Knöllchen - Parken im absoluten Halteverbot, Zusatzschild "Be- und Entladen frei"
Hallo,
ich habe ein Knöllchen bekommen, bin darüber aber nun etwas verwundert.
Folgendes: Ich habe ein schweres Paket bei der Post abgeholt. Geparkt habe ich neben der Post, dort ist zwar ein Absolutes Halteverbot (Zeichen 283), unter diesem hängen jedoch zwei Zusatzschilder. Das erste Schild ist "Mo. - Fr. 9-20 Uhr", das darunter hängende Zusatzschild ist "Be- und Entladen frei". Insofern ging ich davon aus, dass ich diese Fläche für mein Vorhaben, also das Beladen des Fahrzeugs, nutzen kann.
Weshalb liege ich damit falsch? Ich möchte mich nicht künstlich aufregen, wenn ich einen Fehler gemacht habe, dann ist es halt so. Aber ich habe dort gehalten um das Fahrzeug zu beladen, was auch laut Schild erlaubt ist. Oder nicht?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Dass Lagebernd das geschrieben hat, kann kein Irrtum sein, es wird doch direkt über deinen Beiträgen zitiert. Und dass Lagebernd sich irrt, kann auch nicht sein, weil er immer alles weiß. Jetzt bist du aber etwas begriffsstutzig ...
180 Antworten
@10takel
Lass dir von den Usern hier keinen Quatsch erzählen. Hier gehen viele Leute davon aus, dass das Knöllchen gerechtfertigt sein muss, weil du es ja anderenfalls nicht bekommen hättest. Diese "Logik" ist natürlich völliger Unsinn.
Das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen "Be- und Entladen frei" ist eine Berliner Spezialität. Im Rest der Republik nimmt man dafür das Zeichen "Eingeschränktes Haltverbot". Der Unterschied ist, dass man bei der Berliner Variante nicht "einfach so" 3 Minuten halten darf, was man im eingeschränkten Haltverbot darf. Beim Be- und Entladen gibt es aber keinen Unterschied.
Die Behauptungen, dass du zum Be- und Entladen nur 3 Minuten halten dürftest, sind falsch. Es gibt keine zeitliche Beschränkung. Auch dass du am Auto bleiben musst, stimmt nicht. Rechtsprechung zum erlaubten Be- und Entladen gibt es reichlich. Das Einladen eines 15 kg schweren Pakets ist ein Beladen und das Abholen dieses Pakets von der Post dürfte problemlos als zulässige Nebentätigkeit des Beladevorgangs angesehen werden. Dazu kommt die Vermutung, dass diese Beschilderung vor einer Post gerade diesen Zweck hat.
Wie lautet denn der genaue Tatvorwurf? Steht eventuell eine Tatbestandsnummer (TBNR) dabei?
Meinst du mich? Nein, ich weiß das auch so. :-)
Dieses Verlinken von Websites ist oft unnötig und führt manchmal sogar zu falschen Ergebnissen, vor allem, wenn "bussgeldkatalog" im Domainnamen vorkommt.
Rufe beim Ordnungsamt an und schildere das. Ist nicht ganz aussichtslos. Du hast ja evtl. noch den Beleg von der Post.
Ich mache in solchen oder ähnlichen Situationen die Warnblinkanlage an. Idealerweise noch einen Zettel hinter die Windschutzscheibe, in diesem Fall mit "bin kurz in der Post". Dann sieht eine Ordnungskraft, daß hier kein die Haltebucht missbrauchender Dauerparker am Werk ist.
An alle §-Reiter: Ja, ich weiß, das ist möglicherweise nicht StVO-Schild-Inhalt konform. Aber wie heißt es im Vertragsrecht so schön: Es ist in Streitfällen nicht nur nach den Buchstaben zu gehen sondern der sog. "wirkliche Wille" der Vertragsparteien zu erforschen 😉.
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Beim Falschparken mit Warnblinklicht wird gelegentlich Vorsatz unterstellt und das Bußgeld somit erhöht. Man geht davon aus, dass derjenige, der korrekt parkt, kein Warnblinklicht benötigt und es auch nicht einschaltet.
Mag und kann sein, ist mir aber noch nie passiert. Im Gegenteil, schon häufig (z.B. an Flughäfen und Bahnhöfen) praktiziert.
Muss am Ende des Tages jeder mit sich selbst ausmachen.
