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Innerhalb welchen Zeitraumes darf eine MPU angeordnet werden?

Themenstarteram 24. März 2007 um 9:58

Wir haben doch hier Juristen an "board"!?

Folgendes Problem: in 2002 und 2004 wurde ich am Steuer positiv auf Alkohol getestet (0,9 / 0,6). Beide Vergehen lagen damals mehr als zwei Jahre auseinander und liegen insgesamt über drei Jahre zurück. Unsere Stadt beruft sich JETZT konkret auf diese beiden Vergehen und fordert eine MPU ... ist das nach diesem Zeitraum überhaupt noch zulässig? Selbst wenn man die Rechtskräftigkeit des zweiten Beschlusses betrachtet, so liegt diese mindestens zweieinhalb Jahre zurück.

P.S. Diskussionen zum Für und Wieder der vorgeworfenen Sache sind hier nicht erwünscht.

Beste Antwort im Thema

Der Thread ist zwar von 2007 und das Problem vom Threadersteller wird wohl inzwischen gelöst sein, aber das Thema scheint doch reges Interesse zu wecken. 9000 Klicks sind nicht zu übersehen.:)

Wenn heute die Rennleitung in blau/silber die Lizenz entzieht, weil der Saab-Pilot den Alkohol nicht nur im Tank sondern auch im Blut hatte, dann hat derjenige ein mächtiges Problem.

Eine MPU wird angeordnet, wenn die Promillegrenze bei der ERSTEN Alkoholfahrt bei 1,6 Promille liegt. Das ist ein Wert, wo ein normaler Mensch komatös auf dem Sofa liegt und garantiert kein Auto mehr fährt.

Bei 1,6 Promille geht jeder Richter von einem Alkoholproblem des Fahrers aus und ordnet eine MPU an.

Wird ein Fahrer mehrfach mit Alkohol am Steuer angehalten und der Promillewert liegt zwischen 0,5 und 1,0 Promille, dann ist der Lappen ebenfalls weg und eine MPU wird von der Zulassungsstelle angeordnet. Grund: mehrfache Mißachtung des Alkoholverbots im Strassenverkehr ist ein Indiz für schweren Alkohol-Mißbrauch oder eine Alkoholkrankheit die behandelt werden muß.

MPU im Alkoholfall läuft folgendermaßen ab.

1. Es muß ein Abstinenznachweis erbracht werden. 12 Monate absolut kein Alkohol zu sich nehmen. Wird bewiesen durch 6 Urin-Proben, die auf ETG untersucht werden. ETG ist ein Stoffwechselprodukt, welches nur bei Alkoholgenuss anfällt und bis zu 72 Stunden im Urin nachgewiesen werden kann. Die Proben werden in unregelmässigen Abständen von einer MPU-Stelle (TÜV) angefordert, telefonisch am Vortag. Der Proband weiß also nie, wann die Probe fällig ist, und ist deshalb genötigt absolut alkoholfrei zu leben.

Wird bei einer Urinprobe ETG nachgewiesen, fangen die 12 Monate wieder von vorn an.

Pro Urinprobe sind 100,-€ fällig....also 600,-€gesamt, nur für die Urin-Analysen.

Dieser Abstinenznachweis ist die Grundlage, überhaupt zur MPU zugelassen zu werden!

2. Medizinische Untersuchung auf körperliche Gebrechen, die eventuell ein führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen. Ebenso wird die Leber und die Milz auf krankhafte Veränderung untersucht...ebenfalls Indizien für eine Alkoholkrankheit.

3. Reaktionstests am Computer. Bei diesen "Spielchen" wird die Koordinationsfähigkeit überprüft, die bei einem Alkoholiker deutlich herabgesetzt wäre.

4. Psychologisches Gutachten.

Ein Psychologe versucht zu ergründen, warum der Proband überhaupt alkoholisiert gefahren ist, ob ein Problem des Mißbrauchs oder der Sucht vorliegt, ob der Proband sich in Behandlung begeben hat oder sich andersweitig mit seinem Problem auseinandergesetzt hat.

Beide Formen der Kandidaten, die "alkoholauffällig" geworden sind, haben bei den Untersuchungen unterschiedliche Probleme diese zu bestehen.

Der Alkoholiker braucht ohne Entzug und Therapie dort gar nicht erst erscheinen. Der schafft vermutlich nicht mal die 12 Monate Abstinenznachweis. Und ohne erkennbare Veränderungen in der Lebensweise, hat er beim Psychologen keine Chancen.

Der Kandidat, der tatsächlich nur 2x in seinem Leben besoffen gefahren ist und dabei erwischt wurde, und jeglichen Alkoholmißbrauch abstreitet...hat keine Chance dies beim Psychologen glaubhaft zu machen.

Der Kandidat, der regelmässig trinkt, aber noch keine Suchtform entwickelt hat und nicht abhängig ist...und trotzdem mehrfach aufgefallen ist...der hat ein mächtiges Problem glaubhaft zu machen, daß er demnächst NIE mehr Auto fährt, wenn er getrunken hat.

