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Käufer hat Auto bezahlt und mitgenommen, aber kein unterschriebener Kaufvertrag

Themenstarteram 19. März 2011 um 14:52

Hallo Leute, habe gestern ein 20 Jahre altes Auto "verkauft" für 300€.

Hier stellte ich es in mobile.de, und nach 1min. meldete sich ein ausländischer Käufer telefonisch. Er klopfte nach ein paar Daten ab die er von mir wissen wollte. Dann sagte er, ich hätte eine Kaufbestätigung per email bekommen, die ich beantworten soll. Ich bestätigte das also per email und nahm die Anzeige raus.

 

Nnoch am selben Tag war sein Kollege mit dem Abschlepper da aus einem Landkreis ca. 150km entfernt. Natürlich Preis nochmals versucht zu drücken worauf ich nicht einging. Der Typ telefonierte dann mit arabischem Akzent ein paar Mal mit dem Handy und glotzte ein paar Mal dabei unter die Motorhaube, vermutete dann alle möglichen nicht vorhandenen Schäden und telefonierte wieder rum.

Eine Ewigkeit später drückte er mir dann das Geld bar in die Hand und lud das Auto auf. Ich schraubte die Kennzeichen ab und behielt den Kfz-Brief, um das Auto selber abzumelden. Die Papiere solle ich dann einfach nachschicken. TÜV- und AU-Bericht wollte er nicht haben. Ich wollte gerade noch abschliessend einen Kaufvertrag vorlegen, als der Typ mich plötzlich nach dem alten Brief fragte. Ich bejahte dies und ging ins Haus um ihn zu holen. Ich fand ihn aber erst nicht gleich, worauf ich erst nach ca. 5min. wieder gekommen bin. In der Zwischenzeit war der Typ samt meinem Auto aber verschwunden.

 

Jetzt kommt mir das komisch und ein wenig mulmig vor: Auto weg, (echtes) Bargeld bekommen, noch alle Papiere und Kennzeichen in meinem Besitz, aber keinerlei Schrifliches, dass der Wagen seit gestern in den Händen des bzw. der Typen ist. Muss ich mir da Gedanken machen??

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Berti V.

Also meines Wissens bin ich nur als gewerbetreibender zur Gewährleistung verpflichtet.

Dieser Irrglaube ist leider weit verbreitet.

Der Unterschied von Privatverkauf zu Gewerbeverkauf besteht lediglich darin, daß der Privatverkäufer die Gewährleistung schriftlich wirksam komplett ausschließen kann, während der Gewerbetreibende diese nur schriftlich auf 12 Monate verkürzen kann.

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am 20. März 2011 um 10:38

Ein Kaufvertrag kommt auch ohne Schriftstück zustande. Geld gegen Ware z.B.

Das ist korrekt. Wenn es später aber zu Unstimmigkeiten kommt, kann es bei fehlender Schriftform zu Problemen mit der Beweisbarkeit bei der einen oder der anderen Partei kommen.

Themenstarteram 20. März 2011 um 13:21

Nun, ich denke mal, das sind eher Leute die selber im Grossen und Ganzen an der sauberen Abwicklung der Geschäfte interessiert sind, aber aufgrund der fremden Mentalität null Bock auf irgendwelchen Schriftkram haben und dort wo die herkommen, wird sowas auch unüblich sein. Da läuft das dann eher so mit Handschlag nach dem Motto: Willst du-da kriegst du-da hast du-Geld her-danke-tschüss und fertig! Daran muss man sich halt gewöhnen.

 

Trotzdem werde ich denen mal (wie von euch geraten) ein kleines Schriftstück schicken mit der Bitte um Unterzeichnung wo es mir vor allem darum geht, seit wann genau der Wagen in der Hand des Händlers ist. Nicht, dass die mir nur den Motor rausreissen und den Rest der Karosse im nächsten Industriegebiet stehen lassen und ich anhand der Fahrgestellnummer dran komme wegen Vermüllung. Und daraus lernen beim nächsten Autoverkauf, wo der Preis eher nach Schrottkilokurs als nach Schwacke kalkuliert wird.

