Ist das ein Park- oder Halteverstoß oder was anderes?
Ihnen wird zur Last gelegt...folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben
Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen § 2 Abs 1. , §49 Stvo ; § 24 Abs. 1 , 3 Nr 5 StVG ; 2 BKat
§ 2Abs 1
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html
§49 stvo beschreibt Ordnungswidrigkeiten https://dejure.org/gesetze/StVO/49.html
§24...stvg Beschreibt Ordnungswidrigkeiten
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
2 Bkat = (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
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Wenn ich das richtg sehe ist das kein Park oder Halteverstoß?
Sondern das Fahzeug hätte dort nicht auf dem Seitenstreifen sein sollen, weder fahrend noch stehend ?
Wie ist das wenn dort eine Einspurige Asphaltspur (ca 3.5m Breite) liegt und man in einer Einmündig (bereiter Waldweg mit Schranke, keine Gründfläche sondern zerfahrender Sand) seitlich Platz macht
a) zb um andere Fahrzeuge durchzulassen
b) nach Abfahrt die Ladung zu kontrollieren (b1 sicherhaltshalber b2 weil ein Geräusch wahrnehbar ist. gilt das als Panne...womit evtl die Owi wegen Benutzung Seitenstreifen hinfällig wäre...auf dem Beweilsbild sind klar 2 Dachlasten auf dem Fahrzeug erkennbar!)
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c) wie sieht das aus mit Fahrer vs Halterhaftung. Für einen Park- und Halteverstoß können sie ja direkt vom Halter kassieren. Nun scheint das aber ja keiner zu sein da heißt es doch erstmal Fahrer ermitteln, wenn der angeschriebene die zur Last gelegte Owi nicht zugibt und keine Angaben zum Fahrer macht oder?
36 Antworten
Fehlt hier was, oder führst du Selbstgespräche?
Ja, da fehlt etwas. Es wurde moniert, dass es sich hier um Rechtsberatung handeln würde.
Der TE sollte mal das komplette Schreiben der Behörde hier einstellen. Vielleicht ergibt sich da was Erhellendes. Natürlich persönliche Daten schwärzen.
Das Befahren des unbefestigten Banketts ist ein großes Übel und nunmal ordnungswidrig. Die Anlieger, die mit den Kosten dieses Ausbaus belastet wurden, sind vermutlich garnicht gut auf jegliche Benutzer der Straße zu sprechen. Und deshalb wird vermutlich jeder "verpetzt", der dort die Aufmerksamkeit des lokalen Knöllchen-Horst-Regiments auf sich zieht. Abstreiten und abwarten scheint mir da schon halbwegs naheliegend.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. Juli 2025 um 18:57:36 Uhr:
... Bankett ...
Laut Behörde handelt es sich um einen Seitenstreifen. Und dieser Wortlaut könnte der Behörde zum Verhängnis werden ...
102106 Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen. 0 Punkte 55,00 €
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 2 BKat scheint zu passen. steht wie gesagt keine TB NR drauf sondern nur das Aktenzeichen
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Wenn das Fahrzeug dort geparkt wurde (also länger als 3min stand) kreuz ich da jetzt im Anhörungsbogen richtigerweise an "Verstoß" wird nicht zugegeben). Begründung: das Fahrzeug wurde dort geparkt. Das müßte doch 25€ Owi zur Folge haben anstelle des "benutzens" was 55€ kostet ?
Wie geht es dann weiter. Kommt dann ein "Bußgeldbescheid" zum Parken über 25€ incl Bearbeitungsgebühr oder kommt dann eine neue oder abgeänderte Verwarnung/Anhörungsbogen zum Parken (den ich dann innerhalb von 7 Tagen bezahlen kann ?) Sprich bleibt es wenn sie Parken anerkennen bei 25€ oder kommen Bearbeitungsgebühren hinzu?
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Kann es, wenn man "Parken" zugibt wirklich teurer werden falls dort eine Naturschutzsatzung / Grünflächenverordnung greift? Es ist ja bisher von einem "Seitenstreifen" die Rede und nicht von einem "Grünstreifen" , "Wald" , "Naturschutzgebiet" oder irgendwas.. Der Umstands des "Parkens" Anstelle des "benutzens" sollte doch die Bezeichnung der Fläche auf der das Fahrzeug da gewesen ist erstmal nicht ändern?
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Nochmal zum "Seitenstreifen"
Die Straße war wie gesagt Einspurig (also nur eine Fahrbahn mit ca 3.5m Breite) , keine Mittelinie (gibt es ja bei so schmal nicht), keine seitlichen Linien. Sprich entgegenkommende Fahrzeuge müssen sich ausweichen (und auch das überholen zb eines Radfahrers....1.5m Abstand innerorts oder Fußgängers) erfordert das Ausweichen neben die Fahrbahn. Die Straße hat zwar hier und dort Ausweichstellen (an der Stelle vielleicht 150 Meter abstand bzw 75 vorher/hinterher. keine Beschilderung diesbezüglich) aber MUSS ich diese kennen / aus Entfernung erkennen UND darf nur dort ausweichen ODER ist hier grundsätzlich das benutzen des Seitenstreifens (zum Ausweichen) also ein Grund erlaubt ?
