Kamera in das Auto einbauen
Hallo zusammen,
keine Ahnung ob man es darf oder nicht.
Ich möchte gerne eine Kamera in meinen Wagen einbauen lassen die eine Rundumsicht wiedergeben kann... sei es im Innenraum wie auch außen, wenn sich jemand dem Auto nährt.
Während der Fahrt brauch und soll die Kamera nicht laufen (Dashcam)... erst beim verlassen bzw. Abschließen des Fahrzeugs soll diese sich aktivieren.
Hat jemand vielleicht so was in seinem Wagen verbauen lassen oder kennt jemand professionelle Händler die solchen Einbau anbieten.
Angeblich gibt es so was...😕
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@MT-User schrieb am 28. Februar 2017 um 15:58:28 Uhr:
Innenraum ist erlaubt - Aussensicht nicht.
Diese Pauschalaussage ist falsch.
Das LG Landshut hat bereits im Dezember 2015 einen Beschluß erlassen, wonach Kameraaufnahmen im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet werden dürfen. Das Landgericht geht davon aus, dass das Kunsturhebergesetzes (dieses schützt unter anderem das Recht am eigenen Bild) auf solche Fälle nicht anzuwenden ist.
Weiter argumentierte das Gericht: Selbst wenn das Bundesdatenschutzgesetz einschlägig sei, ziehe ein Verstoß hiergegen noch kein so genanntes “Beweisverwertungsverbot“ nach sich. Mit dem laufenden Filmen des Verkehrsgeschehens durch eine Onboard-Kamera sei kein gravierender Grundrechtseingriff verbunden. Das Filmen erfolge ohne bestimmte Absicht und wahllos. Gerade eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer (beispielsweise zur Erstellung von Bewegungsprofilen) finde nicht statt. Eventuell abgebildete Personen blieben völlig anonym.
Das Landgericht ging auch auf die Frage ein, ob durch die zunehmende Datenerhebung seitens Privater eine Gefahr bestehe. Es führte aus, dass man dieser sicherlich nicht dadurch begegnen können, indem man in Zivilprozessen Videoaufnahmen von Dashcams ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehme.
Paragraph 6b des Bundesdatenschutzgesetzes sagt: "Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist (...)." Es stehen sich also das Interesse des Geschädigten an einer Dokumentation eines Geschehens für mögliche Schadensersatzansprüche und das "informelle Selbstbestimmungsrecht" des Einzelnen gegenüber; also das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Man kann also nicht nicht einfach "Nein" zur Dashcam sagen, hier fallen auch Länder- und Bundesrechtsichtweise mit rein.
15 Antworten
Einfach mal hier informieren:
https://www.datenschutz.rlp.de/.../
Aufnahmen vom öffentlichen Raum sind i.d. R. nicht erlaubt für Privatleute.
Als Dascam ist es bedingt erlaubt.