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Kann sich Versicherung beim Unfall bei Windstärke 12 herausreden?

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:12

Am 31.3.15 hatte ich mein Fahrzeug auf einem Parkplatz an einem Einkaufsladen geparkt. Dann kamen zwei Damen, welche neben mir parkten und stiegen in ihr Fahrzeug ein. Die Beifahrerin im nebenstehenden Fahrzeug beschädigte beim Aufmachen bzw. beim Schließen ihrer Beifahrertüre meine Fahrertüre. Sie hatte die Türe nicht richtig festgehalten und ist ihr wegen Sturm aus der Hand geglitten. Schaden um die 2000 Euro. Die Privathaftpflichtversicherung der Versicherung sagt. Unsere VN trifft bei einem plötzlich auftretenden Wind mit Windstärke 12 kein Verschulden. Jetzt habe ich den Schaden der Kraftfahrhaftplichtversicherung von der Fahrerin gemeldet. Diese Versicherung sagt, dass ihre VN weder für Deckung noch für Haftung aufkommt. Dafür sei die private Haftpflichtversicherung der Beifahrerin zuständig.

Jetzt die Frage. Welche Versicherung haftet und muss eine Versicherung auch verschuldenunabhängig haften? Dieses Ereignis wäre abzuwenden gewesen, wenn der Sturm tatsächlich so stark war, muss man doch auf die Idee kommen aus der Parklücke zu fahren. Bei Windstärke 12 kann man nicht mehr stehen. Dies hatte es definitiv nicht. Ich konnte ja auch einsteigen und die Fahrerin auch und alle anderen 100 Leute auf dem Parkplatz auch. Und es war auch kein plötzlich auftretender Wind, sondern es war den ganzen Tag so und auch am Vortag. Ich habe den Wetterdienst angerufen. Er sagte mir, dass es diese Windstärke in den Städten nicht gab und dass auch Unwetterwarnungen ausgegeben wurden.

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47 Antworten
am 29. Mai 2015 um 10:18

Zitat:

@lachs4709 schrieb am 27. Mai 2015 um 22:25:15 Uhr:

 

Ich habe noch von beiden Damen eine Unterschrift, dass sie den Schaden übernehmen. Könnte ich direkt an die Damen herantreten? Oder haften die genauso viel oder wenig wie die Versicherung auch - nämlich überhaupt nicht. Wenn ich tatsächlich weiß, dass der sturm so stark ist, nämlich Windstärke 12, kann man nicht mehr stehen, dann hätte sie aber der Fahrerin sagen müssen. Bitte fahren sie das Fahrzeug aus der Parklücke ich traue mich nicht einzusteigen oder um Hilfe bitten. Aber nicht doch nicht so.

Darauf bezieht sich meine Meinung.

Wenn lt. Vers.-bedingungen bei so etwas (schon grobe Fahrlässigkeit?) die Vers. von der Leistung befreit ist brauche ich nicht gegen die Vers.-ges. klagen.

Versicherungsbedingungen hebeln nicht das BGB aus, da wäre die Schädigerin meine "Ansprechpartnerin".

am 29. Mai 2015 um 11:05

Die Versicherung ist nicht von der Leistung befreit, sondern die Schädigerin.

Die Versicherung zahlt nicht, weil diese Art der Leistung ausgeschlossen ist, sondern sie zahlt deshalb nicht, weil die Schädigerin nicht haften muss.

am 29. Mai 2015 um 13:52

Zitat:

@EgonMaier1 schrieb am 29. Mai 2015 um 13:05:53 Uhr:

Die Versicherung ist nicht von der Leistung befreit, sondern die Schädigerin.

Die Versicherung zahlt nicht, weil diese Art der Leistung ausgeschlossen ist, sondern sie zahlt deshalb nicht, weil die Schädigerin nicht haften muss.

Ich nehme es einfach z.K..

Betrifft mich ja nicht.

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