Kaufvertrag über WhatsApp - nun rückzug
Hallo, hatte ein recht gutes Angebot von einen Unbekannten (nur die Handy Nummer ist bekannt und durch WhatsApp, scheinbar ein Bild von der Person) über WhatsApp erhalten...
Er bot mir am 11.05.15 Summe X (spreche nicht über Preise ;-) ) über WhatsApp an und kam heute an, er würde mir stolze 25% weniger bieten, da vergleichbare Golf's schon weit unter seinen ersten gebot mit bis zu 1 Jahr TÜV und weniger Kilometern angeboten würden.
Mein Golf 3 GTI EZ 93 hätte bis Oktober 2016 TÜV - also doch schon eine weile... Nun wollte er ja schon am 11.05.15 eine Anzahlung überweisen, da er das Auto dann in den nächsten 2 Wochen holen wollte - die Anzahlung ging natürlich bis heute nicht aufs Konto...
Meiner Meinung nach sollte mir jetzt doch eigentlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da ich das Auto "wieder weiter vermitteln" muss?
Er wollte das Auto unbedingt und bot mir Summe X und wollte als wissen wann er das Auto holen kann und er würde Anzahlung überweisen und rest dann Bar gegen Kaufvertrag...
Kenne sowas eigentlich nur von den Südländern, die dann gerne im nachhinein Handeln wollen, aber nicht von einen Deutschen?!?
Nichts gegen Menschen anderer Herkunft, aber so ist meine subjektive Erfahrung...
Beste Antwort im Thema
Und da ist sie wieder meine Sorge wer meine Rente in wenigen Jahren erarbeiten soll.
160 Antworten
Wenn ich mich aufrege, dann sieht das deutlich anders aus. 😉
Ich erwarte von diesem Forum rein gar nichts mehr. Es ist bloße Kurzweil, da hier einfach zu viele dieser Stammtischschwätzer zusammenkommen.
Aber es freut mich, dass du so intensiv die Beiträge gelesen und entsprechende Rückschlüsse gezogen hast.
@mandelpflaume
Seine Geschäftsgepflogenheiten darf und kann jeder selbst bestimmen. Daher spricht auch nichts gegen Whatsapp & Co.
Die meisten die hier über Verträge philosophieren und palavern, wissen wahrscheinlich nicht einmal im Ansatz worauf es im Detail ankommt. Und ob dieser Stuss dann mündlich, per Whatsapp oder auf dem Papier verfasst ist, macht dann auch bloß keinen Unterschied mehr.
Manchmal muss man sich echt fragen, warum man nicht in einem Wochenend-Online-Seminar Jurist werden kann. Das scheint alles so einfach zu sein.
Naja, es ist doch lustig, wie die Leute sich in die Köppe bekommen... Da treffen zwei besserwisser aufeinander. Der eine ist dafür, der andere dagegen. So richtig Kompetenz zum Thema hat aber kaum jemand, da keiner weiß, was da nun genau getextet wurde. Deshalb schrieb ich auch nur zu den Gefahren beim Verkauf.
Zitat:
@MvM schrieb am 16. Mai 2015 um 10:50:10 Uhr:
So richtig Kompetenz zum Thema hat aber kaum jemand, da keiner weiß, was da nun genau getextet wurde. Deshalb schrieb ich auch nur zu den Gefahren beim Verkauf.
Man muss zu dem konkreten Fall des TE gar nichts wissen, um etwas dazu sagen zu können, wie ein Vertrag im Allgemeinen und hier ein Kaufvertrag im Speziellen zustande kommt. Man muss auch nichts über den Fall wissen, um festzustellen, dass die Aussage, dass für einen Kaufvertrag über ein Auto ein Schriftformerfordernis vorliegen würde, einfach nur Unsinn ist.
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Es wird halt immer schwierig, wenn persönliche Vorlieben ("ich mach das nur schriftlich"😉 zu juristischen Grundlagen erklärt werden. Dass die Schriftform bei einem Vertrag Vorteile bietet ist klar. Vorgeschrieben ist sie aber nur in bestimmten Fällen.
Wieso sollte man es den per Whatsapp oder Mündlich machen, wenn es im Internet an jeder Ecke detaillierte Verträge dazu gibt? ICH würde nur noch über schriftliche Verträge ein Auto verkaufen/kaufen, wie es andere machen, ist mir doch egal, was dabei raus kommt, zeigt dieser Thread deutlich genug 😉
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 10:55:14 Uhr:
Man muss zu dem konkreten Fall des TE gar nichts wissen, um etwas dazu sagen zu können, wie ein Vertrag im Allgemeinen und hier ein Kaufvertrag im Speziellen zustande kommt. Man muss auch nichts über den Fall wissen, um festzustellen, dass die Aussage, dass für einen Kaufvertrag über ein Auto ein Schriftformerfordernis vorliegen würde, einfach nur Unsinn ist.Zitat:
@MvM schrieb am 16. Mai 2015 um 10:50:10 Uhr:
So richtig Kompetenz zum Thema hat aber kaum jemand, da keiner weiß, was da nun genau getextet wurde. Deshalb schrieb ich auch nur zu den Gefahren beim Verkauf.