Dass noch nie etwas "passiert" ist, beweist aber nichts. Ich sehe beim Warnblinklicht nur Nachteile. Parke ich korrekt, dann brauche ich es nicht und darf es auch nicht einschalten. Ich könnte dann trotz korrekter Parkweise ein Knöllchen wegen missbräuchlicher Benutzung des Warnblinklichts bekommen. Parke ich nicht korrekt, dann schadet es nur, weil Vorsatz unterstellt wird.
Man stelle sich vor, jedes korrekt geparkte Fahrzeug hätte das Warnblinklicht an.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 9. November 2018 um 23:40:54 Uhr:
Dass noch nie etwas "passiert" ist, beweist aber nichts.
...
Behaupte ich auch nicht.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 9. November 2018 um 23:40:54 Uhr:
...
Ich könnte dann trotz korrekter Parkweise ein Knöllchen wegen missbräuchlicher Benutzung des Warnblinklichts bekommen.
...
Ja. Man kann so vieles bekommen.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 9. November 2018 um 23:40:54 Uhr:
...
Man stelle sich vor, jedes korrekt geparkte Fahrzeug hätte das Warnblinklicht an.
...
Dann ist alles schön bunt 😁.
Machen an Flughäfen viele. Auch wer z.B. in der "2. Reihe" parkt.
War nur ein kleiner, unkonventioneller Hinweis zum besseren Überleben im Großstadtschungel 😉. Hast natürlich Recht, ist alles verboten und strafbewehrt.
Wie schon geschrieben ist diese Beschilderung in Berlin üblich.
Die Spezis haben hier fast immer ein Schild "Ladettigkeit angebracht.
Die Kehrseite ist aber ,dass beim erfolgreicher Wiederrede trotzdem eine Bearbeitunsgebühr fällig wird.(bei Einstellung).
Habe das 2 x hinter mir ,da kann man nur die Faust in der Tasche ballen.
Gruss aus Berlin ,B 19
Zitat:
@Bopp19 schrieb am 10. November 2018 um 00:45:04 Uhr:
Die Kehrseite ist aber ,dass beim erfolgreicher Wiederrede trotzdem eine Bearbeitunsgebühr fällig wird.(bei Einstellung).
Das ist nicht zulässig. Du meinst vielleicht die Kostentragungspflicht des Halters, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Wenn man inhaltlich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen will, sollte man sich daher beim Einspruch selbst als Fahrer benennen.
Da hast du natürlich völlig recht,ich bin Damals diesen Weg nicht gegangen.
Langsam ruft das Sandmännchen.
B 19
Ja, stimmt. So blöde war ich doch glatt auch einmal!
Anno 1995.
Ein 15.- DM Knöllchen wollte ich mit Gefasel von Schreibfehler des Beamten, " es gibt das gleiche Auto in der Gegend, auch in blau, gleiches Nummernschild, bloss ein D statt ein O im Buchstabenteil nach der Ortskennung.usw.blabla ", abwenden.
Fotos wurden damals ja nicht gemacht wegen sowas.
Stattdessen dann 25.- DM geblecht wegen Halterhaftung da Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Hatte ich nämlich gar nicht gewusst dass es das gab... 🙁
LoL.
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 9. November 2018 um 23:25:10 Uhr:
Ich mache in solchen oder ähnlichen Situationen die Warnblinkanlage an.
Auch noch Missbrauch der Warneinrichtung 🙄 Ich denke mir bei solchen Leuten immer, dass die eine Panne im Kopf haben.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 9. November 2018 um 23:31:57 Uhr:
Beim Falschparken mit Warnblinklicht wird gelegentlich Vorsatz unterstellt und das Bußgeld somit erhöht. Man geht davon aus, dass derjenige, der korrekt parkt, kein Warnblinklicht benötigt und es auch nicht einschaltet.
Richtig. Ist ja auch unsinnig, entweder ich parke richtig, dann brauche ich das nicht oder eben nicht. Ganz große Helden sind Leute die richtig parken und schon aus Gewohnheit den Warnblinker einschalten. Man kann echt nur noch den Kopf schütteln.
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 9. November 2018 um 23:51:26 Uhr:
Machen an Flughäfen viele. Auch wer z.B. in der "2. Reihe" parkt.
Auf alle Fälle alle dummen, überforderten und egoistischen Fahrer.
Ob das Abholen bei der Post Be- und Entladen ist. Ich glaube es nicht. Man löst das Paket ja erst aus. Im Prinzip unterscheidet es nichts von einer Einkaufstour. Be- und Entladen ist "vermutlich" verbunden mit der direkten Aufnahme der Tätigkeit.