Kleiner Unfall mit Fahrradfahrerin, Aussage gegen Aussage

Hallo Zusammen,

leider hat es mich heute ziemlich blöd erwischt und bin Beteiligter eines Verkehrsunfalls. Ich werde die Situation kurz schildern und bitte um Meinungen wie ich mich beim Anhörungsbogen am besten äußern kann und evtl. Argumente an die ich nicht gedacht habe, meinen Fall basieren kann.

Am heutigen Tag stand ich mit meinem Fahrzeug an einer roten Ampel (Blaue Linie). Vor mir befand sich die Haltelinie für Autos. Zusätzlich gab es eine zweite Haltelinie für Fahrradfahrer, vor der die Fahrräder stehen durften.

Als die Ampel für meinen Fahrstreifen auf Grün umschaltete, beabsichtigte ich, rechts abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt überholte mich die Fahrradfahrerin auf der rechten Fahrradspur (rote Linie) und stellte sich direkt vor mein Fahrzeug da sie geradeaus fahren wollte. Da ich aber in dem selben Moment losfahren wollte kam es zu einer leichten Berührung, bei der sie zum Fall kam und mein Fahrzeug eine kleine Kratzspur an der Motorhaube davontrug und sie einen verletzten Ellbogen.

Die Polizei wurde vor Ort gerufen und die Fahrradfahrerin behauptete, dass die Ampel für mich rot gewesen sei und dass mein Fahrzeug gerollt habe, was nicht der Fall war. Ich möchte klarstellen, dass ich an der Haltelinie stand und erst losgefahren bin, als die Ampel für mich grün zeigte. Mein Blinker war aktiv, um anzuzeigen, dass ich beabsichtigte, rechts abzubiegen. Es würde ja keinen Sinn ergeben, warum ich ja ansonsten losfahren soll wenn die Ampel rot ist.

Die Polizei meinte es wäre denen egal und sie keine Aussage treffen können wer die Schuld zu tragen hat und ich dann einen Brief bekommen werde wo ich mich zum Sachverhalt äußern kann.

Was könnte auf mich zukommen? Ich erwarte keine Rechtsberatung sondern nur Tipps, die ich verwenden könnte um meinen Fall klarzustellen, damit ich überhaupt eine Chance habe da es aktuell Aussage gegen Aussage steht, ich aber fahrlässige Körperverletzung verursacht habe. Hier nochmal ein Google Streit view und ein Foto vom Auto, wo es nach dem Unfall stand.

Street View

Bin für jeden Tipp dankbar

Bild 2
Bild 1
207 Antworten
Zitat:
@Melosine schrieb am 7. Juni 2025 um 19:27:19 Uhr:
Wenn du auf eine Querstraße zufährst und an dieser ein Gehweg verläuft, haben Fußgänger Vorrang.

Nein. Da müsstest du dich in Anbetracht der Selbstsicherheit, mit der du hier auftrittst, wirklich noch mal informieren.

Zitat:
@Melosine schrieb am 7. Juni 2025 um 19:27:19 Uhr:. Wenn du auf eine Querstraße zufährst und an dieser ein Gehweg verläuft, haben Fußgänger Vorrang.

🤣🤣🤣

Zitat:@Rockville schrieb am 7. Juni 2025 um 19:31:50 Uhr:

Nein. Da müsstest du dich in Anbetracht mit der Selbstsicherheit, mit der du hier auftrittst, wirklich noch mal informieren.

Hier sind diverse Konstellationen beschrieben. Auch die von mir genannten.

https://rechtstipp24.de/2020/07/30/vorfahrt-fuer-fussgaenger-in-welchen-faellen-autofahrer-warten-muessen/amp/

@Melosine

Schau mal 🙂

Img
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Zitat:
@Melosine schrieb am 7. Juni 2025 um 19:48:51 Uhr:
Hier sind diverse Konstellationen beschrieben. Auch die von mir genannten.

Ja, da steht nichts Neues drin. Vielleicht hast du eine Seite vorher die Grafik übersehen, die stammte genau von dieser Seite. Und wo haben in deinem Beispiel nun die Fußgänger Vorrang? Sicherlich nicht "Wenn du auf eine Querstraße zufährst und an dieser ein Gehweg verläuft, haben Fußgänger Vorrang."

