Kaufvertrag über WhatsApp - nun rückzug

Hallo, hatte ein recht gutes Angebot von einen Unbekannten (nur die Handy Nummer ist bekannt und durch WhatsApp, scheinbar ein Bild von der Person) über WhatsApp erhalten...

Er bot mir am 11.05.15 Summe X (spreche nicht über Preise ;-) ) über WhatsApp an und kam heute an, er würde mir stolze 25% weniger bieten, da vergleichbare Golf's schon weit unter seinen ersten gebot mit bis zu 1 Jahr TÜV und weniger Kilometern angeboten würden.

Mein Golf 3 GTI EZ 93 hätte bis Oktober 2016 TÜV - also doch schon eine weile... Nun wollte er ja schon am 11.05.15 eine Anzahlung überweisen, da er das Auto dann in den nächsten 2 Wochen holen wollte - die Anzahlung ging natürlich bis heute nicht aufs Konto...

Meiner Meinung nach sollte mir jetzt doch eigentlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da ich das Auto "wieder weiter vermitteln" muss?

Er wollte das Auto unbedingt und bot mir Summe X und wollte als wissen wann er das Auto holen kann und er würde Anzahlung überweisen und rest dann Bar gegen Kaufvertrag...

Kenne sowas eigentlich nur von den Südländern, die dann gerne im nachhinein Handeln wollen, aber nicht von einen Deutschen?!?

Nichts gegen Menschen anderer Herkunft, aber so ist meine subjektive Erfahrung...

Beste Antwort im Thema

Und da ist sie wieder meine Sorge wer meine Rente in wenigen Jahren erarbeiten soll.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Mai 2015 um 22:18:07 Uhr:


Ich wüsste aber schon ganz gerne, wer denn der Vertragspartner am anderen Ende gewesen sein soll. Mit einer Handynummer kann man keinen gültigen Vertrag abschließen.

Nach Meinung einiger hier geht das doch.

Handynummer langt, weitere Angaben sind anscheinend nicht wichtig.🙄

Die Nummer reicht auch aus um seine Bankdaten heraus zu geben.

Aber mit dem Besitzer der Handy Nummer.
Wie man an Name und Adresse kommt ist doch wieder eine ganz andere Frage.

Um einen Vertrag abzuschließen brauche man die Daten nicht.
Wenn ich im Supermarkt einkaufe wissen die ja auch nicht wer ich bin.

Ich kaufe im Supermarkt nicht über Whatsapp ein.
Ich lege meine Ware aufs Band und wenn ich dann keine Kohle habe, bleibt die Ware im Supermarkt und ich gehe wieder nach Hause.
Dämlicher Vergleich.

Die sind aber auch zufrieden wenn du Ihnen deine Kontodaten gibst und unterschreibst, wer du bist wissen die dann immer noch nicht.

Sie verlassen sich darauf das sie es notfalls feststellen können.

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Zitat:

@Tand0r schrieb am 16. Mai 2015 um 22:33:13 Uhr:


Die sind aber auch zufrieden wenn du Ihnen deine Kontodaten gibst und unterschreibst, wer du bist wissen die dann immer noch nicht.

Sie verlassen sich darauf das sie es notfalls feststellen können.

Falsch gedacht!

Der TE hat als Verkäufer seine Bankdaten offengelegt, nicht der vermeindliche Käufer.

Was hat das dann jetzt damit zu tun.

Zitat:

@Chris-KS schrieb am 15. Mai 2015 um 19:51:44 Uhr:


Meiner Meinung nach sollte mir jetzt doch eigentlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da ich das Auto "wieder weiter vermitteln" muss?

Ich würde nicht nach Schadensersatzansprüchen fragen, sondern primär auf Vertragserfüllung klagen.

Das dein vergleich mit dem Supermarkteinkauf und dem "Vertrag" des TE falsch ist.

Zitat:

@CastorHAW2028 schrieb am 16. Mai 2015 um 22:47:22 Uhr:



Zitat:

@Chris-KS schrieb am 15. Mai 2015 um 19:51:44 Uhr:


Meiner Meinung nach sollte mir jetzt doch eigentlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da ich das Auto "wieder weiter vermitteln" muss?
Ich würde nicht nach Schadensersatzansprüchen fragen, sondern primär auf Vertragserfüllung klagen.

Klagen?

Gegen wem, einer Handynummer?

Gegen ein gefailsche wie auf nem Basar?

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 16. Mai 2015 um 22:49:58 Uhr:



Zitat:

@CastorHAW2028 schrieb am 16. Mai 2015 um 22:47:22 Uhr:


Ich würde nicht nach Schadensersatzansprüchen fragen, sondern primär auf Vertragserfüllung klagen.

Klagen?
Gegen wem, einer Handynummer?
Gegen ein gefailsche wie auf nem Basar?

