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Kündigung durch Versicherer

Themenstarteram 21. Juni 2020 um 17:19

Hello my friends,

durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages wurde mir letztes Jahr die Haftpflicht/Teilkasko gekündigt.

Das Auto ist auch abgemeldet und müsste vor der Neuanmeldung noch zur Werkstatt und direkt im Anschluß zum TÜV (bei dieser Werkstatt).

Führerschein 1995 gemacht, 1 Haftpflichtfall in 2015, Rabattschutz, SF28 (durch Übernahme vom vrstorbenen Vater) zum Zeitpunkt der Kündigung.

Wie läuft es nun praktisch ab? Brauche nur noch Haftpflicht ohne Teilkasko.

Hat die alte Versicherung ein Anrecht, dass der Vertrag wieder dort abgeschlossen werden muss?

Die SF Klasse errechnet sich doch aus 1995 bis 2020 = 25 minus einen Bumms nach Tabelle der neuen Versicherung, oder?

Wenn die Versicherung zustimmt, ist doch die Fahrt zur Werkstatt/TÜV ohne Anmeldung erlaubt (ist im selben Zulassungsbezirk und steht im direkten Zusammenhang mit der Zulassung). Kennzeichen sind auf das Fahrzeug vorregistriert.

Mit dem neuen TÜV kann ich dann zum Strassenverkehrsamt und anmelden.

Soweit korrekt, oder sind da Probleme zu erwarten?

Beste Antwort im Thema
am 28. Juni 2020 um 13:43

Wer sich vom Kfz-Versicherer kündigen lässt, hat es nicht anders verdient.

Vor dieser Kündigung kommen bestimmt 2 Zahlungerinnerungen und dann eine Fristsetzung von 14 Tage.

Wenn man es nicht schafft, in dieser Zeit das Auto selber abzumelden, dann hat man die darausfolgenden Konsequenzen verdient ;)

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Themenstarteram 21. Juni 2020 um 21:08

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 21. Juni 2020 um 23:02:30 Uhr:

Was sagt die DEVK?

Frag doch einfach bei denen an, ob sie dich wieder nehmen.

Ich glaube mein Satz

Zitat:

Hab mal bei Check24 geschaut und da war zumindest die DEVK dabei, trotz Kündigung, und das wäre so mein Wunschpartner glaube ich.

war etwas missverständlich.

Das "trotz Kündigung" bezog sich auf die Auswahl bei Check24, ob die vorherige Versicherung einen gekündigt hat.

Die alte Versicherung war die Provinzial.

Zur DEVK würde ich gerne.

Aber bei der Provinzial könnte ich natürlich auch nachfragen (da hab ich ja auch alle anderen Versicherungen)

Themenstarteram 21. Juni 2020 um 21:10

Mal was anderes.

Wenn ich jetzt eine Versicherung nehme, die zur Not auch nur die gesetzliche Deckung anbietet, könnte ich dann nicht zum Vertragsende dort kündigen und wäre dann für die Folgeversicherung wieder ein weißes Blatt, weil ja dann ich gekündigt habe?

am 21. Juni 2020 um 21:17

Wenn du zur Provinzial gehst, dann gibts doch auch keine Rückstufung wegen dem Schaden, wenn ich das so richtig verstehe, was du schreibst?

Wenn die Versicherung zustimmt, ist doch die Fahrt zur Werkstatt/TÜV ohne Anmeldung erlaubt (ist im selben Zulassungsbezirk und steht im direkten Zusammenhang mit der Zulassung). Kennzeichen sind auf das Fahrzeug vorregistriert.

Achtung, dass Vorhandensein einer eVB bedeutet nicht automatisch Deckungszusage.

Der Begleittext ist wichtig, ab wann die Deckungszusage gilt. In der Regel gilt diese auch nur im (erweiterten) Zulassungsbezirk. Steht bei der eVB ab Zulassung, haste die Arschkarte, da Straftat.

