbst ein Bild machen.

Eventuell ist diese offen die Entscheidung nochmal zu überdenken. Möglichkeiten, die Du der Versicherung aktiv anbieten kannst, haben wir hier vorgestellt. Greifen diese nicht, kannst Du Dich immer noch auf dem Markt nach einem neuen Anbieter umschauen.

 

Achte auch darauf, dass wenn die Versicherung Dich nur mit der Haftpflichtversicherung nimmt, ob Dir dieser Schutz wirklich ausreicht. Im Falle eines selbst verschuldeten Totalschadens, würde die Versicherung infolgedessen nicht aufkommen.

Ist Dein Auto neu, kann dies schnell mehrere tausend Euros ausmachen und wenn Du wieder ein Auto brauchst, müsstest Du zudem die Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges selbst bezahlen. Es ist nicht nur der Schaden, sondern auch der finanzielle Folgeschaden zu bedenken. Evtl. hat dies auch Auswirkungen auf Deinen Job, da Du auf Dein Privatauto angewiesen bist.


Daher gilt: am besten alle Karten auf den Tisch. Erkundige Dich gleich beim Einholen von Angeboten, ob diese Dich unter den Voraussetzungen versichern. Es gibt Gesellschaften, die Dich auch ganz normal versichern – egal welche Vorgeschichte es gab.

Wenn man nicht bei der Bonitätsprüfung durchfällt, ist nur eine Kündigung durch den Vorversicherer kein Problem.
Zumindest bei der HUK

Zitat:

@celica1992 schrieb am 27. Juni 2020 um 17:44:30 Uhr:


Wenn man nicht bei der Bonitätsprüfung durchfällt...

Selbst dann müsste die HUK jemanden in die Haftpflicht aufnehmen, wenn sie ihn nicht vorher selber rausgeworfen hat.

Auch hier falsch. Muss sie nicht!

Zitat:

@zille1976 schrieb am 27. Juni 2020 um 17:55:44 Uhr:



Zitat:

@celica1992 schrieb am 27. Juni 2020 um 17:44:30 Uhr:


Wenn man nicht bei der Bonitätsprüfung durchfällt...

Selbst dann müsste die HUK jemanden in die Haftpflicht aufnehmen, wenn sie ihn nicht vorher selber rausgeworfen hat.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 27. Juni 2020 um 18:45:15 Uhr:


Auch hier falsch. Muss sie nicht!

Und auch hier wieder:

Muss sie laut Gesetz schon (siehe oben).

Wenn du hier wilde Behauptungen aufstellst, dann bring auch Belege oder halte dich aus der Diskussion raus, die bisher ziemlich sachlich und hilfreich war (dank der Anderen Teilnehmer)

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 27. Juni 2020 um 18:45:15 Uhr:


Auch hier falsch. Muss sie nicht!

Quelle: finanztip.de

"Bei einer Haftpflichtversicherung hat der Anbieter keine Wahl: Die Police ist gesetzlich vorgeschrieben, daher besteht ein sogenannter Kontrahierungszwang. Das bedeutet: Stellt ein Autofahrer einen Antrag auf eine Haftpflichtversicherung, muss die Gesellschaft den Vertrag abschließen – es sei denn, sie hat diesem Fahrer schon mal gekündigt."

Quelle: §5 Pflichtversicherungsgesetz

"Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren."

So mein Lieber, und jetzt bitte deine Argumente.

Die HUK nimmt den auch bei negativer Bonitätsprüfung ohne Zuschlag, nur ist der Jahresbeitrag im voraus zu überweisen, sonst gibt es keine eVB. Auch gibt es dann nur HP im Basistarif und keine Kasko

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