Wenn man nichts in der Hand hat, kann man gar nichts unternehmen. Da ist schon die Frage nach Schadensersatz überflüssig. Wenn der TE eine solche Frage stellt, muss man ihm ja unterstellen, dass er zumindest die Personendaten des Käufers hat. Sollte das nicht so sein, gilt der erste Satz.

Klage gegen gefailsche wie auf nem Basar: Entscheidend ist nur, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und dies wird anhand objektiver Maßstäbe bestimmt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Mai 2015 um 22:18:07 Uhr:


Ich wüsste aber schon ganz gerne, wer denn der Vertragspartner am anderen Ende gewesen sein soll. Mit einer Handynummer kann man keinen gültigen Vertrag abschließen.

Erzähl das mal den Mehrwertdiensten auf Telekommunikationsbasis (vulgo Abo-Fallen in der Regel).

Was weißt du eigentlich bei einer ebay-Auktion von Käufer? Der Vertrag ist grds. wirksam. Und du wusstest nichts von ihm bei Vertragsschluss (Daten gibt es erst im Anschluss und deren Richtigkeit garantiert niemand).

Und bitte nicht sagen, dass ebay etwas ganz anderes ist. Anonymer Vertragsschluss unter Zuhilfenahme eines Telekommunikationsmittels ist es in beiden Fällen. 😉 Warum also dem einen das zusprechen und unter ähnlichen Voraussetzungen im anderen Fall verneinen. Das ergibt keinen Sinn und wäre auch nicht stringent.

Ob und wie der Einzelfall hier gelagert ist, weiß niemand. Dass man grds. Verträge auch per WhatsApp abschließen kann, ist jedenfalls der Fall. Und es heißt mitnichten, dass es deswegen zwangsläufig zu Problemen kommen muss.

Selbst wenn man erstmal vom Kaufvertrag ausgeht. Ein Schaden ist bei Nichterfüllung nicht wirklich entstanden - also gibt es schonmal kein Schadenersatz.

Klagen auf Vertragserfüllung kann die ominöse Handynummer bzw. deren Besitzer, sofern ermittelbar (gibt ja auch anonyme SIM), mit einem einfachen Diebstahl des Handys etc. schnell und wirksam entkräften.

Zum Schluss hat man viele Kosten für nichts...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Mai 2015 um 22:18:07 Uhr:


Ich wüsste aber schon ganz gerne, wer denn der Vertragspartner am anderen Ende gewesen sein soll. Mit einer Handynummer kann man keinen gültigen Vertrag abschließen.

Mit einer E- Mail Adresse sieht das ebenso aus statt 0171/ 665665 nur : J-Mustermann1965@web.de

Zitat:

@Qnkel schrieb am 16. Mai 2015 um 23:03:12 Uhr:


Klagen auf Vertragserfüllung kann die ominöse Handynummer bzw. deren Besitzer, sofern ermittelbar (gibt ja auch anonyme SIM), mit einem einfachen Diebstahl des Handys etc. schnell und wirksam entkräften.

Hier würde sich die Frage stellen, wie die Haftungsverteilung in einem solchen Falle aussieht. Wer trägt dieses Risiko? Zugunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs, müsste der Käufer dieses Risiko tragen, vergleichbar mit der Fallgruppe einer "abhanden gekommenen Willenserklärung".

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 149, 129-139, VIII ZR 13/01) können Willenserklärungen auch auf elektronischem Weg abgegeben werden.
Die Rechtsprechung des BGH ist auch anwendbar auf Erklärungen per SMS, Whatsapp.
Wenn Sie darlegen und beweisen können, dass die in Rede stehenden SMS von dem Gläubiger stammen, muss sich dieser auch an die SMS-Erklärungen festhalten lassen.

Ist alles copy paste was da oben steht. Es gibt doch unzählige Gesetze die einfach nur lächerlich sind, und immer eine Hintertür haben. Da sind doch echt manche der Meinung man kann ruhigen Gewissen über Whatsapp ein Auto verkaufen, denen viel Spaß bei der Beweisführung wer denn nun die Nachricht geschrieben hat.

Bei Motortalk Verkehr und Sicherheit sollte man doch lieber versuchen die Leser aufzuklären und auch über Betrugmaschen und das Richtige Verhalten beim Verkauf und Kauf eines Autos feststellen.

Wer möchte kann natürlich seine Verträge über Facebook, Whatsapp und co. abschließen, aber das ist keine richtige Verhaltensweise. Wahrscheinlich ist es auch besser wenn der gesamte Thread einfach geschlossen wird, hier wird ein völlig falscher Eindruck vermittelt. Nicht das da noch jemand mitliest und später auf irgendwelche SMS und Whatsapp Gaunereien rein fällt.

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