Kaufvertrag über WhatsApp - nun rückzug
Hallo, hatte ein recht gutes Angebot von einen Unbekannten (nur die Handy Nummer ist bekannt und durch WhatsApp, scheinbar ein Bild von der Person) über WhatsApp erhalten...
Er bot mir am 11.05.15 Summe X (spreche nicht über Preise ;-) ) über WhatsApp an und kam heute an, er würde mir stolze 25% weniger bieten, da vergleichbare Golf's schon weit unter seinen ersten gebot mit bis zu 1 Jahr TÜV und weniger Kilometern angeboten würden.
Mein Golf 3 GTI EZ 93 hätte bis Oktober 2016 TÜV - also doch schon eine weile... Nun wollte er ja schon am 11.05.15 eine Anzahlung überweisen, da er das Auto dann in den nächsten 2 Wochen holen wollte - die Anzahlung ging natürlich bis heute nicht aufs Konto...
Meiner Meinung nach sollte mir jetzt doch eigentlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da ich das Auto "wieder weiter vermitteln" muss?
Er wollte das Auto unbedingt und bot mir Summe X und wollte als wissen wann er das Auto holen kann und er würde Anzahlung überweisen und rest dann Bar gegen Kaufvertrag...
Kenne sowas eigentlich nur von den Südländern, die dann gerne im nachhinein Handeln wollen, aber nicht von einen Deutschen?!?
Nichts gegen Menschen anderer Herkunft, aber so ist meine subjektive Erfahrung...
Beste Antwort im Thema
Und da ist sie wieder meine Sorge wer meine Rente in wenigen Jahren erarbeiten soll.
160 Antworten
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 16. Mai 2015 um 22:31:02 Uhr:
Ich kaufe im Supermarkt nicht über Whatsapp ein.
Ich lege meine Ware aufs Band und wenn ich dann keine Kohle habe, bleibt die Ware im Supermarkt und ich gehe wieder nach Hause.
Dämlicher Vergleich.
Dann nimm als Vergleich Buchungen von Bezahl-Services übers Internet. Hier weiß der Verkäufer auch nicht, mit wem er es zu tun hat. Name und Anschrift kann erfunden sein. Einige Services sind sofort nutzbar und werden erst nach Monaten gesperrt, wenn die Rechnungen nicht gezahlt werden. Es wird aber dennoch so gehandhabt, da der Verkäufer mit diesem Prozessablauf mehr Gewinn als Verlust hat.
Bei einer Bestellung über whatsapp ist es identisch. Der Verkäufer kann einen verbildlichen Vertrag mit einer unbekannten Person abschließen. Sollte es aber nicht zur Vertragserfüllung kommen, dann kann der Verkäufer Zeit investieren den unbekannten Käufer anhand der Rufnummer/IP-Adresse zu ermitteln. Im Gegensatz zu einer Firma, die solche Fälle ihrem Anwalt überlässt, darf man als Privatperson sich um alles selbst kümmern. Er kann sich den Aufwand aber auch sparen und einfach eine neue Anzeige freischalten.
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 16. Mai 2015 um 22:49:58 Uhr:
Klagen?
Gegen wem, einer Handynummer?
Das man ggf. auch eine Namen und Anschrift benötigt, um dann etwas durchsetzen zu können, hat nichts damit zu tun, ob man einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag hat.
Ein Vertrag bildet sich durch übereinstimmende Willenserklärung bzw. Handlung, aber dafür muss man nicht wissen, mit wem man es zu tun hat. Das geht auch Non-Verbal und jedwede Schriftform ist schon besser als mündlich, weil man eine Grundlage für eine Beweisführung hat und da ist WhatsApp und Co. nicht schlechter als irgend eine andere Schriftform.
Allerdings ist es für die Rechtsgültigkeit von einem Kaufvertrag nicht notwendig, dass man irgendwelche Daten von seinem Vertragspartner hat. Geht es ans Zanken, dann ist es ab und an schon besser etwas zu haben, mit wem man sich Zanken kann und über was man sich zanken kann.
Aber selbst hier sind Personen-Daten oft genug nicht notwendig. Gewährleistungsansprüche sind an die Kaufsache (nicht personifizierter "Kassenbon" als Nachweis) und nicht an den Käufer als Person gebunden.
