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Kennzeichenhalter mit ABE

Themenstarteram 2. Februar 2022 um 19:54

[Inhalt von MOTOR-TALK entfernt]

Seit wann müssen Kennzeichenhalter eine ABE haben und gilt das auch rückwirkend für bereits montierte Halter?

(Ursprung hier: https://www.motor-talk.de/.../...-auf-strasse-parken-t7233299.html?...)

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27 Antworten
Themenstarteram 2. Februar 2022 um 19:58

Danke. Dann kann ja hier zu. :)

Edit: oder doch nicht. Da heißt es nur, dass man keine ABE braucht. Was stimmt denn nun?

EDIT: da der verlinkte Thread sich im Biker-Treff befindet, ziehe ich meine vorherige Empfehlung zurück. Es darf gerne im diesem Thread weiter diskutiert werden. Auf gewisse Spitzfindigkeiten darf allerdings verzichtet werden.;)

Viele Grüße von der europäischen Un-Unoin.

Zitat:

@Rockville schrieb am 2. Februar 2022 um 20:58:50 Uhr:

Danke. Dann kann ja hier zu. :)

Edit: oder doch nicht. Da heißt es nur, dass man keine ABE braucht. Was stimmt denn nun?

Na ist doch dann erfreulich, wenn keine ABE gebraucht wird. Musst dich dann um nix kümmern. Und wenn eine ABE verlangt wird, musst du die ABE doch nur bei haben und gut ist

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 14:28

Das war jetzt aber eine komische Antwort. Wenn man keine ABE braucht, soll ich mich freuen, dass man keine braucht. Wenn man eine braucht, dann soll ich sie eben dabei haben. Das beantwortet ja meine Frage nicht.

Ist Halterung ein Kaufteil mit/ohne ABE? Oder ist es nicht mit ABE, sondern mit einem Gutachten. Oder gar nur mit einer Einbau Anweisung? Oder ist es eine Sonderanfertigung, für die ein Gutachten erstellt werden muss? Da musst du erstmal deine Frage besser formulieren. Ist nicht einfach sich da durchzumogeln...

Zitat:

@Rockville schrieb am 2. Februar 2022 um 20:54:15 Uhr:

Seit wann müssen Kennzeichenhalter eine ABE haben und gilt das auch rückwirkend für bereits montierte Halter?

Erstmal grundsätzlich zu den Begriffen, da war ich selbst bei meinem Posting im anderen Thread auch etwas nachlässig:

"Kennzeichenhalter" sollte ein Bauteil sein, durch das eine Fläche zur Befestigung des Kennzeichens am Fahrzeug geschaffen wird. Darum geht es in dem Thread, der im zweiten Posting dieses Threads verlinkt wurde. Diese Bauteile brauchen in der Regel keinen Nachweis der Zulässigkeit; Ausnahme ggf. für seitliche Kennzeichenhalter am Krad.

Davon zu unterscheiden ist die "Kennzeichenbefestigung" (umgangssprachlich auch "Kennzeichenverstärker" oder halt ebenfalls "Kennzeichenhalter" genannt). Dabei ist "Kennzeichenbefestigung" nach meinem Verständnis nicht zwingend ein Bauteil sondern kann auch eine Methode o.ä. sein.

Dazu gibt es eine relativ neue Stellungnahme des Verkehrsministeriums (BMVI StV 22/7341.1/40 vom 29.4.2021, VkBl S 611), die u.A. klarstellt:

Eine Kennzeichenbefestigung erfüllt nach einem gemeinsamen Verständnis des BMVI und der für die Fahrzeugzulassung zuständigen obersten Landesbehörden die Anforderung einer festen Anbringung im Sinne der FZV, wenn für die Entfernung eines angebrachten Kennzeichens ein Werkzeug erforderlich ist.

Die Notwendigkeit eines Werkzeugs ist aber nur hinreichendes, nicht aber notwendiges Kriterium. Denn eine feste Anbringung liegt auch dann vor, wenn das Kennzeichen "nur mit erhöhtem mechanischem Aufwand (z. B. starke kraftschlüssige Verbindung) abnehmbar ist". Nähere Anforderungen für die Erteilung einer entsprechenden ABE werden in der Verlautbarung ebenfalls definiert.

Wichtig noch das Ende:

Die Anforderungen dieser Verlautbarung gelten nicht für Kennzeichenbefestigungen mit vergleichbaren Eigenschaften, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Verlautbarung in Verkehr gebracht wurden.

