Ist das ein Park- oder Halteverstoß oder was anderes?

Ihnen wird zur Last gelegt...folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben

Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen § 2 Abs 1. , §49 Stvo ; § 24 Abs. 1 , 3 Nr 5 StVG ; 2 BKat

§ 2Abs 1

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html

§49 stvo beschreibt Ordnungswidrigkeiten https://dejure.org/gesetze/StVO/49.html

§24...stvg Beschreibt Ordnungswidrigkeiten

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html

2 Bkat = (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

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Wenn ich das richtg sehe ist das kein Park oder Halteverstoß?

Sondern das Fahzeug hätte dort nicht auf dem Seitenstreifen sein sollen, weder fahrend noch stehend ?

Wie ist das wenn dort eine Einspurige Asphaltspur (ca 3.5m Breite) liegt und man in einer Einmündig (bereiter Waldweg mit Schranke, keine Gründfläche sondern zerfahrender Sand) seitlich Platz macht

a) zb um andere Fahrzeuge durchzulassen

b) nach Abfahrt die Ladung zu kontrollieren (b1 sicherhaltshalber b2 weil ein Geräusch wahrnehbar ist. gilt das als Panne...womit evtl die Owi wegen Benutzung Seitenstreifen hinfällig wäre...auf dem Beweilsbild sind klar 2 Dachlasten auf dem Fahrzeug erkennbar!)

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c) wie sieht das aus mit Fahrer vs Halterhaftung. Für einen Park- und Halteverstoß können sie ja direkt vom Halter kassieren. Nun scheint das aber ja keiner zu sein da heißt es doch erstmal Fahrer ermitteln, wenn der angeschriebene die zur Last gelegte Owi nicht zugibt und keine Angaben zum Fahrer macht oder?

36 Antworten

Das ist kein Park- oder Haltverstoß.

Hast du mit dem Kfz den Seitenstreifen befahren oder so?

Bei dem ganzen §-Text muss doch auch irgendwo eine Tatbestandsnummer stehen. Wie ist die?

Denke ich auch. Wird insbesondere auf Autobahnen gerne geahndet.

Wieso glaubt man, dass es hier um ein Park- oder Halteverstoß geht?

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Ich glaube das nicht, aber das Rätsel ließe sich durch Bekanntgabe der TB-Nr. entschlüsseln.

Eine TB Nr sehe ich im Brief nicht sondern nur ein "Aktenzeichen" (was zwar von den vorderen Zahlen ähnlich einer TB Nummer ist aber nicht sechs sondern achtstellig.).

(streich ich aus dem Aktenzeichen mal 2 Nullen weg käme die TB NR 114126 heraus) aber ein §12 verstoß wird mir ja nicht vorgeworfen!

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Die Owi kam per Post also kein "Knöllchen", der Zeuge vermutlich auch keine Amtsperson, sondern vielleicht der Campingplatzbetreiber oder sein Personal (kurz angehalten, Fenster runter Bild gemacht, weitergefahren. zumindest hab ich ein haltendes Fahrzeug wahrgenommen)

Es ist eine einspurige Apshaltstraße (ca 3.5m breit) zu einem Campingplatz, innerorts, öffentliche Straße also kein Privatweg. Keine weiße Linie am Fahrbahnrand. Daneben unbefestigt, teils Wiese, dort wo wir waren ausgefahrener Sand aufgrund eines einmündenden Waldwegs (dessen ausfahrt wir nicht blockiert haben und dort wollte auch keiner raus)

Geh ich richtig, dass es sinnvoll ist sich gegen die 55€ OWI zu wehren?

Ein Parken auf dem Seitenstreifen wird wohl mit 25€ und ein Halten mit 10€ geahndet? Ein "befahren" wohl mit 55€.

Mir wird "benutzen" vorgeworfen.

Offizielle Park- oder Halteverbotsschilder hab ich dort nicht gesehen. (der einmündende Waldweg hatte eine Schranke ca 8 Meter entfernt von der Straße und an dieser oder daneben auch ein kleines Halteverbotsschild aber kein offizielles Straßenschild und aus dem Weg auszufahren war problemlos möglich ich habe also nicht zugeparkt oder vor der Schranke gehalten).