Wer mit WhatsApp rechtliche Probleme hat, der sollte sich mal überlegen, wie viel "sicherer" ein Fax ist, wenn sich selbst Name und Postanschrift (für "klassischen", echten Briefverkehr inkl. Verträge mit Energieversorgern, Telekom, Banken, ...) recht problemlos und auch komplett straffrei faken lassen.
Es ist doch überhaupt kein Geld geflossen!!!
Was soll der ganze Schmarrn?
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 16. Mai 2015 um 23:45:51 Uhr:
Es ist doch überhaupt kein Geld geflossen!!!
Was soll der ganze Schmarrn?
Der TE wollte Geld sehen und hat den Beitrag eröffnet. Was draus wurde sind die Forenmitglieder schuld, die mitgetextet haben.
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Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 14:04:48 Uhr:
Entweder will man etwas zum Thema juristische Termini, Notwendigkeiten und Abläufe beitragen oder nicht, kann jeder für sich entscheiden. Aber wenn man sich schon auf dieses Feld begibt, dann auch mit den korrekten Begriffen. Und gerade in diesem Bereich ist eine Korrektur dann auch absolut gerechtfertigt. Wenn etwas gegenseitig ist, dann ist es noch lange nicht übereinstimmend. Und auch die Anzahl ein oder zwei ist entscheidend, es gibt durchaus auch Verträge, da reicht eine Willenserklärung aus, eben ganz im Gegensatz eben zum Kaufvertrag.Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 16. Mai 2015 um 12:12:02 Uhr:
Ich weiss nicht, ob ein Forum der richtige Platz für juristische Haarspaltereien ist.
Dies ist aber nur ein Forum, wo die Leute einen grob den Weg sagen können. Die Feinheiten werden eh durch einen Anwalt ausgearbeitet, wo einige undeutliche Begriffe ausgebessert werden. Wer hier nach den Weg fragt muss wissen, das viele Ortsfremde vorhanden sind. Zum aussortieren falscher Antworten sind die Forenbetreiber zuständig, wenn man eine qualitativ hochwertige Webseite anbieten will.
Zitat:
@MvM schrieb am 17. Mai 2015 um 00:06:54 Uhr:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 14:04:48 Uhr:Zitat:
es gibt durchaus auch Verträge, da reicht eine Willenserklärung aus, eben ganz im Gegensatz eben zum Kaufvertrag.
Ein Vertrag setzt immer Willenserklärungen von mindestens
zweiPersonen voraus.
Mein nächstes Auto verkauf ich auch über WA.
Bekomme mein Geld dann einfach so von Leuten über die ich nix weiß.
Wenn der WA-Käufer dann nicht kaufen will verklage ich die Handynummer.
Geht ja so einfach heutzutage.
Vorallem wenn man hier liest wie der Vertrag verbindlich zustande kommt.
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 17. Mai 2015 um 01:22:06 Uhr:
Mein nächstes Auto verkauf ich auch über WA.
Bekomme mein Geld dann einfach so von Leuten über die ich nix weiß.
Wenn der WA-Käufer dann nicht kaufen will verklage ich die Handynummer.
Geht ja so einfach heutzutage.
Vorallem wenn man hier liest wie der Vertrag verbindlich zustande kommt.
Du brauchst dich jetzt nicht so zu benehmen, als hätte man dir den Dauerlutscher geklaut. 😉
Obwohl sich die anzeige bestimmt gut liest, wenn drin steht "Verkaufe Fahrzeug nur anonym über whatsapp"... 😁
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 17. Mai 2015 um 01:22:06 Uhr:
Wenn der WA-Käufer dann nicht kaufen will ...
Und was ist, wenn er will und alles "läuft", ist dann der Vertrag (ebenso un)gültig?
Die Rechtsgültigkeit eines Kaufvertrags hat doch nichts damit zu tun, ob es hinterher "läuft" oder nicht, oder berechtigte Forderungen (leicht) durchsetzbar sind oder nicht, oder nur eine Seite durchsetzt kann bzw. könnte, zB. weil die andere Seite (vorerst) anonym ist.
Zitat:
@CastorHAW2028 schrieb am 17. Mai 2015 um 00:38:55 Uhr:
Ein Vertrag setzt immer Willenserklärungen von mindestens zwei Personen voraus.Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 14:04:48 Uhr:
es gibt durchaus auch Verträge, da reicht eine Willenserklärung aus, eben ganz im Gegensatz eben zum Kaufvertrag.
