Kann man einen Falschparker risikolos vom Privatgrundstück abschleppen lassen?
Hallo,
zu unserer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehört ein Parkplatz hinter dem Haus. Die Parkplätze sind nummeriert und an der Einfahrt steht ein großes Schild "Unbefugtes Parken verboten, es wird kostenpflichtig abgeschleppt usw, usw." Nun bin ich gerade von der Arbeit gekommen und es steht ein auswärtiges Kfz auf meinem Platz. Deswegen musste ich minutenlang einen Parkplatz an der Straße suchen. Anschließend habe ich ein Foto dem Platz und dem Falschparker angefertigt.
Im Web habe ich u. a. folgendes gefunden:
https://falschparkermelden.de/.../v1?...
Frage: wenn ich einen Abschleppdienst rufe und der Falschparker ist in der Zwischenzeit weggefahren, muss ich dann die Leerfahrt zahlen?
Gehe ich irgendein finanzielles oder rechtliches Risiko ein, wenn ich den Abschleppdienst rufe?
Für Antworten danke im Voraus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 20. November 2020 um 18:24:51 Uhr:
Na klar. Du musst auch das Abschleppen erstmal bezahlen
Das ist so nicht richtig und zu pauschal.
Ich habe genau das gleiche Problem. Bei mir parkte jemand drei Tage durchgehend auf meinem Parkplatz. Da ist mir dann der Kragen geplatzt. Ich habe daraufhin über unsere, sehr bürgerfreundliche, Polizei den Tipp bekommen mal nach einem Unternehmen zu googlen was solche Probleme löst, mit den passenden Suchbegriffen. Er durfte mir natürlich keine Namen nennen aber man wird sehr schnell fündig.
Das Abschleppunternehmen welches ich dann bei mir in München kontaktierte teilte mir mit, das mir keinerlei Kosten entstehen, weder Anfahrt noch das Abschleppen, und sämtliche anfallenden Kosten werden dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt.
Sollte der Falschparker bis zum eintreffen des Abschleppdienstes weggefahren sein, entstehen hier auch keine Kosten für den Auftraggeber, also in dem Fall mir.
Bei mir war es nämlich so das nach dem Ordern des Abschleppers der Falschparker weg war. Ich hatte keinerlei Kosten, und dieses Unternehmen ist bei mir gespeichert.
143 Antworten
Man kann nicht alle Risiken absichern. Da bleibt dann
immer noch die Möglichkeit die Kosten per Anwalt ggf. Vor Gericht erstattet zu bekommen.
Ich würde auch lieber auf ein Abschleppunternehmen zurückgreifen die sich selbst mit dem Falschparker auseinandersetzen.
Ich gehe einfach mal den fiktiven Fall durch was man machen kann wenn man leider nicht so ein Abschleppunternehmen in der Nähe hat.
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 21. November 2020 um 12:21:42 Uhr:
Man kann nicht alle Risiken absichern. Da bleibt dann
immer noch die Möglichkeit die Kosten per Anwalt ggf. Vor Gericht erstattet zu bekommen.Ich würde auch lieber auf ein Abschleppunternehmen zurückgreifen die sich selbst mit dem Falschparker auseinandersetzen.
Ich gehe einfach mal den fiktiven Fall durch was man machen kann wenn man leider nicht so ein Abschleppunternehmen in der Nähe hat.
Was noch mehr Kosten mit sich bringt, und der Ausgang dann noch offen ist.
Der Halter könnte bestreiten gefahren zu sein, und nennt den Fahrer nicht.
Mit Rechtsschutz vielleicht nicht mehr so hoch.
Und wenn der Falschparker keine hat könnte er sich auch überlegen ob er die Kosten in die Höhe treibt?
Zitat:
@NOMON schrieb am 20. November 2020 um 20:45:23 Uhr:
Risikolos kann man das nur tun, wenn der Abschlepper es so vereinbart wie es hier @maritoba schildert. Das muss allerdings nicht der Normalfall sein. Üblicherweise wird der Abschlepper den Auftraggeber als Schuldner seiner Dienstleistung in Anspruch nehmen, denke ich. Zwar hat man einen Regressanspruch gegen den Falschparker (wegen Besitzstörung), aber den muss man ja erstmal durchsetzen. Da ist immer ein Risiko...
