Ist Rücktritt von Bestelung möglich???
Ist Rücktritt von Bestellung möglich???
Mal eine Frage:
Wie und wann kann man von der verbindlichen Bestellung zurücktreten. So weit ich das Kleingedruckte richtig lese, bin ich 4 Wochen an die Bestellung gebunden. Der Händler muß mir innerhalb dieser Frist die Bestellung schriftlich bestätigen. Tut er das nicht, kann ich dann zurücktreten?
Hintergrund ist, das ich den Wagen bis spätestens Ende Januar haben wollte und mit den Wagen in den Urlaub fahren wollte. Nach den auch hier im Forum genannten Bedenken, wird das wohl mit der KW 2 nichts.
Dann würde ich mir vieleicht einen A6 Vorführer holen.
In welchen Zeitraum habt Ihr Eure Bestätigungen bekommen?
13 Antworten
Die Bestätigung wirst Du garantiert innerhalb von vier Wochen bekommen.
Bei mir hat es ne gute Woche gedauert.
Du kannst jederzeit zurücktreten. Schlechtestensfalls will Dich Dein Händler mit einer Schadensersatzforderung ärgern. Aber wenn der den Wagen bei VW abbestellt, können eigentlich nur Bearbeitungsgebühren von ein paar Hundert Euros kommen. Wie gesagt schlechtestenfalls.
Normalerweise sollte das aber problemlos gehn. Ich hab auch schon mal umbestellt und einmal abgeblasen. Da wurden die Bestellungen einfach weiterlaufen gelassen und der Wagen in die Ausstellung gestellt bzw. anderweitig verkauft.
Edi
Zitat:
Original geschrieben von ny00070
Du kannst jederzeit zurücktreten....
Das stimmt so nicht. Die Bestellung ist
verbindlichso steht es auch unter dem
Vertragund "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten).
Wenn der Händler oder VW den Rücktritt akzeptiert so ist das sehr viel Kulanz.
Jeder der solch einen Vertrag abschließt ist volljährig und sich seines Handelns bewusst.
Änderungen sind da wieder was anderes.
Wenn 500 Leute mal so spaßhalber nen VW bestellen um nachher wieder vom Vertrag zurück zu ziehen, wie will eine Firma da noch kalkulieren?
So einfach sollte es dann doch nicht sein.
Das soll jetzt keine persönliche Kritik an irgend jemand sein. Ist eben so.
@para
Schau mal ins BGB (Bürgeriches Gesetzbuch). Da steht drin was wirklich gilt. Man kann jederzeit von so einem Vertrag zurücktreten, muss sich dann allerdings auf einen Schadensersatz einigen. Dieser ist günstigst zu veranschlagen. D.h. wenns hart auf hart kommt zahlt man wie gesagt bei einem Massenprodukt nur eine Bearbeitungsgebühr. Sich darauf zu einigen, mit Rechtsanwalt, ist dann fürs Autohaus teurer als gar nichts zu tun.
Ich weiß den § leider nicht auswendig, da müsste ich meinen Vater fragen wenn Du ihn brauchst. Jedenfalls keine Angst!
Wenn Du keine wilde Sonderanfertigung bestellst sollte es auch nicht viel bzw. gar keinen Ärger geben. Kann aber schon sein, wenn man einen Wagen z.B. in einer Individualfarbe" bestellt, dass es dann exht teuer wierden kann und es günstiger ist ihn doch abzunehmen und selber weiter zu verkaufen.
@ob1100
Was hast Du denn überhaupt bestellt?
Edi
Es gibt da den § 323 BGB "Rücktritt wegen nicht, oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung"
Der dürfte mal raus fallen - hat ja damit nicht zu tun
Ausserdem den § 312d BGB "Rücktritt bei Fernabsatzverträgen"
Der dürfte auch nicht greifen - ich denke keiner hat seinen Vertrag per Internet oder bei Quelle abgesschlossen.
§ 312 BGB "Rücktritt bei Haustürgeschäften"
Der zieht auch nicht
Ich find keinen Paragraphen welcher es zulässt einen verbindlichen Auftrag zurück zu nehmen.
Aber Du kannst Deinen Daddy gerne mal fragen.