Von meiner Logik her gibt es dort doch nur 3 möglichkeiten a) ich sehe eine Ausweichstelle und nutzt sie b) einer von beiden Fahrzeugen fährt rückwärts bis zu "befestigten" ausweichstelle c) ich weiche dort aus wo es der Seitenstreifen zuläßt....in diesem Fall: sandiger Waldboden an der einmündung eines Waldwegs.
In meinen Augen ist das Thema "Seitenstreifen" hier einfach falsch und das ärgert mich erstmal am meisten.
Gibt es auf einspuriger befestigter Straße wirklich ein Vebot diese zu verlassen sprich den Seitenstreifen zu "benutzen" sofern es für den Verkehrsfluss nötig ist (ausweichen, anhalten, weiterfahren)? (ich Rede von einer Strecke die länger ist als sie einsehbar ist. in diesem Fall mehrere Kilometer. kurven. hügel. büsche usw......sprich keinen einfachen 100 meter geradeausabschnitt)
Es war wie gesagt an der Stelle wo es mir per Bild vorgewurfen wird den Seitenstreifen benutzt zu haben (Fahrzeug stand dort) als Untergrund Sand neben der 3.5m schmalen befestigten Fahrbahn, weil dort seitlich ein Waldweg endete (und das so breit dass ich diesen nicht geparkt habe). (kreuzung wird man das nicht nennen können.
Will man diese Argumentation versuchen ist die Frage wie man sie formuliert:
a) man versucht einfach darzulegen, dass es kein Seitenstreifen ist. Wird man so eine Fehlbeurteilung einsehen? Oder findet man da irgendwas Handfestes in der Stvzo bzw schmalen befestigten Fahrbahnen
b) aktiv als Begründung anführen, dass man einem entgegengekommenem Fahrzeug genau an der Mündung des Waldweges ausgewichen ist. Kann einem aber dann wohl als Falschaussage gewertet werden, falls
->ein hochauflösendes Bild zeigt dass niemand am Steuer saß. Müßte die Behörde dann zum Parkverstoß zurück oder gibt es erstmal ärger für die Falschaussage...die sich theoreitsch mit Kopf im Fußraum entkräften läßt das Fahrzeug stand schließlich beim Ausweichen und wartete das passieren des gegenverkehrs ab
und/oder
->der Zeuge nochmal befragt wird oder seine Aussage erneut gelesen und man feststellt das das Fahrzeug geparkt hat (sprich länger 3min dort gestanden hat). Belegbarkeit fragwürdig da der Ursprungsvorwurf ja "benutzen" war.
Ich denke a ist erstmal klüger als es wirklich mit einer Falschaussage darzulegen, dass es mutmaßlich kein benutzen des Seitenstreifen ist sondern ein notwendiges Ausweichen.
Es ist ein Unterschied, ob ich kurz ausweiche oder dort mein Auto abstelle. Bei einer sachlichen Notwendigkeit ist das nicht vergleichbar mit dem geschilderten Fall.
Genau. Dein ellenlanger Text zum Thema "ausweichen" ist doch überhaupt nicht zielführend.
Vergleich das doch mal mit einer Sperrfläche, die darfst du auch nicht befahren.
Niemand wird das ahnden wollen, wenn du mal drüberfahren mußt, weil rechts ein Umzugs-LKW steht. Aber sehr wohl, wenn du im Stau an den wartenden Fzgen vorbeiziehen willst.
Und in deinem Fall bist du eben nicht notgedrungen kurz ausgewichen, sondern hast dein Auto dort abgestellt
Zitat:
@newt3 schrieb am 16. Juli 2025 um 01:46:21 Uhr:
102106 Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen. 0 Punkte 55,00 €
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 2 BKat scheint zu passen. steht wie gesagt keine TB NR drauf sondern nur das Aktenzeichen
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Wenn das Fahrzeug dort geparkt wurde (also länger als 3min stand) kreuz ich da jetzt im Anhörungsbogen richtigerweise an "Verstoß" wird nicht zugegeben). Begründung: das Fahrzeug wurde dort geparkt. Das müßte doch 25€ Owi zur Folge haben anstelle des "benutzens" was 55€ kostet ?
Wenn du dort parkst, benutzt du den Seitenstreifen auch vorschriftswidrig.
Kurz zum Thema Sperrfläche: die wird im Wortlaut des TB-Katalogs auch benutzt und nicht befahren oder beparkt.