Zitat:

Original geschrieben von Celvic

Da läuft das dann eher so mit Handschlag nach dem Motto: Willst du-da kriegst du-da hast du-Geld her-danke-tschüss und fertig! Daran muss man sich halt gewöhnen.

..ich hab auch schon mehrere Autos so gekauft und verkauft. Seh da kein Problem, jeder ist sich seiner angemessenen Rechte und Pflichten bewusst.

D.h. unter anderem auch dass wenn ich ein Auto für 300 Euro bei einem Händler kaufe, und dann nach nem Monat geht was kaputt, dass ich dann nicht hinrenne und Gewährleistung verlange.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

(...)du bist offiziell noch Eigentümer (...)

muss dich leider berichtigen: §929 BGB Einigung und Übergabe. Beides erfolgt, demnach ist er nicht mehr der Eigentümer.

(Korinthenkackermodus aus;-))

am 21. März 2011 um 11:35

In dem das er dir das Geld gegeben hat und du ihm das Auto war es eine Zweiseittige willenserklärung über den Kauf das er die Papiere nicht hat ist so gesagt sein Problem denn ohne Papiere bekommt er das Auto nicht durch den Ausfuhrzoll ich denke er schickt die Einzelteile.

Keine Angst wegen irgenetwas anderem denn du hastg einen mündlichen Kaufvertrag da er Händler ist.

Melde jetzt das Auto ab und schick Ihm die Papiere ganz normnal denn ein Einschreiben bringt gar nichts denn es heißt vor Gericht das die Bestätiogung fälschbar ist.

Beim normalen Brief wäre der Käufer beweispflichtig dass der Brief bei nbicht angekommen ist und das kann er nicht beweisen

am 21. März 2011 um 12:13

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

 

(...)du bist offiziell noch Eigentümer (...)

muss dich leider berichtigen: §929 BGB Einigung und Übergabe. Beides erfolgt, demnach ist er nicht mehr der Eigentümer.

 

(Korinthenkackermodus aus;-))

Stimmt, für die Behörden  ist der TE offiziell noch Eigentümer des Autos, da das Auto nicht umgemeldet wurde und der Verkäufer meinem beschriebenen Problem kein Beweis (zb. schriftlicher Kaufvertrag ) hätte.

 

Das war damit gemeint.

Zitat:

Original geschrieben von mario_schwarz1987

In dem das er dir das Geld gegeben hat und du ihm das Auto war es eine Zweiseittige willenserklärung über den Kauf das er die Papiere nicht hat ist so gesagt sein Problem denn ohne Papiere bekommt er das Auto nicht durch den Ausfuhrzoll ich denke er schickt die Einzelteile.

Keine Angst wegen irgenetwas anderem denn du hastg einen mündlichen Kaufvertrag da er Händler ist.

Melde jetzt das Auto ab und schick Ihm die Papiere ganz normnal denn ein Einschreiben bringt gar nichts denn es heißt vor Gericht das die Bestätiogung fälschbar ist.

Beim normalen Brief wäre der Käufer beweispflichtig dass der Brief bei nbicht angekommen ist und das kann er nicht beweisen

sorry, nochmal Korinthenkackmodus an, aber ich krieg halt hier zuviel, wenn jeder was schreiben kann, was er denkt:

Frage: warum gilt ein mündlicher Kaufvertrag nur ggüber einem Händler?

Ein mündlicher Kaufvertrag gilt natürlich nicht nur gegenüber einem Händler.

Auch wenn es Araber waren, sind diese Leute bestimmt keine Betrüger gewesen. Höchstens, kannst du diese Leute betrügen, weil er keinen Vertrag hat und auch keinen Kfz-Brief.

Für ein Auto, welches 300 € gekostet hat, braucht ein Araber keinen Kaufvertrag. Er musste wahrscheinlich schnell weiterfahren und weitere 5 Autos an diesem Tag abzuholen.