Lass mich gerne eines bessern belehren. (bin ja lernfähig 😉)
Habe einen Variant Highline 2,0 DSG bestellt. Ist ja nicht so, das ich den Wagen jetzt nicht mehr mag. Habe den Wagen aber nur so kurzfristig bestellt, weil der Verkäufer mir zusicherte, das der Wagen spätestens 2.KW geliefert wird. Brauche aber dringend einen neuen Wagen um in der 5.KW in den Urlaub zu fahren und wie es scheint, wird das nichts.
Hab ne bessere Idee:
Du wartest auf den Wagen und wenn er zu spät kommt vereinbarst Du mit Deinem Händler, dass er Dir was leiht für den Urlaub.
Mein Kompagnon konnte letzten Sommer 2 Monate Boxster fahren bis sein Turbo endlich mit 4 Monaten Verspätung geliefert wurde. Weiß nicht ob VW Händler sowas auch machen, aber warun nicht. Vorführwagen haben ja wohl fast alle. Hätte allerdings schon was gekostet. Nur hat das PZ Garmisch nie eine Rechnung geschickt. Und nachfragen wollte mein Kompagnon dann auch wieder nicht ;-)
@para
Beim BGB gehts um "Schadenersatz bei Rücktritt von Kaufveträgen". Ich kauf mir jetzt auch mal das BGB...
Edi
also ich bin natürlich kein fachmann und hatte bloß nur 1 jahr lang Grundkurs Recht auf dem Gym, aber greift da nicht der §355 BGB?
Zitat:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) [...] Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. [...]
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/erster Absatz sagt das sich dieser Paragraph anwenden lässt wenn dem Gesetz nach ein Rücktrittrecht besteht, also üblicherweise bei Vertragsabschluss mit Fernkommunikationsmittel bzw. bei sog. Haustürgeschäften...
Die Bestellung kann nach den AGBs von VW innerhalb von 4 Wochen widerrufen werden (von beiden Seiten)
Es ist ein häufiger Irrglauben man könnte immer und überall Zurücktreten- wo kommen wir denn da hin?
Jeder der selbst mit Kaufabsicht in ein Autohaus geht und dort eine verbindliche Bestellung unterschreibt weiss doch was er tut?
Alles was nach den 4 Wochen noch "möglich" ist basiert auf einer Kulanz (also freiwilligen Leistung) des Händlers.
Eine Mehrwertsteuererhöhung ist keine Begründung zur Stornierung - Preiserhöhung werden in den AGBs behandelt und man stimmt dort der 4monatigen Bindungsfrist zu - Lieferverzögerung sind ebenfalls dort behandelt und ich meine mich zu erinnern das man 6 Wochen hinnehmen muss...
Allgemein sollte man auch zwischen verbindlicher Bestellung und Kauf unterscheiden - bei der Bestellung ist VW ja recht großzügig (4 Wochen) - der Kauf kommt mit Lieferung (also Übergabe des Briefes bzw. Bezahlung) zu stande....
Wenn ich eine verbindliche Bestellung getätigt hab und nach 4 Wochen "abbestellen" möchte würde ich erstmal versuchen mich mit dem Händler zu einigen - evtl. hat der (oder auch der Besteller) einen Kunden der kaufen möchte und dieser "übernimmt" die Bestellungen - Änderungen daran sind ja meist noch möglich...
In den AGB von VW steht, das ich 4 Wochen an die Bestellung gebunden bin und nicht das ich innerhalb von 4 Wochen zurücktreten kann! Innerhalb dieser Frist muß der Verkäufer dem Käufer eine Bestätigung zusenden, tut er das nicht, ist doch der Käufer automatisch nicht mehr an die Bestellung gebunden und kann stornieren. So lese ich das aus den AGB.
Hallo,
nach Ablauf der 4 Wochen kannst Du vom Vertrag zurücktreten. Einschreiben an den Händler und ein zweites an VW.
Meine Bestätigung ließ auch 6 Wochen auf sich warten - jetzt fahre ich wieder BMW - Bestätigung nach 2 Tagen im Briefkasten - geht doch!
Ach du Schande diese Diskussion ist ja haarsträubend.
Vielleicht mal in www.jura-forum.de die Frage aufwerfen.