Zitat:@Rockville schrieb am 7. Juni 2025 um 19:51:28 Uhr:

Ja, da steht nichts Neues drin. Vielleicht hast du eine Seite vorher die Grafik übersehen, die stammte genau von dieser Seite. Und wo haben in deinem Beispiel nun die Fußgänger Vorrang? Sicherlich nicht "Wenn du auf eine Querstraße zufährst und an dieser ein Gehweg verläuft, haben Fußgänger Vorrang."

Hier. Es handelt sich bei der Querstraße zwar um eine Einbahnstraße, aber das gilt auch für „normale“ Querstraßen.

Bild #211552389
Zitat:
@Melosine schrieb am 7. Juni 2025 um 19:58:46 Uhr:
Hier. Es handelt sich bei der Querstraße zwar um eine Einbahnstraße, aber das gilt auch für „normale“ Querstraßen.

Nein. Du müsstest erkennen, dass dieses Bild im Widerspruch zu dem Bild ist, das genau darüber abgebildet ist (dieses hatte ich hier eine Seite zuvor gepostet).

Die Schlussfolgerung auf der Website ist schlichtweg falsch.

Zitat:
@Melosine schrieb am 7. Juni 2025 um 19:48:51 Uhr:
Zitat:@Rockville schrieb am 7. Juni 2025 um 19:31:50 Uhr:
Hier sind diverse Konstellationen beschrieben. Auch die von mir genannten.
https://rechtstipp24.de/2020/07/30/vorfahrt-fuer-fussgaenger-in-welchen-faellen-autofahrer-warten-muessen/amp/

IMO gibt die Seite teilweise falsche Informationen.

Das letzte Beispiel halte ich für falsch, oder?

Auto biegt in Einbahnstraße ein

Auto biegt in Einbahnstraße ein
Zitat:
@Oetteken schrieb am 7. Juni 2025 um 20:04:45 Uhr:
Das letzte Beispiel halte ich für falsch, oder?

Ja, das ist ein Fehler auf der Website.

Das passt schon. Das Bild darüber beschreibt eine andere Situation, nämlich eine Kreuzung. Meine Aussage bezog sich auf eine Querstraße und da hat der Fußgänger Vorrang.

Sorry, du erfindest irgendwelche Regeln, die es einfach nicht gibt. Und das wieder mal ohne die geringsten Selbstzweifel.

Wenn du auf eine Querstraße zufährst und an dieser ein Gehweg verläuft, haben Fußgänger Vorrang.

Das ist definitiv falsch.

Richtig ist, das die Fußgänger Vorrang haben, die gerade die Querstraße überqueren in die man einbiegt.

Aber das sollte das kleine Einmaleins sein.

Ja, das ist tatsächlich das kleine Einmaleins (und mein berufliches täglich Brot)

Übrigens: Das falsche Bildchen auf der Website hab ich auch gesehen.

Aber vielleicht kann man die @Melosine ja durch Gerichtsurteile überzeugen, daß sie Stuß erzählt?

Gegenüber Fußgängern, die dem Abbiegenden entgegenkommen oder geradeaus gehen, hat der Abbieger – unabhängig davon, ob er links oder rechts abbiegt – besondere Rücksicht walten zu lassen. Erforderlichenfalls hat er anzuhalten.
Anders ausgedrückt: Abbiegende Autofahrer müssen auf Fußgänger warten, bis sie die Straße überquert haben. So schreibt es Paragraf 9 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2012 wie folgt:
OLG Hamm 2012: § 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querungstrasse überquert, selbst wenn die vom Fahrzeug befahrene Straße sich nach der Einmündung nicht fortsetzt .

Und im letzten Absatz des Urteils ist zusätzlich nachzulesen, daß das ganze an "normalen", wie auch an T-Einmündungen (umgangssprachlich T-Kreuzungen 😜 ) gilt.

Also ist dieses AUCH falsch:

Zitat:
@Melosine schrieb am 7. Juni 2025 um 20:07:29 Uhr:
Das passt schon. Das Bild darüber beschreibt eine andere Situation, nämlich eine Kreuzung. Meine Aussage bezog sich auf eine Querstraße und da hat der Fußgänger Vorrang.

Zitat:@Diedicke1300 schrieb am 7. Juni 2025 um 20:18:49 Uhr:

Wenn du auf eine Querstraße zufährst und an dieser ein Gehweg verläuft, haben Fußgänger Vorrang.Das ist definitiv falsch.

Nein, das ist definitiv richtig. Ich hoffe für dich und besonders für den oder die Fußgänger, dass du nie in eine solche Situation gerätst und durch dein Unwissen Schaden anrichtest.

Also zumindest von meiner Seite ist die Fütterung hiermit beendet 😉

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