Also keine Sorge, dein Auto ist auf dem Weg nach Afrika und Du brauchst nichts zu befürchten.

Ich weiß, wie diese Leute handeln :)

am 22. März 2011 um 0:15

Wenn du böse bist, meldest du das Auto als gestohlen.

Hast Du den Satz von der Bringschuld beim Sarrazin abgeschrieben? Dann solltest Du die Quelle angeben. Nebenbei: wußtest Du schon, daß manche "deutsche Bürger" Muslime sind?

am 22. März 2011 um 9:49

Zitat:

Original geschrieben von mario_schwarz1987

Beim normalen Brief wäre der Käufer beweispflichtig dass der Brief bei nbicht angekommen ist und das kann er nicht beweisen

blödsinn.

und zum thema einschreiben: einwurfeinschreiben verwenden. das gilt als zugestellt wenn der postbote das einwirft. bei einem einschreiben mit rückschein gilt es erst als zugestellt, wenn der empfänger unterschrieben hat - und das muss ja nicht zwangsläufig passieren.

ps: das ist nicht als rechtsberatung zu verstehen :P

am 22. März 2011 um 10:05

Zitat:

Original geschrieben von blubb0815

Zitat:

Original geschrieben von mario_schwarz1987

Beim normalen Brief wäre der Käufer beweispflichtig dass der Brief bei nbicht angekommen ist und das kann er nicht beweisen

blödsinn.

und zum thema einschreiben: einwurfeinschreiben verwenden. das gilt als zugestellt wenn der postbote das einwirft. bei einem einschreiben mit rückschein gilt es erst als zugestellt, wenn der empfänger unterschrieben hat - und das muss ja nicht zwangsläufig passieren.

ps: das ist nicht als rechtsberatung zu verstehen :P

Ertsens dass mit dem Brief ist so du bist als Empfänger beweispflichtig dass der Brief nicht angekommen ist.

Und beim Einschreiben mit Rückschein hatte mein Kollege bei der Arbeit nicht vor Gericht gewonnen weil diese Belege fälschbar sind.

Am Besten zählen @mail und fax was leider mit einem Fahrzeugbrief nicht geht

Zitat:

Original geschrieben von mario_schwarz1987

Zitat:

Original geschrieben von blubb0815

 

blödsinn.

und zum thema einschreiben: einwurfeinschreiben verwenden. das gilt als zugestellt wenn der postbote das einwirft. bei einem einschreiben mit rückschein gilt es erst als zugestellt, wenn der empfänger unterschrieben hat - und das muss ja nicht zwangsläufig passieren.

ps: das ist nicht als rechtsberatung zu verstehen :P

Ertsens dass mit dem Brief ist so du bist als Empfänger beweispflichtig dass der Brief nicht angekommen ist.

was ist denn für diese absurde behauptung dein beleg? in zukunft bezahle ich dann alle meine rechnungen nur noch mit bargeld/scheck per brief. soll der empfänger doch erstmal beweisen, dass ich es nicht geschickt habe :rolleyes:

Zitat:

Und beim Einschreiben mit Rückschein hatte mein Kollege bei der Arbeit nicht vor Gericht gewonnen weil diese Belege fälschbar sind.

das ist aber sehr ungewöhlich und nicht gängige praxis. war vielleicht eher das problem, dass dein kollege nicht beweisen konnte was im umschlag war?

Zitat:

Am Besten zählen @mail und fax was leider mit einem Fahrzeugbrief nicht geht

das kommt immer auf das gericht an.

am besten ist es immer mit zeugen zu arbeiten.

- mit einschreiben: zeuge liest schreiben, legt es zusammen mit dir in den umschlag und gibt es auf. so kann durch das einschreiben der zugang dokumentiert werden und durch den zeugen der inhalt bestätigt werden.

- bei FAX oder email nach versand einen zeugen anrufen lassen und den zugang bestätigen lassen.

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