Diese Verlautbarung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft die vorliegende Verlautbarung vor deren Ablauf hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zielsetzung.

Die letzte Verlautbarung zum Thema, damals noch zu §60 StVZO ist übrigens schon über 30 Jahre alt (BMV/StV 11/36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70) und verwendete den Begriff "Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen)":

a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fz angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die folgenden Anforderungen seit über 30 Jahren gelten (mit mehr oder weniger großer Berücksichtigung in der Praxis):

b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; dh mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V entsprechen. Wenn der schwarze u 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.

c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften u die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.

d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.

e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zul. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen

Themenstarteram 3. Februar 2022 um 20:53

Danke für die ausführliche Antwort. Ich bin aber trotzdem etwas verwirrt. :)

Bei den klassischen Kennzeichen-"Verstärkern" mit geclipster unterer Abdeckung lassen sich die Kennzeichen ja ohne Werkzeug entfernen. Bei der einen Vorschrift gilt "nicht ohne Werkzeug entfernen" für den Halter selbst (das wäre erfüllt), bei der anderen Vorschrift gilt es aber nicht für den Halter, sondern für das Kennzeichen (da wäre dann die Forderung nicht erfüllt).

Auch das mit der Farbe und der Schrifthöhe finde ich interessant. Hellblau ist also verboten, aber dunkelblau ist zulässig?

am 3. Februar 2022 um 20:56

Zitat:

@Rockville schrieb am 3. Februar 2022 um 21:53:18 Uhr:

… Hellblau ist also verboten, aber dunkelblau ist zulässig?

Zitat:

e) […] Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen

Wenn man aber um den Kennzeichenrahmen noch einen weiteren hellblauen Rahmen bastelt, spricht nix dagegen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 3. Februar 2022 um 21:53:18 Uhr:

Bei den klassischen Kennzeichen-"Verstärkern" mit geclipster unterer Abdeckung lassen sich die Kennzeichen ja ohne Werkzeug entfernen.

Nach meinem Verständnis müsste man in Gedanken noch ein "zerstörungsfrei" einfügen.

Planmäßig kann man die eingerastete Verriegelung ja eigentlich überhaupt nicht wieder öffnen, selbst mit einem flachen Schraubendreher bricht oft genug die eine oder andere Nase ab.

Zitat:

Bei der einen Vorschrift gilt "nicht ohne Werkzeug entfernen" für den Halter selbst (das wäre erfüllt), bei der anderen Vorschrift gilt es aber nicht für den Halter, sondern für das Kennzeichen (da wäre dann die Forderung nicht erfüllt).

Es geht eigentlich immer um die Verbindung des Kennzeichenschildes mit dem Fahrzeug.

 

Zitat:

Auch das mit der Farbe und der Schrifthöhe finde ich interessant. Hellblau ist also verboten, aber dunkelblau ist zulässig?

Der Eindruck des schwarzen (dunklen) Rahmens darf halt nicht verloren gehen.

Insbesondere verboten sind also (seit über 30 Jahren...) Rahmen z.B. in Pink oder in Chromoptik. In der Praxis sieht man aber bisweilen sogar die Kombination von beidem (Pink verspiegelt), und ich glaube nicht, dass das groß irgendwo beanstandet wird...

am 4. Februar 2022 um 7:01

m.W. geht es auch um Fussgängerschutz - z.B. wenn ein zusätzlicher Kennzeichenhalter an der Front beim Unfall zerbrechen/zersplittern kann und dann zu Verletzungen führt, wodurch der ganze Fussgängerschutz der Fahrzeugfront negativ beeinflusst wird;

meine Audiwerkstatt hat z.B. gesagt, es sei vorgeschrieben, die Kennzeichen ohne zusätzlichen Halter an der Front anzuschrauben (A6 C8/4K), obwohl es nicht mehr die schöne integrierte Kennzeichenhalterung (wie bein A6 4F) gibt;

Dann frag die Audiwerkstatt mal, wo dass niedergeschrieben ist, dass Kennzeichenverstärker/ Halter vorn nicht zulässig sind.

80 Prozent der Fahrzeuge haben vorne wie hinten einen Kennzeichenverstärker/Halter dran.

am 4. Februar 2022 um 13:25

Bei Audi gibt’s gern das Problem, dass die Kennzeichenhalter die Parksensoren auslösen, deswegen sollen keine mehr verbaut werden.

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