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Welche Rechte und Möglichkeiten nach Unfall

Themenstarteram 13. November 2021 um 10:27

Mein Fahrzeug wurde vor der Roten Ampelstehend von hinten durch einen Transporter geschädigt.

Er ist faktisch ungebremst aufgefahren.

Laut Gutachten - Wirtschaftlicher Totalschaden. Der Verursacher ist versichert.

Wer trägt welche Kosten ? Welche Möglichkeiten hat der geschädigte ?

Anwaltskosten zum Beispiel. Trägt diese immer die Versicherung des verursachers ?

Oder geht das nur über die eigene Rechtsschutzversicherung ?

Oder kann diese extra beauftragt werden in strittigen Fällen tätig zu sein.

Wer hat damit schon praktische Erfahrungen sammeln müssen ?

 

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15 Antworten

Wenn der Verursacher eindeutig und unbestritten zu 100 % der Schuldige ist, trägt seine Versicherung alle Kosten.

Ein Gutachter war schon tätig. Es wäre besser gewesen, du hättest dich gleich nach dem Unfall schlau gemacht und dir z. B. selbst einen Gutachter gesucht. Alle notwendigen Hinweise - auch was dir zusteht - findest du zusammengefasst bei den Automobilklubs, z. B. ADAC.

In deiner Situation sieht es für dich gut aus. Geh zum Anwalt und beauftrage einen eigenen ö.bu.v. Sachverständigen mit der Schadensermittlung. Die Kosten sind vom Unfallverursacher und seiner Kfz-Versicherung zu tragen. Üblicherweise wirst du auch keinen Vorschuss selbst zahlen müssen. Also keine Angst wegen der Kosten. Ohne fachkundige Hilfe an der eigenen Seite wird man über den Tisch gezogen. Selbsterfahrungsexperimente sind da nicht sinnvoll.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. November 2021 um 11:39:07 Uhr:

In deiner Situation sieht es für dich gut aus. Geh zum Anwalt und beauftrage einen eigenen ö.bu.v. Sachverständigen mit der Schadensermittlung. Die Kosten sind vom Unfallverursacher und seiner Kfz-Versicherung zu tragen. Üblicherweise wirst du auch keinen Vorschuss selbst zahlen müssen. Also keine Angst wegen der Kosten. Ohne fachkundige Hilfe an der eigenen Seite wird man über den Tisch gezogen. Selbsterfahrungsexperimente sind da nicht sinnvoll.

Lt. TE gibt es doch schon ein Gutachten - keine Ahnung von wem beauftragt bzw zugestimmt.

Die erneute Beauftragung eines Gutachters durch den TE ist somit nicht zwangsläufig von der Gegenseite zu tragen. Oder?

Wohl nur, wenn einem vom Geschädigten akzeptierten Gutachter des Versicherers Fehler nachgewiesen werden können.

Aber das soll der TE besser seinen Anwalt fragen.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 13. November 2021 um 15:02:33 Uhr:

Die erneute Beauftragung eines Gutachters durch den TE ist somit nicht zwangsläufig von der Gegenseite zu tragen. Oder?

Zitat:

@situ schrieb am 13. November 2021 um 15:22:50 Uhr:

Wohl nur, wenn einem vom Geschädigten akzeptierten Gutachter des Versicherers Fehler nachgewiesen werden können.

Nein, nur dann, wenn der Geschädigte gegenüber dem Versicherer ausdrücklich auf sein Recht eigener Begutachtung verzichtet hat.

Dazu gibt es widersprechende Urteile. Aber völlig egal - sein Anwalt wird es wissen. Auch ggf. eine unsichere Rechtslage zu diesem Thema.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 13. November 2021 um 15:35:48 Uhr:

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 13. November 2021 um 15:02:33 Uhr:

Die erneute Beauftragung eines Gutachters durch den TE ist somit nicht zwangsläufig von der Gegenseite zu tragen. Oder?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 13. November 2021 um 15:35:48 Uhr:

Zitat:

@situ schrieb am 13. November 2021 um 15:22:50 Uhr:

Wohl nur, wenn einem vom Geschädigten akzeptierten Gutachter des Versicherers Fehler nachgewiesen werden können.