Die grössten Chancen die MPU zu bestehen, hat in der Tat der Kandidat, der sich mit seinem Alkoholkonsum auseinandersetzt und dem entsprechend handelt. Eine Suchtberatungstelle aufsucht, einen Psychologen zu Rate zieht, mit seinem Hausarzt spricht.

Alkoholismus ist eine schleichende Krankheit, die aber behandelt werden kann.

Das ist übrigends der einzig richtige Weg seinen Lappen wieder zu bekommen. Ein Anwalt hilft da garnix!!!

Im günstigsten Fall bekommt man seinen Führerschein nach 1 1/2 Jahren zurück, wenn die MPU beim ersten Mal bestanden wurde.

Und die Kosten belaufen sich auf fast 1500,-€ für MPU, Neuantrag, Paßbilder, Erste-Hilfe-Kurs etc. bis man den neuen Führerschein im Kartenformat in die Tasche stecken kann.

18 Monate ohne Führerschein, nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrad...und dauernd von anderen Chauffeuren abhängig sein...sind ein sehr hoher Preis für ein paar Bier vor Fahrtantritt. Von beruflichen Konsequenzen will ich gar nicht erst schreiben.

Da treten sogar evangelische Bischöfinnen vom Amt zurück...:(

 

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Zitat:

Original geschrieben von J.henke

 

"Eine Verjährung im ursprünglichen Sinne gibt es allerdings nicht... (s.u.)"

 

So NICHT richtig!

 

Die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister für Eintragungen wegen Alkoholstraftaten beträgt 10 Jahre (§ 29 Satz 2 Nr. 3 StVG).

Jetzt einfach mal selbst nachlesen was der Gesetzgeber und ein bei ADAC-Jur veröffentlichtes Urteil sagt:

 

ADAC Jur Urteilsdatenbank:

VGH MÜNCHEN vom 7.02.2011, 11 CS 10/2955

Nichtabhängen der Verwertbarkeit eines medizinisch - psychologischen Gutachtens von Rechtmässigkeit der Beibringungsanordnung

Die Verwertbarkeit eines medizinisch - psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde hängt nicht von der Rechtmässigkeit einer Beibringungsanordnung ab. (Aus den Gründen: ...Im Fall der Beibringung eines Gutachtens durch den Betroffenen auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde kommt es nicht darauf an, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Forderung nach einer Gutachtenerstellung vorhanden waren oder nicht. Ein Gutachten kann der Entziehung zugrunde

gelegt werden, wenn es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist und sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung orientiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 III FeV i.V.m. § 13 S.1 Nr.2 b FeV nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet war, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch - psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen, nachdem dieser wiederholt ein Kfz unter Alkoholeinfluss geführt hat...).

 

Und wie sehen die Rechtsgrundlagen aus: Ein Link hierzu: www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__46.html

 

Logo Bundesministerium der Justiz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm

die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen

oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche

Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,

schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen

Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der

ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die

erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines

Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von

Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde

zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich

anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist

entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts,

von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht

zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

 

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.

ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2.

ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a)

nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b)

wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c)

ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d)

die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e)

sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

 

 

Aus diesen beiden Rechtsvorschriften ergibt sich, daß die Verjährungsfristen, egal ob nun diese oder jene Delikte betreffend für ein MPU dann unerheblich sind, wenn die entsprechenden Delikte als Hinweis auf eine bereits seit Jahren bestehende, unbehandelte Alkoholsuchterkrankung zu werten sind!

 

Und die Formulierung:"Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, ..." bedeutet eben nichts anderes, daß eben dann, wenn diese Tatsachen bekannt werden, daß das Kind in den Brunnen gefallen ist, zu handeln ist und die FS-Behörde eben dann auch handeln muss!

 

Der MPU-Gutachter kann seinerseits sehr wohl auf Daten, die längst verjährt sind, zurückgreifen, falls er und letztlich die Gerichte der Auffassung sind, daß dies erforderlich ist und im Sinne der §§ 13 ff und § 46 FeV ist.

 

Also nicht rumjammern und aufhören gegen Windmühlen oder Nebenwidersprüche unerheblicher Art zu kämpfen, sondern dafür sorgen, daß der Nachweis geführt wird, daß entweder glaubhaft keine generelle Fehlhaltung/Alkoholsucht vorliegt oder daß ein anerkannter Entzug und eine mindestens 1-jährige Abstinenz, nachgewiesen durch Besuch einer entsprechenden, anerkannten Gruppe, erreicht wurde!

 

 

Der Thread ist zwar von 2007 und das Problem vom Threadersteller wird wohl inzwischen gelöst sein, aber das Thema scheint doch reges Interesse zu wecken. 9000 Klicks sind nicht zu übersehen.:)

Wenn heute die Rennleitung in blau/silber die Lizenz entzieht, weil der Saab-Pilot den Alkohol nicht nur im Tank sondern auch im Blut hatte, dann hat derjenige ein mächtiges Problem.

