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Kann sich Versicherung beim Unfall bei Windstärke 12 herausreden?

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:12

Am 31.3.15 hatte ich mein Fahrzeug auf einem Parkplatz an einem Einkaufsladen geparkt. Dann kamen zwei Damen, welche neben mir parkten und stiegen in ihr Fahrzeug ein. Die Beifahrerin im nebenstehenden Fahrzeug beschädigte beim Aufmachen bzw. beim Schließen ihrer Beifahrertüre meine Fahrertüre. Sie hatte die Türe nicht richtig festgehalten und ist ihr wegen Sturm aus der Hand geglitten. Schaden um die 2000 Euro. Die Privathaftpflichtversicherung der Versicherung sagt. Unsere VN trifft bei einem plötzlich auftretenden Wind mit Windstärke 12 kein Verschulden. Jetzt habe ich den Schaden der Kraftfahrhaftplichtversicherung von der Fahrerin gemeldet. Diese Versicherung sagt, dass ihre VN weder für Deckung noch für Haftung aufkommt. Dafür sei die private Haftpflichtversicherung der Beifahrerin zuständig.

Jetzt die Frage. Welche Versicherung haftet und muss eine Versicherung auch verschuldenunabhängig haften? Dieses Ereignis wäre abzuwenden gewesen, wenn der Sturm tatsächlich so stark war, muss man doch auf die Idee kommen aus der Parklücke zu fahren. Bei Windstärke 12 kann man nicht mehr stehen. Dies hatte es definitiv nicht. Ich konnte ja auch einsteigen und die Fahrerin auch und alle anderen 100 Leute auf dem Parkplatz auch. Und es war auch kein plötzlich auftretender Wind, sondern es war den ganzen Tag so und auch am Vortag. Ich habe den Wetterdienst angerufen. Er sagte mir, dass es diese Windstärke in den Städten nicht gab und dass auch Unwetterwarnungen ausgegeben wurden.

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47 Antworten

Zitat:

@lachs4709 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:12:35 Uhr:

Welche Versicherung haftet und muss eine Versicherung auch verschuldenunabhängig haften?

Es ist nicht Deine Aufgabe, ob oder welche Versicherung haftet.

Mache den Schaden bei der Beifahrerin als Verursacherin geltend.

Es ist dann ihre Sache wer den Schaden zahlt.

Also ich denke das die Haftpflicht des Fahrzeugs zuständig ist! Ich hoffe du hast ne Rechtsschutzversicherung?

am 27. Mai 2015 um 19:24

Hallo,

du hast hier im zwei Möglichkeiten. Grundsätzlich muss jeder eine ihm Rechtsposition beweisen.

Anspruch aus 823 BGB: Dieser setzt Verschulden voraus. Dieses sehe ich nicht. Allefalls hat die Beifahrer in dem Sinne schuldhaft gehandelt, als das sie hätte voraussehen müssen, dass sie die tür nicht festhalten wird können. Das diese diese Einsicht hätte haben müssen, musst du beweisen. Insofern gedanklich den §823 BGB abhaken. Hier sehe ich keine Aussicht auf Erfolg.

Anspruch aus 7 StVG: Grundsätzlich haftet der Halter aus dem Betrieb des Fahrzeuges verschuldensunabhängig. Meinem Verständnis nach wendet der Versicherer den §7 II StVG ein, nachdem er bzw. der Halter bei höheren Gewalt nicht zu haften hat. Wie oben schon beschrieben, muss diese diese (ihm günstige) Rechtsposition beweisen. Kann er das nciht, so haftet der Halter bzw. über den Direktanspruch (115VVG) der Versicherer.

Wenn Du vom Wetteramt schon die Info hast, das Windsträke 12 am Schadenort am Schadentag nicht vorlag, so würde ich das dem Versicherer entgegen halten.

gruß

phaeti

am 27. Mai 2015 um 19:25

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:18:11 Uhr:

Zitat:

@lachs4709 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:12:35 Uhr:

Welche Versicherung haftet und muss eine Versicherung auch verschuldenunabhängig haften?

Es ist nicht Deine Aufgabe, ob oder welche Versicherung haftet.

Mache den Schaden bei der Beifahrerin als Verursacherin geltend.

Es ist dann ihre Sache wer den Schaden zahlt.