Es sollte aber der Normalfall sein !
Denn es kann nicht sein, daß Ich in Vorkasse gehen muß, nur weil ein Falschparker sich auf meinem Parkplatz breit macht.
Und nur, damit Ich mein Geld wieder bekomme, zivilrechtlich Klagen darf und somit die Gerichte unnötig belaste.
Richtig wäre es, daß Ich den Falschparker abschleppen lasse und das Abschleppunternehmen die Rechnung an den Halter des Fahrzeugs schickt und das Auto erst nach Bezahlung zur Abholung frei gibt
Ehrlich gesagt braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn Personen einen befreundeten Landwirt beauftragen und die Karre mit dem Traktor vom Platz ziehen lassen.
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Vor meiner Einfahrt parken auch öfters welche.
Da rufe ich das Ordnungsamt an, die kommen dann, gucken sich den Sachverhalt an und bestellen einen Abschleppdienst.
Kostet mich keinen Cent und meine Einfahrt ist wieder frei.
Natürlich gucken die dann blöd wenn sie ihr Auto suchen, grins...
Zitat:
@Geisslein schrieb am 21. November 2020 um 13:19:28 Uhr:
Zitat:
@NOMON schrieb am 20. November 2020 um 20:45:23 Uhr:
Risikolos kann man das nur tun, wenn der Abschlepper es so vereinbart wie es hier @maritoba schildert. Das muss allerdings nicht der Normalfall sein. Üblicherweise wird der Abschlepper den Auftraggeber als Schuldner seiner Dienstleistung in Anspruch nehmen, denke ich. Zwar hat man einen Regressanspruch gegen den Falschparker (wegen Besitzstörung), aber den muss man ja erstmal durchsetzen. Da ist immer ein Risiko...Es sollte aber der Normalfall sein !
Denn es kann nicht sein, daß Ich in Vorkasse gehen muß, nur weil ein Falschparker sich auf meinem Parkplatz breit macht.
Und nur, damit Ich mein Geld wieder bekomme, zivilrechtlich Klagen darf und somit die Gerichte unnötig belaste.
Richtig wäre es, daß Ich den Falschparker abschleppen lasse und das Abschleppunternehmen die Rechnung an den Halter des Fahrzeugs schickt.Ehrlich gesagt braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn Personen einen befreundeten Landwirt beauftragen und die Karre mit dem Traktor vom Platz ziehen lassen.
Warum?
Eine Politesse muss auch erst versuchen, den Halter ausfindig zu machen bevor sie den Abschlepper ruft.
Warum sollte eine Privatperson dieses nicht auch tun müssen?
Immerhin geht Es hier nur um ein Parkvergehen.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 21. November 2020 um 13:29:04 Uhr:
Warum?Eine Politesse muss auch erst versuchen, den Halter ausfindig zu machen bevor sie den Abschlepper ruft.
Warum sollte eine Privatperson dieses nicht auch tun müssen?
Immerhin geht Es hier nur um ein Parkvergehen.
Glaubst Du tatsächlich, daß die Leute vom Ordnungsamt sich auch noch damit beschäftigen den Halter oder den Fahrer ausfindig zu machen ?!
Wenn ein Fahrzeug so parkt, damit abgeschleppt werden muß, wird abgeschleppt. Da wird nicht noch lange gesucht wo sich der Halter oder der Fahrer sich aufhält.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 21. Nov. 2020 um 13:29:04 Uhr:
Eine Politesse muss auch erst versuchen, den Halter ausfindig zu machen bevor sie den Abschlepper ruft.
Muss Sie? Steht das irgendwo?