Werkstatt/TÜV und Zulassung müssen am gleichen Tag sein und die Schilder am Fahrzeug und eine eVB mitgeführt werden

Würde mir einfach bei der Provinzial ein Angebot holen, solange kein Schufaeintrag vorliegt, kriegste da bestimmt eine eVB und Jahre verlierst du dann auch nicht

am 22. Juni 2020 um 10:27

Zitat:

@celica1992 schrieb am 22. Juni 2020 um 10:47:31 Uhr:

Werkstatt/TÜV und Zulassung müssen am gleichen Tag sein und die Schilder am Fahrzeug und eine eVB mitgeführt werden

Halte ich für ein Gerücht.

Die Musterbedingungen vom GDV sehen eine solche Einschränkung nicht vor.

Kann mir also nicht vorstellen, dass ein Versicherer vorschreibt, dass alles am gleichen Tag sein muss.

Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Versicherers und nicht die vom GDV.

Und wenn du das an einem Tag nicht schaffst, braucht man eine entsprechende eVB.

Die normale gilt nämlich nur ab dem Tag der Zulassung

am 22. Juni 2020 um 14:56

Bei welchem Versicherer ist das denn anders?

Kannst du da einen konkret benennen?

Würd mich interessieren, was die dann in Ihren AVBs stehen haben.

Zur eVB:

Er kriegt eine eVB-Ü

Diese hat ein Ablaufdatum.

Aber kein Startdatum.

Sobald du die hast, gilt die auch.

Eine evb-ü bringt hier nix, weil die direkt an die Zulassungsstelle geht, ich gehe Mal davon aus, das das Auto abgemeldet ist.

Wenn er sein Auto zur Werkstatt bringen und 3 Tage später zur Zulassungsstelle will, braucht er eine eVB für ein Kzk, dann ist es nämlich keine Zulassungsfahrt

am 22. Juni 2020 um 19:15

Sorry. Mein Fehler.

Ich meine natürlich eine evB zum Abruf.

Ja Probleme sind zu erwarten!

 

"Führerschein 1995 gemacht, 1 Haftpflichtfall in 2015, Rabattschutz, SF28 (durch Übernahme vom vrstorbenen Vater) zum Zeitpunkt der Kündigung."

 

Dein Versicherer hat eine Sondereinstufung, die nur für Ihn gilt vorgenommen.

In 2020 hättest Du maximal die SF 25 erreichen können, also in 2014 maximal die SF 19, wegen des Datums Führerscheinerwerb! Das gilt für alle Nachversicherer. 2015 ein Unfall ab und drei SF-Jahre wieder dazu.

Mehr ist nicht drin, eher weniger. War die Rabattübernahme nach dem Unfall, sieht es anders aus.

Der Rabattschutz ist kein Rabattretter, gilt nur für den Vorversicherer (lässt sich dort erfragen oder in den AVB nachlesen.

 

SF28 zum Zeitpunkt der Kündigung zu haben ist so nicht maßgeblich (oder fand die Übertragung erst 2018/19 statt, also nach dem Unfall in 2015).

Wann wurde welche SF vom Vater übernommen? Die Regeleinstufung feststellen. Dann den Unfall und die theoretische Rückstufung nach den damaligen Bedingungen berechnen und schwupp ist die Meldung an den neuen Versicherer klar! Also Berücksichtigung der maximalen SF-Jahre, korrigiert um die Rückstufung 2015 und die nachfolgenden unfallfreien Jahre wieder dazu.

Die neue Versicherung stuft nach dem Inhalt der Meldung des alten Versicherers abschließend ein- was Du sagst, interessiert die nicht!

