Interessante Leasing Bedingung bei Rückgabe

Hi,
"ich" tendiere vielleicht dazu einen 208er zu leasen. Da gibt es von Peugeot ja gerade ein Angebot.

In den den Leasingbedingungen finde ich:

8. Rückgabe des Leasinggegenstandes
(2) Ist das Fahrzeug nicht in diesem Zustand, übernimmt der Leasingnehmer die Kosten, die erforderlich sind, um es in den in Abs. (1) beschriebenen Zustand versetzen zu lassen.

Abs. (1) habe ich unten auszugsweise angehängt.

Frage: Ist (2) eigentlich so haltbar?

Denn das würde ja bedeuten, dass alle Schäden die über die normale Abnutzung hinausgehen repariert werden müssten. Also alle hierfür anfallenden Kosten sind zu erstatten. Das würde m.M. aber der gängigen Rechtsprechung widersprechen, laut der m.M. gilt:

  • Liegt übermäßige Abnutzung vor, so sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist.

Gibt es hier diesbezüglich. Erfahrungswerte oder kennt sich jemand damit sogar genau
aus?

Schon mal Danke,
Torsten

Auszug Abs (1): Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasingfahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie in fahrbereitem Zustand, frei von Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hinausgehen, am Ort der Auslieferung der Lieferfirma .....

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@TomJon schrieb am 3. Januar 2019 um 18:53:50 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 3. Januar 2019 um 18:04:46 Uhr:


Antwort:
Wenn Du den Vertrag so unterschreibst,ist das erstmal so festgehalten.

Danke,
das nehme ich jetzt einfach mal als sachliche Antwort auf die Frage. Wobei eine Begründung für diese Sichtweise noch schön gewesen wäre. Denn nicht alles was irgendwo steht ist auch verbindlich, daher meine Frage.

Auf den rein provokativen Teil reagiere ich mal nicht oder kennen wir uns?

Das "ich" stand in der Frage übrigens bewusst in Anführungszeichen, denn ich lease nicht.

Finde dass Windelexpress im Großen und Ganzen recht hat mit seinem Post. Das ist ganz normal, dass man für Schäden, die über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehen aufkommen muss. Habe vor kurzem mein Fahrzeug auch zurückgegeben und es wurden einige Dellen festgestellt, die ich vorher gar nicht gesehen hatte. Scheibe hatte einen großen Steinschlag, musste neu gemacht werden. Insgesamt ist die Sache aber fair abgerechnet worden.
Im Prinzip ist das aber beim Verkauf nicht anders. Da versucht der Käufer eben auf Grund solcher Beschädigungen den Kaufpreis zu senken.
Es gibt aber, zumindest von BMW, Rücknahmebedingungen. Hier werden Beschädigungen anhand von Bildern dargestellt, die für den Leasinggeber in Ordnung sind oder nicht. Vielleicht gibt es sowas bei Peugeot ja auch.
Und das mit dem ich mit Ausrufezeichen hab ich auch noch nie gehört. Dann stell doch die Frage anders, so dass jeder weiß dass du nicht leasen willst. Hört sich so nämlich komplett anders an.

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Warum fragt man, wenn man kein Fzg leasen möchte?

Hat für mich den Eindruck erweckt,wie man dem Händler nach Leasing Ende den Vertrag um die Ohren hauen kann,weil man den Hobel runter geritten hat.

Wäre nicht der erste Thread hier,der mit solcher Intention verfasst wurde

Gruß M

@Blackmen
Hier geht's um Austausch von Erfahrungen und da die AGB über das Leasing eines Motors handeln, ist die Frage mMn hier nicht deplatziert.
Er wird hier z.B. wohl auch eher jemand treffen, der mal eine Auto Rückgabe hatte, bei der dieser Passus relevant wurde, als in einem Jura Forum...

@windelexpress
Ist aber ja nur eine Vermutung und netter ist es immer, wenn man Menschen gute und nicht böse Absichten unterstellt, wenn es unklar ist 😉
Ich habe die Frage von Anfang an so gelesen, dass der TE sich oder jemand anderes vor unberechtigten Forderungen des LG schützen will. Ich behandel mein Auto sehr gut, aber würde diese Regelung auch nicht akzeptabel finden.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 5. Januar 2019 um 13:17:52 Uhr:


Warum fragt man, wenn man kein Fzg leasen möchte?