Eine Politesse wird den Abschleppdienst nur dann bemühen, wenn eine erhebliche Behinderung vorliegt oder z.B. eine Feuerwehrzufahrt oder ein Behindertenparkplatz zugeparkt ist. Warum sollte sie sich dann noch großartig mit Recherchen aufhalten? In der Zeit könnte sie 5 andere aufschreiben 😛
Zitat:
@Geisslein schrieb am 21. November 2020 um 13:19:28 Uhr:
Zitat:
@NOMON schrieb am 20. November 2020 um 20:45:23 Uhr:
Risikolos kann man das nur tun, wenn der Abschlepper es so vereinbart wie es hier @maritoba schildert. Das muss allerdings nicht der Normalfall sein. Üblicherweise wird der Abschlepper den Auftraggeber als Schuldner seiner Dienstleistung in Anspruch nehmen, denke ich. Zwar hat man einen Regressanspruch gegen den Falschparker (wegen Besitzstörung), aber den muss man ja erstmal durchsetzen. Da ist immer ein Risiko...Es sollte aber der Normalfall sein !
Denn es kann nicht sein, daß Ich in Vorkasse gehen muß, nur weil ein Falschparker sich auf meinem Parkplatz breit macht.
Und nur, damit Ich mein Geld wieder bekomme, zivilrechtlich Klagen darf und somit die Gerichte unnötig belaste.
Richtig wäre es, daß Ich den Falschparker abschleppen lasse und das Abschleppunternehmen die Rechnung an den Halter des Fahrzeugs schickt.Ehrlich gesagt braucht man sich dann auch nicht wundern, wenn Personen einen befreundeten Landwirt beauftragen und die Karre mit dem Traktor vom Platz ziehen lassen.
Liebes Geisslein.
Ich gebe dir zu 100% Recht. Allerdings kann das so in unserem Rechtsstaat nicht funktionieren ( vielleicht funktioniert deshalb überhaupt nichts mehr).
Es ist ganz einfach. Wer bestellt der bezahlt. Hat er das zu Unrecht getan bleibt er nicht nur auf den einklagbaren Kosten sitzen sondern hat auch noch eine Strafanzeige am Hals. Übernimmt das Abschleppunternehmen das Kostenrisiko so steht das im Vertrag zwischen Auftraggeber und -nehmer.
Mich kotzt auch an, dass es fast unmöglich ist legal sein Eigentum zu schützen. Ich erinnere an den James Bond Film in dem „Er“ den Schlüssel wegwirft nachdem sein Auto nach einem Diebstahlversuch in der Ferne explodiert. Leider nicht gesetzeskonform, dem Dieb muß erst nachgewiesen werden, dass er keine schwere Kindheit hatte.
Unter dem Strich doch eine vertretbare Situation. Oder wie ist das in den USA wo man Eindringlinge mit der Waffe ..............
Gruß
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 21. Nov. 2020 um 13:29:04 Uhr:
Immerhin geht Es hier nur um ein Parkvergehen.
Das Bußgeld ist ja auch sehr gering.
Das Abschleppen ist aber ein notwendiger Vorgang, um eine Behinderung zu beseitigen bzw. die Nutzung Deines Stellplatzes zu ermöglichen, kein Akt der Bestrafung.
Und natürlich muss der Verursacher die Kosten dafür zahlen. Die 20 Euro Strafe kommt dann noch obendrauf...
Ich meine aber, früher war der Geschädigte zur Schadenminderung verpflichtet. Wären also Taxikosten billiger gewesen als das Abschleppen, musste der Falschparker auch nur diese erstatten. Schön, wenn es jetzt anders ist. So einen Abschlepper, der die Kosten selber eintreibt, wäre zu den Zeiten alsnich noch zur Miete gewohnt habe, wäre bei mir auf Kurzwahl gewesen...
Ist ja auch richtig so. Weil die Leute so glimpflich davon kommen machen sie es auch.
Wenn sofort abgeschleppt wird ist der Lerneffekt höher.
Da kommt es nichtmal auf die Kosten an sonder auch auf den Zeitauffwand den man dadurch hat. Weil man hat ja da nur geparkt weil man es eilig hatte.
Zitat:
@wpp07 schrieb am 21. November 2020 um 13:47:51 Uhr:
Liebes Geisslein.
Ich gebe dir zu 100% Recht. Allerdings kann das so in unserem Rechtsstaat nicht funktionieren ( vielleicht funktioniert deshalb überhaupt nichts mehr).