Problem der Nichtzahlung des Beitrages kann für den neuen Versicherer zur Verweigerung der Vertragsannahme führen, egal was ein Vermittler sagt. Und eine eVB sagt nicht, dass der Vertrag geschlossen wurde sondern nur, dass Deckung (Haftpflicht) ab dem dir genannten Zeitpunkt vorläufig gewährt wird. Mit der Mitteilung über die Ablehnung des Versicherers beginnt, wenn das Fahrzeug dennoch bewegt wird, die Straftat. Das Ende des (Vor)Vertrages ist jedoch durch die Kündigung wirksam geworden.

Also erst einmal keine alten Rechte des Vorversicherers vorhanden.

Ein weißes Blatt macht keinen Sinn, Versicherungsanfänger 150 oder 200% Prämie???

Die Gemeinschhaft der Versicherer hat da ein eigenes Meldesystem über das sehr wenig bekannt ist.

Und da gibts es irgendwo einen Hinweis, der die Fahrt zur HU und zur Zulassungsstelle auf den gleichen Kalendertag einschränkt

Und praktisch schließt du nur Haftpflicht ab, siehe die Daten in deinem Antrag - jeden Zusatz musst Du einzeln beantragen oder entsprechende Häkchen entfernen. Eine Kopie bekommst du ja zum Prüfen (online oder per Post).

Entgegen deiner Annahme hast Du für 2019 und 2020 kein SF-Jahr begründet. In 2020 warst Du noch nicht versichert, in 2019 wurde der Vertrag von der Versicherung gekündigt, also Nichterfüllung also auch des SF-Jahres, die Ausnahmeregelung, wenn das Fhzg. mindest. 6 Monate im Kalenderjahr vor Stillegung unfallfrei bewegt wurde, ist m.E. verfallen, die gilt nur bei Fortbestand bis zur endgültigen Stillegung, bei dir also nur eine vorübergehende.

Und Zustimmen kann jeder (am Telefon), du brauchst aber die Bescheinigung in Papierform, dass dein Versicherer zugestimmt hat. Bei "hier du Affe, schau mal in meine Handy, da stehen"..... dieser Mitbürger bettelte eben um kostenfreien Transport auf die Wache....(ich war selber dabei)- Mann was hab ich mir da einen abgelachhht!

Und für die Zulassung brauchst Du das Fahrzeug nicht, es reichen die Papiere, frischer HU-Bericht und die Nummernschilder aus - es gab auch schon Zahlendreher....

Themenstarteram 26. Juni 2020 um 7:16

Zitat:

@fritzberndol schrieb am 24. Juni 2020 um 20:16:24 Uhr:

Problem der Nichtzahlung des Beitrages kann für den neuen Versicherer zur Verweigerung der Vertragsannahme führen, egal was ein Vermittler sagt.

Soweit ich informiert bin, darf keine Versicherung außer die, die mich gekündigt hat, die Vertragsannahme für die Haftpflicht verweigern, eben weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Konditionen (Haftungshöhe, Zahlungsweise*) können zwar zu meinen Ungunsten sein, aber den Vertrag müssen die Versicherungen abschließen.

*) PS:

Bei der Provinzial hatte ich ja auch jährliche Zahlungsweise und die holen sich das Geld sowieso bei allen Versicherungen immer im voraus. Von daher kein Unterschied.

Ich verliere quasi nur den Vorteil der hohen Deckungssumme im schlimmsten Fall.

Themenstarteram 26. Juni 2020 um 7:18

Zitat:

@fritzberndol schrieb am 24. Juni 2020 um 20:53:42 Uhr:

Ein weißes Blatt macht keinen Sinn, Versicherungsanfänger 150 oder 200% Prämie???

Ne, so war das nicht gemeint.

Wenn ich jetzt 2020nirgendeinen Versicherer wähle, der mich ja aufnehmen muss, und dort zum Laufzeitende regulär kündige (2021) , muss ich ja dann bei der darauf folgenden Versicherung nicht mehr angeben, dass ich in 2019 mal von einer anderen Versicherung gekündigt wurde.

Das meinte ich mit weißem Blatt.

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