Bringt gar nichts, denn deren PH würde den Schaden notfalls vor Gericht abwehren.

Die Kfz Haftpflicht ist in diesem Falle eintrittspflichtig.

Es spielt keine Rolle ob Verschulden oder nicht.

Allein aus der Betriebsgefahr besteht schon die Haftung.

@ TE

Woher hast du die Information, dass die Kfz Haftpflicht angeblich nicht zahlt?

Hast du den Schaden bei der Kfz Haftpflicht schriftlich gemeldet und haben die ihn schriftlich abgelehnt?

Oder hat dir jemand, wie ich vermute, nur gesagt, dass die nicht zahlen werden?

Sturm und Haftpflichtversicherung geht nicht, da höhere Gewalt (habe ich in den letzten 30 Jahren mehrmals im Kundenbereich gehabt)

Wenn nun die KH versicherung des Verursachenden KFZ nicht dafür aufkommt, dann ggf die eigene TK des beschädigten KFZ, die ja ab Windstärke 8 für Schäden eintritt.

Zitat:

@EgonMaier1 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:25:12 Uhr:

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:18:11 Uhr:

 

Es ist nicht Deine Aufgabe, ob oder welche Versicherung haftet.

Mache den Schaden bei der Beifahrerin als Verursacherin geltend.

Es ist dann ihre Sache wer den Schaden zahlt.

Bringt gar nichts, denn deren PH würde den Schaden notfalls vor Gericht abwehren.

Die Kfz Haftpflicht ist in diesem Falle eintrittspflichtig.

Es spielt keine Rolle ob Verschulden oder nicht.

Allein aus der Betriebsgefahr besteht schon die Haftung.

@ TE

Woher hast du die Information, dass die Kfz Haftpflicht angeblich nicht zahlt?

Hast du den Schaden bei der Kfz Haftpflicht schriftlich gemeldet und haben die ihn schriftlich abgelehnt?

Oder hat dir jemand, wie ich vermute, nur gesagt, dass die nicht zahlen werden?

er hat den Schaden der KfZ Haftpflicht gemeldet

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:43

Hallo,

du hast hier im zwei Möglichkeiten. Grundsätzlich muss jeder eine ihm Rechtsposition beweisen.

Anspruch aus 823 BGB: Dieser setzt Verschulden voraus. Dieses sehe ich nicht. Allefalls hat die Beifahrer in dem Sinne schuldhaft gehandelt, als das sie hätte voraussehen müssen, dass sie die tür nicht festhalten wird können. Das diese diese Einsicht hätte haben müssen, musst du beweisen. Insofern gedanklich den §823 BGB abhaken. Hier sehe ich keine Aussicht auf Erfolg.

Anspruch aus 7 StVG: Grundsätzlich haftet der Halter aus dem Betrieb des Fahrzeuges verschuldensunabhängig. Meinem Verständnis nach wendet der Versicherer den §7 II StVG ein, nachdem er bzw. der Halter bei höheren Gewalt nicht zu haften hat. Wie oben schon beschrieben, muss diese diese (ihm günstige) Rechtsposition beweisen. Kann er das nciht, so haftet der Halter bzw. über den Direktanspruch (115VVG) der Versicherer.

Aber die KFZ-Haftpflicht wendet hier nicht den Wind ein, nur die Privathaftpflichtversicherung. Sie weist mich ja sogar an die Privathaftpflichtversicherung zurück.

 

Wenn Du vom Wetteramt schon die Info hast, das Windsträke 12 am Schadenort am Schadentag nicht vorlag, so würde ich das dem Versicherer entgegen halten.

gruß

phaeti

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:45

Zitat:

Anspruch aus 7 StVG: Grundsätzlich haftet der Halter aus dem Betrieb des Fahrzeuges verschuldensunabhängig. Meinem Verständnis nach wendet der Versicherer den §7 II StVG ein, nachdem er bzw. der Halter bei höheren Gewalt nicht zu haften hat. Wie oben schon beschrieben, muss diese diese (ihm günstige) Rechtsposition beweisen. Kann er das nciht, so haftet der Halter bzw. über den Direktanspruch (115VVG) der Versicherer.