Auch dies hat bezüglich der Frage mal wieder keine Relevanz. Keine Ahnung warum du nicht beim Thema bleiben möchtest. 😕

Aber gut, warum stellt man eine Frage, genau weil man die Antwort nicht kennt und dazu gerne mehr wissen möchte. Auf jeden Fall ist das bei mir so. Ich habe zwar ein Bauchgefühl wie Abs (2) zu handhaben ist, aber es ist nur ein Bauchgefühl, auch wenn dieses meistens in solchen Fällen sehr gut passt.

Das Folgende geht dich zwar nichts an, aber wenn es schön macht. 🙄
Der Hintergrund ist der, dass sich in meinem Umfeld jemand mit dem groben Gedanken trägt ein Fahrzeug zu leasen und da ich dafür bekannt bin, dass ich auch das Kleingedruckte lese und meistens gut verstehe, hat man mich halt gebeten mir die Bedingungen mal anzuschauen.

Ich gehe zwar davon aus, dass sich letztendlich die Frage bei Rückgabe (wenn überhaupt geleast wird) nicht stellt. Ich bin da aber immer gerne vorab informiert und würde diese Information dann eben auch entsprechend weiter geben, sofern ich denn die Antwort kenne.

Deine Interpretation meiner Frage finde ich schon sehr befremdlich. Ich hatte ja schon mal gefragt, kennen wir uns?

fraxx2001 hat das übrigens gut zusammen gefasst und verstanden. 🙂

Zitat:

@fraxx2001 schrieb am 5. Januar 2019 um 13:19:47 Uhr:


Ich habe die Frage von Anfang an so gelesen, dass der TE sich oder jemand anderes von unberechtigten Forderungen des LG schützen will. Ich behandel mein Auto sehr gut, aber würde diese Regelung auch nicht akzeptabel finden.

Sehr schön und knapp zusammen gefasst, danke! Ich kann das leider nicht so gut 🙁

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Man kann auch die AGB komplett durchstreichen und eigene Regeln dem Vertrag beilegen. So handhabe ich das immer bei Handwerkern, die glauben, die VOB mit selbst gemalten AGBs aushebeln zu können. Wenn man da mal nicht aufpasst, hat man deren Vertragsbedingungen anerkannt und ist grundsätzlich immer schlechter gestellt.
Ich gebe den Auftrag und ich lege die Bedingungen fest. Es ist dann allerdings gut möglich, dass der Auftragnehmer (hier der Leasinggeber oder/und Autohaus) da nicht mitspielt. Dann lässt man es eben bleiben.
Ich würde auch den pauschalen Passus streichen, dass ein Vertrag weiterhin gültig bleibt, wenn einzelne Passagen des Vertrages fehlerhaft oder ungültig sind. Das hat wohl Audi vergessen, denn sonst gäbe es nicht die vielen Widerrufe wegen eines einzigen falsch formulierten Satzes.

Das mag bei Handwerkern vielleicht gelegentlich klappen, aber bei Peugeot wird niemand einen Passus streichen. Da unterschreibst du, was deren Rechtsabteilung ausgearbeitet hat oder es kommt zu keinem Vertrag.

Das klappt nicht gelegentlich bei Handwerkern, sondern immer. Damit hatte ich noch nie Probleme, selbst bei Großkonzernen.
Leasing ist aber zugegebenermaßen schwer zu vergleichen, weil es um viel geringere Summen geht.

Zitat:

@fraxx2001 schrieb am 6. Januar 2019 um 09:55:12 Uhr:


. Da unterschreibst du, was deren Rechtsabteilung ausgearbeitet hat oder es kommt zu keinem Vertrag.

Genau so sieht's aus. Deshalb war mir die Intention der Fragestellung des TE nicht schlüssig.

Wenn mir ein Leasingvertrag so komisch vorkommt unterschreib ich ihn nicht und mach mir vorher Gedanken, ob er hinterher bei Rückgabe des Fzg angreifbar wäre.

Gruß M

Nicht zwangsläufig.
Aufgrund der relativ niedrigen Wahrscheinlichkeit, dass ein eigenverschuldeter Schaden eintritt bei guter Fürsorge, dem Vorhandensein einer RSV, bei gleichzeitig sehr attraktiven finanziellen Leasingkonditionen, nimmt man das Angebot vielleicht trotzdem wahr, weil der Passus im Fall der Fälle eben keine Relevanz hätte.
Da reicht dann manchmal auch ein einziger Brief des Anwalts, dass der Mandant nicht blöd ist und der LG knickt ein, weil ihm die Rechtssprechung und damit Chancen vorm Gericht bekannt sind.