Eine MPU wird angeordnet, wenn die Promillegrenze bei der ERSTEN Alkoholfahrt bei 1,6 Promille liegt. Das ist ein Wert, wo ein normaler Mensch komatös auf dem Sofa liegt und garantiert kein Auto mehr fährt.

Bei 1,6 Promille geht jeder Richter von einem Alkoholproblem des Fahrers aus und ordnet eine MPU an.

Wird ein Fahrer mehrfach mit Alkohol am Steuer angehalten und der Promillewert liegt zwischen 0,5 und 1,0 Promille, dann ist der Lappen ebenfalls weg und eine MPU wird von der Zulassungsstelle angeordnet. Grund: mehrfache Mißachtung des Alkoholverbots im Strassenverkehr ist ein Indiz für schweren Alkohol-Mißbrauch oder eine Alkoholkrankheit die behandelt werden muß.

MPU im Alkoholfall läuft folgendermaßen ab.

1. Es muß ein Abstinenznachweis erbracht werden. 12 Monate absolut kein Alkohol zu sich nehmen. Wird bewiesen durch 6 Urin-Proben, die auf ETG untersucht werden. ETG ist ein Stoffwechselprodukt, welches nur bei Alkoholgenuss anfällt und bis zu 72 Stunden im Urin nachgewiesen werden kann. Die Proben werden in unregelmässigen Abständen von einer MPU-Stelle (TÜV) angefordert, telefonisch am Vortag. Der Proband weiß also nie, wann die Probe fällig ist, und ist deshalb genötigt absolut alkoholfrei zu leben.

Wird bei einer Urinprobe ETG nachgewiesen, fangen die 12 Monate wieder von vorn an.

Pro Urinprobe sind 100,-€ fällig....also 600,-€gesamt, nur für die Urin-Analysen.

Dieser Abstinenznachweis ist die Grundlage, überhaupt zur MPU zugelassen zu werden!

2. Medizinische Untersuchung auf körperliche Gebrechen, die eventuell ein führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen. Ebenso wird die Leber und die Milz auf krankhafte Veränderung untersucht...ebenfalls Indizien für eine Alkoholkrankheit.

3. Reaktionstests am Computer. Bei diesen "Spielchen" wird die Koordinationsfähigkeit überprüft, die bei einem Alkoholiker deutlich herabgesetzt wäre.

4. Psychologisches Gutachten.

Ein Psychologe versucht zu ergründen, warum der Proband überhaupt alkoholisiert gefahren ist, ob ein Problem des Mißbrauchs oder der Sucht vorliegt, ob der Proband sich in Behandlung begeben hat oder sich andersweitig mit seinem Problem auseinandergesetzt hat.

Beide Formen der Kandidaten, die "alkoholauffällig" geworden sind, haben bei den Untersuchungen unterschiedliche Probleme diese zu bestehen.

Der Alkoholiker braucht ohne Entzug und Therapie dort gar nicht erst erscheinen. Der schafft vermutlich nicht mal die 12 Monate Abstinenznachweis. Und ohne erkennbare Veränderungen in der Lebensweise, hat er beim Psychologen keine Chancen.

Der Kandidat, der tatsächlich nur 2x in seinem Leben besoffen gefahren ist und dabei erwischt wurde, und jeglichen Alkoholmißbrauch abstreitet...hat keine Chance dies beim Psychologen glaubhaft zu machen.

Der Kandidat, der regelmässig trinkt, aber noch keine Suchtform entwickelt hat und nicht abhängig ist...und trotzdem mehrfach aufgefallen ist...der hat ein mächtiges Problem glaubhaft zu machen, daß er demnächst NIE mehr Auto fährt, wenn er getrunken hat.

Die grössten Chancen die MPU zu bestehen, hat in der Tat der Kandidat, der sich mit seinem Alkoholkonsum auseinandersetzt und dem entsprechend handelt. Eine Suchtberatungstelle aufsucht, einen Psychologen zu Rate zieht, mit seinem Hausarzt spricht.

Alkoholismus ist eine schleichende Krankheit, die aber behandelt werden kann.

Das ist übrigends der einzig richtige Weg seinen Lappen wieder zu bekommen. Ein Anwalt hilft da garnix!!!

Im günstigsten Fall bekommt man seinen Führerschein nach 1 1/2 Jahren zurück, wenn die MPU beim ersten Mal bestanden wurde.

Und die Kosten belaufen sich auf fast 1500,-€ für MPU, Neuantrag, Paßbilder, Erste-Hilfe-Kurs etc. bis man den neuen Führerschein im Kartenformat in die Tasche stecken kann.

18 Monate ohne Führerschein, nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrad...und dauernd von anderen Chauffeuren abhängig sein...sind ein sehr hoher Preis für ein paar Bier vor Fahrtantritt. Von beruflichen Konsequenzen will ich gar nicht erst schreiben.

Da treten sogar evangelische Bischöfinnen vom Amt zurück...:(

 

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