Es ist ganz einfach. Wer bestellt der bezahlt. Hat er das zu Unrecht getan bleibt er nicht nur auf den einklagbaren Kosten sitzen sondern hat auch noch eine Strafanzeige am Hals. Übernimmt das Abschleppunternehmen das Kostenrisiko so steht das im Vertrag zwischen Auftraggeber und -nehmer.
Mich kotzt auch an, dass es fast unmöglich ist legal sein Eigentum zu schützen. Ich erinnere an den James Bond Film in dem „Er“ den Schlüssel wegwirft nachdem sein Auto nach einem Diebstahlversuch in der Ferne explodiert. Leider nicht gesetzeskonform, dem Dieb muß erst nachgewiesen werden, dass er keine schwere Kindheit hatte.Unter dem Strich doch eine vertretbare Situation. Oder wie ist das in den USA wo man Eindringlinge mit der Waffe ..............
Gruß
Das kann man jetzt aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten.
Wer bestellt der zahlt kann bei gewissen Dingen zwar richtig sein, muß es aber nicht zwingend.
Denn Wer hat hier Bockmist gebaut ?! Sicher nicht der Geschädigte !
Wie gesagt:
Entweder beauftrage Ich dann ein Abschleppunternehmen, welches die Abschleppkosten richtigerweiße vom Störer einfordert, oder Ich entferne das Fahrzeug dann auf eigene Faust.
Eine Politesse wird nur dann ohne Recherche einen Abschlepper rufen, wenn Gefahr in Verzug ist oder aber ein berechtigtes Interesse besteht.
Steht ein Fahrzeug am Wegesrand und es besteht Gefahr für den Verkehr kann sie Abschleppen lassen.
Bei Behindertenparkplätzen kommt es immer auf den Einzelfall an.
Ist einer von mehreren Plätzen unberechtigter Weise belegt, ist eine Verwarnung angemessen. Ist es einer von 2 oder der Einzige darf ohne weiteres Abgeschleppt werden.
Feuerwehreinfahrt, Gefahr in Verzug, abschleppen.
In den allermeisten Fällen ist dies nicht der Fall. Ein zugeparkter Parkplatz stellt keine unmittelbare Gefahr war. Deswegen Haltetermittlung.
Stichwort ist wie immer die Verhältnissmäsigkeit
Quelle?
Sitz gerade neben mir. Schwiegerdrache ist Politesse.
Sind Dienstanweisungen.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 21. November 2020 um 16:52:31 Uhr:
@Geisslein
@Hannes1971Eine Politesse wird nur dann ohne Recherche einen Abschlepper rufen, wenn Gefahr in Verzug ist oder aber ein berechtigtes Interesse besteht.
Steht ein Fahrzeug am Wegesrand und es besteht Gefahr für den Verkehr kann sie Abschleppen lassen.
Bei Behindertenparkplätzen kommt es immer auf den Einzelfall an.
Ist einer von mehreren Plätzen unberechtigter Weise belegt, ist eine Verwarnung angemessen. Ist es einer von 2 oder der Einzige darf ohne weiteres Abgeschleppt werden.
Feuerwehreinfahrt, Gefahr in Verzug, abschleppen.In den allermeisten Fällen ist dies nicht der Fall. Ein zugeparkter Parkplatz stellt keine unmittelbare Gefahr war. Deswegen Haltetermittlung.
Stichwort ist wie immer die Verhältnissmäsigkeit
Quelle?
Sitz gerade neben mir. Schwiegerdrache ist Politesse.
Sind Dienstanweisungen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Entscheidung trifft aber bei "Gefahr im Verzug" oder einem "berechtigten Interesse" niemals zu.
Entweder entscheidet die Ortspolizeibehörde auf Abschleppen, denn dann sind die beiden oben genannten Punkte erfüllt, oder es ist nicht erforderlich den Abschlepper zu beauftragen.
Es wird daher nur abgeschleppt, wenn abgeschleppt werden muß.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 21. Nov. 2020 um 16:52:31 Uhr:
Sind Dienstanweisungen
Also gültig für das Dienstgebiet Deiner Schwiegermutter.