Kennzeichenhalter in Neongelb - erlaubt?
Hallo zusammen,
da ich zu diesem Thema leider nichts in den Untiefen den Internets finden konnte, frage ich jetzt einfach mal hier:
Ich würde gerne an mein (Privat-)PKW neongelbe Kennzeichenhalter mit der Aufschrift "Bei Stau - Rettungsgasse bilden!" anbringen. Habe ich hier (primär wegen der Farbe) Probleme mit der Rennleitung oder so zu befürchten?
Viele Dank & viele Grüße
Alex
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Eierlein2 schrieb am 28. August 2019 um 14:35:46 Uhr:
Allerdings muss die schwarze Umrandung des Kennzeichens noch sichtbar sein.
Sagt wer ? Dann dürfte ja kein Auto mit Kennzeichenhalter fahren...
Denn wenn das Kennzeichen im Kennzeichenhalter montiert ist, ist die Schwarze Umrandung verdeckt.
66 Antworten
Moin Moin !
Zitat:
Warum sollen die nicht Zulässig sein 😕
Das ist doch nun oft genug dargestellt worden !
aus : http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_10.php
"" (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen.""
In der Anlage 4 ist der schwarze Rand beschrieben , er ist also ein vorgeschriebener Teil des KZ.
Zitat:
Nur weil der schwarze randvom Kennzeichen verdeckt iss is es noch lange nicht Illegal
Wieviel % Verdeckung müssen es denn sein , damit deiner Meinung nach Satz 2 im §10 FZV zutrifft?
Wenn du eine Million von der Bank raubst , ist das illegal. Nach deiner Meinung ist aber völlig legal , einer Rentnerin 10 Cent aus dem Börse zu klauen. Oder nur 1 Cent? oder bis zu 100 Euro ?
MfG Volker
Was willst du jetzt eigentlich damit sagen?
Dass Millionen von (schwarzen) Kennzeichenhaltern unzulässig sind?
Selbst jene die im Werk montiert werden?
Ich habe irgendwo in den Unterlagen ein offizielles Dokument in dem erklärt wird, dass der (schwarze) Kennzeichenhalter die Verdeckung des schwarzen Randes kompensiert und deswegen akzeptabel ist.
Rein logisch gedacht kann das dann für andersfarbige Kennzeichenhalter nicht gelten.
Allerdings finde ich dieses Dokument nicht mehr.
In der Praxis interessiert es ohnehin niemanden.
Zitat:
@hk_do schrieb am 5. September 2019 um 18:38:41 Uhr:
Ich habe irgendwo in den Unterlagen ein offizielles Dokument in dem erklärt wird, dass der (schwarze) Kennzeichenhalter die Verdeckung des schwarzen Randes kompensiert und deswegen akzeptabel ist.Rein logisch gedacht kann das dann für andersfarbige Kennzeichenhalter nicht gelten.
Allerdings finde ich dieses Dokument nicht mehr.
In der Praxis interessiert es ohnehin niemanden.
Es gibt doch auch verchromte Kennzeichenrahmen - sind die dann auch nicht zulässig?
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Habe die Quellenangabe jetzt gefunden: BMV/StV 11/36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70
Inhaltlich:
Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt:
a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fz angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist.
b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; dh mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V entsprechen. Wenn der schwarze u 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.
c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften u die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.
d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.
e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zul. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.
f) Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990.
Übergangsregelung:
Am Fz bereits angebrachte Kennzeichenverstärker, Schilderrahmen u Aufschriften, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen (zB solche mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund), brauchen nicht ausgetauscht zu werden. Vorhandene Lagerbestände können aufgebraucht werden, längstens jedoch bis 31. 12. 1991.
Da das nun aber schon rund 30 Jahre alt ist, will ich nicht ausschließen dass es nicht nur in der praktischen Handhabung sondern auch in der offiziellen Auslegung der Vorschriften (die ja inzwischen auch in die FZV gewandert sind) heute etwas anderes gilt.
Moin Moin !
Zitat:
Es gibt doch auch verchromte Kennzeichenrahmen - sind die dann auch nicht zulässig?
Da kenne ich 2 Versionen : Mit schwarzem Rand und ohne ! Letztere nicht zulässig.
Zitat:
Habe die Quellenangabe jetzt gefunden: BMV/StV 11/36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70
Super ! Danke dafür!
MfG Volker
Hallo wollte genau die gleiche Halterung aber war mir auch unsicher , habe bei der Polizei nachgefragt Ergebnis : Nein nicht erlaubt.
Zitat:
@NOMON schrieb am 28. August 2019 um 07:33:32 Uhr:
Nein. Warum auch?
Es gibt keine Regeln, wie Kennzeichenhalter auszusehen haben. Sie dürfen das Kennzeichen nicht verdecken. Wenn keine verfassungswidrigen Symbole, volksverhetzende Äußerungen oder Beleidigungen aufgedruckt sind, sind sie nicht verboten.
Die Farbe dürfte völlig ohne Belang sein.
Nein es ist nicht erlaubt habe extra nachgefragt bei einer Polizei wache.
Hat der Polizist es denn auch begründet warum solche Kennzeichenhalter in Neonfarben nicht erlaubt sind.
Wenn man sich so einen Halter anschaut
https://premiumkennzeichen.de/.../...TAR-NEON-Rettungsgasse-p166629233
wird es daran liegen, dass der vorgeschriebene schwarze Rand nicht sichtbar ist.
Ich habe die Neongelben dran und da hat sich die Rennleitung noch nie Beschwert...
Das heißt ja nicht gleichzeitig das es legal wäre.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 6. August 2022 um 23:23:13 Uhr:
Das heißt ja nicht gleichzeitig das es legal wäre.
Klar, aber der Schwarze Rand vom kennzeuchen issss ja zu sehen und darum gets ja doch, undvsobald des gegeben isss kann die Rennleitung nix meckern 🙂
Bei Neongelbem Rahmen bezweifle ich mal das da noch was schwarzes zu sehen ist.
Es gibt halt blöde Vorschriften die keiner versteht,aber einige Leute brauchten wohl auch damals schon eine Daseinsberechtigung und haben sicher ein Expertenkreis dafür gebildet.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 6. August 2022 um 23:30:33 Uhr:
Bei Neongelbem Rahmen bezweifle ich mal das da noch was schwarzes zu sehen ist.
Es gibt halt blöde Vorschriften die keiner versteht,aber einige Leute brauchten wohl auch damals schon eine Daseinsberechtigung und haben sicher ein Expertenkreis dafür gebildet.
Ahhh oki ich gugge morgen nochmal und mache ein Foto 🙂