Nein, nur dann, wenn der Geschädigte gegenüber dem Versicherer ausdrücklich auf sein Recht eigener Begutachtung verzichtet hat.

Eben,

Und gegnerische Versicherungen werden auch sicherlich ab und an durch geschickte Gesprächsführung die "stillschweigende Akzeptanz zum Versicherungsgutachter" zu einem "ausdrücklich Verzicht" auf einen eigenen drehen.

Deshalb ist bei einem schon erstellten Gutachten (von dem wir ja noch nicht mal wissen wer es überhaupt beauftragt hat), der Tipp sich einen eigenen Gutachter zu nehmen den auf jeden Fall die gegnerische Versicherung zahlt, zuerst mal kritisch zu hinterfragen und die genauen Umstände abzuklären. Und das, wie auch schon erwähnt, von einem Anwalt.

Themenstarteram 14. November 2021 um 10:18

Um für den Streitfall gerüstet zu sein informiere ich mich per Beratungsgespräch bei einem Anwalt zum Sachverhalt. Und prüfe nochmals was ich im Autohaus ca. 1 Stunde nach dem Unfall unterschrieben habe.

Offensichtlich handelt man unter Umständen nicht wirklich rational.

Zur Zeit geht´s mal "NUR" darum, das die gegnerische Versicherung mit zwei Buchstaben erst eine Woche nach Erhalt des Gutachtens in einer Börse - carexpert - für Händler ein zu dem Zeitpunkt höheres Angebot zum Fahrzeugankauf gefunden hat. Und deshalb um 2.388,00 € ihre Zahlung zum nun erreichbaren Restwert gemindert hat. Im Gutachten ist aber auch kein Vermerk zu finden in Bezug zur Fahrzeugveräußerung, das "Angaben unter Vorbehalt" erstellt worden seien.

Statt dessen Verweisst die Versicherung im Anschluß auf zwei Gerichtsurteile hin.

Zum einen auf: i ZR 68/08 vom 29.04.2010 & auf I ZR 55/12 vom 20.06.2013.

In den Urteilen geht es um Urheberrechtsverletzung durch bildliche Darstellungen.

Wie das zur Begründung für eine Reduzierung der Forderrungen führen soll ist mir unklar.

Die beauftragte Kanzlei habe ich mal ganz keck darauf hingewiesen.

Und meine Ansicht zum Anschreiben der Versicherung nicht verheimlicht.

Im Interesse aller werde ich mich nach neueren Erkenntnissen zum Thema wieder hier melden.

Und Danke für alle hier genannten Hinweise von euch.

Da kommen die wieder mit uralten urteilen :D geht denen wohl um die Fotos des gutachters.

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

Themenstarteram 14. November 2021 um 11:08

Also, selbst wenn. Wäre dann nicht zuerst die Firma des Gutachters Ansprechpartner ?

Ich persönlich gebe hier nicht klein bei und setze mich für eine Regelung wie vom Gutachter festgestellt ein.

Nachtrag

Im oben angeführten Beispiel zu Urteilen geht es meiner Ansicht nach nicht um vergleichbare Ursachen. Hat aber auch die bildhafte Darstellung zum Inhalt.

Was wir wissen müssten um richtige Ratschläge zu geben, ist dein Wunsch, wie es weiter geht.

 

Willst du das Fahrzeug sowieso nicht behalten, dann ist das höhere Restwertgebot egal, da die Summe der Beträge zum Schluss den Wiederbeschaffungswert ergibt aus deinem ersten Gutachten ergibt.

 

Bist du mit dem Gutachten als solches nicht einverstanden, dann muss man wo anders ansetzen.

 

Möchtest du das Auto behalten, muss man eben sehen welche Möglichkeiten es gibt das neue Restwertgebot anzufechten.

 

Grüße

Steini

Der TE ist anwaltlich vertreten.

Sollte er ihm nicht vertrauen und statt dessen Rat in einem Forum wäre das erste was er braucht einen anderen Anwalt.

Für den Fall dass ihm sowohl Anwalt als auch Gutachter vom Autohaus "anempfohlen" wurden - so liest sich das hier - und er das volle Programm (Abtretung, Vollmacht ...) unterschrieben hat sind die Messen eh vollständig gesungen.

Nicht ganz ... dann wäre das teilweise Fernabsatz und widerrufbar.

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