Und was ist bei Garantieverträgen, Testament, Schenkung, ... oder wie ist das mit (D)einem Willen bei Verträgen mit zB. Ver- und Entsorgungsunternehmen wie Müllabfuhr, Entwässerungswerke, ... Miet- oder Arbeitsverträge und Diskriminierungsverbot, ... ?
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Mai 2015 um 07:00:54 Uhr:
Und was ist bei Garantieverträgen, Testament, Schenkung, ... oder wie ist das mit (D)einem Willen bei Verträgen mit zB. Ver- und Entsorgungsunternehmen wie Müllabfuhr, Entwässerungswerke, ... Miet- oder Arbeitsverträge und Diskriminierungsverbot, ... ?Zitat:
@CastorHAW2028 schrieb am 17. Mai 2015 um 00:38:55 Uhr:
Ein Vertrag setzt immer Willenserklärungen von mindestens zwei Personen voraus.
Da ist es auch so das den Vertrag mind. 2 Personen zustimmen müssen.
Wenn auch bei letzteren gezwungener Maßen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Mai 2015 um 07:00:54 Uhr:
Und was ist bei Garantieverträgen, Testament, Schenkung, ... oder wie ist das mit (D)einem Willen bei Verträgen mit zB. Ver- und Entsorgungsunternehmen wie Müllabfuhr, Entwässerungswerke, ... Miet- oder Arbeitsverträge und Diskriminierungsverbot, ... ?
- Testament ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (wie auch Kündigung, Widerruf einseitige Rechtsgeschäfte sind, aber sie sind empfangsbedürftige)
- Vertrag ist ein zweiseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. (Auch Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, da niemandem etwas aufgezwungen werden kann.)
O.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 11:19:18 Uhr:
Nur weil DU das so machst, kannst du das noch lange nicht zum allgemein gültigen Standard für ALLE erklären. Und eine allgemeinverbindliche Rechtsgültigkeit hat deine Vorgehensweise auch nicht. Es kann jeder sein Auto so verkaufen, wie er will, EGAL wie die Plattform nun heißt und der Vertrag nun förmlich aussieht. Man sollte sich nur immer die Frage der Nachweisbarkeit stellen, dann kommt man relativ schnell zu einer guten Lösung...Zitat:
@mandelpflaume schrieb am 16. Mai 2015 um 11:13:22 Uhr:
Wieso sollte man es den per Whatsapp oder Mündlich machen, wenn es im Internet an jeder Ecke detaillierte Verträge dazu gibt? ICH würde nur noch über schriftliche Verträge ein Auto verkaufen/kaufen, wie es andere machen, ist mir doch egal, was dabei raus kommt, zeigt dieser Thread deutlich genug 😉
Wer lesen kann ist klar im Vorteil
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 17. Mai 2015 um 08:04:09 Uhr:
...
Ich bin auf die angebliche Notwendigkeit einer beidseitigen Willenserklärung für die Rechtswirksamkeit eines Vertrags eingegangen. Ein Garantievertrag, Schenkung, ... muss nicht im Vertragsformular bestätigt werden, damit der Vertrag Rechtswirksamkeit erlangt.
Man kann einseitig den Verzicht erklären, benötigt aber keine beidseitige Erklärung, damit ein derartiger Vertrag existiert.
Zitat:
... da niemandem etwas aufgezwungen werden kann.
Ausgenommen natürlich die Verträge oder Vertragsinhalte, die einem aufgezwungen werden.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Mai 2015 um 08:51:20 Uhr:
Man kann einseitig den Verzicht erklären, benötigt aber keine beidseitige Erklärung, damit ein derartiger Vertrag existiert.
:
Ausgenommen natürlich die Verträge oder Vertragsinhalte, die einem aufgezwungen werden.
- Doch, Für Schenkung benötigt man eine beidseitige Erklärung.
Beispiel:
Ich biete an, Dir ein Kamel zu schenken. Du sagst nein, und es bleibt mein Eigentum. Du sagst ja, ich übergebe es Dir und es ist Dein Eigentum.
- Für höherwertige Gegenstände und Geldvermögen macht man üblicherweise (u.a. im Hinblick auf die Nachweisbarkeit) Schenkungsverträge, die gegenseitig unterschrieben werden müssen
- Nenne mal beispielhaft Verträge oder Vertragsinhalte, die einem aufgezwungen werden.
Ich kenne keine.
O.