Welche Rechtsprechung? Es gibt kein Gesetz oder Regelwerk, in welchem festgehalten ist, in welchem Zustand der Wagen zurückgegeben werden muss. Das kann jeder Leasinggeber frei festlegen und wenn er meint, der Wagen müsste besser als neu abgegeben werden, dann ist das eben so.

Der Schadenskatalog von der Dekra ist eine freiwillige Empfehlung.

Zitat:

@Goify schrieb am 6. Januar 2019 um 14:45:50 Uhr:


Welche Rechtsprechung? Es gibt kein Gesetz oder Regelwerk, in welchem festgehalten ist, in welchem Zustand der Wagen zurückgegeben werden muss. Das kann jeder Leasinggeber frei festlegen und wenn er meint, der Wagen müsste besser als neu abgegeben werden, dann ist das eben so.

Der Schadenskatalog von der Dekra ist eine freiwillige Empfehlung.

"Liegt übermäßige Abnutzung vor, so sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist (LG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az. 2/8 S 79/97, 2-08 S 79/97, zitiert nach juris). Hierbei ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, d.h. die einzelnen Schäden dürfen nicht einfach aufsummiert werden."
(Quelle:
https://www.leasing-hilfe.de/.../ )

Das ist die vielfach erwähnte Rechtssprechung dazu und die steht im Kontrast zu den AGB von Peugeot.

Vermutlich muss man hier auch noch beachten, ob der LN Privatperson oder Kaufmann / Selbständiger ist.

Kaufleute unter sich können mehr rechtswirksam vereinbaren (über Verträge oder AGBs) als Kaufleute es mit Endverbrauchern können.

Da wäre dann eine Vereinbarung "Rueckgabe im Zustand besser als nach üblichem Verschleiß" evtl. wirksam...

Nur weil einmal so entschiedn wurde, ist das keine Garantie, dass auch in anderen Fällen so entschieden wird.

Es gibt eben Dinge, die müssen repariert werden, z.B. Bremsen, Reifen usw., hier ist die Betriebssicherheit nicht gegeben und der Wagen muß vor dem Verkauf (oder vielleicht auch gleich nach dem Verkauf) entsprechend instandgesetzt werden.

Dann gibt es Dinge, die man wertmindernd ansetzen kann, wie z.B. Kratzer, Dellen, Verunreinigungen, usw., die aber die Betriebssicherheit nicht schmälern, also ist das Fahrzeug dann zu einem geringeren Erlös verkäuflich, die angenommene Erlösdifferenz hat dann der Rückgeber zu tragen. Wenn man das aber übertreibt, kann es durchaus sein, dass das Auto so nicht mehr verkäuflich wäre, dann sind da ganz andere Dinge, die dann ins Spiel kommen.

Pacta sunt servanda, insofern sollte man nicht sicher sein, ob da wirklich danach alles zu den eigenen Gunsten zerpflückt werden kann.

Also übermäßige Gebrauchsspuren werden jetzt seit mehr als zwei Jahrzehnten so entschieden, das wird nicht mal eben anders entschieden.
Über verkehrs-/betriebssicher/fahrbereit geht's in dem Urteil nicht, auch nicht hier. Zumindest nach meinem Verständnis.
Ebenso darf der Wagen beim Verschleiß oder TÜV nicht kurz vor Fälligkeit sein.
Was das alles angeht, sind die AGB von Peugeot marktüblich. Unüblich ist, dass gemäß der Formulierung auch eine große Schramme oder 3cm Beule repariert werden müsste. Das könnte bis zum neuen Dach wegen 5 Kastanien Dellen gehen.
Aber genau diese Punkte muss der LN nicht reparieren, sondern kann stattdessen die Wertminderung wählen und diese kompensieren - und die wird kleiner sein als die Kosten für ein neues Dach, wenn Ausbeulen nicht gehen sollte.
In deinem Fall, wo der Wagen total runtergerockt wurde, ist die Wertminderung irgendwann in gleicher Höhe wie die Reparaturkosten. Aber das liegt in der Hand des LN.

Und genau das kann man sich doch vor der Unterzeichnung schriftlich zusichern lassen.

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