Nehm ichs genau hat das Fahrzeug dort geparkt. Badestrand gegenüber andere Straßenseite.

Nehm ichs weniger genau hat das Fahrzeug dort gehalten (also für den Zeugen wahrnehmbar nicht länger als 5min dort gestanden. ob er vielleicht mehrere Fotos zu unterschiedlicher Zeit gemacht hat keine Ahnung. Reich für so eine zeitliche Darlegung überhaupt EIN Zeuge aus).

Beruf ich mich nicht auf Halten oder Parken dann auf "ausweichen" oder auf "Ladungssicherheit aus gegebenen Grund kontrollieren.

Panne(berechtigt unter Umständen zur "benutzung" des Seitenstreifens käme auch noch in Frage - es war ein Oldi (incl Dachlast) mit dem ich dort stand. Das mal kombiniert: ist Zurrgurt verloren und eingesammelt eine "Panne"?

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In meinen Augen wäre sogar erstmal die Hauptfrage inwiefern das überhaupt ein "Seitenstreifen" war. Wie gesagt innerorts, keine Linie. Das hieße ja ich darf dann keinem Feldweg oder Waldweg wenden (um mal beim "benutzen"/"befahren" zu bleiben?

114126 gibt es nicht als Tatbestandsnummer, das AZ hat demnach nichts damit zu tun.

Ein Tatvorwurf nach §2 StVO ist eine sechstellige Zahl, welche mit 102... anfängt.

Es wird vermutlich 102106 sein.

So wird's sein.

Zitat:
@newt3 schrieb am 15. Juli 2025 um 14:38:46 Uhr:
Nehm ichs genau hat das Fahrzeug dort geparkt. Badestrand gegenüber andere Straßenseite.
Nehm ichs weniger genau hat das Fahrzeug dort gehalten (also für den Zeugen wahrnehmbar nicht länger als 5min dort gestanden.

Abgesehen davon, dass ein Parken nicht nach 5, sondern nach 3 Minuten beginnt, ist es auch schon früher ein Parken, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlassen hat. Da während der Kontrolle offenbar kein Fahrer in der Nähe anwesend war, war es also ein Parken. Auch der Quatsch mit dem Spanngurt und der Ladungssicherung ist doch unter diesen Umständen eher albern.

Nach deiner Schilderung bezweifle ich zwar, dass es sich um einen Seitenstreifen handelte. Aber so wie es sich anhört, könnte das Parken im Bankett/Grünstreifen (auch wenn es dort sandig war) noch viel teurer werden, wenn man eine kommunale Grünanlagensatzung oder eine Rechtsvorschrift aus dem Naturschutz heranzieht. Da könnte es sein, dass du mit den 55 Euro noch gut bedient bist.

Du kannst mal ein Foto von der Stelle hochladen, dann kann man besser beurteilen, ob es sich um einen Seitenstreifen handelt.

Richtig ist allerdings, dass es keine Kostentragungspflicht des Halters gibt, wenn es nicht als Verstoß im ruhenden Verkehr angesehen wird. Wenn das Verwarnungsgeldverfahren nach der Nichtzahlung zum Bußgeldverfahren wird, dann müsste also der Fahrer ermitttelt werden. Ändert die Behörde aber ihre Argumentation dahingehend, dass die "Benutzung" in Form des Parkens erfolgte, dann gilt eben doch wieder die Kostentragungspflicht des Halters (ugs. "Halterhaftung").

Noch eine Sache: Ein Seitenstreifen darf bzw. muss zum Parken benutzt werden (§ 12 Abs. 4 StVO). Wenn nun sogar die Behörde diese Stelle als Seitenstreifen bezeichnet, dann könnte man natürlich argumentieren, dass ja diese Stelle genau zum Parken gedacht sein muss. Die StVO beschränkt es allerdings auf Seitenstreifen, die zum Parken "ausreichend befestigt" sind - ob das zutrifft, musst du selbst entscheiden.

Insofern hat die Behörde einen eher ungeschickten Tatvorwurf formuliert, was man für seine Zwecke nutzen könnte.

Es wird allgemein erörtert, wo man parken darf und wo nicht. Und in welchen Fällen der Halter die Kosten tragen muss und in welchen nicht. Warum fühlst du dich berufen, eine Rechtsberatung zu deklarieren, wo keine ist?

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