Klar kann man per whatsapp einen Kaufvertrag abschließen. Nur ist hier der wortlaut interessant und nicht die interpretation aus den geschriebenen Nachrichten. Wie oft gibt es in der Kommunikation Missverständnisse? Vielleicht war es nur eine Anfrage. Vielleicht stehen dem TE die 50 Euro für eine Reservierung zu. Vielleicht muss der Käufer auch den Wagen abnehmen und den vollen Preis zahlen. Vielleicht ist der Absender aber auch ein 13 Jahre alter Bengel, wo selbst ein unterschriebener Vertrag ungültig wäre... Wir wissen es nicht...
Zitat:
@mandelpflaume schrieb am 16. Mai 2015 um 11:13:22 Uhr:
Wieso sollte man es den per Whatsapp oder Mündlich machen, wenn es im Internet an jeder Ecke detaillierte Verträge dazu gibt? ICH würde nur noch über schriftliche Verträge ein Auto verkaufen/kaufen, wie es andere machen, ist mir doch egal, was dabei raus kommt, zeigt dieser Thread deutlich genug 😉
Nur weil DU das so machst, kannst du das noch lange nicht zum allgemein gültigen Standard für ALLE erklären. Und eine allgemeinverbindliche Rechtsgültigkeit hat deine Vorgehensweise auch nicht. Es kann jeder sein Auto so verkaufen, wie er will, EGAL wie die Plattform nun heißt und der Vertrag nun förmlich aussieht. Man sollte sich nur immer die Frage der Nachweisbarkeit stellen, dann kommt man relativ schnell zu einer guten Lösung...
Ein Kaufvertrag kommt durch eine gegenseitige Willenserklärung zustande dieses kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Im Juraforum habe ich gerade gelesen das auch SMS und E Mail dazugehören, dann wird auch wohl über Whats App eine gegenseitige Willenserklärung rechtsgültig sein.
Zitat:
@MvM schrieb am 16. Mai 2015 um 11:18:28 Uhr:
Vielleicht ist der Absender aber auch ein 13 Jahre alter Bengel, wo selbst ein unterschriebener Vertrag ungültig wäre...
Wieder so eine gehaltvolle Glanzleistung... Wie schon jemand sagte, Blinde und Regenbogen...
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 16. Mai 2015 um 11:22:01 Uhr:
Ein Kaufvertrag kommt durch eine gegenseitige Willenserklärung zustande dieses kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Im Juraforum habe ich gerade gelesen das auch SMS und E Mail dazugehören, dann wird auch wohl über Whats App eine gegenseitige Willenserklärung rechtsgültig sein.
Auch nicht komplett richtig. Es müssen zwei Willenserklärungen sein und die müssen auch noch übereinstimmen...
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 11:28:37 Uhr:
Auch nicht komplett richtig. Es müssen zwei Willenserklärungen sein und die müssen auch noch übereinstimmen...Zitat:
@Pepperduster schrieb am 16. Mai 2015 um 11:22:01 Uhr:
Ein Kaufvertrag kommt durch eine gegenseitige Willenserklärung zustande dieses kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Im Juraforum habe ich gerade gelesen das auch SMS und E Mail dazugehören, dann wird auch wohl über Whats App eine gegenseitige Willenserklärung rechtsgültig sein.
Das ist doch eine gegenseitige Willenserklärung. ( Verkäufer: Ich verkaufe das Fahrrad für 100 €. Käufer:Ok für 100 € kaufe ich das Fahrrad )
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. Mai 2015 um 11:28:37 Uhr:
Auch nicht komplett richtig. Es müssen zwei Willenserklärungen seinZitat:
@Pepperduster schrieb am 16. Mai 2015 um 11:22:01 Uhr:
gegenseitige Willenserklärung zustande dieses kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.
Ich dächte, das hätte Pepper so geschrieben ?
Seht ihr, das sind halt die Feinheiten. Der Jurist sagt, es müssen zwei übereinstimmende WEs sein, ihr sagt, es muss eine gegenseitige WE sein. Kann sein, dass ihr das richtige meint. Ihr habt es nur nicht hingeschrieben. Und das ist wie ich schon geschrieben habe genau der Punkt, warum eben immer wieder Leute auf die Nase fallen. Sie sind im Glauben, dass ihre persönliche Meinung sich mit rechtlichen Anforderungen und Formulierungen deckt...