Ein Tatbestand ist heilbar, d.h., wenn die Behörde bei genauerer Prüfung des Sachverhalts sieht, dass der jetzige Sachverhalt falsch ist kann sie den im Nachhinein auch ändern. Es könnte also auch durchaus teurer als billiger werden.
Zitat:
@ktown schrieb am 16. Juli 2025 um 08:44:42 Uhr:
Wenn du dort parkst, benutzt du den Seitenstreifen auch vorschriftswidrig.
Du hast es, ebenso wie der TE, nicht verstanden, dass man einen Seitenstreifen zum Parken benutzen darf, sogar benutzen muss (Ausnahme: Autobahnen und Kraftfahrstraßen). Wie schon auf S. 1 geschrieben, schränkt die StVO das auf Seitenstreifen ein, die zum Parken "ausreichend befestigt" sind.
Wenn also schon die Behörde diese Stelle als Seitenstreifen bezeichnet, dann würde ich genau das gewinnbringend einsetzen.
Anderenfalls würde sie nämlich das Nicht-Benutzen der Fahrbahn vorwerfen, was hier wohl eher der zutreffende Tatvorwurf wäre.
Das gilt doch nicht immer und überall.
Doch, wenn es ein befestigter Seitenstreifen ist, dann gilt das immer und überall. Ihr habt offenbar (wie auch die Behörde) eine falsche Vorstellung von dem Begriff.
§ 12 Abs. 4 StVO: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."
"Wenn du dort parkst, benutzt du den Seitenstreifen auch vorschriftswidrig."
Von der Logik her "ich muss ja erstmal drauffahren...also benutzen" bevor ich dort Halte (anhalten, stehen, ggf motor abstellen) oder Parke (länger 3min, ggf sich vom Fahrzeug entfernen) ABER warum ist dann im Bußgeldkatalog für
Mein Mißverständnis war glaub ein anderes, ich hatte "ergoogelt" das "Halten auf dem Seitenstreifen" mit 15, "Parken" mit 25 und "benutzen" mit 55€ geahndet wird. Ist vermutlich aber falsch laut TB NR 112020 (
"112020 Sie parkten vorschriftswidrig auf dem Seitenstreifen. § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat" kostet das Parken ebenfalls 55€ !
Sollte das so zutreffen macht es erstmal keinen Sinn die Benutzung zu widerlegen indem man ein Parken zugibt in der Hoffnung das Verwarngeld verringert sich! (das Parken hätte ich sogar beweisen können. Es gibt ein Bild wie der Fahrer (nicht halter) auf der Wiese(Badewiese) liegt ein Selfie macht indem das Fahrzeug im Hintergrund zu sehen ist. Der Halter und Versicherungsnehmer (ebenfalls unterschiedliche personen...Familie) waren als Zeugen auch vor Ort (aber mit Zeugnisverweigerungsrecht ...verwandte ersten Grades...muss der Fahrer ja wenn ich es richtig verstehe erstmal nicht angegeben werden)
Das Risiko, dass beim zugegeben des Parkens sich das Verwarngeld/Bußgeld erhöht sehe ich halt auch da der Seitenstreifen halt "Waldrand" ist und evtl sogar Natur oder Landschaftschutz.
Vermutlich wirds also doch einfach bezahlt und abgehakt so bitter das ganze ist. Mir war zwar klar, dass ich auf Grünstreifen nicht zu Parken habe aber das zB benutzen (ausweichen) eigentlich auch nicht erlaubt ist war mir nicht bewußt. Bisher ging ich in bezug auf unbefestigte Seitenstreifen davon aus bei durchgezogener Linie innerorts ein Verbot herrscht und auch auf Hauptstraßen innerorts und dann natürlich noch bei Radweg, Fußweg.
Halter hat natürlich erstmal die Möglichkeit "Verstoß wird nicht zugegeben" anzukreuzen, wenn er selbst nicht gefahren ist (und das trifft sogar so zu). Wenn man das macht und der Fahrer bekommt Post (wird also vielleicht ermittelt) ist es dann direkt ein "Bußgeld" mit entsprechender "Gebühr" obendrauf oder kriegt der Fahrer dann auch erstmal eine "Verwarnung/Anhörung" mit 55€ zugeschickt?
Sorry für die dumme letzte Frage aber ich habe halt bisher immer bezahlt, wenn was war egal wer gefahren ist daher weiß ich diesen nächsten Schritt nicht. Bei Parkverstößen können sie ja offenbar direkt vom Halter kassieren aber der Vorwurf ist ja aktuell "benutzen" also eine andere TB NR als eben Parken.
Irgendwie hast du den Kern des Problems (und damit auch die Lösung) noch nicht verstanden. Auch alles andere wie "Hauptstraßen innerorts" oder Rad- und Fußweg ist inhaltlich falsch.