Aber die KFZ-Haftpflicht wendet hier nicht den Wind ein, nur die Privathaftpflichtversicherung. Sie weist mich ja sogar an die Privathaftpflichtversicherung zurück.

Gruss lachs4709

Die PHV zahlt nicht, da höhere Gewalt.

Z.B., der Baum von einem Grundstück wird durch Sturm umgebrochen und fällt auf das Haus vom Nachbargrundstück.

Wer zahlt für die entstandenen Schäden am Haus ?

Die Sturmversicherung des geschädigten Hauses.

Die PHV des Grundstückeigentümers, von dem der Baum umgebrochen wurde, hat den Schaden mit der Begründung abgelehnt, der Schaden wurde nicht vom Eigentümer verschuldet, sondern durch höhere Gewalt (Sturm).

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:54

Zitat:

Woher hast du die Information, dass die Kfz Haftpflicht angeblich nicht zahlt?

Hast du den Schaden bei der Kfz Haftpflicht schriftlich gemeldet und haben die ihn schriftlich abgelehnt?

Oder hat dir jemand, wie ich vermute, nur gesagt, dass die nicht zahlen werden?

er hat den Schaden der KfZ Haftpflicht gemeldet

Ich habe das natürlich schriftlich gemeldet. Hier heisst es. Wir übernehmen weder Deckung noch Haftung. Zuständig ist die Verursacherin der Privathaftpflichtversicherung.

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:58

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 27. Mai 2015 um 21:52:06 Uhr:

Zitat:

Die PHV zahlt nicht, da höhere Gewalt.

Z.B., der Baum von einem Grundstück wird durch Sturm umgebrochen und fällt auf das Haus vom Nachbargrundstück.

Wer zahlt für die entstandenen Schäden am Haus ?

Die Sturmversicherung des geschädigten Hauses.

Die PHV des Grundstückeigentümers, von dem der Baum umgebrochen wurde, hat den Schaden mit der Begründung abgelehnt, der Schaden wurde nicht vom Eigentümer verschuldet, sondern durch höhere Gewalt (Sturm).

Ist überhaupt nicht mit meinem Fall vergleichbar. Da bei mir eine Person dazwischen ist. Sie hätte die Türe besser festhalten können. Sie hätte die Fahrerin bitten können, beim Einsteigen zu helfen. Sie hätte die Fahrerin bitten können aus der Parklücke herauszufahren. Man hat hier erhöhte Sorgfaltspflicht und sogar Verkehrssicherungspflicht.

Dann versuche es da, den Schaden muß aber die Verursacherin bei ihrer PHV melden bzw Du mußt die Schadenersatzansprüche, am besten schriftlich, bei ihr geltend machen.

Viel Erfolg.

Ansonsten tritt Deine TK dafür ein.

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 19:59

Zitat:

@Alien2012 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:41:47 Uhr:

Zitat:

@EgonMaier1 schrieb am 27. Mai 2015 um 21:25:12 Uhr:

 

Bringt gar nichts, denn deren PH würde den Schaden notfalls vor Gericht abwehren.

Die Kfz Haftpflicht ist in diesem Falle eintrittspflichtig.

Es spielt keine Rolle ob Verschulden oder nicht.

Allein aus der Betriebsgefahr besteht schon die Haftung.

@ TE

Woher hast du die Information, dass die Kfz Haftpflicht angeblich nicht zahlt?

Hast du den Schaden bei der Kfz Haftpflicht schriftlich gemeldet und haben die ihn schriftlich abgelehnt?

Oder hat dir jemand, wie ich vermute, nur gesagt, dass die nicht zahlen werden?

er hat den Schaden der KfZ Haftpflicht gemeldet

Ich habe das natürlich schriftlich gemeldet. Hier heisst es. Wir übernehmen weder Deckung noch Haftung. Zuständig ist die Verursacherin der Privathaftpflichtversicherung.

Themenstarteram 27. Mai 2015 um 20:00

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 27. Mai 2015 um 21:58:41 Uhr:

Dann versuche es da, den Schaden muß aber die Verursacherin bei ihrer PHV melden bzw Du mußt die Schadenersatzansprüche, am besten schriftlich, bei ihr geltend machen.

Viel Erfolg.

Ansonsten tritt Deine TK dafür ein.

Habe ich gemacht. Ist nur Ablehnung gekommen.

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