Ist das ein Park- oder Halteverstoß oder was anderes?

Ihnen wird zur Last gelegt...folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben

Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen § 2 Abs 1. , §49 Stvo ; § 24 Abs. 1 , 3 Nr 5 StVG ; 2 BKat

§ 2Abs 1

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html

§49 stvo beschreibt Ordnungswidrigkeiten https://dejure.org/gesetze/StVO/49.html

§24...stvg Beschreibt Ordnungswidrigkeiten

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html

2 Bkat = (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

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Wenn ich das richtg sehe ist das kein Park oder Halteverstoß?

Sondern das Fahzeug hätte dort nicht auf dem Seitenstreifen sein sollen, weder fahrend noch stehend ?

Wie ist das wenn dort eine Einspurige Asphaltspur (ca 3.5m Breite) liegt und man in einer Einmündig (bereiter Waldweg mit Schranke, keine Gründfläche sondern zerfahrender Sand) seitlich Platz macht

a) zb um andere Fahrzeuge durchzulassen

b) nach Abfahrt die Ladung zu kontrollieren (b1 sicherhaltshalber b2 weil ein Geräusch wahrnehbar ist. gilt das als Panne...womit evtl die Owi wegen Benutzung Seitenstreifen hinfällig wäre...auf dem Beweilsbild sind klar 2 Dachlasten auf dem Fahrzeug erkennbar!)

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c) wie sieht das aus mit Fahrer vs Halterhaftung. Für einen Park- und Halteverstoß können sie ja direkt vom Halter kassieren. Nun scheint das aber ja keiner zu sein da heißt es doch erstmal Fahrer ermitteln, wenn der angeschriebene die zur Last gelegte Owi nicht zugibt und keine Angaben zum Fahrer macht oder?

36 Antworten

Ich versteh es zwischenzeitlich absolut überhaupt nicht. Im Eröffnungsthread ging ich von einem wirklichen Seitenstreifen aus mit 3,5m Breite. Zwischenzeitlich ist die komplette Fahrbahnbreite nur noch 3,5m breit. Weiterhin spricht man im Eröffnungsthread in zwei Fällen von Situationen bei denen man entweder im Fahrzeug sitzt (Fall a) oder sich unmittelbar am Fahrzeug befindet (Fall b) und nur in Fall c deutet man an, dass das Fahrzeug abgestellt und verlassen wurde und man sich nicht in Sichtweite des Fahrzeuges befand.

Vorschriftswidrig ist es vermutlich schon deswegen, weil kein Fahrzeug mehr richtig vorbei kommt.

Zitat:
@ktown schrieb am 16. Juli 2025 um 12:46:46 Uhr:
Im Eröffnungsthread ging ich von einem wirklichen Seitenstreifen aus mit 3,5m Breite. Zwischenzeitlich ist die komplette Fahrbahnbreite nur noch 3,5m breit.

Das hat er aber von Anfang so geschrieben.

Weiterhin spricht man im Eröffnungsthread in zwei Fällen von Situationen bei denen man entweder im Fahrzeug sitzt (Fall a) oder sich unmittelbar am Fahrzeug befindet (Fall b) und nur in Fall c deutet man an, dass das Fahrzeug abgestellt und verlassen wurde und man sich nicht in Sichtweite des Fahrzeuges befand.

Naja, a) und b) waren die Abwägungen der möglichen Ausreden, von denen aber keine so richtig überzeugen konnte.

Zitat:
@Rockville schrieb am 16. Juli 2025 um 12:09:44 Uhr:
Doch, wenn es ein befestigter Seitenstreifen ist, dann gilt das immer und überall. Ihr habt offenbar (wie auch die Behörde) eine falsche Vorstellung von dem Begriff.
§ 12 Abs. 4 StVO: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."

Ich geh hier mal ganz stark davon aus, dass es sich nicht um einen "befestigten" Seitenstreifen handelte und dass die Behörde es Seitenstreifen nennt (ich würde es auch Bankett nennen) halte ich für völlig ok und auch unangreifbar. Das ist Wortklauberei. Hier war es tatsächlich ja wohl eine (nicht für den normalen Verkehr vorgesehene) Einfahrt in einen Wald- oder feldweg.

Unter einem befestigten Seitenstreifen würde ich sowas wie einen Parkstreifen verstehen (asphaltiert, gepflastert o.ä.)

Ein Seitenstreifen kann jeder Fahrbahnrand sein. Nö, ganz sicher nicht richtig, dass man da immer und überall parken darf. Das dürfte eher die Ausnahme sein (z.B. bei Großveranstraltungen). Ich würde im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass eben nicht erlaubt war.

Zitat:
@Spardynamiker schrieb am 16. Juli 2025 um 14:07:09 Uhr:
Nö, ganz sicher nicht richtig, dass man da immer und überall parken darf. Das dürfte eher die Ausnahme sein (z.B. bei Großveranstraltungen).

Ich habe es doch verlinkt. Wenn man an einer Stelle nicht parken darf, dann darf man es auch bei Großveranstaltungen nicht. Warum erfindet ihr immer so komische Regeln?

Der TE hat ganz einfach zwei Möglichkeiten:

a) Wenn es kein Halt- oder Parkverstoß ist, dann muss der Fahrer ermittelt werden. Kann der denn ermittelt werden? Eher nicht.

b) Wenn es doch ein Halt- oder Parkverstoß ist, dann kann man dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegen. Sind 28,50 Euro weniger als 55 Euro?

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Es ist mir relativ egal was Du verlinkt hast oder nicht. Es passt hier nicht. Ich nenne einen unbefestigten Fahrbahnrand "Seitenstreifen". Und da darf man nur in Ausnahmefällen parken.

Zitat:
@Spardynamiker schrieb am 16. Juli 2025 um 14:18:56 Uhr:
Ich nenne einen unbefestigten Fahrbahnrand "Seitenstreifen".

Ist mit relativ egal, wie du das nennst. Man sollte eben nur zwischen einem befestigten und einem unbefestigen Seitenstreifen unterscheiden.

https://leute.tagesspiegel.de/treptow-koepenick/macher/2021/06/07/173378/parkverbot-auf-dem-seitenstreifen-juristin-widerspricht

So wie ich das verstanden habe, ist es die Zuwegung zu einem Waldweg (mit Schranke und Halteverbotszeichen) ggü. ein Badesee...

Der TE sucht krampfhaft nach einer Ausrede...ein Schelm wer Böses dabei denkt.

Gruß jaro

P.S. ...wir haben in der Nähe die gleiche Konstellation, da parken auch immer Badegäste und es werden regelmäßig Knöllchen verteilt, hab aber keine Ahnung mit welcher Begründung...

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